Vorgehensweise zur Qualitätssicherung
Beschreibung des Konzeptes zur Sicherung der Qualität der veröffentlichten Informationen
Die MSG muss sowohl die Qualität der im Bericht veröffentlichten Informationen zu Zahlungen der Unternehmen an den Staat als auch die Qualität der Informationen zu den korrespondierenden staatlichen Einnahmen sicherstellen. Dies ist eine zentrale Anforderung des EITI Standards. In den ersten beiden Berichten der D-EITI setzte die MSG zur Qualitätssicherung auf die beiderseitige Offenlegung der Zahlungsströme. Dieses sogenannte EITI Standardverfahren sieht einen individuellen Abgleich der berichteten Zahlungen der Unternehmen mit den korrespondierenden Einnahmen der staatlichen Stellen durch einen Unabhängigen Verwalter vor. Es haben sich daraus keine bzw. keine erwähnenswerten Differenzen zwischen geleisteten und empfangenen Zahlungen zwischen Unternehmen und staatlichen Stellen ergeben.
In systematischer Hinsicht stellt das bisherige Standardverfahren des Zahlungsabgleichs eine aussagebezogene Einzelfallanalyse der von den teilnehmenden Unternehmen gemeldeten Zahlungsströme dar. Eine Aufnahme und Beurteilung der mit den Zahlungsströmen verbundenen Prozesse und Kontrollen findet nicht statt, so dass der Erkenntniswert des Standardverfahrens stets auf die tatsächlich untersuchten Zahlungsströme begrenzt ist. Mit dem Pilotverfahren wird der Zahlungsabgleich durch einen mehrstufigen systembasierten Ansatz aus Informationsgewinnung und Analyse von für EITI relevanten Prozessen und Kontrollen insbesondere auf Seiten der zahlungsempfangenden staatlichen Stellen ersetzt. Ziel ist es, die MSG in die Lage zu versetzen, eine fundierte Beurteilung darüber abzugeben, ob für den jeweiligen Berichtszeitraum hinreichende Anzeichen für Risiken einer nicht ordnungsgemäßen Abwicklung rohstoffbezogener Zahlungsströme an staatliche Stellen bestehen oder nicht. Abhängig vom Ergebnis dieser Risikobeurteilung schließt sich in der Folge ein Verfahren an, mit dem die gemeldeten Zahlungen der Unternehmen konkret analysiert werden. Sollten keine hinreichenden Anzeichen für mögliche Risiken für die Ordnungsmäßigkeit der relevanten (Zahlungs-)Prozesse und Kontrollen bestehen, schließt die Qualitätssicherung mit einer Beurteilung der Plausibilität der gemeldeten Zahlungen ab, die u.a. auf Kennzahlenanalysen und weiteren analytischen Überlegungen beruht.
Art und Umfang der Arbeiten des Unabhängigen Verwalters
Identifizierung der Unternehmen
Für die Identifizierung der für den dritten D-EITI Bericht relevanten Unternehmen hat der Unabhängige Verwalter im ersten Schritt anhand einer Datenbankanalyse2 sämtliche Unternehmen selektiert, die in der Haupttätigkeit der rohstoffgewinnenden Industrie in den Bereichen Braunkohle, Kali/Salze, Erdöl/Erdgas sowie Steine und Erden zugeordnet sind. Das Ordnungskriterium stellte hierbei die Zuordnung der Unternehmen zu den Abteilungen 05 bis 08 entsprechend der Verordnung 1893/2006/EG vom 20. Dezember 2006 dar (vgl. Auswahl der Zahlungsströme). Im zweiten Schritt erfolgte eine Filterung dieser Unternehmen nach den Größenkriterien, die durch das HGB für „große“ Gesellschaften vorgegeben sind.
Der Kreis dieser vorläufig identifizierten Unternehmen wurde durch den Unabhängigen Verwalter manuell um Unternehmensgruppen, bei denen eine sogenannte Konzerninfizierung über „tätige“ Tochterunternehmen in Frage kommen könnte, erweitert (zu Einzelheiten vgl. Auswahl der Zahlungsströme). Unverändert gegenüber dem ersten und zweiten D-EITI Bericht sind nachfolgende Aspekte zu berücksichtigen:
- Unternehmen, deren Tätigkeit schwerpunktmäßig der Speicherung (z. B. Errichtung und Betrieb von Kavernenspeichern zur Speicherung von Erdgas) von Rohstoffen unter Tage zuzuordnen ist, werden trotz Zuordnung zu den Abteilungen 05 bis 08 nicht berücksichtigt, da hier nicht die Gewinnung von Rohstoffen im Vordergrund steht;
- Sämtliche zunächst erfasste Gesellschaften der Abteilung 07 (Erzbergbau) betreiben keinen aktiven Rohstoffabbau in Deutschland und werden damit nicht berücksichtigt.
Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Vorgaben (vgl. §§ 341 q ff. HGB) und den daraus resultierenden Interpretationsmöglichkeiten ist auch im Hinblick auf den dritten D-EITI Bericht eine abschließende Identifizierung aller zur Zahlungsberichterstattung nach HGB verpflichteten Unternehmen nicht sichergestellt. Gleichwohl kann auf Basis der zwischenzeitlich veröffentlichten Zahlungsberichte für 2019 festgehalten werden, dass die anhand der oben beschriebenen Methodik identifizierten Unternehmen ganz überwiegend den Unternehmen entsprechen, die bisher tatsächlich einen Zahlungsbericht veröffentlicht haben.
Es zeigt sich, dass durch die von der MSG festgelegten Auswahlkriterien eine hohe Abdeckung für die Sektoren Braunkohle, Erdöl- bzw. Erdgas, Kali und Salze/ Industriesole erreicht wurde (vgl. Zahlungsströme 2019). Bei diesen Rohstoffen handelt es sich ausschließlich um bergfreie Bodenschätze. Diese Sektoren enthalten vergleichsweise wenige, aber verhältnismäßig große Unternehmenseinheiten. Dagegen werden die Rohstoffe des Sektors Steine und Erden von einer sehr hohen Anzahl an Unternehmenseinheiten mit einer Vielzahl von Werken bzw. Abbaustätten gewonnen.
Nach Schätzungen des Bundesverbandes Baustoffe – Steine und Erden e. V. (bbs) machen aufgrund der Kleinteiligkeit des Sektors die 25 größten Steine-Erden-Anbieter lediglich einen Anteil von etwa 1,6 % an der Gesamtzahl der Unternehmen der Branche und ca. 22 % an der Gesamtzahl der Gewinnungsstätten der Branche aus. Hierbei ist zudem davon auszugehen, dass sich bereits unter den 25 größten Anbietern dieser Branche eine Reihe von Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen befinden, die nicht die unter Auswahl der Zahlungsströme erläuterten Größenkriterien erfüllen und damit nicht von den durch die MSG beschlossenen Auswahlkriterien erfasst werden. Die Abdeckung des Sektors Steine und Erden bleibt damit bedingt durch die hohe Anzahl nicht erfasster kleiner und mittlerer Unternehmen deutlich hinter der Abdeckung der übrigen Sektoren zurück.
Identifizierung der Regierungsstellen
- Körperschaftsteuer: die zuständigen Finanzämter am Sitz der Unternehmen
- Feldes- und Förderabgabe: die zuständigen Bergbehörden der Bundesländer, in denen das Erlaubnis-/Bewilligungsfeld liegt
- Gewerbesteuer: die Gemeinden, in deren Gebiet sich die steuerlich relevanten Betriebsstätten befinden
- Pachtzahlungen und Zahlungen zur Verbesserung der Infrastruktur: staatliche Stellen auf Landes- bzw. Gemeindeebene, je nach Art der Zahlung
Umgang mit dem Steuergeheimnis
Die EITI Berichterstattung umfasst Steuerdaten, namentlich Zahlungsströme betreffend Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, die dem Steuergeheimnis gemäß §§ 30 ff. AO unterliegen (vgl. die Ausführungen unter Steuergeheimnis). Im Zuge der Erstellung des EITI Berichts wurden die von den Unternehmen gemeldeten Zahlungsströme an staatliche Stellen aufbereitet und offengelegt. Diese Form der Nutzung steuerrelevanter Daten ist nur dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige, also das jeweilige Unternehmen, ausdrücklich zustimmt (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO). Über die Vorlagen zur Datenerhebung ist sichergestellt, dass diese Zustimmung zum Zwecke der Veröffentlichung der Daten im Rahmen der EITI Berichterstattung von jedem einzelnen Unternehmen eingeholt wird.
Maßnahmen zur Sicherung vertraulicher Daten
Vorlagen und Hinweise zur Datenerhebung
Qualität der von den Unternehmen zur Verfügung gestellten Daten
- Rechnungslegungs-,
- Offenlegungs- und
- Prüfungspflichten,
die abhängig von der Größe, der Rechtsform und der Tätigkeit der Unternehmen ausgestaltet sind. Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften im Sinne des § 264 a HGB haben zum Ende eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss mit einem Anhang sowie ggf. einen Lagebericht zu erstellen. Die Pflicht zur Abschlussprüfung ist u. a. im HGB (§§ 316 ff. HGB) und im Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (PublG) geregelt (§ 6 PublG). Eine gesetzliche Prüfungspflicht gemäß HGB besteht u. a. für „mittelgroße“ bzw. für „große“ Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften, wobei für die Eingruppierung in die Größenklassen zwei der drei Kriterien gemäß § 267 HGB in einem vorgegebenen Zeitraum erfüllt sein müssen.
Bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Pflichten werden dabei die gesetzlichen Vertreter/innen sowie die für die Unternehmensüberwachung Verantwortlichen zumeist durch eine Interne Revision unterstützt. Auch wenn es in Deutschland keine explizite gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung einer solchen prozessunabhängigen Funktion gibt, entspricht ihr Vorhandensein doch den Grundsätzen guter Corporate Governance (vgl. Deutscher Corporate Governance Kodex). Dies gilt insbesondere für solche Unternehmen, die ihrerseits Teil großer, komplexer bzw. international tätiger Konzerne sind. Zugleich finden sich in diesen Organisationsstrukturen auch zunehmend Bemühungen der gesetzlichen Vertreter/innen zur Einrichtung effektiver Compliance Management Systeme, deren Ziel neben der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften auch die Beachtung ethischer Regeln des Unternehmens bzw. Konzerns ist. Bestandteil dieser Systeme sind i. d. R. auch vom Unternehmen bzw. Konzern beauftragte externe Ansprechpartner/innen, bei denen Hinweisgeber/innen mögliche Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften bzw. die ethischen Regeln melden können.
Qualität der Daten zu staatlichen Einnahmen
In den D-EITI Berichten für die Berichtsjahre 2016 und 2017 wurden die korrespondierenden Einnahmen der staatlichen Stellen erhoben und ein unmittelbarer (Zahlungs-)Abgleich mit den berichteten Daten der Unternehmen durchgeführt, der keine bzw. keine erwähnenswerten Abweichungen ergeben hat (aussagebezogener bzw. einzelfallbezogener Ansatz). Aufbauend auf diesen Erkenntnissen erfolgte für den dritten und den vorliegenden vierten deutschen EITI Bericht abweichend zu der bisherigen Vorgehensweise eine Analyse der Prozesse und Kontrollen bzw. Kontrollmechanismen, die auf Seiten der staatlichen Stellen eingerichtet sind, um eine ordnungsgemäße Erhebung (Sollstellung) und Abwicklung (Zahlung) der jeweiligen Zahlungsströme sicherzustellen (systembasierter Ansatz). Der Begriff der „Ordnungsmäßigkeit“ bedeutet im Hinblick auf die Zielsetzung von EITI u. a.,
- dass hinreichende Prozesse bzw. Verfahren auf Ebene der jeweiligen staatlichen Stelle eingerichtet sind, um eine gesetzeskonforme und zeitgerechte Sollstellung der Zahlungen sicherzustellen,
- dass Prozesse und Kontrollen eingerichtet sind,
die eine vollständige und zeitgerechte Klärung von etwaigen Abweichungen zwischen Sollstellung der staatlichen Stellen und Zahlungen der Unternehmen sicherstellen, - dass hinreichende Kontrollen auf Ebene übergeordneter staatlicher Stellen vorhanden sind und
- dass eine Überprüfung der Kontrollen durch unabhängige Prüfstellen sichergestellt ist.
Mit der Analyse der Prozesse und Kontrollen, die auf Seiten der staatlichen Stellen eingerichtet sind, wird deshalb notwendigerweise auch das weitere behördliche Umfeld dieser staatlichen Stellen und der relevante rechtliche Rahmen in die Betrachtung einbezogen. Im Unterkapitel Informationen und Kommunikation wird der Behördenaufbau näher betrachtet. Eine umfassende Darstellung findet sich in Die Steuerverwaltung in Deutschland Ausgabe 2018 (bundesfinanzministerium.de). Im Annex c finden sich zudem für die Körperschaftsteuer und die Feldes- und Förderabgaben schematische Übersichtsdarstellungen der Organisationsstruktur und der für die Untersuchung relevanten Prozesse und Kontrollen.
Der Unabhängige Verwalter hat sich auf Basis von Unterlagen aus dem Kreis der MSG und Gesprächen mit Vertretern/innen der MSG und der zuständigen Behörden ein Bild von den eingerichteten Prozessen und Kontrollen verschafft und diese Erkenntnisse u. a. an den Vorgaben aus dem Rahmenkonzept des US-amerikanischen Committee of Sponsoring Organisations of the Treadway Commission (COSO) gespiegelt. Dieses Rahmenkonzept hat eine weite, internationale Verbreitung gefunden. Seine Grundprinzipien spiegeln sich z. B. in den Standards for Internal Control in the Federal Government des United States Government Accountability Office wider, können also auch auf staatliche Stellen übertragen werden. Zugleich ist dieses Rahmenkonzept unter anderem die methodische Basis für den derzeit in Deutschland bei gesetzlichen Abschlussprüfungen regelmäßig angewendeten Prüfungsstandard 261 – Feststellung und Beurteilung von Fehlerrisiken und Reaktionen des Abschlussprüfers auf die beurteilten Fehlerrisiken des Institutes der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW).
Im Ergebnis hält der UV das Konzept des Piloten für gut geeignet, um den Anforderungen des EITI Standard nach einer verlässlichen Offenlegung der Zahlungen aus der rohstoffgewinnenden Industrie zu genügen und insofern als alternatives Verfahren gegenüber der bisherigen Vorgehensweise eines umfänglichen Abgleichs aller wesentlichen Zahlungsströme eines Berichtsjahres im Rahmen von Einzelfallprüfungen in Betracht gezogen zu werden. Der UV hat auf Basis der ihm zugänglichen Informationsquellen sowie den von Mitgliedern der MSG erteilen Auskünfte keine Hinweise auf Schwächen relevanter Kontrollen zur Sicherstellung der Ordnungsmäßigkeit der Zahlungsströme
- Feldes- und Förderabgaben
- Körperschaftsteuern und
- Gewerbesteuern
erlangt. Die durch den UV in der Folge durchgeführten Arbeiten zur Plausibilisierung der Datenmeldungen der teilnehmenden Unternehmen münden in der Einschätzung, dass die MSG die nach Anforderung 4.9 des EITI Standard geforderte Qualitätssicherung auf Basis des Pilotverfahrens abschließen kann. Die Art und der Umfang der Arbeiten des Unabhängigen Verwalters im Rahmen des Piloten zum Zahlungsabgleich für den vierten D-EITI Bericht sind in einem umfassenden Arbeitsbericht festgehalten. In den folgenden Unterkapiteln werden die wichtigsten Arbeiten und Erkenntnisse für die Zahlungsströme Körperschaftsteuer und Feldes- und Förderabgabe zusammenfassend dargestellt.
Die Erhebung der Gewerbesteuer findet regelmäßig vollständig in der Verantwortung der jeweiligen Gemeinde statt. Grundlage ist das grundgesetzlich geschützte Recht der kommunalen Selbstverwaltung Gemeinden in Deutschland. Damit können die relevanten Prozesse und Kontrollen inhaltlich voneinander abweichen, auch in Abhängigkeit von der Größe und der Struktur der jeweiligen Verwaltung.
Über die jeweilige Gemeindeordnung als grundlegender Bestandteil des Kommunalverfassungsrechts ist ein inhaltlich vergleichbarer Rechtsrahmen der Organisation der kommunalen Gebietskörperschaften sichergestellt. Die Gemeindeordnungen stellen die Arbeitsgrundlage aller in der Kommunalverwaltung und der Kommunalpolitik tätigen Personen dar und enthalten u.a. grundsätzliche Vorgaben für die Organisation der Finanzbuchhaltungen und die Zahlungsabwicklung der Gemeinden (vgl. beispielhaft § 93 Gemeindeordnung NRW oder § 126 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz). Gleichwohl kann die Organisation und inhaltliche Ausgestaltung der Zahlungsprozesse in den Kommunen insbesondere in Abhängigkeit von deren Größe im Detail voneinander abweichen. Die im Folgenden näher erläuterten Prozesse der Rechnungsprüfung stellen sicher, dass die Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit und Gesetzkonformität des Verwaltungshandelns beachtet werden.
Die nachfolgende Übersicht weist aus dem Kreis der an D-EITI teilnehmenden Unternehmen die Unternehmen aus, die im Berichtsjahr 2019 laut Datenmeldungen mehr als TEUR 2.000 Gewerbesteuern gezahlt haben und gibt die Anzahl der Kommunen an, an die diese Gewerbesteuern geflossen sind:

Darüber hinaus werden nachfolgend die staatlichen Stellen ausgewiesen, an die laut Datenmeldungen der teilnehmenden Unternehmen im Berichtsjahr 2019 Zahlungen für Gewerbesteuern von mindestens TEUR 2.000 geleistet wurden:

Die Finanzkontrolle bei Bund und Ländern durch die institutionelle Garantie der Rechnungshöfe findet ihre Entsprechung auf kommunaler Ebene durch ein zweistufiges Kontrollsystem aus örtlicher und überörtlicher Prüfung. Im Rahmen des verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden übernimmt die örtliche Rechnungsprüfung – basierend auf der demokratischen Legitimation des Rates – die Kontrolle des Finanzgebarens der durch die Bürgermeister geführten Verwaltungen. Die örtliche Prüfung wird von einer gemeindeeigenen Stelle als eine Art innerbehördliche Selbstkontrolle ausgeführt, so dass aufgrund der organisatorischen Eingliederung in die Gemeindeverwaltungen zwangsläufig gewisse Abhängigkeiten in dienstrechtlicher Hinsicht bestehen. Die örtliche Rechnungsprüfung basiert dabei auf Vorschriften der jeweiligen Gemeindeordnung und die Aufgaben werden abhängig von den einschlägigen kommunalen Regelungen von im Einzelfall unterschiedlichen Personen/Stellen übernommen (vgl. beispielhaft §§ 102-104 GO NRW):
- Gemeinderat
- Rechnungsprüfungsausschuss
- Rechnungsprüfungsamt
- von der Gemeinde als Rechnungsprüfer bestellte geeignete Bedienstete
- andere kommunale Rechnungsprüfer
Die überörtliche Rechnungsprüfung wird von einer staatlichen oder verbandsmäßigen Prüfungsstelle durchgeführt und stellt eine gegenüber den zu prüfenden Kommunen unabhängige, übergemeindliche staatliche Fremdprüfung dar. Die Durchführung obliegt eigenen Gemeindeprüfungsanstalten (z.B. gpa NRW) oder den Rechnungshöfen der Bundesländer bzw. Rechnungsprüfungsämtern auf Ebene von Landkreisen.
Für die staatlichen Stellen mit Gewerbesteuerzahlungen für das Berichtsjahr 2019 von mindestens TEUR 2.000 stellt die nachfolgende Übersicht des Weiteren die jeweils zuständige überörtliche Prüfungsstelle (Prüfungsanstalt / Landesrechnungshof) dar:

Im Zuge der 1970 durch das Gemeindefinanzreformgesetz eingeführten Gewerbesteuerumlage ist ein Teil des Gewerbesteueraufkommens von den Gemeinden an Bund und Länder abzuführen, was zu einer Minderung der Gewerbesteuereinnahmen der Gemeinden führt. Im Gegenzug wurde den Gemeinden für diese Einnahmeausfälle ein Anteil am Einkommensteueraufkommen zugesprochen. Bedingt durch die Einführung der Gewerbesteuerumlage wird entsprechend eine Unterscheidung zwischen den Gewerbesteuereinnahmen (brutto) und den Gewerbesteuereinnahmen (netto) vorgenommen. Unter den Gewerbesteuereinnahmen (brutto) versteht man das gesamte Gewerbesteueraufkommen der betrachteten Gemeinden vor Abzug der Umlage. Der nach Abzug der Umlage bei den Gemeinden verbleibende Anteil des Gewerbesteueraufkommens wird als Gewerbesteuereinnahmen (netto) bezeichnet.
Kontrollumfeld
Innerhalb der relevanten staatlichen Stellen wird die jeweilige Aufbauorganisation durch Geschäftsordnungen (z. B. die Geschäftsordnung für die Finanzämter, vgl. Link in Fußnote) Geschäftsverteilungspläne, Stellenbeschreibungen sowie Verwaltungsanweisungen klar geregelt. Während sich aus den verwaltungsinternen Stellenbeschreibungen bzw. Geschäftsverteilungsplänen die Verantwortlichkeiten der/des jeweiligen Stelleninhabers/in innerhalb der zugeordneten Verwaltungsprozesse ergeben, leiten sich aus den Geschäftsordnungen und Verwaltungsanweisungen Überwachungspflichten und Weisungsbefugnisse der jeweiligen Vorgesetzten ab. Innerhalb der Verwaltungsorganisation liegt zum einen ein besonderes Augenmerk auf der stringenten Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips im Rahmen der Verwaltungsprozesse sowie zum anderen auf der organisatorischen Trennung von Veranlagungs- und Erhebungsprozessen, also der Geltendmachung von Zahlungsansprüchen der relevanten staatlichen Stellen einerseits und der Vereinnahmung fälliger Zahlungen der Zahlungsverpflichteten andererseits.
Über die genannten Regelungen des Beamtenrechts hinaus existieren in Deutschland eine Reihe weiterer Regelungen, mit denen die Integrität des Handelns öffentlicher Verwaltungen sichergestellt werden soll. Für den Bereich der Korruptionsprävention ist insbesondere die Richtlinie zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung zu nennen, die wesentliche Maßnahmen einer Präventionsstrategie wie z. B.
- die Feststellung besonders korruptionsgefährdeter Arbeitsgebiete,
- das Mehr-Augen-Prinzip und
- die Schaffung einer Ansprechperson
sowie einen Verhaltenskodex für die Beschäftigten und einen Leitfaden für Vorgesetzte und Behördenleitungen enthält. Zur Unterstützung der Umsetzung dieser Richtlinie dienen ergänzende Empfehlungen zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung. Auf Landesebene bestehen ebenfalls verschiedene gesetzliche Regelungen und Verwaltungsvorschriften zur Vermeidung unrechtmäßiger und unlauterer Einwirkungen auf das Verwaltungshandeln (vgl. beispielhaft für NRW das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 16.12.2004).
Risikobeurteilung
Veranlagungsprozess
Dagegen erfolgt in Bezug auf die Ertragsteuern (Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer) keine Selbstveranlagung. Die steuerpflichtigen Unternehmen unterliegen einer gesetzlichen Verpflichtung zur Abgabe von Ertragsteuererklärungen, die infolge der Abschnittsbesteuerung grundsätzlich jährlich einzureichen sind. Im Anschluss prüft die sachlich und örtlich zuständige Finanzbehörde die Angaben. Nach amtsseitiger Freigabe der eingereichten Ertragsteuererklärungen werden Ertragsteuerbescheide und damit die Höhe der Zahllast an die Unternehmen bekanntgegeben. Zeitlich nachgelagert kann eine Überprüfung der Steuererklärungen im Zuge von Betriebsprüfungen erfolgen.
Erhebungsprozess
- dass die mit der Veranlagung betrauten Beamten/innen keinen Zugriff auf die jeweiligen (Bank-)Konten der relevanten staatlichen Stelle haben, auf welche die Verpflichteten die ermittelte und veranlagte Zahllast per Überweisung ausgleichen und
- dass nicht nur eine Person einen Sachverhalt in seiner Gesamtheit bearbeitet.
Umgang mit Abweichungen zwischen Zahllast und Zahlungseingang
Information und Kommunikation
Körperschaftssteuer
In den meisten Fällen obliegt der zuständigen Sachbearbeitung der Veranlagungsstelle nicht nur die Prüfung der Angaben in der Körperschaftsteuererklärung, sondern auch die abschließende Zeichnung von Körperschaftsteuerbescheiden. Bei Unternehmen, die entweder bestimmte Betriebsgrößen (z. B. jährlicher Umsatz, jährlicher Gewinn) übersteigen oder als rechtlich komplexe Fälle systemseitig oder manuell eingestuft werden, erfolgt eine abschließende Zeichnung des Körperschaftsteuerbescheides durch die für die Veranlagungsstelle zuständige Sachgebietsleitung oder einer im gleichen Festsetzungsfinanzamt angesiedelten Qualitätssicherungsstelle. Der Körperschaftsteuerbescheid wird auf elektronischem Wege freigegeben. Sofern ein Zeichnungsvorbehalt vorliegt, kann die Sachbearbeitung den Fall nicht eigenmächtig elektronisch freigeben. Dies obliegt regelmäßig der abschließend zeichnenden Sachgebietsleitung.
Um sicherzustellen, dass Steuern korrekt abgeführt werden, können Unternehmen über die Prüfung der Körperschaftsteuererklärung hinaus zusätzlich einer Betriebsprüfung unterzogen werden. Für solche Betriebsprüfungen, die vor Ort in den jeweils betroffenen Unternehmen stattfinden, ist ein von der Veranlagungsstelle personell sowie organisatorisch getrenntes Sachgebiet zuständig. Betriebsprüfungen werden je nach Betriebsgröße durch Zufallsauswahl, anlassbezogen aufgrund eines Vorschlags durch die Veranlagungsstelle oder lückenlos (sog. Anschlussprüfung) durchgeführt.
Für Zwecke der Betriebsprüfung werden die Steuerpflichtigen in vier verschiedene Größenklassen eingeteilt. Die im Rahmen des vierten deutschen EITI-Berichts teilnehmenden 18 Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen sind sämtlich als „Großbetriebe“ einzustufen und damit der höchsten Größenklasse zuzuordnen. Unternehmen dieser Größenordnung werden grundsätzlich lückenlos geprüft, so dass der jeweilige Prüfungszeitraum an den vorhergehenden Prüfungszeitraum anschließt und damit eine durchgehende Prüfung sämtlicher Veranlagungszeiträume erreicht wird.
Die Betriebsprüfungsstelle ist damit quasi der „verlängerte Arm“ der Veranlagungsstelle für die Prüfung der Unternehmen vor Ort. Durch die Einbeziehung der Prüfer/innen und deren Sachgebietsleiter/innen (der nicht identisch ist mit dem/der Sachgebietsleiter/in der Veranlagungsstelle) verdeutlicht sich das „Mehr-Augen-Prinzip“ im Bereich des Festsetzungsverfahrens.
Feldes- und Förderabgaben
Die Berechnung, Festsetzung und Erhebung der Feldes- und Förderabgabe richtet sich grundsätzlich nach dem Bundesberggesetz (BBergG) und den Förderabgabeverordnungen der jeweiligen Bundesländer (vgl. Anfallende Zahlungen) in Verbindung mit einschlägigen Vorschriften der Abgabenordnung (AO). Soweit Bergbauberechtigungen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des aktuellen Bundesberggesetzes von 1982 stammen („alte Rechte“) fallen für diese keine Feldes- und Förderabgaben an (vgl. hierzu die Ausführungen unter Genehmigungen von Bergbauprojekten).
In Deutschland ist das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) mit Hauptsitz in Hannover für den weitaus größten Anteil des Aufkommens an Feldes- und Förderabgaben zuständig (98 % für das Berichtsjahr 2019) und wurde daher für die Analyse der Prozesse und Kontrollen herangezogen. Das LBEG unterliegt der Aufsicht des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung.
Überwachung der internen Kontrollsysteme relevanter staatlicher Stellen
Unter der Überwachung von Kontrollen durch die (Verwaltungs-)Einheit sind die organisatorischen und prozessualen Maßnahmen zu verstehen, mit denen die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems im Zeitablauf beurteilt wird. Es muss sichergestellt werden, dass die Kontrollen zu jeder Zeit bestehen und tatsächlich durchgeführt werden. Sowohl für die Körperschaftsteuer als auch für die Feldes- und Förderabgabe wird die Umsetzung der Überwachungsfunktion u. a. über interne Revisionseinheiten sichergestellt.
Die Prüfungsplanung der Internen Revisionen basiert auf einem systematischen und zielgerichteten Ansatz zur Bestimmung von Risikofaktoren, bei dem der Umfang möglicher negativer Auswirkungen des Verwaltungshandelns und deren Eintrittswahrscheinlichkeit eine Rolle spielen können. Die Prüfungsergebnisse der Internen Revisionen sind an die geprüfte Stelle selbst und an die jeweilige Leitungsebene adressiert. Das Informationsfreiheitsgesetz findet zwar nach gegenwärtiger Rechtslage grundsätzlich auch Anwendung auf amtliche Informationen in Unterlagen der Innenrevisionen von Bundes- und Landesbehörden, soweit die Bundesländer dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes entsprechende Vorschriften erlassen haben. Im Einzelfall kann der Informationszugang aber beschränkt werden, da mit einer Veröffentlichung der Prüfberichte insbesondere die Beratungsfunktion der Internen Revision insofern gestört werden könnte, als die Interne Revision ihre Funktion als Ansprechpartner für Beschäftigte von Behörden nicht mehr in vollem Umfang wird erfüllen können, sollte eine spätere Veröffentlichung von Informationen drohen.
Körperschaftssteuer
Für die Körperschaftsteuer führen die Oberfinanzdirektionen bzw. die Landesfinanzministerien auskunftsgemäß in einem jährlichen Turnus Kontrollen in Form von Geschäftsprüfungen durch. Diese betreffen sowohl den Festsetzungs- als auch den Erhebungsbereich. Im Rahmen dieser Kontrollen werden Fälle zur Prüfung selektiert, die anschließend auf die Ordnungsmäßigkeit ihrer Bearbeitung überprüft werden.
Darüber hinaus ist auf Ebene der Landesfinanzministerien in der Regel eine gesonderte Einheit „Interne Revision“ eingerichtet, die unmittelbar der Leitung der Behörde unterstellt ist. Die Arbeit der Internen Revision basiert z. B. im Bundesland Hessen u. a. auf den „Empfehlungen über Standards für Interne Revisionen in der Hessischen Landesverwaltung“. Diese Standards bilden eine einheitliche und ressortübergreifende Arbeits- und Rechtsgrundlage für die Arbeit der internen Revisionsabteilungen. Sie beruhen auf den Revisionsstandards des Deutschen Instituts für Interne Revision e. V. (DIIR) sowie den „Empfehlungen des Bundesministeriums des Innern für Interne Revisionen“. Die Interne Revision nimmt unabhängige Prüfungs- und Kontrollfunktionen wahr, indem sie das Verwaltungshandeln nach Abweichungen und Unregelmäßigkeiten untersucht und Anregungen für deren Beseitigung und künftige Vermeidung gibt und so die Effizienz und Effektivität des Verwaltungshandelns unterstützt.
Feldes- und Förderabgaben
Überwachung der Kontrollen durch unabhängige Prüfstellen
Die Finanzkontrolle bei Bund und Ländern durch die institutionelle Garantie der Rechnungshöfe findet ihre Entsprechung auf kommunaler Ebene durch ein zweistufiges Kontrollsystem aus örtlicher und überörtlicher Prüfung. Die örtliche Rechnungsprüfung übernimmt die Kontrolle des Finanzgebarens der durch die Bürgermeister/innen geführten Verwaltungen. Die örtliche Prüfung wird von einer gemeindeeigenen Stelle als eine Art innerbehördliche Selbstkontrolle ausgeführt, so dass aufgrund der organisatorischen Eingliederung in die Gemeindeverwaltungen zwangsläufig gewisse Abhängigkeiten in dienstrechtlicher Hinsicht bestehen. Die örtliche Rechnungsprüfung basiert dabei auf Vorschriften der jeweiligen Gemeindeordnung und die Aufgaben werden abhängig von den einschlägigen kommunalen Regelungen von im Einzelfall unterschiedlichen Personen/Stellen übernommen (vgl. beispielhaft §§ 102-104 GO NRW).
Die überörtliche Rechnungsprüfung wird von einer staatlichen oder verbandsmäßigen Prüfungsstelle durchgeführt und stellt eine gegenüber den zu prüfenden Kommunen unabhängige, übergemeindliche staatliche Fremdprüfung dar. Die Durchführung obliegt eigenen Gemeindeprüfungsanstalten (z.B. Gemeindeprüfungsanstalt NRW) oder den Rechnungshöfen der Bundesländer bzw. Rechnungsprüfungsämtern auf Ebene von Landkreisen.
- Ordnungsmäßigkeit des Gesetzesvollzugs und des Verwaltungshandelns sowie
- Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung
1 Sie finden das Konzept zum Pilot zum Zahlungsabgleich, den Arbeitsbericht des Unabhängigen Verwalters sowie die Stellungnahme der MSG zum bisherigen Umsetzungsstand des Pilot zum Zahlungsabgleich hier: https://d-eiti.de/mediathek-dokumente/
2 Orbis Europe Datenbank des Anbieters Bureau van Dijk (www.bvdinfo.com), abgerufen am 25. Oktober 2021.
3 Die Abschlüsse sämtlicher am Bericht teilnehmenden Unternehmen sind auf dem Portal des Bundesanzeigers verfügbar. https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/start?0
4 Vgl. Hebesätze deutscher Städte und Gemeinden 2019
5 Eine umfassende und übersichtliche Darstellung der Steuerverwaltung in Deutschland, in der auch die Unterschiede zwischen den Bundesländern dargestellt werden findet sich in: Die Steuerverwaltung in Deutschland (BMF 2018)
6 den zuständigen Stellen sind z.T. auch Tarifbeschäftigte angestellt, die nicht dem Beamtenrecht unterliegen. Diese sind aber gleichwohl dem Gemeinwohl verpflichtet und müssen ihren Dienste ebenfalls objektiv, neutral und gesetzesgemäß verrichten. In Entscheidungsprozesse ist jedoch mindestens immer eine BeamtIn involviert.
7 Im BVEG Jahresbericht 2018 findet sich eine Übersicht über die abgabepflichtigen öl- und gasfördernden Unternehmen in Niedersachsen, Hamburg und Schleswig-Holstein. https://www.bveg.de/content/download/11711/134387/file/BVEG%20Statistischer-%20Bericht%202018.pdf
8 https://www.bundesrechnungshof.de/de/bundesrechnungshof