Wo sind Informationen zu den vergebenen Lizenzen zugänglich?

Wirtschaftlich Berechtigter

Deutsches Transparenzregister

In Deutschland ergeben sich wirtschaftlich Berechtigte aus dem Transparenzregister, das über ein Internetportal zugänglich ist. Im Rahmen der Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/849 vom 20. Mai 2015 wurde zum 26. Juni 2017 ein Transparenzregister in Form eines Auffangregisters eingerichtet, welches Daten zu wirtschaftlich Berechtigten vorhält, soweit sich diese Daten nicht bereits aus anderen öffentlich zugänglichen Registern ergeben. D.h. über das Transparenzregister konnten zum einen Informationen zu wirtschaftlich Berechtigten aus bereits bestehenden, öffentlich zugänglichen elektronischen Registern (s. o.) abgerufen werden. Zum anderen waren auch Informationen in den Fällen abrufbar, in denen sich der wirtschaftlich Berechtigte nicht aus anderen Registern ableiten lässt und daher unmittelbar eine Mitteilung über die wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister vorzunehmen war.

Durch das am 30. Juni 2021 verkündete Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) wurde das Transparenzregister vom Auffangregister auf ein Vollregister umgestellt. Das bedeutet, dass ab dem Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. August 2021 alle Rechtseinheiten verpflichtet sind, ihren wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar der registerführenden Stelle des Transparenzregisters zur Eintragung mitzuteilen. Hierfür gibt es Übergangsfristen, die je nach Unternehmensform spätestens zum 31. Dezember 2022 abgelaufen sind. Ab dem 01.01.2023 sollte damit im Transparenzregister zu allen deutschen Gesellschaften und sonstigen Rechtseinheiten ein Eintrag zu deren wirtschaftlich Berechtigen in digitalem Format vorhanden sein. Die Richtigkeit der Daten und die Einhaltung der Eintragungspflichten wird vom Bundesverwaltungsamt als zuständige Bußgeldstelle und auch durch die Unstimmigkeitsmeldungen von geldwäscherechtlich Verpflichteten und Behörden kontrolliert. Demnach sollen die geldwäscherechtlichen Verpflichteten und Behörden nach § 23a GwG unverzüglich melden, soweit sie Unstimmigkeiten zwischen den Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten, die im Transparenzregister zugänglich sind, und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen über die wirtschaftlich Berechtigten feststellen.

Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister

Erfasst werden Vor- und Nachname des wirtschaftlich Berechtigten, das Geburtsdatum und der Wohnort, Wohnsitzland, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und alle Staatsangehörigkeiten.

Betreuung des Transparenzregisters

Das Transparenzregister wird von der Bundesanzeiger Verlag GmbH als beliehene Behörde geführt. Grundsätzlich sind die in § 20 und § 21 GwG genannten Vereinigungen und Rechtsgestaltungen in Deutschland dazu verpflichtet, die aktuellen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten in elektronischer Form an das Transparenzregister zu melden. Bei der Eintragung nimmt die registerführende Stelle eine Schlüssigkeitsprüfung der gemeldeten Daten vor, § 18 Abs. 3 GwG. Eine inhaltliche Prüfung der gemeldeten Daten erfolgt dann, wenn eine Unstimmigkeitsmeldung abgegeben wurde.

Unrichtige, unvollständige oder fehlende Eintragungen sind nach § 56 Abs. 1 S.1 Nummer 55 GwG bußgeldbewehrt. Zuständige Ordnungsbehörde für die Verhängung von Bußgeldern ist das Bundesverwaltungsamt (BVA). Zudem müssen geldwäscherechtlich Verpflichtete (z. B. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungsinstitute, Immobilienmakler/innen oder Rechtsanwälte/innen und Notare/innen soweit sie für den/die Mandanten/in Immobilien oder Gewerbebetriebe kaufen oder verkaufen) und Behörden ihnen im Transparenzregister auffallende Unstimmigkeiten nach § 23a GwG melden. Das Unterlassen einer erforderlichen Unstimmigkeitsmeldung ist für Verpflichtete ebenfalls bußgeldbewehrt (§ 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 66 GwG). Seit Einführung der Pflicht zur Meldung von Unstimmigkeiten gemäß § 23a GwG (1. Januar 2020) haben Verpflichtete im Jahr 2020 insgesamt 8.858, in 2021 18.052, in 2022 34.287 und in 2023 64.027 Unstimmigkeitsmeldungen abgegeben. Behörden, die zu ihrer Aufgabenerfüllung in das Transparenzregister Einsicht nehmen dürfen, haben in 2020 keine in 2021 drei, in 2022 drei und in 2023 bisher fünf Unstimmigkeitsmeldungen abgegeben.

Bestandskräftige und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen wird vom BVA im Internet veröffentlicht, sofern das Bußgeld einen Betrag von 200 Euro übersteigt.2

Einsicht in das Transparenzregister

Die Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister sind staatlichen Behörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben, geldwäscherechtlich Verpflichteten im Rahmen der Erfüllung ihrer geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten und seit dem 1. Januar 2020 entsprechend den Vorgaben der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie (RL [EU] 2018/843) auch der gesamten Öffentlichkeit zugänglich (§ 23 Abs. 1 GwG). In diesem Zusammenhang sieht ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November 2022 in den verbundenen Rechtssachen C-37/20 und C-601/20 vor, dass die Regelung der EU-Geldwäscherichtlinie ungültig ist, die EU-weit vorsieht, dass die Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten der im Transparenzregister eingetragenen Gesellschaften oder anderen juristischen Personen in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sind.

Hieraus folgt, dass wieder die Rechtslage der 4. EU-Geldwäscherichtlinie gilt, wonach Mitglieder der Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme nachweisen müssen.  Der Unabhängige Verwalter stellt für die zur Berichterstattung eingeladenen Unternehmen fest, ob diese einen Eintrag im Transparenzregister haben und ob dieser auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden und einzuholenden Informationen plausibel ist.

Die Daten des Transparenzregisters stehen nicht im Format offener Daten zur Verfügung. Wenn Interessierte Einsicht in das Transparenzregister nehmen wollen, müssen sie sich einmalig online auf der Webseite www.transparenzregister.de registrieren. Die einzelnen Registrierungsschritte werden in der Kurzanleitung „Einsichtnahme in das Transparenzregister für Mitglieder der Öffentlichkeit“ näher erläutert. Dies erfolgt gemäß der Leistungsbeschreibung an den Unabhängigen Verwalter, welche durch die D-EITI MSG beschlossen wurde.

Sofern schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten vorliegen, besteht weiterhin die Möglichkeit, die Einsichtnahme in das Transparenzregister durch die registerführende Stelle beschränken zu lassen. Die wirtschaftlich Berechtigten müssen hierfür Tatsachen darlegen, nach denen die Einsichtnahme sie der Gefahr aussetzen würde, Opfer bestimmter Straftaten (z. B. Erpressung) zu werden (§ 23 Abs. 2 GwG). Bis zum 9. Juli 2021 wurden 2.278 Anträge auf Beschränkung gestellt. Ab 2021 wird die registerführende Stelle jährlich eine Statistik über die Anzahl der bewilligten Beschränkungen und über die Gründe für erfolgte Beschränkungen erstellen, auf ihrer Internetseite unter Downloads veröffentlichen (Direktlink zur Statistik im PDF-Format) und an die Europäische Kommission übermitteln (vgl. § 23 Abs. 2 Letzter Satz GwG n.F.).

Zur Deckung des Verwaltungsaufwands ist für jedes Dokument, in das Einsicht genommen wird, eine Gebühr in Höhe von 1,65 Euro fällig (vgl. Gebührenverzeichnis der besonderen Gebührenordnung des Bundesministeriums der Finanzen zum Transparenzregister vom 12. November 2021, Transparenzregisterge- bührenverordnung [TrGebV]). Die Höhe der Gebühren ist abhängig vom jeweiligen Register, sie liegen jedoch in der Größenordnung der für die Einsicht in das Transparenzregister anfallenden Gebühren.

Den Strafverfolgungsbehörden sowie der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit, FIU) wurde ab 1. Januar 2021 ein automatisierter Zugriff auf sämtliche Daten des Transparenzregisters im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung ermöglicht (vgl. § 26a GwG). Durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz wird diese Möglichkeit künftig auf die Aufsichtsbehörden, das Bundeszentralamt für Steuern, die örtlichen Finanzbehörden und die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ausgeweitet.

Derzeit arbeiten die Mitgliedstaaten der EU gemeinsam mit der EU-Kommission an der Vernetzung der europäischen Transparenzregister gem. Art. 30 ff. der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie (RL [EU] 2018/843). Diese Vernetzung wird dazu führen, dass über eine gemeinsame europäische Plattform („BORIS“) Zugang zu den Transparenzregistern aller Mitgliedstaaten besteht.

Regelungen der Korruptionsprävention in Deutschland

Korruptes Verhalten kann in einer Vielzahl von Formen und in den verschiedenen Bereichen einer Gesellschaft auftreten. Ob Bestechung oder Bestechlichkeit im internationalen Geschäftsverkehr oder im eigenen Land, ob Käuflichkeit in der Politik und Verwaltung – Korruption untergräbt durch Schädigung des Vertrauens der Bürger und Bürgerinnen in Staat und Wirtschaft das Fundament einer Gesellschaft und kann darüber hinaus materielle Schäden verursachen.

In Deutschland kommen verschiedene Regelungen und Instrumente für die Prävention und Verfolgung von Korruption in Verwaltung, Politik und Wirtschaft zum Tragen. Dazu zählen Gesetze, Verwaltungsvorschriften sowie Sensibilisierungsmaßnahmen. Da Korruption oft im Verborgenen geschieht, ist Transparenz ein Schlüssel zur Vorbeugung und Erkennung illegitimer Praktiken.

Öffentliche Verwaltung

Behörden treffen Entscheidungen und setzen Regeln insbesondere für privatwirtschaftliches Handeln. Bei ihrer Dienstausübung sind Amtsträger/innen gewissen Korruptionsrisiken ausgesetzt. Strafrechtlich relevante Taten und Strafmaße regelt insbesondere das Strafgesetzbuch (StGB).4 Strafbar sind Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung sowie Bestechlichkeit und Bestechung. Das Strafmaß reicht von drei Jahren (§§ 331, 333 StGB) bis zu 15 Jahren (§ 335 Absatz 1 Nummer 2 StGB). Die Bestechlichkeit von Richter/innen (§ 332 Absatz 2 StGB) und die Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträger/innen (§ 108e StGB) sind Verbrechen und mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht.
Beamten/Beamtinnen des Bundes dürfen gemäß § 71 Bundesbeamtengesetz (BBG), Beamten/Beamtinnen der Länder und Kommunen nach § 42 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile in Bezug auf ihr Amt/ ihre dienstliche Tätigkeit für sich oder Dritte fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Das Verbot gilt für alle Vorteile wirtschaftlicher und nicht-wirtschaftlicher Art.
Für die tariflich Beschäftigten (Angestellte, Arbeiter und Arbeiterinnen) gilt nach § 3 Absatz 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) eine analoge Regelung: Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen mit Bezug auf die dienstliche Tätigkeit dürfen nicht angenommen werden.
Verpflichtung zur Einhaltung des Dienstwegs. Im Zusammenhang mit Korruptionshandlungen sind sie nach § 67 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BBG bzw. § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG jedoch berechtigt, den Verdacht einer Korruptionsstraftat nach §§ 331 bis 337 StGB ohne Einhaltung des Dienstweges gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder weiteren Stellen anzuzeigen.
Die Präventionsstrategie im Bereich der Bundesverwaltung basiert neben gesetzlichen Regelungen im Wesentlichen auf der Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung aus dem Jahr 2004 und deren Anlagen. Die Verwaltungsvorschrift nennt konkrete Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption, z. B. die regelmäßige Feststellung besonders korruptionsgefährdeter Arbeitsgebiete, das Mehr-Augen-Prinzip, die Bestellung einer Ansprechperson für Korruptionsprävention, die Sensibilisierung und Fortbildung der Beschäftigten sowie Leitsätze für die Vergabe öffentlicher Aufträge.5
Auf EU-Ebene gibt es folgende wesentliche Vorgaben: Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2017/1371 vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug und das Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c) des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamt/ innen der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der EU beteiligt sind.

Völkerrechtlich ergeben sich die deutschen Verpflichtungen zur Korruptionsbekämpfung vor allem aus dem Übereinkommen gegen Korruption der Vereinten Nationen (UNCAC) von 2003 6, dem Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) von 1997 sowie dem Strafrechtsübereinkommen über Korruption des Europarats von 19997. Für staatliche Verwaltungen auf der Ebene der Bundesländer existieren eigene Regelungen. Sie orientieren sich im Wesentlichen an der Richtlinie der Bundesregierung.

Kommunale Verwaltung Auch auf kommunaler Ebene findet man vielfältige Regelungen und Maßnahmen zur Korruptionsprävention, wie Dienstanweisungen, Verhaltenskodizes und Ansprechpersonen. Angesichts der in Art 28, Abs. 2 GG garantierten kommunalen Selbstverwaltung wird den Gemeinden das Recht gewährt, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. In der Regel verfügen die kommunalen Verwaltungen über detaillierte Antikorruptionsvorkehrungen.8

Bestechung und Bestechlichkeit von Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern
Wer ein politisches Mandat innehat, trägt besondere Verantwortung für die Integrität des politischen Systems in Deutschland. Korruption in Form von Bestechung und Bestechlichkeit (z. B. „Stimmenkauf“) schadet dieser Integrität und somit der Demokratie. Um der Gefahr zu begegnen, wurde 1994 der Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung eingeführt. Im Zuge der Umsetzung des Übereinkommens gegen Korruption der Vereinten Nationen wurde der Tatbestand im Jahr 2014 erweitert und der § 108e StGB unter der Überschrift Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern neu gefasst. Zum 19. Oktober 2021 wurde die Strafdrohung erheblich verschärft. Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträger/ innen wird demnach mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Prävention und Kontrolle durch Transparenz Korruption ist ein Delikt, das im Verborgenen begangen wird und an dessen Aufdeckung die Beteiligten keinerlei Interesse haben. Überdies kann in der Regel der konkrete Schaden für Einzelpersonen und die Allgemeinheit nicht oder nur verspätet festgestellt werden. Wichtige Instrumente im Kampf gegen Korruption sind daher Maßnahmen zur Herstellung von Transparenz. Zu nennen sind hier zum einen die Regelungen zur Geldwäschebekämpfung mit Hilfe der Offenlegung von „Wirtschaftlich Berechtigten“ durch das Transparenzregister (siehe Kapitel 3.c.ii). Außerdem ermöglichen die Transparenzrechte nach dem Umweltinformationsgesetz die Offenlegung der Inhalte von Genehmigungsbescheiden, die die Unternehmen des Rohstoffabbaus für ihre praktische Tätigkeit u. a. zur Vermeidung gesetzeswidriger Umweltbelastungen (siehe Kapitel 3.b.v) benötigen.
Ein weiteres Instrument ist die Meldung von Korruption durch Beschäftigte in Unternehmen und Behörden (hinweisgebende Personen). Sie nehmen Missstände oftmals als erste wahr und können durch ihre Hinweise dafür sorgen, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden. Auf staatlicher Ebene existieren Meldestellen für Korruption zum Beispiel bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), den Landeskriminalämtern oder in Form von Ombudspersonen in verschiedenen Ländern und Kommunen. Auch die Ansprechpersonen für Korruptionsprävention (auf Bundesebene nach der Richtlinie für Korruptionsprävention, Ziffer 5) nehmen Meldungen zu Korruptionsverdachtsfällen entgegen.

Die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, wurde zwischenzeitig umgesetzt. Am 2. Juli 2023 ist das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, in Kraft getreten. Zentraler Bestandteil des Gesetzes ist ein neues Stammgesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz). Das Gesetz gilt auch für die Meldung von Straftaten, so dass auch die Meldung von Korruptionsstraftaten nach §§ 321 ff. StGB erfasst wird.

Über die jährliche Entwicklung und Korruptions- Statistiken informiert das Bundeskriminalamt im Bundeslagebild Korruption. Zudem veröffentlicht das Bundesinnenministerium jährlich einen Bericht zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung (ab dem Berichtsjahr 2020 „Integritätsbericht“), mit dem Rechenschaft gegenüber dem Deutschen Bundestag über die Umsetzung der Korruptionspräventionsrichtlinie abgelegt wird.

Privatwirtschaft

Korruption ist schädlich für das Geschäft und die Gesellschaft und darüber hinaus verboten. Korruption in Form von Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr ist strafbar (§ 299/§ 300 StGB) und kann mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bzw. einer Freiheitsstrafe von drei bis zu fünf Jahren geahndet werden.

Viele Unternehmen unterstützen die 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs), in denen zum Beispiel im Ziel 16 „Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen“ und genauer im Unterziel 16.5 „Korruption und Bestechung in allen ihren Formen erheblich reduzieren“ unterstrichen werden.

Auf der Grundlage 10 universeller Prinzipien und der Sustainable Development Goals verfolgt der UN Global Compact (UNGC) die Vision einer inklusiveren und nachhaltigen Wirtschaft zum Nutzen aller Menschen, Gemeinschaften und Märkte, heute und in Zukunft. Zurzeit sind über 19.000 Unternehmen und Organisationen aus Zivilgesellschaft, Politik und Wissenschaft in mehr als 170 Ländern Unterzeichner. In Deutschland sind mehr als 800 Teilnehmende erfasst, davon ca. 740 Unternehmen von DAX über Mittelstand bis hin zu KMUs. Im Prinzip 10 des UNGC zur Korruptionsbekämpfung, sind Unternehmen aufgefordert „gegen alle Arten der Korruption einzutreten, einschließlich Erpressung und Bestechung“.

Auch andere Nachhaltigkeitsrahmenwerke enthalten Prinzipien oder Anforderungen im Bereich Anti-Korruption. So benennt der Deutsche Nachhaltigkeitskodex im Kriterium 20 Gesetzes- und richtlinienkonformes Verhalten. Der Anwenderkreis umfasst große und kleine, öffentliche und private Unternehmen mit und ohne Nachhaltigkeitsberichterstattung, berichtspflichtige Unternehmen und all jene Organisationen, die ihre Stakeholder über ihre Nachhaltigkeitsleistungen informieren wollen. Ausgewählte Indikatoren der Global Reporting Initiative (GRI) und European Federation of Financial Analysts Societies (EFFAS) müssen berichtet werden.
Unter Compliance wird im Allgemeinen die Sicherstellung eines regelkonformen Verhaltens eines Unternehmens, seiner Organe und Mitarbeiter/innen sowie ggf. Dritter bezüglich der gesetzlichen, unternehmensinternen und externen Vorschriften, die das Unternehmen betreffen, durch geeignete Maßnahmen verstanden. Dies umfasst nicht nur die Regeltreue an sich, sondern auch die formale und informale Organisation der Regelkonformität durch die Implementierung entsprechender Maßnahmen. Compliance Management Systeme in Unternehmen bauen auf einem risikobasierten Ansatz auf, der neben der Vermeidung strafrechtlich relevanter und bußgeldbewehrter Verhaltensweisen auch das langfristige Unternehmensinteresse, ethisch vertretbares Handeln, Reputationsrisiken und spezielle Haftungsrisiken beachtet. Compliance-Regelwerke und Verhaltenskodizes (Code of Conduct) spielen als Instrument der Prävention und Kernelement eines effektiven Compliance Management Systems eine zentrale Rolle.
In Verhaltenskodizes (Code of Conduct) formulieren Unternehmen zumeist eine null Toleranz Politik gegenüber Korruption, die in der Regel für alle Mitarbeiter/innen verbindlich ist.
Obwohl ausdrückliche und allgemeingültige gesetzliche Regelungen zur Compliance nicht bestehen, weisen insbesondere einige (teils rechtsformspezifische) Vorschriften eine Nähe zur Compliance auf. Beispielsweise seien hier das Ordnungswidrigkeitenrecht und das Gesellschaftsrecht (§ 43 GmbHG bzw. §§ 91,93 AktG) genannt. Daneben spielt der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) eine Rolle. Zusätzlich existieren eine Reihe spezialgesetzlicher Vorschriften wie bspw. für Versicherungsunternehmen im Versicherungsaufsichtsgesetz, für Unternehmen der Finanzwirtschaft im Wertpapierhandelsgesetz, in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der MiFID II-Richtlinie in Bezug auf die organischen Anforderungen an Wertpapierfirmen, der Wertpapierdienstleistungs-, Verhaltens- und Organisationsverordnung, im Kreditwesengesetz oder in den Rundschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), namentlich den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) oder den Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und weitere Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten (MaComp).
Fehlt es in einem Unternehmen an angemessenen Compliance-Maßnahmen und kommt es dadurch zu einer Korruptionsstraftat, so kann gegen das Unternehmen eine Verbandsgeldbuße nach §§ 130, 30 OWiG festgesetzt werden. Die jeweiligen Anforderungen an Compliance sind dabei nicht spezifisch gesetzlich geregelt.
1 Eine Transaktion bezeichnet hierbei all jene Handlungen, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensbewegung bezweckt oder bewirkt.
2 Bundesverwaltungsamt (2022): Bußgeldentscheidungen (Transparenzregister)

3 Dies erfolgt gemäß der Leistungsbeschreibung des Unabhängigen Verwalters, welche durch die D-EITI MSG beschlossen wird.

4 Neben dem Strafgesetzbuch werden Korruptionsdelikte auch z. B. durch das das Disziplinar- und Arbeitsrecht geahndet.

5 Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) legt den Bundestagsausschüssen jährlich zum 30. September eines Jahres einen Bericht über die Integrität in der Bundesverwaltung (Integritätsbericht) vor, der nach Befassung auf der BMI-Webseite veröffentlicht wird.

6 United Nations Convention against Corruption, ratifiziert von Deutschland 2014.

7 Das Strafrechtsübereinkommen hat die Bundesrepublik im Jahr 2017 ratifiziert. Das Zivilrechtsübereinkommen wurde bisher nicht ratifiziert, da die Bundesrepublik bisher nicht alle Anforderungen erfüllt hat, insbesondere zum Hinweisgeberschutz. Zudem bedürfte es zur Ratifikation einer Ermächtigung der EU, da das Übereinkommen unionsrechtliche Zuständigkeiten berührt.

8 Die Kommunen informieren im Internet über Korruptionsprävention und Ansprechpersonen, siehe zum Beispiel Wiesbaden, Landeshauptstadt Hessen.

9 Verhaltenskodex gegen Korruption und der Leitfaden für Vorgesetze und Behördenleitungen.

Glossar

Der oberirdische Abbau von nichtenergetischen, grundeigenen Rohstoffen im Rahmen von Trockengrabungen wird in Bayern und Nordrhein-Westfalen auf Landesebene durch die vorhandenen Abgrabungsgesetze (AbgrG) bestimmt. Für die Abgrabung von Festgesteinen (Kalkstein, Basalt etc.) in Steinbrüchen, in denen nicht gesprengt wird, gilt das AbgrG für Förderstätten mit einer Fläche von bis zu 10 Hektar. Für den Fall, dass diese Größenordnung überschritten wird oder sich nach Beendigung der Abbautätigkeiten Gewässer bilden werden, kommen wiederum das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bzw. das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zum Tragen. In den anderen Bundesländern ist diese Art der Rohstoffförderung in den jeweiligen Landesbauordnungen oder Landesnaturschutzgesetzen geregelt.

Im Allgemeinen besitzt das AbgrG für solche Rohstoffe Gültigkeit, deren Abbau nicht unmittelbar dem Bergrecht bzw. den Bergbehörden unterliegen. Hierunter fallen insbesondere Kies, Sand, Ton, Lehm, Kalkstein, Dolomit, sonstige Gesteine, Moorschlamm und Ton. Jedoch kann für bestimmte Rohstoffe, wie z. B. Quarzkies, die Zuständigkeit zwischen AbgrG oder Bergrecht fallabhängig variieren. In jedem Fall muss die angerufene Behörde ihre eigene Zuständigkeit stets selbst überprüfen. Vom AbgrG miteingeschlossen ist auch die Oberflächennutzung sowie deren anschließende Wiedernutzbarmachung.

In den Bundesländern, in denen die Gesetzgebung kein Abgrabungsgesetz vorsieht und das Landesnaturschutzgesetz nicht für den Abbau von nichtenergetischen, grundeigenen Rohstoffen im Rahmen von Trockengrabungen zum Tragen kommt, fällt diese Art der Rohstoffförderung in den Geltungsbereich der entsprechenden Landesbauordnungen.

Zudem bestehen rechtliche Abgrenzungen: Die Landesbauordnungen gelten für die Abgrabung von Festgesteinen (Kalkstein, Basalt etc.) in Steinbrüchen mit einer Fläche von bis zu 10 Hektar, in denen nicht gesprengt wird. Für den Fall, dass diese Größenordnung überschritten wird oder sich nach Beendigung der Abbautätigkeiten Gewässer bilden werden, kommen wiederum das BImSchG bzw. WHG zum Tragen.

Grundsätzlich sieht der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) ein Verbot staatlicher Beihilfen vor. Allerdings gilt dieses Beihilfeverbot nicht ausnahmslos. Beihilfen, die mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, kann die Europäische Kommission genehmigen. So können beispielsweise Unterstützungsmaßnahmen im Bereich der Regionalförderung, der Energie- und Umweltpolitik oder im Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbereich unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden.

Die Mitgliedstaaten haben entschieden, dass die Kontrolle über staatliche Beihilfen in der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Kommission liegt („Hüterin der Verträge“), was dieser grundsätzlich das Recht gibt, auch in Politikbereichen, in denen sie keine sachliche Zuständigkeit hat (zum Beispiel in der Steuer- oder der Beschäftigungspolitik), die Wettbewerbsaufsicht auszuüben. Daher müssen alle geplanten beihilferelevanten Maßnahmen bei der Europäischen Kommission angezeigt oder sogar förmlich angemeldet („notifiziert“) und von ihr genehmigt werden. Quelle: BMWi – Beihilfenkontrollpolitik

Das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren dient der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans bei Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bedürfen (§§ 52 Abs. 2 a i. V. m. 57 a BBergG).

Als Beschäftigungswirkung werden Einflüsse auf die Beschäftigung (d. h. Anzahl der Arbeitsplätze) ausgehend von einem Sektor oder einer Investition bezeichnet. Direkte (Beschäftigungs-) Effekte (z. B. Angestellte im rohstoffgewinnenden Sektor) werden genauso einbezogen wie indirekte (Beschäftigungs-) Effekte (z. B. Angestellte in vor- oder nachgelagerten Wertschöpfungsstufen, wie Hersteller von Vorprodukten zur Rohstoffgewinnung o. ä.).

Braunkohlereviere sind bestimmte geographisch eingegrenzte Bezirke, welche einer Bergbehörde unterstellt sind. Die vom Strukturstärkungsgesetz unterstützten Braunkohlereviere in Deutschland sind: Lausitzer Revier (Bundesländer: Brandenburg/Sachsen), Mitteldeutsches Revier (Sachsen/Sachsen-Anhalt/Thüringen), Rheinisches Revier (Nordrhein-Westfalen), Helmstedter Revier (Niedersachsen).

Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) misst den Wert der im Inland hergestellten Waren und Dienstleistungen (Wertschöpfung) in einer bestimmten Periode (Quartal, Jahr). Das statistische Bundesamt berechnet das BIP folgendermaßen: Produktionswert minus Vorleistungen ist gleich die Bruttowertschöpfung; zuzüglich Gütersteuern und abzüglich der Subventionen ergibt das BIP. Quelle: https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Volkswirtschaftliche-Gesamtrechnungen-Inlandsprodukt/Methoden/bip.html

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Die Bruttowertschöpfung wird durch Abzug der Vorleistungen von den Produktionswerten errechnet; sie umfasst also nur den im Produktionsprozess geschaffenen Mehrwert. Die Bruttowertschöpfung ist bewertet zu Herstellungspreisen, das heißt ohne die auf die Güter zu zahlenden Steuern (Gütersteuern), aber einschließlich der empfangenen Gütersubventionen.

Beim Übergang von der Bruttowertschöpfung (zu Herstellungspreisen) zum Bruttoinlandsprodukt sind die Nettogütersteuern (Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen) global hinzuzufügen, um zu einer Bewertung des Bruttoinlandsprodukts zu Marktpreisen zu gelangen. Quelle: https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Volkswirtschaftliche-Gesamtrechnungen-Inlandsprodukt/Glossar/bruttowertschoepfung.html

Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) ist das bedeutendste und in der Praxis relevanteste Gesetz des Umweltrechts. Es stellt die Genehmigungsgrundlage für Industrie- und Gewerbeanlagen dar. In der rohstofffördernden Industrie sind Steinbrüche zum Abbau von Steinen und Erden genehmigungspflichtig. Ab einer Abbaufläche von 10 Hektar müssen sie das volle Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchlaufen. Bei einer Abbaufläche kleiner als 10 Hektar kommt das vereinfachte Genehmigungsverfahren zum Tragen.

Die Zuständigkeit für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren wird in den Landesimmissionsschutzgesetzen näher bestimmt. Mit dem Verwaltungsvollzug sind die Länder beauftragt. Im Regelfall ist das jeweilige Landesumweltministerium als oberste Immissionsschutzbehörde des Landes zuständig. Nachgeordnete Behörden sind die Regierungspräsidien, Kreis- und untere Verwaltungsbehörden. Die sachliche Zuständigkeit liegt in der Regel bei den unteren Verwaltungsbehörden.

 

Ein Zertifikat ist im Umweltrecht ein verbrieftes Recht, in einem bestimmten Zeitraum eine bestimmte Menge eines Schadstoffes zu emittieren. CO2-Zertifikate sind an den Energiebörsen handelbar, wodurch das CO2-Emissionsrecht einen Marktpreis bekommt. Indem immer weniger Zertifikate ausgegeben werden, sollen die Unternehmen einen Anreiz erhalten, in klimafreundliche Techniken zu investieren. Seit 2013 gibt es eine EU-weite Zertifikat-Obergrenze (Cap) und EU-weit einheitliche Zuteilungsregeln. Wobei der überwiegende Teil der Emissionszertifikate nicht mehr kostenlos vergeben, sondern versteigert wird. Das Cap verringert sich bis 2020 um 1,74 Prozent, ab 2021 um 2,2 Prozent pro Jahr. Die Erlöse aus der Versteigerung fließen zu mehr als 90 Prozent in den Klimaschutz.

Der EITI Standard sieht eine jährliche Berichtspflicht für EITI Länder vor. Dieser EITI Bericht umfasst zwei Hauptteile:

  • Der Kontextbericht enthält Informationen, die der breiten Öffentlichkeit einen Überblick über die Funktionsweisen des nationalen Rohstoffsektors geben. Darin werden Fragen beantwortet, wie: Welche Rohstoffe werden in welcher Menge abgebaut? Wie sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen? Welche Einnahmen erzielt der Staat? Wie viele Rohstoffe werden exportiert? Welchen Beitrag leistet der Rohstoffsektor zur Volkswirtschaft?
  • Im zweiten Teil des Berichts gleicht ein unabhängiger Verwalter die wichtigsten Zahlungen von rohstofffördernden Unternehmen mit den korrespondierenden Einnahmen der staatlichen Stellen ab. Hierzu legen die Unternehmen ihre Zahlungen und die zuständigen Finanzbehörden ihre Einnahmen offen.

2018 veröffentlichte die MSG den ersten D-EITI Bericht. Dieser enthält neben den beiden Hauptteilen auch Sonderthemen: Kompensationsmaßnahmen für den Eingriff in die Natur, Rückstellungen und Sicherheitsleistungen sowie Wasserentnahme zur Rohstoffförderung und erneuerbare Energien. Die Sonderthemen gehen über den internationalen EITI Standard hinaus und erhöhen so die Relevanz von EITI in Deutschland. Im zweiten D-EITI Bericht (2019) wurden die innovativen Themen erweitert und um die Bereiche Beschäftigung und Soziales und Recycling ergänzt. Der dritte D-EITI Bericht (2021) enthält aufgrund eines von der D-EITI durchgeführten Pilotprojekts anstelle des Zahlungsabgleichs ein Kapitel zu den seitens der Unternehmen offengelegten Zahlungsströme mit einer alternativen Qualitätssicherung dieser Zahlungen. Das Pilotprojekt wird im vorliegenden vierten D-EITI Bericht fortgeführt und weiterentwickelt (siehe Kapitel 9). Für den vierten Bericht erarbeitete die deutsche MSG zudem ein weiteres Kapitel zu Auswirkungen der Energiewende und des Strukturwandels auf die Rohstoffförderung in Deutschland. Dort findet sich nun die zuvor bereits zur Verfügung gestellten Ausführungen zu Erneuerbaren Energien und weitere Informationen zu den Rechtlichen Grundlagen der Energiewende in Deutschland, zu Heimischen Rohstoffen, zu Umweltschutz, Renaturierung, Rekultivierung und zu Sozialem im Zusammenhang mit dem Strukturwandel in den Braunkohleregionen.

Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG), das im Oktober 2015 in Kraft trat, setzt die Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronikaltgeräte der Europäischen Union (WEEE-Richtlinie) in nationales Recht um. Das Gesetz gibt drei Ziele zur Sammlung und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten vor:

  • In den Jahren von 2016 bis 2018 mussten mindestens 45 % des gemittelten Gesamtgewichts der in den drei Vorjahren in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte gesammelt werden (Mindestsammelquote). In dieser Quote sind nicht nur Altgeräte aus privaten Haushalten (business to customer; b2c-Geräte), sondern auch von gewerblichen Quellen (business to business; b2b-Geräte) wie Firmen und Behörden (so genannte „andere Quellen als private Haushalte“), enthalten. Seit 2019 gilt eine Mindestsammelquote von 65 %.
  • Von der jährlich gesammelten Altgeräte-Masse sind je nach Gerätekategorie 75 bis 85 % zu verwerten (Verwertungsquoten). Die Verwertung umfasst dabei die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die (insbesondere energetische) Verwertung.
  • Von der jährlich gesammelten Altgeräte-Masse sind je nach Gerätekategorie 55 bis 80 % zur Wiederverwendung vorzubereiten oder zu recyceln (Quoten für Vorbereitung zur Wiederverwendung + Recycling).

Die Bezugsmenge für die Verwertungs- und Recyclingquoten ist laut Art. 11 Abs. 2 der WEEE-RL (Gültigkeit 15.08.2015) die gesamte Sammelmenge je Gerätekategorie, während in den Jahren davor die damals so genannte Wiederverwendung ganzer Geräte nicht in die Bezugsmenge einbezogen wurde. Quelle: https://www.umweltbundesamt.de/daten/ressourcen-abfall/verwertung-entsorgung-ausgewaehlter-abfallarten/elektro-elektronikaltgeraete#sammlung-und-verwertung-von-elektro-und-elektronikaltgeraten-drei-kennzahlen-zahlen

In Deutschland ist die Sozialversicherung eine Mischform aus Versicherung (Finanzierung durch Beiträge), Versorgung (Ausgleich nach sozialen Gesichtspunkten) und Fürsorge (Leistungen zur Rehabilitation). Die soziale Sicherung besteht aus fünf Säulen: 1.) Krankenversicherung; (2.) Unfallversicherung; (3.) Rentenversicherung; (4.) Arbeitslosenversicherung; (5.) Pflegeversicherung.

Am weitgehendsten ist die unternehmerische Mitbestimmung im Bergbau (Montan-Mitbestimmung; MontanMitbestG, MontanMitbestGErgG): Hier sind die Aufsichtsräte durch Arbeitgeber/innen- und Arbeitnehmer/innenvertreter/innen gleichgewichtig (paritätisch) besetzt. Darüber hinaus ist die Bestimmung des/der Arbeitsdirektors/in, der/die als gleichberechtigtes Mitglied der Geschäftsführung für Personal- und Sozialangelegenheiten zuständig ist, von der Zustimmung der Mehrheit der Arbeitnehmer/innenvertreter/innen im Aufsichtsrat abhängig.

In der Multi-Stakeholder-Gruppe (MSG) der D-EITI sind Akteure aus Regierung, Wirtschaft und Zivilgesellschaft vertreten. Sie werden von der Bundesregierung für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren berufen. Aufgabe der MSG ist die Steuerung und Kontrolle der Umsetzung von D-EITI. Dazu gehören unter anderem die Festlegung von Inhalten der Berichterstattung sowie die regelmäßige Erstellung und Abnahme von Arbeitsplänen und Fortschrittsberichten zur Umsetzung der D-EITI. Die Mitglieder der deutschen MSG finden sie auf der D-EITI Website

Primärrohstoffe sind abgesehen von ihrer Gewinnung unbearbeitete Rohstoffe, beispielsweise Frischholzfasern für die Papierherstellung, die aus gefällten Bäumen gewonnen wurden. Sekundärrohstoffe hingegen werden durch Recycling gewonnen, etwa Holzfasern aus Altpapier. Aufgrund begrenzter natürlicher Ressourcen ist es unvermeidlich, den Verbrauch von Primärrohstoffen zu reduzieren. Eine Möglichkeit hierfür besteht in der Substitution durch Sekundärrohstoffe.

Je nach Beschaffenheit, technischem Verfahren und Aufwand können verschiedene Rohstoffe unterschiedlich oft als Sekundärrohstoffe wiederaufbereitet werden. Dabei kann die Zerkleinerung und Trennung verschiedener Bestandteile, z. B. bei Verbundwerkstoffen, erhebliche Mengen Energie erfordern. Unter Umständen ist die Gewinnung von Primärrohstoffen dann wirtschaftlich günstiger als das Recycling. Durch neue bzw. verbesserte Recycling-Verfahren und recycling-freundlich konzipierte Produkte kann dieses Verhältnis verschoben werden. Zudem können steuerliche Anreize, etwa durch eine Besteuerung von Primärrohstoffen, den Anteil recycelter Rohstoffe erhöhen.

Die Recyclingquote (errechnet nach dem Gewicht der in Recyclinganlagen eingebrachten Abfälle) unterscheidet sich von der Einsatzquote (Anteil der tatsächlich recycelten Materialien sowie ihr tatsächlicher Einsatz in der Produktion).
Siehe auch „Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG“.
Siehe „Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG“.

Die Sozialpartnerschaft spielt in Deutschland eine herausragende Rolle. Auf den unterschiedlichsten Ebenen findet das gestaltende Miteinander zwischen Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen, Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften mit dem Ziel statt, Interessengegensätze durch Konsenspolitik zu lösen. Zum Beispiel auf betrieblicher Ebene, wo eine Beteiligung der Arbeitnehmer/innen in betrieblichen Angelegenheiten über die von ihnen gewählten Betriebsräte stattfindet. Auf Unternehmensebene sind ab einer bestimmten Unternehmensgröße Arbeitnehmer/innen in den Aufsichtsorganen vertreten. Daneben arbeiten die Sozialpartner/innen auf unterschiedlichsten regionalen Ebenen, auf Bundesebene, aber auch in Europa ständig zusammen – in Form gemeinsamer Positionierungen, Initiativen, Aktionen oder des sozialen Dialogs. Sie widmen sich den grundlegenden Orientierungsfragen der Menschen und beteiligen sich an Werte- und Systemdebatten.

Unter stofflicher Verwertung (Recycling) ist gem. § 3 Absatz 25 KrWG jedes Verwertungsverfahren zu verstehen, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung. Die energetische Verwertung meint hingegen die Aufbereitung von Abfällen für die thermische Verwertung durch Verbrennung. Ein Teil der Abfälle wird aber auch verbrannt, um sie zu beseitigen.

Es gibt sowohl auf internationaler als auch auf nationaler Ebene unterschiedliche Definitionen und methodische Ansätze zur Frage, was Subvention sind und wie sie berechnet werden. Entsprechend der Definition des Subventionsberichts der Bundesregierung werden hier direkt budgetrelevante Subventionen des Bundes für private Unternehmen und Wirtschaftszweige (d. h. Finanzhilfen als Geldleistungen sowie Steuervergünstigungen als spezielle steuerliche Ausnahmeregelungen) erfasst. Subventionen der föderalen Ebene können über die Subventionsberichte der Bundesländer eingesehen werden (siehe hierzu Anlage 5 des Subventionsberichtes der Bundesregierung).

Jede Person hat nach dem Umweltinformationsrecht freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen. Bund und Länder haben dazu Regelungen erlassen, die die völkerrechtlichen Vorgaben (“erste Säule” der Aarhus-Konvention) sowie die der Europäischen Union umsetzen.

Zu unterscheiden ist zwischen dem Umweltinformationsgesetz (UIG), welches den Zugang zu Umweltinformationen auf Bundesebene regelt, und den Umweltinformationsgesetzen der Bundesländer, die für informationspflichtige Stellen in den Ländern gelten. Auf andere amtliche Informationen bei Bundesbehörden ist das allgemeine Informationsfreiheitsgesetz (IFG) anwendbar.

Für den jährlichen D-EITI Bericht gleicht der Unabhängige Verwalter die wichtigsten Zahlungen von rohstofffördernden Unternehmen mit den korrespondierenden Einnahmen der staatlichen Stellen ab. Hierzu legen die Unternehmen ihre Zahlungen und die zuständigen Finanzbehörden ihre Einnahmen offen.

Der Auftrag für die Erstellung des Zahlungsabgleiches wird nach entsprechendem Vergaberecht ausgeschrieben. Somit kann der Unabhängige Verwalter jährlich wechseln. Er hat hauptsächlich zwei Aufgaben: Zum einen ist er dafür zuständig, die Zahlen der betroffenen Unternehmen und Regierungsstellen zusammenzustellen und etwaigen Abweichungen auf den Grund zu gehen. Diese Abweichungen und ihre Gründe stellt der Unabhängige Verwalter im EITI Bericht dar. Zum anderen unterstützt er die MSG bei der Klärung von Fachfragen. Für den dritten D-EITI Bericht (2021) führte der UV im Auftrag der MSG erstmalig ein Pilotprojekt zum Zahlungsabgleich durch. Das Pilotprojekt zum Zahlungsabgleich wird im vorliegenden vierten D-EITI Bericht (2021) fortgeführt und weiterentwickelt.

Als Unternehmensgruppe wird die Gesamtheit rechtlich selbstständiger Unternehmen bezeichnet, die aufgrund bestimmter Gemeinsamkeiten zusammengehören (z.B. indem sie einer einheitlichen Leitung unterstehen oder in einem Abhängigkeits- oder Beherrschungsverhältnis zueinanderstehen).

Unternehmen, die in einer vertraglich verbundenen Einheit kooperieren, werden als Unternehmensverbund bezeichnet.

Die Verwertungsquote umfasst sowohl die energetische als auch die stoffliche Verwertung von Wertstoffen. Dies unterscheidet sie von der Recyclingquote, welche die energetische Verwertung ausschließt.
Siehe auch „Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG“.

Der Abbau von Grundeigentümerbodenschätzen wie Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Moor oder Steine im Nassabbau erfordert gem. des § 68 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ein Planfestellungsverfahren. (Der)Grund ist, dass im Nassabbau Grundwasser freigelegt wird und in der Folge oberirdische Gewässer entstehen. Das Planfeststellungsverfahren wird von der unteren Wasserbehörde durchgeführt.

Die Verfahrensschritte des Planfeststellungsverfahrens richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 72-78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVfG). Im Sinne des § 68 Abs. 3 Nr. 1 und 2 WHG darf der Plan nur dann festgestellt oder genehmigt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls nicht zu erwarten ist und andere Anforderungen des WHG sowie sonstige öffentlich-rechtliche Bestimmungen erfüllt sind.