Wo sind Informationen zu den vergebenen Lizenzen zugänglich?
Wirtschaftlich Berechtigter
Die Frage, wer hinter einem Unternehmen steht und sein sogenannter wirtschaftlich Berechtigter ist, hat in den letzten Jahren im Hinblick auf die Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche und deren Vortaten wie etwa Steuerstraftaten an Bedeutung gewonnen. Den Rahmen setzt die Europäische Union mit ihrer Geldwäsche-Richtlinie, zuletzt der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie (RL [EU] 2018/843), die von den Mitgliedstaaten umgesetzt wird.
Verstärkte Sorgfaltspflichten gelten, wenn es sich bei dem wirtschaftlich Berechtigten um eine sogenannte politisch exponierte Person (PeP) handelt. Eine PeP ist in §1 Abs. 12 GwG definiert als jede Person, die ein hochrangiges wichtiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene ausübt oder ausgeübt hat. Erfasst sind zudem Personen, die ein öffentliches Amt unterhalb der nationalen Ebene aber vergleichbarer politischer Bedeutung ausüben oder ausgeübt haben. Zu den PeP gehören insbesondere Minister/innen, Staatssekretäre/innen, Parlamentsabgeordnete, Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane staatlicher Unternehmen (sofern Bund oder Länder mit mehr als 50 % beteiligt und mehr als 2.000 Arbeitnehmer/innen beschäftigt sind) sowie Mitglieder der Leitungsorgane der Rechnungshöfe.
Um die Identifizierung von PeP zu erleichtern, erstellt und aktualisiert jeder EU-Mitgliedstaat und die Europäische Kommission gemäß Artikel 1 Nr. 13 der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie (RL [EU] 2018/843) eine Liste, in der die genauen Funktionen angegeben sind, die als wichtige öffentliche Ämter im Sinne der Richtlinie anzusehen sind. In Deutschland ist das Bundesministerium der Finanzen für die Erstellung und Aktualisierung der Liste sowie deren Übermittlung an die Europäische Kommission zuständig. Die Europäische Kommission führt die Listen der EU-Mitgliedstaaten und ihre eigene Liste zusammen und wird eine gemeinsame Liste veröffentlichen.
Deutsches Transparenzregister
In Deutschland ergeben sich wirtschaftlich Berechtigte aus dem Transparenzregister, das über ein Internetportal zugänglich ist. Im Rahmen der Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/849 vom 20. Mai 2015 wurde zum 26. Juni 2017 ein Transparenzregister in Form eines Auffangregisters eingerichtet, welches Daten zu wirtschaftlich Berechtigten vorhält, soweit sich diese Daten nicht bereits aus anderen öffentlich zugänglichen Registern ergeben. D.h. über das Transparenzregister konnten zum einen Informationen zu wirtschaftlich Berechtigten aus bereits bestehenden, öffentlich zugänglichen elektronischen Registern (s. o.) abgerufen werden. Zum anderen waren auch Informationen in den Fällen abrufbar, in denen sich der wirtschaftlich Berechtigte nicht aus anderen Registern ableiten lässt und daher unmittelbar eine Mitteilung über die wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister vorzunehmen war.
Durch das am 30. Juni 2021 verkündete Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) wurde das Transparenzregister vom Auffangregister auf ein Vollregister umgestellt. Das bedeutet, dass ab dem Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. August 2021 alle Rechtseinheiten verpflichtet sind, ihren wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar der registerführenden Stelle des Transparenzregisters zur Eintragung mitzuteilen. Hierfür gibt es Übergangsfristen, die je nach Unternehmensform spätestens zum 31. Dezember 2022 abgelaufen sind. Ab dem 01.01.2023 sollte damit im Transparenzregister zu allen deutschen Gesellschaften und sonstigen Rechtseinheiten ein Eintrag zu deren wirtschaftlich Berechtigen in digitalem Format vorhanden sein. Die Richtigkeit der Daten und die Einhaltung der Eintragungspflichten wird vom Bundesverwaltungsamt als zuständige Bußgeldstelle und auch durch die Unstimmigkeitsmeldungen von geldwäscherechtlich Verpflichteten und Behörden kontrolliert. Demnach sollen die geldwäscherechtlichen Verpflichteten und Behörden nach § 23a GwG unverzüglich melden, soweit sie Unstimmigkeiten zwischen den Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten, die im Transparenzregister zugänglich sind, und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen über die wirtschaftlich Berechtigten feststellen.
Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister
Erfasst werden Vor- und Nachname des wirtschaftlich Berechtigten, das Geburtsdatum und der Wohnort, Wohnsitzland, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und alle Staatsangehörigkeiten.
Betreuung des Transparenzregisters
Das Transparenzregister wird von der Bundesanzeiger Verlag GmbH als beliehene Behörde geführt. Grundsätzlich sind die in § 20 und § 21 GwG genannten Vereinigungen und Rechtsgestaltungen in Deutschland dazu verpflichtet, die aktuellen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten in elektronischer Form an das Transparenzregister zu melden. Bei der Eintragung nimmt die registerführende Stelle eine Schlüssigkeitsprüfung der gemeldeten Daten vor, § 18 Abs. 3 GwG. Eine inhaltliche Prüfung der gemeldeten Daten erfolgt dann, wenn eine Unstimmigkeitsmeldung abgegeben wurde.
Unrichtige, unvollständige oder fehlende Eintragungen sind nach § 56 Abs. 1 S.1 Nummer 55 GwG bußgeldbewehrt. Zuständige Ordnungsbehörde für die Verhängung von Bußgeldern ist das Bundesverwaltungsamt (BVA). Zudem müssen geldwäscherechtlich Verpflichtete (z. B. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungsinstitute, Immobilienmakler/innen oder Rechtsanwälte/innen und Notare/innen soweit sie für den/die Mandanten/in Immobilien oder Gewerbebetriebe kaufen oder verkaufen) und Behörden ihnen im Transparenzregister auffallende Unstimmigkeiten nach § 23a GwG melden. Das Unterlassen einer erforderlichen Unstimmigkeitsmeldung ist für Verpflichtete ebenfalls bußgeldbewehrt (§ 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 66 GwG). Seit Einführung der Pflicht zur Meldung von Unstimmigkeiten gemäß § 23a GwG (1. Januar 2020) haben Verpflichtete im Jahr 2020 insgesamt 8.858, in 2021 18.052, in 2022 34.287 und in 2023 64.027 Unstimmigkeitsmeldungen abgegeben. Behörden, die zu ihrer Aufgabenerfüllung in das Transparenzregister Einsicht nehmen dürfen, haben in 2020 keine in 2021 drei, in 2022 drei und in 2023 bisher fünf Unstimmigkeitsmeldungen abgegeben.
Bestandskräftige und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen wird vom BVA im Internet veröffentlicht, sofern das Bußgeld einen Betrag von 200 Euro übersteigt.2
Einsicht in das Transparenzregister
Die Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister sind staatlichen Behörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben, geldwäscherechtlich Verpflichteten im Rahmen der Erfüllung ihrer geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten und seit dem 1. Januar 2020 entsprechend den Vorgaben der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie (RL [EU] 2018/843) auch der gesamten Öffentlichkeit zugänglich (§ 23 Abs. 1 GwG). In diesem Zusammenhang sieht ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November 2022 in den verbundenen Rechtssachen C-37/20 und C-601/20 vor, dass die Regelung der EU-Geldwäscherichtlinie ungültig ist, die EU-weit vorsieht, dass die Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten der im Transparenzregister eingetragenen Gesellschaften oder anderen juristischen Personen in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sind.
Hieraus folgt, dass wieder die Rechtslage der 4. EU-Geldwäscherichtlinie gilt, wonach Mitglieder der Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme nachweisen müssen. Der Unabhängige Verwalter stellt für die zur Berichterstattung eingeladenen Unternehmen fest, ob diese einen Eintrag im Transparenzregister haben und ob dieser auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden und einzuholenden Informationen plausibel ist.
Die Daten des Transparenzregisters stehen nicht im Format offener Daten zur Verfügung. Wenn Interessierte Einsicht in das Transparenzregister nehmen wollen, müssen sie sich einmalig online auf der Webseite www.transparenzregister.de registrieren. Die einzelnen Registrierungsschritte werden in der Kurzanleitung „Einsichtnahme in das Transparenzregister für Mitglieder der Öffentlichkeit“ näher erläutert. Dies erfolgt gemäß der Leistungsbeschreibung an den Unabhängigen Verwalter, welche durch die D-EITI MSG beschlossen wurde.
Sofern schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten vorliegen, besteht weiterhin die Möglichkeit, die Einsichtnahme in das Transparenzregister durch die registerführende Stelle beschränken zu lassen. Die wirtschaftlich Berechtigten müssen hierfür Tatsachen darlegen, nach denen die Einsichtnahme sie der Gefahr aussetzen würde, Opfer bestimmter Straftaten (z. B. Erpressung) zu werden (§ 23 Abs. 2 GwG). Bis zum 9. Juli 2021 wurden 2.278 Anträge auf Beschränkung gestellt. Ab 2021 wird die registerführende Stelle jährlich eine Statistik über die Anzahl der bewilligten Beschränkungen und über die Gründe für erfolgte Beschränkungen erstellen, auf ihrer Internetseite unter Downloads veröffentlichen (Direktlink zur Statistik im PDF-Format) und an die Europäische Kommission übermitteln (vgl. § 23 Abs. 2 Letzter Satz GwG n.F.).
Zur Deckung des Verwaltungsaufwands ist für jedes Dokument, in das Einsicht genommen wird, eine Gebühr in Höhe von 1,65 Euro fällig (vgl. Gebührenverzeichnis der besonderen Gebührenordnung des Bundesministeriums der Finanzen zum Transparenzregister vom 12. November 2021, Transparenzregisterge- bührenverordnung [TrGebV]). Die Höhe der Gebühren ist abhängig vom jeweiligen Register, sie liegen jedoch in der Größenordnung der für die Einsicht in das Transparenzregister anfallenden Gebühren.
Den Strafverfolgungsbehörden sowie der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit, FIU) wurde ab 1. Januar 2021 ein automatisierter Zugriff auf sämtliche Daten des Transparenzregisters im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung ermöglicht (vgl. § 26a GwG). Durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz wird diese Möglichkeit künftig auf die Aufsichtsbehörden, das Bundeszentralamt für Steuern, die örtlichen Finanzbehörden und die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ausgeweitet.
Derzeit arbeiten die Mitgliedstaaten der EU gemeinsam mit der EU-Kommission an der Vernetzung der europäischen Transparenzregister gem. Art. 30 ff. der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie (RL [EU] 2018/843). Diese Vernetzung wird dazu führen, dass über eine gemeinsame europäische Plattform („BORIS“) Zugang zu den Transparenzregistern aller Mitgliedstaaten besteht.
Regelungen der Korruptionsprävention in Deutschland
In Deutschland kommen verschiedene Regelungen und Instrumente für die Prävention und Verfolgung von Korruption in Verwaltung, Politik und Wirtschaft zum Tragen. Dazu zählen Gesetze, Verwaltungsvorschriften sowie Sensibilisierungsmaßnahmen. Da Korruption oft im Verborgenen geschieht, ist Transparenz ein Schlüssel zur Vorbeugung und Erkennung illegitimer Praktiken.
Öffentliche Verwaltung
Völkerrechtlich ergeben sich die deutschen Verpflichtungen zur Korruptionsbekämpfung vor allem aus dem Übereinkommen gegen Korruption der Vereinten Nationen (UNCAC) von 2003 6, dem Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) von 1997 sowie dem Strafrechtsübereinkommen über Korruption des Europarats von 19997. Für staatliche Verwaltungen auf der Ebene der Bundesländer existieren eigene Regelungen. Sie orientieren sich im Wesentlichen an der Richtlinie der Bundesregierung.
Bestechung und Bestechlichkeit von Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern
Wer ein politisches Mandat innehat, trägt besondere Verantwortung für die Integrität des politischen Systems in Deutschland. Korruption in Form von Bestechung und Bestechlichkeit (z. B. „Stimmenkauf“) schadet dieser Integrität und somit der Demokratie. Um der Gefahr zu begegnen, wurde 1994 der Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung eingeführt. Im Zuge der Umsetzung des Übereinkommens gegen Korruption der Vereinten Nationen wurde der Tatbestand im Jahr 2014 erweitert und der § 108e StGB unter der Überschrift Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern neu gefasst. Zum 19. Oktober 2021 wurde die Strafdrohung erheblich verschärft. Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträger/ innen wird demnach mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, wurde zwischenzeitig umgesetzt. Am 2. Juli 2023 ist das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, in Kraft getreten. Zentraler Bestandteil des Gesetzes ist ein neues Stammgesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz). Das Gesetz gilt auch für die Meldung von Straftaten, so dass auch die Meldung von Korruptionsstraftaten nach §§ 321 ff. StGB erfasst wird.
Über die jährliche Entwicklung und Korruptions- Statistiken informiert das Bundeskriminalamt im Bundeslagebild Korruption. Zudem veröffentlicht das Bundesinnenministerium jährlich einen Bericht zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung (ab dem Berichtsjahr 2020 „Integritätsbericht“), mit dem Rechenschaft gegenüber dem Deutschen Bundestag über die Umsetzung der Korruptionspräventionsrichtlinie abgelegt wird.
Privatwirtschaft
Viele Unternehmen unterstützen die 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs), in denen zum Beispiel im Ziel 16 „Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen“ und genauer im Unterziel 16.5 „Korruption und Bestechung in allen ihren Formen erheblich reduzieren“ unterstrichen werden.
Auf der Grundlage 10 universeller Prinzipien und der Sustainable Development Goals verfolgt der UN Global Compact (UNGC) die Vision einer inklusiveren und nachhaltigen Wirtschaft zum Nutzen aller Menschen, Gemeinschaften und Märkte, heute und in Zukunft. Zurzeit sind über 19.000 Unternehmen und Organisationen aus Zivilgesellschaft, Politik und Wissenschaft in mehr als 170 Ländern Unterzeichner. In Deutschland sind mehr als 800 Teilnehmende erfasst, davon ca. 740 Unternehmen von DAX über Mittelstand bis hin zu KMUs. Im Prinzip 10 des UNGC zur Korruptionsbekämpfung, sind Unternehmen aufgefordert „gegen alle Arten der Korruption einzutreten, einschließlich Erpressung und Bestechung“.
3 Dies erfolgt gemäß der Leistungsbeschreibung des Unabhängigen Verwalters, welche durch die D-EITI MSG beschlossen wird.
4 Neben dem Strafgesetzbuch werden Korruptionsdelikte auch z. B. durch das das Disziplinar- und Arbeitsrecht geahndet.
6 United Nations Convention against Corruption, ratifiziert von Deutschland 2014.
7 Das Strafrechtsübereinkommen hat die Bundesrepublik im Jahr 2017 ratifiziert. Das Zivilrechtsübereinkommen wurde bisher nicht ratifiziert, da die Bundesrepublik bisher nicht alle Anforderungen erfüllt hat, insbesondere zum Hinweisgeberschutz. Zudem bedürfte es zur Ratifikation einer Ermächtigung der EU, da das Übereinkommen unionsrechtliche Zuständigkeiten berührt.
8 Die Kommunen informieren im Internet über Korruptionsprävention und Ansprechpersonen, siehe zum Beispiel Wiesbaden, Landeshauptstadt Hessen.
9 Verhaltenskodex gegen Korruption und der Leitfaden für Vorgesetze und Behördenleitungen.