D-EITI Daten herunterladen

Alle zur Verfügung gestellten Informationen und Daten basieren auf dem 6. D-EITI Bericht. Der Berichtszeitraum ist das Jahr 2021/2022. Zusätzlich zu den Daten des Berichtsjahres werden im Download-Bereich Daten vergangener Berichtsjahre sowie verfügbare aktuellere Jahre zur Verfügung gestellt. Die einzelnen Datensätze sind im Folgenden thematisch gruppiert. Eine Zusammenstellung der gesammelten D-EITI Daten finden Sie hier.

Quellenhinweise:​

Die Zahlen zu Braunkohle basieren auf dem Datenangebot Statistik der Kohlenwirtschaft. Die Zahlen zu Erdöl und Erdgas werden dem Jahresbericht “Erdöl und Erdgas in der Bundesrepublik Deutschland“  des Landesamtes für Bergbau,  Energie und Geologie  entnommen. Die Zahlen zu Kali- und Kalisalzprodukte, Spezialton, Steinsalz, Siedesalz und Industriesole, Kaolin, Quarzkies und -sand, Kies und Sand, gebrochene Natursteine, Naturwerksteine sowie Kalk-, Mergel- und Dolomitstein basieren auf dem jährlichen Bericht der Bundesanstalt für Geologie und Rohstoffe zur Rohstoffsituation in Deutschland

Die Angaben zum Wert der zugehörigen Produktionsmengen sind nicht in der amtlichen Statistik enthalten. Deshalb wird auf andere Publikationen zurückgegriffen, wie z.B. die Geschäftsberichte der Verbände (hinsichtlich der Gesteinskörnungen insbesondere die Geschäftsberichte des Bundesverbandes Mineralische Rohstoffe e.V.) oder verschiedene Publikationen des Statistischen Bundesamtes. Im Detail basieren die Werte der Produktion von Erdöl und Erdgas auf Schätzungen aus durchschnittlichen Grenzübergangspreisen  aus dem jährlichen Bericht der Bundesanstalt für Geologie und Rohstoffe zur Rohstoffsituation in Deutschland. Derselben Publikation sind auch die Werte für Kali und Kalisalzprodukte, Spezialton (Berechnung nach Destatis), Steinsalz und Industriesole (Berechnung nach Destatis) sowie Kaolin (Berechnung nach Industrial Materials Price Database) entnommen. Die Werte der Produktion für Quarzsand und -kies, Kies und Sand und gebrochenem Naturstein sind ebenfalls aus Bericht zur Rohstoffsituation in Deutschland entnommen. Die Werte der Produktion der Naturwerksteine sowie von Kalk-, Mergel- und Dolomitstein entstammen den Angaben des Statistischen Bundesamtes.

Die hier verwendeten Daten wurden keiner zusätzlichen gesonderten Überprüfung unterzogen.

Quellenhinweise:​

Die Zahlen zu Braunkohle basieren auf dem Datenangebot Statistik der Kohlenwirtschaft. Die Zahlen zu Erdöl und Erdgas werden dem Jahresbericht “Erdöl und Erdgas in der Bundesrepublik Deutschland“  des Landesamtes für Bergbau,  Energie und Geologie  entnommen. Die Zahlen zu Kali- und Kalisalzprodukte, Spezialton, Steinsalz, Siedesalz und Industriesole, Kaolin, Quarzkies und -sand, Kies und Sand, gebrochene Natursteine, Naturwerksteine sowie Kalk-, Mergel- und Dolomitstein basieren auf dem jährlichen Bericht der Bundesanstalt für Geologie und Rohstoffe zur Rohstoffsituation in Deutschland

Die Angaben zum Wert der zugehörigen Produktionsmengen sind nicht in der amtlichen Statistik enthalten. Deshalb wird auf andere Publikationen zurückgegriffen, wie z.B. die Geschäftsberichte der Verbände (hinsichtlich der Gesteinskörnungen insbesondere die Geschäftsberichte des Bundesverbandes Mineralische Rohstoffe e.V.) oder verschiedene Publikationen des Statistischen Bundesamtes. Im Detail basieren die Werte der Produktion von Erdöl und Erdgas auf Schätzungen aus durchschnittlichen Grenzübergangspreisen  auf dem jährlichen Bericht der Bundesanstalt für Geologie und Rohstoffe zur Rohstoffsituation in Deutschland. Derselben Publikation sind auch die Werte für Kali und Kalisalzprodukte, Spezialton (Berechnung nach Destatis), Steinsalz und Industriesole (Berechnung nach Destatis) sowie Kaolin (Berechnung nach Industrial Materials Price Database) entnommen. Die Werte der Produktion für Quarzsand und -kies, Kies und Sand und gebrochenem Naturstein sind ebenfalls aus Bericht zur Rohstoffsituation in Deutschland entnommen. Die Werte der Produktion der Naturwerksteine sowie von Kalk-, Mergel- und Dolomitstein entstammen den Angaben des Statistischen Bundesamtes.

Die hier verwendeten Daten wurden keiner zusätzlichen gesonderten Überprüfung unterzogen.


Download der Daten nach Bundesland (verfügbare Jahre 2008-2021):

 

Quellenhinweise:​

Die Daten wurden den aktuellen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen des Statistischen Bundesamtes  entnommen. Der Wirtschaftszweig „Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden“ umfasst die Gewinnung natürlich vorkommender fester (Kohle, Salz, Erze, Steine und Erden), flüssiger (Erdöl) und gasförmiger (Erdgas) mineralischer Rohstoffe. In der statistischen Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008) umfasst der Sektor „Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden“ den gesamten Abschnitt B mit folgenden Subsektoren: Kohlenbergbau (WZ08-05); Gewinnung von Erdöl und Erdgas (WZ08-06); Erzbergbau (WZ08-07); Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau (WZ08-08) sowie Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden (WZ08-09). Eine detaillierte Auflistung dieser Subsektoren findet sich in der Publikation „Klassifikation der Wirtschaftszweige“ des Statistischen Bundesamts auf den Seiten 175 – 185. Es gilt zu beachten, dass im Abschnitt B („Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden“) der Subsektor „Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden“ (WZ08-09) inkludiert ist. Dieser Bereich umfasst allerdings keine klassischen Gewinnungstätigkeiten. Daneben gibt es weitere rohstoffgewinnende Unternehmen, die aufgrund ihrer Haupttätigkeit einem anderen Wirtschaftszweig zugeordnet sind und deshalb im Folgenden nicht berücksichtigt sind.

Die Daten aufgeschlüsselt nach Bundesländern stammen vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg im Auftrag des Arbeitskreises „Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen der Länder“ (AK VGRdL).

Download der Daten (verfügbare Jahre  2017-2023):

Weitere Aufschlüsselung der Beschäftigtenzahlen (Anforderungsniveau)

Download der Daten (verfügbare Jahre  2023):

Quellenhinweise:​

Die Daten zu den Beschäftigten wurden der Datenbank der Bundesagentur für Arbeit entnommen – Beschäftigte nach Wirtschaftszweigen Quartalszahlen. Die Daten zur weiteren Aufschlüsselung der Beschäftigtenzahlen werden vom Statistischen Bundesamt (Destatis) abgefragt.

Download der Daten (verfügbare Jahre  2018-2022):

Download der Daten nach Bundesland  (verfügbare Jahre  2018-2022):

 

Quellenhinweise:​

Die Daten zu den deutschen Rohstoffexporten basieren auf Angaben zu den Güterabteilungen des Güterverzeichnisses für Produktionsstatistiken vom Statistischen Bundesamt und umfassen in diesen Berechnungen die Bereiche „Kohle“ (GP09-05), „Erdöl und Erdgas“ (GP09-06), „Erze“ (GP09-07) und „Steine und Erden, sonstiger Bergbau“ (GP09-08).

Die Daten zu den deutschen Rohstoffexporten auf Bundeslandebene basieren auf Angaben zu den Güterabteilungen des Güterverzeichnisses für Produktionsstatistiken vom Statistischen Bundesamt und umfassen in diesen Berechnungen die Bereiche „Kohle“ (GP19-05), „Erdöl und Erdgas“ (GP19-06), „Erze“ (GP19-07) und „Steine und Erden, sonstiger Bergbau“ (GP19-08).

Die Daten der Exporte  wurden der Genesis- Online-Datenbank von Destatis entnommen.

Download der Daten:

Quellenhinweise:​

Die Daten zu den Bergbauberechtigungen wurden mit dem Stand 31.12.2022 durch die Bergbehörden der Länder auf Grundlage der amtlichen Verzeichnisse bereitgestellt.

Seit dem 21. Juli 2017 können nach §76 Abs. 3 BBergG auf Antrag bei den Bergbehörden folgende Angaben zu den erteilten und aufrechterhaltenen Bergbauberechtigungen, ohne Darlegung eines berechtigten Interesses, eingesehen werden: 

  • Inhaber/in
  • Felder, auf die sich die Bergbauberechtigung bezieht
  • Datum der Beantragung und der Erteilung
  • Laufzeit
  • Bodenschatz, auf den sich die Bergbauberechtigung bezieht

Download der Daten (verfügbare Jahre 2010-2021):

Quellenhinweise:

Die in der Tabelle dargestellten Steuerbeträge basieren auf Sonderauswertungen der Körperschaftsteuerstatistiken 2010 – 2018, der Gewerbesteuerstatistiken 2010 und 2018 und der Statistiken über die Personengesellschaften und Gemeinschaften 2010 – 2012 und 2014 – 2018 sowie Schätzungen und Fortschreibungen des Bundesministeriums der Finanzen.

Betrachtet wurde jeweils nur der Wirtschaftszweig „Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden“.
Er umfasst die Gewinnung natürlich vorkommender fester (wie Kohle, Salz und Erze), flüssiger (Erdöl) und gasförmiger (Erdgas) mineralischer Rohstoffe. Eine detaillierte Auflistung findet sich in der „Klassifikation der Wirtschaftszweige“ des statistischen Bundesamts auf den Seiten 175 – 185.

Da die aktuellen statistischen Daten das Jahr 2018 betreffen, wurden die Folgejahre bis 2021 fortgeschrieben. Für die Fortschreibung wurde die Änderungsrate der Bruttowertschöpfung des Wirtschaftszweigs B „Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden“ laut den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen herangezogen (Quelle: „VGR – Wichtige Zusammenhänge im Überblick“ Seite 20 f.).

Die für den rohstoffgewinnenden Sektor ausgewiesenen Steuerbeträge sind Beträge, die für das jeweils angegebene Jahr von den Unternehmen zu zahlen waren (sogenanntes Veranlagungsjahr). Der statistische Zeitrahmen unterscheidet sich damit von dem für die Gesamteinnahmen des Staates, die im Jahr des Zuflusses verbucht werden (Kassenjahr).

Die angegebenen Gesamteinnahmen wurden der aktuellen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen des Statistischen Bundesamtes entnommen. Die Gesamteinnahmen des Staates umfassen neben den Steuereinnahmen des Staates auch Einnahmen aus Sozialversicherungsbeiträgen, Veräußerungserlösen oder Vermögensanlagen (Staatsanleihen) sowie ferner auch Gebühren, Verwaltungseinnahmen oder etwa Gewinne aus Staatsunternehmen. Detaillierte Erläuterungen bzw. Definitionen zum Öffentlichen Gesamthaushalt (ÖGH) sind auf der Website des Statistischen Bundesamtes abrufbar:

https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Oeffentliche-Finanzen/fachbegriffe-finanz-personalstatistiken-pdf.pdf?__blob=publicationFile (Abruf am 29. September 2023).

Körperschaftsteuer

Ausgewertet wurden statistische Daten der Jahre 2010 bis 2018. Für die Schätzung wurden die festgesetzten Körperschaftsteuern unbeschränkt und beschränkt Körperschaftsteuerpflichtiger vor Anrechnung von Kapitalertragsteuer o. Ä. berücksichtigt. Die Fortschreibung für die Jahre bis 2021 erfolgte anhand der Entwicklung der Bruttowertschöpfung des Wirtschaftszweigs B „Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden“.

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer wird in Deutschland von den über 11.000 Gemeinden nach individuell festgesetzten und dadurch differierenden Hebesätzen erhoben. Ausgangsbasis für die Bemessung der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dies ist der nach Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerrecht zu ermittelnde Gewinn, der ggf. um Hinzurechnungen und Kürzungen nach dem Gewerbesteuergesetz erhöht bzw. gemindert wird. Auf Grundlage des Gewerbeertrags wird deutschlandweit einheitlich ein Steuermessbetrag festgesetzt. Unterhält der Gewerbebetrieb Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, wird der Steuermessbetrag auf die einzelnen Betriebsstättengemeinden zerlegt. Durch Anwendung des jeweiligen Hebesatzes der Gemeinde auf den Steuermessbetrag oder Zerlegungsanteil wird die vom Unternehmen zu zahlende Gewerbesteuer festgesetzt. Der Gewerbesteuer unterliegen Körperschaften, Personengesellschaften und natürliche Personen mit ihren gewerblichen Einkünften.

In der Gewerbesteuerstatistik sind nur die im Veranlagungsverfahren ermittelten Steuermessbeträge enthalten. Das Statistische Bundesamt hat in einer Sonderauswertung der Statistiken für die Jahre 2010 und 2018 den dort nachgewiesenen positiven Steuermessbeträgen der betrachteten Unternehmen die Hebesätze der entsprechenden Gemeinden zugeordnet. Damit konnte die Gewerbesteuer näherungsweise ermittelt werden.

Einkommensteuer

Natürliche Personen können als Einzelunternehmer oder Beteiligte an einer Personengesellschaft ebenfalls Gewinne im rohstoffgewinnenden Sektor erzielen und sind mit diesen gewerbe- und einkommensteuerpflichtig. In der Einkommensteuerstatistik sind jedoch keine Untergliederungen nach Wirtschaftszweigen enthalten. Damit konnte diese Statistik für die vorliegende Untersuchung nicht genutzt werden. Die Statistik über Personengesellschaften wiederum ist zwar nach Wirtschaftszweigen gegliedert, sie dient jedoch nur der Feststellung der erzielten Einkünfte, die bei den Beteiligten (Mitunternehmern) der Besteuerung entweder bei der Körperschaftsteuer oder der Einkommensteuer unterliegen.

Die auf den rohstoffgewinnenden Sektor entfallende Einkommensteuer wurde aufgrund der vorgenannten Probleme mit folgenden Verfahren unter Nutzung der Gewerbesteuerstatistik und der Statistik über die Personengesellschaften und Gemeinschaften geschätzt:

Für die Einzelunternehmen wurde aus den in der Gewerbesteuerstatistik ausgewiesenen positiven Steuermessbeträgen dieser Personengruppe durch Rückrechnung ein näherungsweiser Gewinn ermittelt. Die Summe der Einkünfte von Personengesellschaften, die im entsprechenden Wirtschaftszweig auf natürliche Personen als Beteiligte entfällt, wurde aus der Statistik über Personengesellschaften und Gemeinschaften ausgewertet.

Auf diesen Gewinn bzw. diese Summe der Einkünfte wurde ein durchschnittlicher Steuersatz von 28,6 % angewendet. Dieser durchschnittliche Steuersatz wurde mithilfe eines Mikrosimulationsmodells für Einkommensteuerpflichtige mit gewerblichen Einkünften ermittelt. Unter Berücksichtigung der Gewerbesteueranrechnung auf die Einkommensteuer ergibt sich die in der Tabelle dargestellte Größenordnung für die Einkommensteuer.

Solidaritätszuschlag

Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Er beträgt grundsätzlich 5,5 % der festgesetzten Körperschaft- und Einkommensteuer (siehe vorhergehende Erläuterungen). Seit 2021 wird auf die Einkommensteuer kein Solidaritätszuschlag mehr erhoben, wenn die Steuer eine bestimmte Grenze nicht übersteigt.

Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag sind nicht Teil der D-EITI Berichterstattung.

Download der Daten (verfügbare Jahre 2015-2021):

Download der Daten (verfügbare Jahre 2016-2022):

Quellenhinweise:​

Die Einnahmen der Bundesländer aus Förderabgaben werden von den Ländern dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) für Zwecke des Länderfinanzausgleichs im Rahmen der monatlichen Berichterstattung zu den Steuereinnahmen zur Verfügung gestellt. Sie werden in den Abrechnungen des Länderfinanzausgleichs auf der Internetseite des BMF veröffentlicht.

Die Feldeseinnahmen werden nur vereinzelt in den Haushalten der Bundesländer veröffentlicht. Eine gesammelte Übersicht der Feldesabgaben liegt nicht vor. Die meisten Bundesländer veröffentlichen Feldes- und Fördereinnahmen akkumuliert in den Landeshaushalten.


Download der Daten (verfügbare Jahre 2018-2022):


Verhältnis des Umsatzes Inland und Ausland (verfügbare Jahre 2021-2022):

 

Quellenhinweise:​

Die Daten wurden dem „Jahresbericht für Betriebe des verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden“ des Statistischen Bundesamtes entnommen. Dieser Bericht bezieht sich auf Betriebe von Unternehmen mit 20 und mehr Beschäftigten, (Statistik ist nicht vergleichbar mit den Angaben zu den sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten) und deckt damit nicht die Gesamtheit der rohstoffgewinnenden Betriebe ab.

Die Daten zur Höhe der Subventionen wurden dem aktuellen Subventionsbericht der Bundesregierung entnommen, der alle zwei Jahre erscheint (PDF).

Download der Daten (verfügbare Jahre 2014-2022):

Quellenhinweise:​

Die aktuellen Daten wurden dem 29. Subventionsbericht der Bundesregierung  entnommen.

Download der Daten (verfügbare Jahre 2018-2021):

Quellenhinweise:​

Die Daten zu den Begünstigungen für Strom- und Energiesteuer wurden der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission entnommen.

Download der Daten (verfügbare Jahre 2016-2022):

Quellenhinweise:​

Die Daten zum Primärenergieverbrauch werden den Veröffentlichungen der Arbeitsgemeinschaft Energiebilanzen entnommen: https://ag-energiebilanzen.de/6-0-Primaerenergieverbrauch.html 

Download der Daten (verfügbare Jahre 2019):

Quellenhinweise:​

Die Daten zur Wasserentnahme nach Bundesländern basieren auf Angaben des Statistischen Bundesamtes.

Weitere Angaben zur Wasserentnahme können der Umweltökonomischen Gesamtrechnung sowie der Statistik Nichtöffentliche Wasserversorgung und nichtöffentliche Abwasserentsorgung des Statistischen Bundesamtes entnommen werden.

Die Liste “Übersicht zu den zentralen Umweltinformationsstellen der Länder und des Bundes” dient der übersichtlichen Darstellung der Zugänge zu Genehmigungsbescheiden und allgemeiner Umweltinformationen der Länder und des Bundes.

Download der Liste:

Genehmigungsbescheide:​

Die Bereitstellung von Genehmigungsbescheiden ist  in der Regel kostenfrei. Aus den Genehmigungsbescheiden können Bürger/innen konkrete Angaben zu den von den Behörden genehmigten Einwirkungen auf die Umwelt erfahren.

Beispielhaft können hier folgende Bescheide eingesehen werden:

Download der Daten (verfügbare Jahre 2018-2021):

  •  Daten herunterladen (xlsx)

Quellenhinweise:​

Die Angaben zu den Bodenschätzen werden von der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) bereitgestellt.

Menge Rohgas: Jahresbericht “Erdöl und Erdgas in der Bundesrepublik Deutschland“  des Landesamtes für Bergbau, Niedersachen https://www.lbeg.niedersachsen.de/erdoel-erdgas-jahresbericht/jahresbericht-erdoel-und-erdgas-in-der-bundesrepublik-deutschland-936.html

Zudem Bundesverband Erdgas, Erdöl und Geoenergie e.V. (BVEG) https://jahresbericht.bveg.de/erdgasfoerderung/

Die Zahlen zu den Feldes- und Förderabgaben werden vom Bundesministerium der Finanzen zur Verfügung gestellt.

Download Datenmeldungen der Unternehmen für den Berichtszeitraum 2022:

Download Datenmeldungen der Unternehmen für den Berichtszeitraum 2021:

Download Datenmeldungen der Unternehmen für den Berichtszeitraum 2020:

Download Datenmeldungen der Unternehmen für den Berichtszeitraum 2019:

Download Datenmeldungen der Unternehmen für den Berichtszeitraum 2018:

Download Zahlungsabgleiche der Berichtszeiträume 2016 und 2017:

 

Quellenhinweise:​

Die bisher durchgeführten Zahlungsabgleiche wurden erstmalig für den Berichtszeitraum 2018 pilotweise durch ein alternatives Verfahren zur Qualitätssicherung ersetzt. Seitdem wurde das Verfahren weiterentwickelt und fortgeführt.  Erläuterungen zum Verfahren sowie zur Auswahl der Rohstoffsektoren, Unternehmen, und Zahlungsströmen sind im D-EITI Bericht dargestellt (Kapitel 10). Dort finden Sie ebenfalls Empfehlungen des Unabhängigen Verwalters für die zukünftige Berichterstattung unter D-EITI (Kapitel 11). Das alternative Verfahren zur Qualitätssicherung wird von einem Unabhängigen Verwalter der D-EITI  (Grant Thornton Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Düsseldorf) durchgeführt.

Die Datensammlungen des 1. D-EITI Berichts – Bericht für 2016, des 2. D-EITI Berichts – Bericht für 2017  und des 3. D-EITI Berichts – Bericht für 2018, des 4. D-EITI Berichts – Bericht für 2019 sowie des 5. D-EITI Berichts – Bericht für 2020 stehen hier zum Download zur Verfügung.

Download der Datensammlung des 1. D-EITI Berichts

Download der Datensammlung des 2. D-EITI Berichts

Download der Datensammlung des 3. D-EITI Berichts

Download der Datensammlung des 4. D-EITI Berichts

Download der Datensammlung des 5. D-EITI Berichts

Download der gesammelten D-EITI Daten für das Berichtsjahr 2021

Download Summary Data File für das Berichtsjahr 2021

Die Multi-Stakeholder-Gruppe (MSG) der deutschen Initiative für Transparenz im rohstoffgewinnenden Sektor (D-EITI) hat sich für die Umsetzung des Prinzips offener Daten im Rahmen der D-EITI festgelegt. Das Open-Data-Konzept kommt ausdrücklich nur für Daten und Informationen, die öffentlich sind bzw. deren Veröffentlichung im Rahmen der D-EITI durch die MSG beschlossen wurde, und nur im Rahmen der geltenden rechtlichen Grundlagen zur Anwendung. Alle Daten sind ohne Nutzungsbeschränkungen gemeinfrei verfügbar nach der CC BY 4.0 Lizens sowie der Datenlizenz Deutschland Version 2.0.


Glossar

Der oberirdische Abbau von nichtenergetischen, grundeigenen Rohstoffen im Rahmen von Trockengrabungen wird in Bayern und Nordrhein-Westfalen auf Landesebene durch die vorhandenen Abgrabungsgesetze (AbgrG) bestimmt. Für die Abgrabung von Festgesteinen (Kalkstein, Basalt etc.) in Steinbrüchen, in denen nicht gesprengt wird, gilt das AbgrG für Förderstätten mit einer Fläche von bis zu 10 Hektar. Für den Fall, dass diese Größenordnung überschritten wird oder sich nach Beendigung der Abbautätigkeiten Gewässer bilden werden, kommen wiederum das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bzw. das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zum Tragen. In den anderen Bundesländern ist diese Art der Rohstoffförderung in den jeweiligen Landesbauordnungen oder Landesnaturschutzgesetzen geregelt.

Im Allgemeinen besitzt das AbgrG für solche Rohstoffe Gültigkeit, deren Abbau nicht unmittelbar dem Bergrecht bzw. den Bergbehörden unterliegen. Hierunter fallen insbesondere Kies, Sand, Ton, Lehm, Kalkstein, Dolomit, sonstige Gesteine, Moorschlamm und Ton. Jedoch kann für bestimmte Rohstoffe, wie z. B. Quarzkies, die Zuständigkeit zwischen AbgrG oder Bergrecht fallabhängig variieren. In jedem Fall muss die angerufene Behörde ihre eigene Zuständigkeit stets selbst überprüfen. Vom AbgrG miteingeschlossen ist auch die Oberflächennutzung sowie deren anschließende Wiedernutzbarmachung.

In den Bundesländern, in denen die Gesetzgebung kein Abgrabungsgesetz vorsieht und das Landesnaturschutzgesetz nicht für den Abbau von nichtenergetischen, grundeigenen Rohstoffen im Rahmen von Trockengrabungen zum Tragen kommt, fällt diese Art der Rohstoffförderung in den Geltungsbereich der entsprechenden Landesbauordnungen.

Zudem bestehen rechtliche Abgrenzungen: Die Landesbauordnungen gelten für die Abgrabung von Festgesteinen (Kalkstein, Basalt etc.) in Steinbrüchen mit einer Fläche von bis zu 10 Hektar, in denen nicht gesprengt wird. Für den Fall, dass diese Größenordnung überschritten wird oder sich nach Beendigung der Abbautätigkeiten Gewässer bilden werden, kommen wiederum das BImSchG bzw. WHG zum Tragen.

Grundsätzlich sieht der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) ein Verbot staatlicher Beihilfen vor. Allerdings gilt dieses Beihilfeverbot nicht ausnahmslos. Beihilfen, die mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, kann die Europäische Kommission genehmigen. So können beispielsweise Unterstützungsmaßnahmen im Bereich der Regionalförderung, der Energie- und Umweltpolitik oder im Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbereich unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden.

Die Mitgliedstaaten haben entschieden, dass die Kontrolle über staatliche Beihilfen grds. in der Zuständigkeit der Europäischen Kommission liegt („Hüterin der Verträge“), was dieser grundsätzlich das Recht gibt, auch in Politikbereichen, in denen sie keine sachliche Zuständigkeit hat (zum Beispiel in der Steuer- oder der Beschäftigungspolitik), die Beihilfekontrolle auszuüben. Daher müssen geplante beihilferelevante Maßnahmen in der Regel bei der Europäischen Kommission angezeigt oder sogar förmlich angemeldet („notifiziert“) und ggf. von ihr genehmigt werden 1 .

 

1 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (2024): Beihilfenkontrollpolitik. URL: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Euro-pa/beihilfenkontrollpolitik.html (Abruf am 24. Januar 2024)

Das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren dient der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans bei Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bedürfen (§§ 52 Abs. 2 a i. V. m. 57 a BBergG).

Als Beschäftigungswirkung werden Einflüsse auf die Beschäftigung (d. h. Anzahl der Arbeitsplätze) ausgehend von einem Sektor oder einer Investition bezeichnet. Direkte (Beschäftigungs-) Effekte (z. B. Angestellte im rohstoffgewinnenden Sektor) werden genauso einbezogen wie indirekte (Beschäftigungs-) Effekte (z. B. Angestellte in vor- oder nachgelagerten Wertschöpfungsstufen, wie Hersteller von Vorprodukten zur Rohstoffgewinnung o. ä.).

Braunkohlereviere sind bestimmte geographisch eingegrenzte Bezirke, welche einer Bergbehörde unterstellt sind. Die vom Strukturstärkungsgesetz unterstützten Braunkohlereviere in Deutschland sind: Lausitzer Revier (Bundesländer: Brandenburg/Sachsen), Mitteldeutsches Revier (Sachsen/Sachsen-Anhalt/Thüringen), Rheinisches Revier (Nordrhein-Westfalen), Helmstedter Revier (Niedersachsen).

Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) misst den Wert der im Inland hergestellten Waren und Dienstleistungen (Wertschöpfung) in einer bestimmten Periode (Quartal, Jahr). Das statistische Bundesamt berechnet das BIP folgendermaßen: Produktionswert minus Vorleistungen ist gleich die Bruttowertschöpfung; zuzüglich Gütersteuern und abzüglich der Subventionen ergibt das BIP2 .

2 Statistisches Bundesamt – DESTATIS (2024): Bruttoinlandsprodukt (BIP). URL: https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Volkswirtschaftliche-Gesamtrechnungen-Inlandsprodukt/Methoden/bip.html (Abruf am 24. Januar 2024).

Die Bruttowertschöpfung wird durch Abzug der Vorleistungen von den Produktionswerten errechnet; sie umfasst also nur den im Produktionsprozess geschaffenen Mehrwert. Die Bruttowertschöpfung ist bewertet zu Herstellungspreisen, das heißt ohne die auf die Güter zu zahlenden Steuern (Gütersteuern), aber einschließlich der empfangenen Gütersubventionen.

Beim Übergang von der Bruttowertschöpfung (zu Herstellungspreisen) zum Bruttoinlandsprodukt sind die Nettogütersteuern (Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen) global hinzuzufügen, um zu einer Bewertung des Bruttoinlandsprodukts zu Marktpreisen zu gelangen.3

3 Statistisches Bundesamt – DESTATIS (2024): Bruttowertschöpfung. URL: https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Volkswirtschaftliche-Gesamtrechnungen-Inlandsprodukt/Glossar/bruttowertschoepfung.html (Abruf am 24. Januar 2024).

Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) ist das bedeutendste und in der Praxis relevanteste Gesetz des Umweltrechts. Es stellt die Genehmigungsgrundlage für Industrie- und Gewerbeanlagen dar. In der rohstofffördernden Industrie sind Steinbrüche zum Abbau von Steinen und Erden genehmigungspflichtig. Nach § 1 Nr. 3 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) müssen Halden ab 10 Hektareine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchlaufen. Die Zuständigkeit für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren wird in den Landesimmissionsschutzgesetzen näher bestimmt. Mit dem Verwaltungsvollzug sind die Länder beauftragt. Im Regelfall ist das jeweilige Landesumweltministerium als oberste Immissionsschutzbehörde des Landes zuständig. Nachgeordnete Behörden sind die Regierungspräsidien, Kreis- und untere Verwaltungsbehörden. Die sachliche Zuständigkeit liegt in der Regel bei den unteren Verwaltungsbehörden.

Ein Zertifikat ist im Umweltrecht ein verbrieftes Recht, in einem bestimmten Zeitraum eine bestimmte Menge eines Schadstoffes zu emittieren. CO2-Zertifikate sind an den Energiebörsen handelbar, wodurch das CO2-Emissionsrecht einen Marktpreis bekommt. Indem immer weniger Zertifikate ausgegeben werden, sollen die Unternehmen einen Anreiz erhalten, in klimafreundliche Techniken zu investieren. Wobei der überwiegende Teil der Emissionszertifikate nicht mehr kostenlos vergeben, sondern versteigert wird. Bis 2030 verringert sich das Cap um 62 Prozent im Vergleich zu 2005. Die Erlöse aus der Versteigerung fließen zu mehr als 90 Prozent in den Klimaschutz.4

4 Umweltbundesamt (2023). Der Europäische Emissionshandel. URL: https://www.umweltbundesamt.de/daten/klima/der-europaeische-emissionshandel (Abruf am 24.01.2024).

Der EITI Standard sieht eine jährliche Berichtspflicht für EITI Länder vor. Dieser EITI Bericht umfasst zwei Hauptteile:

  • Der Kontextbericht enthält Informationen, die der breiten Öffentlichkeit einen Überblick über die Funktionsweisen des nationalen Rohstoffsektors geben. Darin werden Fragen beantwortet, wie: Welche Rohstoffe werden in welcher Menge abgebaut? Wie sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen? Welche Einnahmen erzielt der Staat? Wie viele Rohstoffe werden exportiert? Welchen Beitrag leistet der Rohstoffsektor zur Volkswirtschaft?
  • Im zweiten Teil des Berichts gleicht ein unabhängiger Verwalter die wichtigsten Zahlungen von rohstofffördernden Unternehmen mit den korrespondierenden Einnahmen der staatlichen Stellen ab. Hierzu legen die Unternehmen ihre Zahlungen und die zuständigen Finanzbehörden ihre Einnahmen offen.

2018 veröffentlichte die MSG den ersten D-EITI Bericht. Dieser enthält neben den beiden Hauptteilen auch Sonderthemen: Kompensationsmaßnahmen für den Eingriff in die Natur, Rückstellungen und Sicherheitsleistungen sowie Wasserentnahme zur Rohstoffförderung und erneuerbare Energien. Die Sonderthemen gehen über den internationalen EITI Standard hinaus und erhöhen so die Relevanz von EITI in Deutschland. Im zweiten D-EITI Bericht wurden die innovativen Themen erweitert und um die Bereiche Beschäftigung und Soziales und Recycling ergänzt. Im vierten Bericht wurden die Themen durch ein Kapitel zu Auswirkungen der Energiewende und des Strukturwandels auf die Rohstoffförderung in Deutschland ergänzt. Im fünften Bericht erarbeitete die MSG mit Blick auf die geopolitische Lage und die wirtschaftlichen Herausforderungen ein weiteres Kapitel zum Thema Der Beitrag der heimischen Rohstoffgewinnung zur Versorgungssicherheit unter Einbeziehung der Rolle Deutschlands im internationalen Rohstoffmarkt zu erarbeiten. Seit dem dritten D-EITI Bericht wird aufgrund eines von der D-EITI durchgeführten Pilotprojekts anstelle des Zahlungsabgleichs ein Kapitel zu den seitens der Unternehmen offengelegten Zahlungsströme mit einer alternativen Qualitätssicherung dieser Zahlungen inkludiert. Das Pilotprojekt wurde im vierten und fünften D-EITI Bericht modifiziert und wird im vorliegenden sechsten D-EITI Bericht fortgeführt (siehe Kacheln zu Zahlungsströme und Qualitätssicherung).

Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG), das im Oktober 2015 in Kraft trat, setzt die Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronikaltgeräte der Europäischen Union (WEEE-Richtlinie) in nationales Recht um. Das Gesetz gibt drei Ziele zur Sammlung und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten vor:

  • In den Jahren von 2016 bis 2018 mussten mindestens 45 % des gemittelten Gesamtgewichts der in den drei Vorjahren in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte gesammelt werden (Mindestsammelquote). In dieser Quote sind nicht nur Altgeräte aus privaten Haushalten (business to customer; b2c-Geräte), sondern auch von gewerblichen Quellen (business to business; b2b-Geräte) wie Firmen und Behörden (so genannte „andere Quellen als private Haushalte“), enthalten. Seit 2019 gilt eine Mindestsammelquote von 65 %.
  • Von der jährlich gesammelten Altgeräte-Masse sind je nach Gerätekategorie 75 bis 85 % zu verwerten (Verwertungsquoten). Die Verwertung umfasst dabei die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die (insbesondere energetische) Verwertung.
  • Von der jährlich gesammelten Altgeräte-Masse sind je nach Gerätekategorie 55 bis 80 % zur Wiederverwendung vorzubereiten oder zu recyceln (Quoten für Vorbereitung zur Wiederverwendung + Recycling).

Die Bezugsmenge für die Verwertungs- und Recyclingquoten ist laut Art. 11 Abs. 2 der WEEE-RL (Gültigkeit 15.08.2015) die gesamte Sammelmenge je Gerätekategorie, während in den Jahren davor die damals so genannte Wiederverwendung ganzer Geräte nicht in die Bezugsmenge einbezogen wurde.5

5 Umweltbundesamt (2022): Elektro- und Elektronikaltgeräte. URL: https://www.umweltbundesamt.de/daten/ressourcen-abfall/verwertung-entsor-gung-ausgewaehlter-abfallarten/elektro-elektronikaltgeraete#sammlung-und-verwertung-von-elektro-und-elektronikaltgeraten-drei-kennzahlen-zahlen (Abruf am 24. Januar 2022).

In Deutschland ist die Sozialversicherung eine Mischform aus Versicherung (Finanzierung durch Beiträge), Versorgung (Ausgleich nach sozialen Gesichtspunkten) und Fürsorge (Leistungen zur Rehabilitation). Die soziale Sicherung besteht aus fünf Säulen: 1.) Krankenversicherung; (2.) Unfallversicherung; (3.) Rentenversicherung; (4.) Arbeitslosenversicherung; (5.) Pflegeversicherung.

Am weitgehendsten ist die unternehmerische Mitbestimmung im Bergbau (Montan-Mitbestimmung; MontanMitbestG, MontanMitbestGErgG): Hier sind die Aufsichtsräte durch Arbeitgeber/innen- und Arbeitnehmer/innenvertreter/innen gleichgewichtig (paritätisch) besetzt. Darüber hinaus ist die Bestimmung des/der Arbeitsdirektors/in, der/die als gleichberechtigtes Mitglied der Geschäftsführung für Personal- und Sozialangelegenheiten zuständig ist, von der Zustimmung der Mehrheit der Arbeitnehmer/innenvertreter/innen im Aufsichtsrat abhängig.

In der Multi-Stakeholder-Gruppe (MSG) der D-EITI sind Akteure aus Regierung, Wirtschaft und Zivilgesellschaft vertreten. Sie werden von der Bundesregierung für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren berufen. Aufgabe der MSG ist die Steuerung und Kontrolle der Umsetzung von D-EITI. Dazu gehören unter anderem die Festlegung von Inhalten der Berichterstattung sowie die regelmäßige Erstellung und Abnahme von Arbeitsplänen und Fortschrittsberichten zur Umsetzung der D-EITI. Die Mitglieder der deutschen MSG finden sie auf der D-EITI Website

Primärrohstoffe sind abgesehen von ihrer Gewinnung unbearbeitete Rohstoffe, beispielsweise Frischholzfasern für die Papierherstellung, die aus gefällten Bäumen gewonnen wurden. Sekundärrohstoffe hingegen werden durch Recycling gewonnen, etwa Zellulosefasern aus Altpapier. Aufgrund begrenzter natürlicher Ressourcen ist es unvermeidlich, den Verbrauch von Primärrohstoffen zu reduzieren. Eine Möglichkeit hierfür besteht in der Substitution durch Sekundärrohstoffe.

Je nach Beschaffenheit, technischem Verfahren und Aufwand können verschiedene Rohstoffe unterschiedlich oft wieder zu Sekundärrohstoffen aufbereitet werden. Dabei kann die Zerkleinerung und Trennung verschiedener Bestandteile, z. B. bei Verbundwerkstoffen, erhebliche Mengen Energie erfordern. Unter Umständen ist die Gewinnung von Primärrohstoffen dann wirtschaftlich günstiger als das Recycling. Durch neue bzw. verbesserte Recycling-Verfahren und kreislauf- freundlich konzipierte Produkte kann dieses Verhältnis zu Gunsten des Recyclings verschoben werden. Zudem können steuerliche Anreize, etwa durch eine Besteuerung von Primärrohstoffen, den Anteil recycelter Rohstoffe erhöhen.

Die Recyclingquote (errechnet nach dem Gewichtsanteil der gesammelten Abfälle, die in eine Recyclinganlage eingebracht werden) unterscheidet sich von der Rezyklat-Einsatzquote (Anteil der recycelten Materialien, die wieder in der Produktion eingesetzt werden). Siehe auch „Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG“.
Siehe „Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG“.

Die Sozialpartnerschaft spielt in Deutschland eine herausragende Rolle. Auf den unterschiedlichsten Ebenen findet das gestaltende Miteinander zwischen Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen, Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften mit dem Ziel statt, Interessengegensätze durch Konsenspolitik zu lösen. Zum Beispiel auf betrieblicher Ebene, wo eine Beteiligung der Arbeitnehmer/innen in betrieblichen Angelegenheiten über die von ihnen gewählten Betriebsräte stattfindet. Auf Unternehmensebene sind ab einer bestimmten Unternehmensgröße Arbeitnehmer/innen in den Aufsichtsorganen vertreten. Daneben arbeiten die Sozialpartner/innen auf unterschiedlichsten regionalen Ebenen, auf Bundesebene, aber auch in Europa ständig zusammen – in Form gemeinsamer Positionierungen, Initiativen, Aktionen oder des sozialen Dialogs. Sie widmen sich den grundlegenden Orientierungsfragen der Menschen und beteiligen sich an Werte- und Systemdebatten.

Unter stofflicher Verwertung (Recycling) ist gem. § 3 Absatz 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) jedes Verwertungsverfahren zu verstehen, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung. Die energetische Verwertung meint hingegen die thermische Verwertung von Abfällen durch Verbrennung. Eine Verbrennung von Abfällen ohne Auskopplung von Energie stellt dagegen eine Beseitigung dar.

Es gibt sowohl auf internationaler als auch auf nationaler Ebene unterschiedliche Definitionen und methodische Ansätze zur Frage, was Subvention sind und wie sie berechnet werden. Entsprechend der Definition des Subventionsberichts der Bundesregierung werden hier direkt budgetrelevante Subventionen des Bundes für private Unternehmen und Wirtschaftszweige (d. h. Finanzhilfen als Geldleistungen sowie Steuervergünstigungen als spezielle steuerliche Ausnahmeregelungen) erfasst. Subventionen der föderalen Ebene können über die Subventionsberichte der Bundesländer eingesehen werden (siehe hierzu Anlage 5 des Subventionsberichtes der Bundesregierung).

Jede Person hat nach dem Umweltinformationsrecht freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen. Bund und Länder haben dazu Regelungen erlassen, die die völkerrechtlichen Vorgaben (“erste Säule” der Aarhus-Konvention) sowie die der Europäischen Union umsetzen.

Zu unterscheiden ist zwischen dem Umweltinformationsgesetz (UIG), welches den Zugang zu Umweltinformationen auf Bundesebene regelt, und den Umweltinformationsgesetzen der Bundesländer, die für informationspflichtige Stellen in den Ländern gelten. Auf andere amtliche Informationen bei Bundesbehörden ist das allgemeine Informationsfreiheitsgesetz (IFG) anwendbar.

9 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (2024): Umweltinformationsgesetz. URL: https://www.bmuv.de/themen/umweltinformation/umweltinformationsgesetz (Abruf am 24. Januar 2024).

Für den jährlichen D-EITI Bericht gleicht der Unabhängige Verwalter die wichtigsten Zahlungen von rohstofffördernden Unternehmen mit den korrespondierenden Einnahmen der staatlichen Stellen ab. Hierzu legen die Unternehmen ihre Zahlungen und die zuständigen Finanzbehörden ihre Einnahmen offen.

Der Auftrag für die Erstellung des Zahlungsabgleiches wird nach entsprechendem Vergaberecht ausgeschrieben. Somit kann der Unabhängige Verwalter jährlich wechseln. Er hat hauptsächlich zwei Aufgaben: Zum einen ist er dafür zuständig, die Zahlen der betroffenen Unternehmen und Regierungsstellen zusammenzustellen und etwaigen Abweichungen auf den Grund zu gehen. Diese Abweichungen und ihre Gründe stellt der Unabhängige Verwalter im EITI Bericht dar. Zum anderen unterstützt er die MSG bei der Klärung von Fachfragen. Für den dritten D-EITI Bericht (2021) führte der UV im Auftrag der MSG erstmalig ein Pilotprojekt zum Zahlungsabgleich durch. Das Pilotprojekt zum Zahlungsabgleich wurde im vierten und fünften D-EITI Bericht modifiziert und wird im vorliegenden sechsten D-EITI Bericht fortgeführt.

Als Unternehmensgruppe wird die Gesamtheit rechtlich selbstständiger Unternehmen bezeichnet, die aufgrund bestimmter Gemeinsamkeiten zusammengehören (z.B. indem sie einer einheitlichen Leitung unterstehen oder in einem Abhängigkeits- oder Beherrschungsverhältnis zueinanderstehen).

Unternehmen, die in einer vertraglich verbundenen Einheit kooperieren, werden als Unternehmensverbund bezeichnet.

Die Verwertungsquote umfasst sowohl die energetische als auch die stoffliche Verwertung von Abfällen. Dies unterscheidet sie von der Recyclingquote, welche die energetische Verwertung ausschließt. Siehe auch „Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG“

Der Abbau von Grundeigentümerbodenschätzen wie Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Moor oder Steine im Nassabbau erfordert gem. des § 68 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ein Planfestellungsverfahren. (Der)Grund ist, dass im Nassabbau Grundwasser freigelegt wird und in der Folge oberirdische Gewässer entstehen. Das Planfeststellungsverfahren wird von der unteren Wasserbehörde durchgeführt.

Die Verfahrensschritte des Planfeststellungsverfahrens richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 72-78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVfG). Im Sinne des § 68 Abs. 3 Nr. 1 und 2 WHG darf der Plan nur dann festgestellt oder genehmigt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls nicht zu erwarten ist und andere Anforderungen des WHG sowie sonstige öffentlich-rechtliche Bestimmungen erfüllt sind.