Über welche Zahlungsströme wird berichtet?
Stand: August 2024
Auswahl der Sektoren
- Braunkohle
- Erdöl und Erdgas
- Kali und Salze
- Steine und Erden
Der Abbau von Steinkohle ist Ende 2018 in Deutschland beendet worden. Der Sektor wird daher unverändert gegenüber der bisherigen Berichterstattung nicht berücksichtigt (vgl. die allgemeinen Erläuterungen zum Abbau von Steinkohle in Deutschland und zu staatlichen Finanzhilfen für den Steinkohlesektor in den Ausführungen zu Kohle bzw. Subventionen und steuerliche Begünstigungen).
Auswahl der Unternehmen
- mit den neuen Vorschriften Regierungen eine Hilfestellung bei der Umsetzung der EITI Grundsätze und -Kriterien gegeben werden soll und
- Zahlungen aufgeführt werden sollen, die mit denen nach EITI vergleichbar sind.
Die EU-Richtlinie wurde durch das BilRUG Ende 2015 in deutsches Recht umgesetzt. Unternehmen der rohstoffgewinnenden Industrie sind daher nach §§ 341q ff. HGB unter bestimmten Voraussetzungen (Sitz, Rechtsform, Größe, Tätigkeit) zur Erstellung von (Konzern-) Zahlungsberichten verpflichtet (vgl. die Ausführungen zu öffentliche Berichte).
- die Kriterien zur Identifizierung der für eine Berichterstattung in Frage kommenden Unternehmen,
- den relevanten Zeitraum der Berichterstattung,
- die Festlegung von Wesentlichkeitsgrenzen für die zu berichtenden Zahlungsströme.
- Bilanzsumme mehr als 20 Mio. Euro
- Umsatzerlöse mehr als 40 Mio. Euro
- Im Jahresdurchschnitt mehr als 250 Arbeitnehmer/innen
Hinsichtlich der Frage, ob eine „Tätigkeit“ in der rohstoffgewinnenden Industrie vorliegt, wurde auf die Verordnung 1893/2006/EG vom 20. Dezember 2006 zurückgegriffen, die Einzelheiten zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige regelt.
Abteilung | WZ 2008 Kode | WZ 2008 – Bezeichnung | ISIC Rev. 4 |
---|---|---|---|
B | Abschnitt B – Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden | ||
05 | Kohlenbergbau | ||
05.1 | Steinkohlenbergbau | ||
05.10 | Steinkohlenbergbau | 0510 | |
05.2 | Braunkohlenbergbau | ||
05.20 | Braunkohlenbergbau | 520 | |
06 | Gewinnung von Erdöl und Erdgas | ||
06.1 | Gewinnung von Erdöl | ||
06.10 | Gewinnung von Erdöl | 0610 |
|
06.2 | Gewinnung von Erdgas | ||
06.20 | Gewinnung von Erdgas | 0620 | |
06.20.0 | Gewinnung von Erdgas | ||
07 | Erzbergbau | ||
07.1 | Eisenerzbergbau | ||
07.10 | Eisenerzbergbau | 0710 | |
07.2 | NE Metallerzbergbau | ||
07.21 | Bergbau auf Uran und Thoriumerze | 0721 | |
07.21.0 | Bergbau auf Uran und Thoriumerze | ||
07.29 | Sonstiger NE Metaillerzbergbau | 0729 | |
08 | Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau | ||
08.1 | Gewinnung von Natursteinen, Kies, Sand, Ton und Kaolin | ||
08.11 | Gewinnung von Naturwerksteinen und Natursteinen, Kalk- und Gipsstein, Kreide und Schiefer | 0810 | |
08.12 | Gewinnnung von Kies, Sand, Ton und Kaolin | 0810 | |
08.9 | Sonstiger Bergbau, Gewinnug von Steinen und Erden | ||
08.91 | Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale | 0891 | |
08.92 | Torfgewinnnung | 0892 | |
08.93 | Gewinnung von Salz | 0893 | |
08.99 | Gewinnung von Steinen und Erden a.n.g. | 0899 |
Für die Identifizierung von Unternehmen der Rohstoffindustrie wurde auch der Ansatz der Konzerninfizierung grundsätzlich berücksichtigt, womit sich der Kreis der Unternehmen entsprechend vergrößert. Im Ergebnis erfolgte die Auswahl damit über eine Kombination der Kriterien von Größe und Tätigkeit (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter Auswahl der Unternehmen).
Der Rohstoffsektor in Deutschland unterscheidet sich je nach Rohstoff deutlich hinsichtlich der Anzahl der Unternehmen und der tätigen Personen. Die Sektoren Kohlenbergbau und Gewinnung von Erdöl und Erdgas werden z. B. von wenigen, großen Unternehmen dominiert. Der Sektor Steine und Erden ist dagegen durch einen strukturellen Mix aus wenigen großen Anbietern und einem hohen Anteil kleiner und mittlerer Unternehmen gekennzeichnet. Der weit überwiegende Anteil an Unternehmen dieses Sektors unterliegt keiner gesetzlichen Pflicht zur Erstellung von Zahlungsberichten und wird in der Folge auch nicht durch die Kriterien zur Identifizierung der Unternehmen für den EITI Bericht erfasst (vgl. auch die Ausführungen unter Auswahl der Zahlungsströme).
Die Anforderungen 2.6, 4.5 und 6.2 des EITI Standards stehen im Zusammenhang mit staatlichen Beteiligungen an rohstofffördernden Unternehmen. Für Deutschland wurde ein rohstoffförderndes Unternehmen mit mehrheitlich staatlicher Beteiligung identifiziert, die Südwestdeutschen Salzwerke AG. Der Stadt Heilbronn bzw. dem Land Baden-Württemberg stehen laut Geschäftsbericht 2022 insgesamt 93,11 % der Stimmrechte an diesem Unternehmen zu (vgl. Geschäftsbericht 2022, S. 154). Die im Jahr 2022 bezahlte Dividende für das vorangegangene Geschäftsjahr betrug 17.337.375,00 Euro, entsprechend 1,65 Euro je Aktie (vgl. Geschäftsbericht 2022, S. 119). Das Grundkapital beträgt 27.000.000,00 Euro und ist in 10.507.500 Stückaktien eingeteilt.
Der Geschäftsbericht 2022 ist einsehbar unter: https://www.salzwerke.de/de/investor-relations/fi- nanzberichte/geschaeftsberichte.html
Nach Einschätzung der MSG wird den Anforderungen 2.6, 4.5 und 6.2 des EITI Standards durch die vorstehenden Erläuterungen hinreichend Rechnung getragen.
Auswahl der Zahlungsströme
Steuern
Körperschaftssteuer
Gewerbesteuer
Besonderheiten hinsichtlich der Erfassung von Steuerzahlungen in bestimmten Mutter-Tochter Konstellationen
Besonderheiten hinsichtlich der Erfassung von Steuerzahlungen bei steuerlichen Organschaftsverhältnissen
- Ist die Organschaft entsprechend § 341 r Nr. 1 HGB schwerpunktmäßig in der rohstoffgewinnenden Industrie tätig, kann eine Berichterstattung über den Gesamtbetrag der durch den Organträger gezahlten Steuern erfolgen. Es besteht keine Pflicht zur Aufteilung der Steuerzahlungen auf Tätigkeiten innerhalb bzw. außerhalb des Anwendungsbereichs des § 341 r Nr. 1 HGB.
- Ist die Organschaft dagegen nicht schwerpunkt- mäßig entsprechend § 341 r Nr. 1 HGB in der rohstoffgewinnenden Industrie tätig, können die Steuerzahlungen des Organträgers auf freiwilliger Basis aufgeteilt werden. Andernfalls unterbleibt die Angabe der durch den Organträger geleisteten Steuerzahlungen.
Feldes und Förderabgaben nach Bundesberggesetz
In Deutschland wird für sogenannte bergfreie Rohstoffe auf Basis des Bundesberggesetzes als spezifische Abgabe für Unternehmen des Rohstoffsektors die Feldes- und die Förderabgabe (§§ 30, 31 BBergG) erhoben (für weitere Einzelheiten vgl. Ausführungen zu Anfallende Zahlungen).
Pachtzahlungen
Inhalt und Anzahl der Verträge werden nicht zentral dokumentiert (vgl. Ausführungen zu Anfallende Zahlungen). Hinzu kommt, dass die einzelnen staatlichen Stellen, die Pachtverträge abgeschlossen haben – anders als die einzelnen Finanzämter im Fall der Körperschaftsteuer – nicht zentral über eine Organisationseinheit angesprochen werden können. Dies führt wie bei der Gewerbesteuer zu besonderen Schwierigkeiten hinsichtlich einer Qualitätssicherung.
Zahlungen für die Verbesserung der Infrastruktur
Ausgestaltung des Projektbegriffs
Wesentlichkeit von Zahlungen
Die MSG hat sich dazu entschieden, diese Regelungen auch für den sechsten D-EITI Bericht zu übernehmen. Sind Zahlungen geleistet worden, die den Betrag von 100.000,00 Euro je staatlicher Stelle im Berichtsjahr 2022 nicht erreichten, sehen die Vorlagen zur Datenerhebung einen entsprechenden Hinweis auf das Vorhandensein von Zahlungen vor, ohne dass diese betragsmäßig zu nennen wären.
Hinsichtlich der Gewerbesteuerzahlungen wurden im Rahmen der Qualitätssicherung die 20 Kommunen einbezogen, die für das Berichtsjahr 2022 die höchsten Gewerbesteuerzahlungen der teilnehmenden Unternehmen erhalten haben.