Über welche Zahlungsströme wird berichtet?
Auswahl der Sektoren
- Braunkohle
- Erdöl und Erdgas
- Kali und Salze
- Steine und Erden
Der Abbau von Steinkohle ist Ende 2018 in Deutschland beendet worden. Der Sektor wird daher unverändert gegenüber der bisherigen Berichterstattung nicht berücksichtigt (vgl. die allgemeinen Erläuterungen zum Abbau von Steinkohle in Deutschland und zu staatlichen Finanzhilfen für den Steinkohlesektor in den Ausführungen zu Kohle bzw. Subventionen und steuerliche Begünstigungen).
Auswahl der Unternehmen
- mit den neuen Vorschriften Regierungen eine Hilfestellung bei der Umsetzung der EITI Grundsätze und -Kriterien gegeben werden soll und
- Zahlungen aufgeführt werden sollen, die mit denen nach EITI vergleichbar sind.
Die EU-Richtlinie ist durch das BilRUG in deutsches Recht umgesetzt worden. Unternehmen der rohstoffgewinnenden Industrie sind nach §§ 341q ff. HGB unter bestimmten Voraussetzungen (Sitz, Rechts- form, Größe, Tätigkeit) zur Erstellung von (Konzern-)Zahlungsberichten verpflichtet (vgl. die Ausführungen zu öffentliche Berichte).
- die Kriterien zur Identifizierung der für eine Berichterstattung in Frage kommenden Unternehmen,
- den relevanten Zeitraum der Berichterstattung,
- die Festlegung von Wesentlichkeitsgrenzen für die zu berichtenden Zahlungsströme.
Mit der Anbindung an die Vorschriften des HGB sollen die Voraussetzungen für eine möglichst breite Beteiligung der Unternehmen geschaffen sowie mögliche Doppelbelastungen für teilnehmende Unternehmen vermieden werden, die sich aus Unterschieden zwischen den gesetzlichen Vorschriften zum (Konzern-) Zahlungsbericht und den Anforderungen der Berichterstattung für EITI Zwecke ergeben könnten (vgl. auch Ausführungen zu öffentliche Berichte).
- Bilanzsumme mehr als 20 Mio. Euro
- Umsatzerlöse mehr als 40 Mio. Euro
- Im Jahresdurchschnitt mehr als 250 Arbeitnehmer/innen
Hinsichtlich der Frage, ob eine „Tätigkeit“ in der rohstoffgewinnenden Industrie vorliegt, wurde auf die Verordnung 1893/2006/EG vom 20. Dezember 2006 zurückgegriffen, die Einzelheiten zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige regelt.
Abteilung | WZ 2008 Kode | WZ 2008 – Bezeichnung | ISIC Rev. 4 |
B | Abschnitt B – Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden | ||
05 | Kohlenbergbau | ||
05.1 | Steinkohlenbergbau | ||
05.10 | Steinkohlenbergbau | 0510 | |
05.2 | Braunkohlenbergbau | ||
05.20 | Braunkohlenbergbau | 520 | |
06 | Gewinnung von Erdöl und Erdgas | ||
06.1 | Gewinnung von Erdöl | ||
06.10 | Gewinnung von Erdöl | 0610 | |
06.2 | Gewinnung von Erdgas | ||
06.20 | Gewinnung von Erdgas | 0620 | |
06.20.0 | Gewinnung von Erdgas | ||
07 | Erzbergbau | ||
07.1 | Eisenerzbergbau | ||
07.10 | Eisenerzbergbau | 0710 | |
07.2 | NE Metallerzbergbau | ||
07.21 | Bergbau auf Uran und Thoriumerze | 0721 | |
07.21.0 | Bergba auf Uran- und Thoriumerze | ||
07.29 | Sonstiger NE Metaillerzbergbau | 0729 | |
08 | Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau | ||
08.1 | Gewinnung von Natursteinen, Kies, Sand, Ton und Kaolin | ||
08.11 | Gewinnung von Naturwerksteinen und Natursteinen, Kalk- und Gipsstein, Kreide und Schiefer | 0810 | |
08.12 | Gewinnnung von Kies, Sand, Ton und Kaolin | 0810 | |
08.9 | Sonstiger Bergbau, Gewinnug von Steinen und Erden | ||
08.91 | Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale | 0891 | |
08.92 | Torfgewinnnung | 0892 | |
08.93 | Gewinnung von Salz | 0893 | |
08.99 | Gewinnung von Steinen und Erden a.n.g. | 0899 |
Für die Identifizierung von Unternehmen der Rohstoffindustrie wurde auch der Ansatz der Konzerninfizierung grundsätzlich berücksichtigt, womit sich der Kreis der Unternehmen entsprechend vergrößert. Im Ergebnis erfolgte die Auswahl damit über eine Kombination der Kriterien von Größe und Tätigkeit (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter Auswahl der Unternehmen). Neben der Größe der Unternehmen und der wirtschaftlichen Zuordnung hat die MSG als Kriterium für die Auswahl der Unternehmen auch eine wesentliche Abdeckung der Sektoren festgehalten.
Der Rohstoffsektor in Deutschland unterscheidet sich je nach Rohstoff deutlich hinsichtlich der Anzahl der Unternehmen und der tätigen Personen. Die Sektoren Kohlenbergbau und Gewinnung von Erdöl und Erdgas werden z. B. von wenigen, großen Unternehmen dominiert. Der Sektor Steine und Erden ist dagegen durch einen strukturellen Mix aus wenigen großen Anbietern und einem hohen Anteil kleiner und mittlerer Unternehmen gekennzeichnet. Der weit überwiegende Anteil an Unternehmen des Sektors unterliegt keiner gesetzlichen Pflicht zur Erstellung von Zahlungsberichten und wird in der Folge auch nicht durch die Kriterien zur Identifizierung der Unternehmen für den EITI Bericht erfasst (vgl. auch die Ausführungen unter Auswahl der Zahlungsströme).
Der Geschäftsbericht 2020 ist einsehbar unter: https://www.salzwerke.de/de/investor-relations/finanzberichte/geschaeftsberichte.html
Nach Einschätzung der MSG wird den Anforderungen 2.6, 4.5 und 6.2 des EITI Standards durch die vorstehenden Erläuterungen hinreichend Rechnung getragen.
Auswahl der Zahlungsströme
Zahlungsströme der Rohstoffwirtschaft sind gemäß EITI Standard zu berücksichtigen, wenn sie als erheblich für eine vollständige Darstellung der Unternehmenszahlungen und Staatseinnahmen anzusehen sind. Die nachfolgenden Zahlungsströme werden im Rahmen des dritten deutschen EITI Berichts erfasst (vgl. auch die Ausführungen zu Anfallende Zahlungen).
Steuern
Körperschaftssteuer
Die Körperschaftsteuer ist in Deutschland die zentrale Ertragsteuer der Kapitalgesellschaften. Sie stellt keine spezifische Steuer für Unternehmen des Rohstoffsektors dar, sondern erfasst werden alle im Inland ansässigen oder tätigen Kapitalgesellschaften. Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer ist das zu versteuernde Einkommen, welches unter Berücksichtigung steuerlicher Modifikationen aus dem handelsrechtlichen Jahresüberschuss abgeleitet wird. Soweit ein Unternehmen neben Tätigkeiten im Rohstoffsektor auch in anderen Bereichen wirtschaftlich tätig ist, kann es zu Abgrenzungsproblemen hinsichtlich des Anteils der Körperschaftsteuer kommen, die auf die Tätigkeiten im Rohstoffsektor entfällt, da die Körperschaftsteuer auf Basis des gesamten zu versteuernden Einkommens berechnet wird (vgl. auch Ausführungen zu Anfallende Zahlungen).
Gewerbesteuer
Weiterhin werden gewerblich tätige Unternehmen in Deutschland der Gewerbesteuer unterworfen. Hebe- berechtigt sind die Gemeinden, in denen das jeweilige Unternehmen Betriebsstätten unterhält; eine Betriebsstätte kann sich hierbei auch über mehrere Gemeinden erstrecken. Zahlungsempfänger für Gewerbesteuerzahlungen sind entsprechend die einzelnen Gemeinden und nicht etwa der Bund oder die Länder. Insofern spiegelt sich der föderale Staatsaufbau in Deutschland wider (vgl. auch Ausführungen zu Anfallende Zahlungen).
Besonderheiten hinsichtlich der Erfassung von Steuerzahlungen in bestimmten Mutter-Tochter Konstellationen
Personengesellschaften wie die GmbH & Co. KG spielen in Deutschland traditionell – im Gegensatz zu vielen anderen Rechtskreisen – gerade in der mittelständischen Wirtschaft eine große Rolle. Sie unterliegen der Gewerbesteuer, nicht aber der Körperschaftsteuer. Eine Belastung mit Körperschaftsteuer erfolgt erst auf Ebene des Gesellschafters, soweit dieser eine Kapitalgesellschaft ist. Insofern ist eine Besonderheit des deutschen Steuerrechts zu beachten, wonach Personengesellschaften im Bereich der Ertragsteuern nicht selbst Steuersubjekt sind, sondern der im Unternehmen erwirtschaftete Ertrag auf Ebene der Gesellschafter zusammen mit den von diesen aus anderen Quellen erzielten Einkünften der Besteuerung unterworfen wird.
Besonderheiten hinsichtlich der Erfassung von Steuerzahlungen bei steuerlichen Organschaftsverhältnissen
- Ist die Organschaft entsprechend § 341 r Nr. 1 HGB schwerpunktmäßig in der rohstoffgewinnenden Industrie tätig, kann eine Berichterstattung über den Gesamtbetrag der durch den Organträger gezahlten Steuern erfolgen. Es besteht keine Pflicht zur Aufteilung der Steuerzahlungen auf Tätigkeiten innerhalb bzw. außerhalb des Anwendungsbereichs des § 341 r Nr. 1 HGB.
- Ist die Organschaft dagegen nicht schwerpunkt- mäßig entsprechend § 341 r Nr. 1 HGB in der rohstoffgewinnenden Industrie tätig, können die Steuerzahlungen des Organträgers auf freiwilliger Basis aufgeteilt werden. Andernfalls unterbleibt die Angabe der durch den Organträger geleisteten Steuerzahlungen.
Die Ergebnisse der Erhebung der Zahlungen belegen die hohe praktische Bedeutung von steuerlichen Organschaften im Rahmen der Besteuerung von Unternehmensgruppen. In der Folge unterbleibt daher in verschiedenen Fällen bei den an der Berichterstattung teilnehmenden Unternehmen eine Angabe der durch den Organträger gezahlten Steuern (vgl. hierzu die Darstellungen zu den geleisteten Zahlungen unter Zahlungsströme).
Feldes und Förderabgaben nach Bundesberggesetz
In Deutschland wird für sogenannte bergfreie Rohstoffe auf Basis des Bundesberggesetzes als spezifische Abgabe für Unternehmen des Rohstoffsektors die Feldes- und die Förderabgabe (§§ 30, 31 BBergG) erhoben (für weitere Einzelheiten vgl. Ausführungen zu Anfallende Zahlungen).
Pachtzahlungen
Inhalt und Anzahl der Verträge werden nicht zentral dokumentiert (vgl. Ausführungen zu Anfallende Zahlungen). Hinzu kommt, dass die einzelnen staatlichen Stellen, die Pachtverträge abgeschlossen haben – anders als die einzelnen Finanzämter im Fall der Körperschaftsteuer – nicht zentral über eine Organisationseinheit angesprochen werden können. Dies führt wie bei der Gewerbesteuer zu besonderen Schwierigkeiten hinsichtlich einer Qualitätssicherung.
Pachtzahlungen der Unternehmen an staatliche Stellen werden daher unverändert gegenüber dem dritten deutschen EITI Bericht im Rahmen der Datenerhebung erfasst, jedoch nicht einer gesonderten Qualitätssicherung unterzogen. Der Gesamtbetrag der Pachtzahlungen, die i. d. R. über die Finanzkassen der Kommunen vereinnahmt werden, spielt für das Berichtsjahr 2019 analog zu den letzten D-EITI Berichten im Vergleich zur Gesamtsumme der gemeldeten Zahlungen nur eine untergeordnete Rolle. Der Anstieg der gemeldeten Pachtzahlungen gegenüber dem dritten D-EITI-Bericht um 1,5 Mio. Euro auf insgesamt 3,5 Mio. Euro ist im Wesentlichen auf die erstmalige Teilnahme eines Unternehmens an D-EITI aus dem Bereich der Steine/Erden Branche zurückzuführen.
Zahlungen für die Verbesserung der Infrastruktur
Der Zahlungsstrom entspricht der gesetzlichen Regelung des (Konzern-)Zahlungsberichts in § 341 r Nr. 3 g HGB. Die Daten zu diesen Zahlungen wurden erstmalig für den zweiten deutschen EITI Bericht erhoben und die Datenmeldungen an die teilnehmenden Unternehmen insofern ergänzt. Die gemeldeten Zahlungen umfassen generell Maßnahmen der Unternehmen für Renaturierungsaufwendungen einerseits sowie Zahlungen zur Förderung von kommunalen Investitionen oder Bildungseinrichtungen oder für die Schaffung bzw. Instandhaltung von öffentlicher Infrastruktur andererseits. Die gemeldeten Zahlungen für das Berichtsjahr 2019 sind analog zu den bisherigen D-EITI Berichten ausschließlich Unternehmen aus dem Sektor Braunkohlengewinnung zuzuordnen, so dass es sich nicht um einen sektorübergreifenden Zahlungsstrom handelt.
Ausgestaltung des Projektbegriffs
Wesentlichkeit von Zahlungen
Die handelsrechtlichen Regelungen zur Erstellung von (Konzern-)Zahlungsberichten sehen vor, dass die betroffenen Unternehmen Zahlungen eines Berichtsjahres ab einem Betrag von 100.000,00 Euro je staatlicher Stelle zu berichten haben (vgl. § 341 t Abs. 4 HGB). Eine staatliche Stelle, an die im Berichtszeitraum weniger als 100.000,00 Euro geleistet wurde, braucht nicht angegeben zu werden.
Die MSG hat sich dazu entschieden, diese Regelungen für den vierten D-EITI Bericht zu übernehmen. Sind Zahlungen geleistet worden, die den Betrag von 100.000,00 Euro je staatlicher Stelle im Berichtsjahr 2019 nicht erreichten, sehen die Vorlagen zur Datenerhebung einen entsprechenden Hinweis auf das Vorhandensein von Zahlungen vor, ohne dass diese betragsmäßig zu nennen wären.