Über welche Zahlungsströme wird berichtet?

Auswahl der Sektoren

Der EITI Standard verlangt eine Berücksichtigung aller wesentlichen Zahlungsströme des extraktiven Sektors eines Landes. Die MSG hat in verschiedenen Sitzungen darüber beraten, welche Sektoren der Rohstoffgewinnung in den fünften deutschen EITI Bericht aufgenommen werden sollen. Im Einzelnen wurde die Berücksichtigung folgender Sektoren beschlossen:
  • Braunkohle
  • Erdöl und Erdgas
  • Kali und Salze
  • Steine und Erden

Der Abbau von Steinkohle ist Ende 2018 in Deutschland beendet worden. Der Sektor wird daher unverändert gegenüber der bisherigen Berichterstattung nicht berücksichtigt (vgl. die allgemeinen Erläuterungen zum Abbau von Steinkohle in Deutschland und zu staatlichen Finanzhilfen für den Steinkohlesektor in den Ausführungen zu Kohle bzw. Subventionen und steuerliche Begünstigungen).

Auswahl der Unternehmen

Der EITI Standard enthält keine direkten Vorgaben für den Prozess der Auswahl von Unternehmen, die in die Berichterstattung einzubeziehen sind. Die Auswahl der Unternehmen hat sich vielmehr analog zu der Auswahl der Sektoren am Ziel der EITI Initiative zu orientieren, die Einnahmen eines Staates aus der extraktiven Industrie transparent zu machen und insofern sämtliche erheblichen Zahlungsströme zwischen Unternehmen und staatlichen Stellen offenzulegen. Zahlungen und Einnahmen gelten entsprechend EITI Anforderung 4.1b) als erheblich, wenn deren Nichtberücksichtigung oder Falschdarstellung die Vollständigkeit des EITI Berichts wesentlich beeinträchtigen könnte.
Hinsichtlich der Auswahl der Unternehmen hat die MSG beschlossen, sich an den Vorgaben der EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013 zu orientieren. Die genannten Ziele der EITI Initiative und auch die von EITI vorgegebenen Zahlungsströme sind zudem inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit den Vorschriften der EU-Bilanzrichtlinie. Diese verweist im Rahmen der Erwägungsgründe in Textziffer 44 und Textziffer 45 sogar explizit darauf, dass
  • mit den neuen Vorschriften Regierungen eine Hilfestellung bei der Umsetzung der EITI Grundsätze und -Kriterien gegeben werden soll und
  • Zahlungen aufgeführt werden sollen, die mit denen nach EITI vergleichbar sind.

Die EU-Richtlinie ist durch das BilRUG in deutsches Recht umgesetzt worden. Unternehmen der rohstoffgewinnenden Industrie sind nach §§ 341q ff. HGB unter bestimmten Voraussetzungen (Sitz, Rechts- form, Größe, Tätigkeit) zur Erstellung von (Konzern-)Zahlungsberichten verpflichtet (vgl. die Ausführungen zu öffentliche Berichte).

Die MSG hat sich in verschiedenen Sitzungen darauf verständigt, die weitere inhaltliche Ausgestaltung des D EITI Prozesses in Anlehnung an die neuen Vorschriften der §§ 341 q ff. HGB durchzuführen. Dies betrifft insbesondere:
  • die Kriterien zur Identifizierung der für eine Berichterstattung in Frage kommenden Unternehmen,
  • den relevanten Zeitraum der Berichterstattung,
  • die Festlegung von Wesentlichkeitsgrenzen für die zu berichtenden Zahlungsströme.

Mit der Anbindung an die Vorschriften des HGB sollen die Voraussetzungen für eine möglichst breite Beteiligung der Unternehmen geschaffen sowie mögliche Doppelbelastungen für teilnehmende Unternehmen vermieden werden, die sich aus Unterschieden zwischen den gesetzlichen Vorschriften zum (Konzern-) Zahlungsbericht und den Anforderungen der Berichterstattung für EITI Zwecke ergeben könnten (vgl. auch Ausführungen zu öffentliche Berichte).

Für die Identifizierung der Unternehmen wurden dementsprechend zunächst die Kriterien für „große“ Gesellschaften gemäß § 267 Abs. 3 HGB zugrunde gelegt. Hierbei müssen zwei der nachfolgenden drei Kriterien für die Einordnung als „große“ Gesellschaft an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen erfüllt sein:
  • Bilanzsumme mehr als 20 Mio. Euro
  • Umsatzerlöse mehr als 40 Mio. Euro
  • Im Jahresdurchschnitt mehr als 250 Arbeitnehmer/innen

Hinsichtlich der Frage, ob eine „Tätigkeit“ in der rohstoffgewinnenden Industrie vorliegt, wurde auf die Verordnung 1893/2006/EG vom 20. Dezember 2006 zurückgegriffen, die Einzelheiten zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige regelt.

Abteilung

WZ 2008 Kode

WZ 2008  – Bezeichnung 

ISIC Rev. 4

B

Abschnitt B – Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

05

Kohlenbergbau

05.1

Steinkohlenbergbau

05.10

Steinkohlenbergbau

0510

05.2

Braunkohlenbergbau

05.20

Braunkohlenbergbau

520

06

Gewinnung von Erdöl und Erdgas

06.1

Gewinnung von Erdöl

06.10

Gewinnung von Erdöl

0610

06.2

Gewinnung von Erdgas

06.20

Gewinnung von Erdgas

0620

06.20.0

Gewinnung von Erdgas

07

Erzbergbau

07.1

Eisenerzbergbau

07.10

Eisenerzbergbau

0710

07.2

NE Metallerzbergbau

07.21

Bergbau auf Uran und Thoriumerze

0721

07.21.0

Bergba auf Uran- und Thoriumerze

07.29

Sonstiger NE Metaillerzbergbau

0729

08

Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau

08.1

Gewinnung von Natursteinen, Kies, Sand, Ton und Kaolin

08.11

Gewinnung von Naturwerksteinen und Natursteinen, Kalk- und Gipsstein, Kreide und Schiefer

0810

08.12

Gewinnnung von Kies, Sand, Ton und Kaolin

0810

08.9

Sonstiger Bergbau, Gewinnug von Steinen und Erden

08.91

Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale

0891

08.92

Torfgewinnnung

0892

08.93

Gewinnung von Salz

0893

08.99

Gewinnung von Steinen und Erden a.n.g.

0899

Unternehmen, die einer der Abteilungen 05 bis 08 zugeordnet sind, gelten für Zwecke der Identifizierung möglicher Unternehmen als schwerpunktmäßig „tätig“ in der rohstoffgewinnenden Industrie. Neben der gesetzlichen Pflicht zur Aufstellung von Zahlungs- berichten für „große“ Gesellschaften besteht auch eine Pflicht für Mutterunternehmen zur Erstellung von Konzernzahlungsberichten, wenn mindestens ein Tochterunternehmen in der rohstoffgewinnenden Industrie tätig ist. Auf die Größe dieses „tätigen“ Tochterunternehmens kommt es dabei nicht an (sogenannte Konzerninfizierung), so dass auch Gesellschaften, die nicht selbst als „groß“ gelten, durch die Kombination mit einer „großen“ Muttergesellschaft bei dieser eine Berichtspflicht auslösen können.

Für die Identifizierung von Unternehmen der Rohstoffindustrie wurde auch der Ansatz der Konzerninfizierung grundsätzlich berücksichtigt, womit sich der Kreis der Unternehmen entsprechend vergrößert. Im Ergebnis erfolgte die Auswahl damit über eine Kombination der Kriterien von Größe und Tätigkeit (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter Auswahl der Unternehmen). Neben der Größe der Unternehmen und der wirtschaftlichen Zuordnung hat die MSG als Kriterium für die Auswahl der Unternehmen auch eine wesentliche Abdeckung der Sektoren festgehalten.

Neben der Größe der Unternehmen und der wirtschaftlichen Zuordnung hat die MSG als Kriterium für die Auswahl der Unternehmen auch eine wesentliche Abdeckung der Sektoren festgehalten.

Der Rohstoffsektor in Deutschland unterscheidet sich je nach Rohstoff deutlich hinsichtlich der Anzahl der Unternehmen und der tätigen Personen. Die Sektoren Kohlenbergbau und Gewinnung von Erdöl und Erdgas werden z. B. von wenigen, großen Unternehmen dominiert. Der Sektor Steine und Erden ist dagegen durch einen strukturellen Mix aus wenigen großen Anbietern und einem hohen Anteil kleiner und mittlerer Unternehmen gekennzeichnet. Der weit überwiegende Anteil an Unternehmen des Sektors unterliegt keiner gesetzlichen Pflicht zur Erstellung von Zahlungsberichten und wird in der Folge auch nicht durch die Kriterien zur Identifizierung der Unternehmen für den EITI Bericht erfasst (vgl. auch die Ausführungen unter Auswahl der Zahlungsströme).

Die Anforderungen 2.6, 4.5 und 6.2 des EITI Standards stehen im Zusammenhang mit staatlichen Beteiligungen an rohstofffördernden Unternehmen.
Für Deutschland wurde ein rohstoffförderndes Unternehmen mit mehrheitlich staatlicher Beteiligung identifiziert, die Südwestdeutschen Salzwerke AG. Der Stadt Heilbronn bzw. dem Land Baden-Württemberg stehen laut Geschäftsbericht 2020 insgesamt 93,11 % der Stimmrechte an diesem Unternehmen zu (vgl. Geschäftsbericht 2020, S. 132 und 133). Die im Jahr 2020 bezahlte Dividende für das vorangegangene Geschäftsjahr betrug 16.812.000,00 Euro, entsprechend 1,60 Euro je Aktie (vgl. Geschäftsbericht 2020, S. 157). Das Grundkapital beträgt 27.000.000,00 Euro und ist in 10.507.500 Stückaktien eingeteilt.
Quasi-fiskalische Einnahmen, wie unter Anforderung 6.2 des EITI Standards abgefragt, sind nicht bekannt.

Nach Einschätzung der MSG wird den Anforderungen 2.6, 4.5 und 6.2 des EITI Standards durch die vorstehenden Erläuterungen hinreichend Rechnung getragen.

Auswahl der Zahlungsströme

Zahlungsströme der Rohstoffwirtschaft sind gemäß EITI Standard zu berücksichtigen, wenn sie als erheblich für eine vollständige Darstellung der Unternehmenszahlungen und Staatseinnahmen anzusehen sind. Die nachfolgenden Zahlungsströme werden im Rahmen des dritten deutschen EITI Berichts erfasst (vgl. auch die Ausführungen zu Anfallende Zahlungen).

Steuern

Körperschaftssteuer

Die Körperschaftsteuer ist in Deutschland die zentrale Ertragsteuer der Kapitalgesellschaften. Sie stellt keine spezifische Steuer für Unternehmen des Rohstoffsektors dar, sondern erfasst werden alle im Inland ansässigen oder tätigen Kapitalgesellschaften. Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer ist das zu versteuernde Einkommen, welches unter Berücksichtigung steuerlicher Modifikationen aus dem handelsrechtlichen Jahresüberschuss abgeleitet wird. Soweit ein Unternehmen neben Tätigkeiten im Rohstoffsektor auch in anderen Bereichen wirtschaftlich tätig ist, kann es zu Abgrenzungsproblemen hinsichtlich des Anteils der Körperschaftsteuer kommen, die auf die Tätigkeiten im Rohstoffsektor entfällt, da die Körperschaftsteuer auf Basis des gesamten zu versteuernden Einkommens berechnet wird (vgl. auch Ausführungen zu Anfallende Zahlungen).

Aus diesem Grunde wird die Körperschaftsteuer in den nach handelsrechtlichen Vorschriften aufzustellenden Zahlungsberichten als nicht projektbezogene Zahlung eingestuft. Eine Aufteilung dieser Zahlungen auf Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des Rohstoffsektors kann durch die Unternehmen wahlweise vorgenommen werden, wenn eine sachgerechte Schlüsselung anhand geeigneter Aufteilungsmaßstäbe verlässlich möglich ist. Dieser handelsrechtlichen Vorgehensweise wird für Zwecke der EITI Berichterstattung gefolgt.

Gewerbesteuer

Weiterhin werden gewerblich tätige Unternehmen in Deutschland der Gewerbesteuer unterworfen. Hebe- berechtigt sind die Gemeinden, in denen das jeweilige Unternehmen Betriebsstätten unterhält; eine Betriebsstätte kann sich hierbei auch über mehrere Gemeinden erstrecken. Zahlungsempfänger für Gewerbesteuerzahlungen sind entsprechend die einzelnen Gemeinden und nicht etwa der Bund oder die Länder. Insofern spiegelt sich der föderale Staatsaufbau in Deutschland wider (vgl. auch Ausführungen zu Anfallende Zahlungen).

Verwaltungstechnisch ermittelt die Finanzverwaltung – aufbauend auf der jeweils für die Körperschaftsteuer ermittelten Bemessungsgrundlage – unter Berücksichtigung der Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes einen Steuermessbetrag, der bundeseinheitlich für alle Unternehmen 3,5% des Gewerbeertrags als Bemessungsgrundlage beträgt. Den Steuermessbetrag übermittelt die Finanzverwaltung der jeweiligen Gemeindeverwaltung, in der das Unternehmen seine Betriebsstätte unterhält. Hat das Unternehmen mehrere Betriebsstätten oder erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden teilt die Finanzverwaltung auch den Steuermessbetrag nach einem gesetzlich bestimmten Verteilungsschlüssel auf die Gemeinden auf. Insoweit gelten für die Gewerbesteuer für diese Abschnitte des Verwaltungsverfahrens die in diesem Kapitel für die Finanzverwaltung getroffenen Ausführungen entsprechend.
Aufbauend auf dem vorgelagerten Verwaltungsverfahren auf Ebene der Finanzämter ermittelt die jeweilige Gemeinde den festzusetzenden, vom Unternehmen an die Gemeinde zu entrichtenden Gewerbesteuerbetrag, in dem der von der Finanzverwaltung mitgeteilte Steuermessbetrag mit dem gemeindespezifischen Hebesatz multipliziert wird. Die Festlegung des Hebesatzes obliegt dabei den gewählten Abgeordneten der Gemeindevertretung. An den damit abgeschlossenen Veranlagungsprozess, der sich wie dargestellt auf zwei Verwaltungseinheiten verteilt, schließlich sich der Erhebungsprozess – die eigentliche Zahlungsabwicklung – an, die sich ausschließlich auf Ebene der Gemeinden vollzieht.
Für ein besseres Verständnis der im Rahmen der Datenerhebung gemeldeten Zahlungen von Körperschaftsteuer bzw. Gewerbesteuer sollen nachfolgend weitergehende Hinweise zur Erfassung von Steuerzahlungen in bestimmten Mutter-Tochter-Konstellationen bzw. zu Besonderheiten von Steuerzahlungen im Rahmen von steuerlichen Organschaftsverhältnissen gegeben werden. Im Zuge der Auswertung der Datenerhebung hat sich gezeigt, dass beide Aspekte für die Einordnung und Würdigung der gemeldeten Steuerzahlungen von besonderer Relevanz sind.

Besonderheiten hinsichtlich der Erfassung von Steuerzahlungen in bestimmten Mutter-Tochter Konstellationen

Personengesellschaften wie die GmbH & Co. KG spielen in Deutschland traditionell – im Gegensatz zu vielen anderen Rechtskreisen – gerade in der mittelständischen Wirtschaft eine große Rolle. Sie unterliegen der Gewerbesteuer, nicht aber der Körperschaftsteuer. Eine Belastung mit Körperschaftsteuer erfolgt erst auf Ebene des Gesellschafters, soweit dieser eine Kapitalgesellschaft ist. Insofern ist eine Besonderheit des deutschen Steuerrechts zu beachten, wonach Personengesellschaften im Bereich der Ertragsteuern nicht selbst Steuersubjekt sind, sondern der im Unternehmen erwirtschaftete Ertrag auf Ebene der Gesellschafter zusammen mit den von diesen aus anderen Quellen erzielten Einkünften der Besteuerung unterworfen wird.

In der Konstellation Tochter-Personengesellschaft einer Mutter-Kapitalgesellschaft können sich Konsequenzen für die Erfassung der Steuerzahlungen (Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer) im Rahmen der Datenerhebung für den EITI Bericht ergeben, die nachfolgend beispielhaft dargestellt werden. Dabei wird jeweils unterstellt, dass ein Unternehmen bei entsprechender Tätigkeit im Rohstoffsektor freiwillig an der Datenerhebung für den EITI Bericht teilnimmt.
Wenn sowohl die Mutter-Kapitalgesellschaft als auch die Tochter-Personengesellschaft im Rohstoffsektor tätig sind werden alle relevanten Steuerzahlungen (Gewerbesteuer der Tochter- und der Muttergesellschaft sowie Körperschaftsteuer auf Ebene der Muttergesellschaft) im EITI Bericht erfasst. Falls dagegen Tochter- oder Muttergesellschaft nicht im Rohstoffsektor tätig sind, werden nicht alle oder zu viele Steuerzahlungen an staatliche Stellen erfasst. Wenn beispielsweise die Mutter-Kapitalgesellschaft im Rohstoffsektor tätig ist, die Tochter-Personengesellschaft aber nicht, umfassen die gemeldeten Körperschaftsteuerzahlungen des Mutterunternehmens auch die Ergebnisse des Tochterunternehmens. Aus handelsrechtlicher Sicht besteht in diesem Fall die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht zur Aufteilung der Körperschaftsteuerzahlungen auf Tätigkeiten im Rohstoffsektor und auf Tätigkeiten außerhalb des Rohstoffsektors. Ist umgekehrt die Tochter- Personengesellschaft im Rohstoffsektor tätig, die Mutter-Kapitalgesellschaft aber nicht, werden über die (alleinige) Teilnahme der Tochtergesellschaft an der Datenerhebung lediglich die Gewerbesteuerzahlungen der Tochtergesellschaft erfasst, nicht aber (anteilig) die auf die Ergebnisse der Tochtergesellschaft entfallende Körperschaftsteuer bei der Mutter-Kapitalgesellschaft.
Vorstehende Besonderheiten sind im deutschen Steuersystem begründet. Die MSG hat beschlossen, der dargestellten steuerrechtlichen Sichtweise auch für EITI Zwecke zu folgen.

Besonderheiten hinsichtlich der Erfassung von Steuerzahlungen bei steuerlichen Organschaftsverhältnissen

Das deutsche Steuerrecht kennt bei der Gewerbesteuer und bei der Körperschaftsteuer punktuelle Sonderregelungen zur Behandlung von Unternehmensgruppen. Unter bestimmten Bedingungen kann eine sogenannte steuerliche Organschaft vorliegen. In solchen Konstellationen tätigen die eingegliederten Gesellschaften (Organgesellschaften), welche selbst Kapitalgesellschaften sind, i. d. R. keine Steuerzahlungen, sondern die Versteuerung des Ergebnisses aller in die Organschaft einbezogenen Unternehmen erfolgt vielmehr insgesamt ausschließlich über den Organträger. Der Organträger zahlt wiederum Steuern auf eigene Erträge und Erträge der Organgesellschaften, die ggf. nicht ausschließlich aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gewinnung von Rohstoffen resultieren.
Auf Ebene des Organträgers wird daher für Zwecke des handelsrechtlichen (Konzern-)Zahlungsberichts wie folgt differenziert:
  • Ist die Organschaft entsprechend § 341 r Nr. 1 HGB schwerpunktmäßig in der rohstoffgewinnenden Industrie tätig, kann eine Berichterstattung über den Gesamtbetrag der durch den Organträger gezahlten Steuern erfolgen. Es besteht keine Pflicht zur Aufteilung der Steuerzahlungen auf Tätigkeiten innerhalb bzw. außerhalb des Anwendungsbereichs des § 341 r Nr. 1 HGB.
  • Ist die Organschaft dagegen nicht schwerpunkt- mäßig entsprechend § 341 r Nr. 1 HGB in der rohstoffgewinnenden Industrie tätig, können die Steuerzahlungen des Organträgers auf freiwilliger Basis aufgeteilt werden. Andernfalls unterbleibt die Angabe der durch den Organträger geleisteten Steuerzahlungen.

Die Ergebnisse der Erhebung der Zahlungen belegen die hohe praktische Bedeutung von steuerlichen Organschaften im Rahmen der Besteuerung von Unternehmensgruppen. In der Folge unterbleibt daher in verschiedenen Fällen bei den an der Berichterstattung teilnehmenden Unternehmen eine Angabe der durch den Organträger gezahlten Steuern (vgl. hierzu die Darstellungen zu den geleisteten Zahlungen unter Zahlungsströme).

Auch hinsichtlich der Erfassung von Steuerzahlungen im Rahmen steuerlicher Organschaften hat sich die MSG dafür entschieden, für EITI Zwecke der handelsrechtlichen Sichtweise zu folgen.

Feldes und Förderabgaben nach Bundesberggesetz

In Deutschland wird für sogenannte bergfreie Rohstoffe auf Basis des Bundesberggesetzes als spezifische Abgabe für Unternehmen des Rohstoffsektors die Feldes- und die Förderabgabe (§§ 30, 31 BBergG) erhoben (für weitere Einzelheiten vgl. Ausführungen zu Anfallende Zahlungen).

Die MSG hat beschlossen, die Feldes- und Förderabgabe als Zahlungsstrom in den EITI Bericht aufzunehmen.

Pachtzahlungen

Über die Feldes- und Förderabgaben hinaus werden in Deutschland keine weiteren Gegenleistungen für das Aufsuchen und die Gewinnung von bergfreien Rohstoffen erhoben. Jedoch können Pachtzahlungen an staatliche Stellen im Zusammenhang mit dem Abbau nicht bergfreier Rohstoffe insbesondere im Bereich Steine und Erden anfallen. Dies ist der Fall, wenn staatliche Stellen als Grundeigentümer privat- rechtliche Verträge über den Abbau von Rohstoffen mit der Rohstoffwirtschaft abschließen. Die vertraglichen Regelungen können sowohl fixe Zahlungen als auch Zahlungen in Abhängigkeit von der abgebauten Menge oder eine Kombination beider Varianten vorsehen.
Zahlungsempfänger für Pachtzahlungen sind die staatlichen Stellen, die vertragliche Regelungen mit dem Unternehmen abgeschlossen haben (z. B. Städte und Gemeinden, Forstämter, staatliche Domänenverwaltung bzw. Moorverwaltung). So wurden beispielsweise für das Berichtsjahr 2018 durch ein Unternehmen der Steine-und-Erden-Branche Zahlungen an die Stadt Kerpen für die Entnahme von Kies gemeldet.

Inhalt und Anzahl der Verträge werden nicht zentral dokumentiert (vgl. Ausführungen zu Anfallende Zahlungen). Hinzu kommt, dass die einzelnen staatlichen Stellen, die Pachtverträge abgeschlossen haben – anders als die einzelnen Finanzämter im Fall der Körperschaftsteuer – nicht zentral über eine Organisationseinheit angesprochen werden können. Dies führt wie bei der Gewerbesteuer zu besonderen Schwierigkeiten hinsichtlich einer Qualitätssicherung.

Es ist nicht im Vorhinein absehbar, an welche und an wie viele staatliche Stellen Pachtzahlungen geleistet werden. Diese Informationen können nur von den teilnehmenden Unternehmen selbst im Rahmen des Datenerhebungsprozesses bereitgestellt werden.

Pachtzahlungen der Unternehmen an staatliche Stellen werden daher unverändert gegenüber dem dritten deutschen EITI Bericht im Rahmen der Datenerhebung erfasst, jedoch nicht einer gesonderten Qualitätssicherung unterzogen. Der Gesamtbetrag der Pachtzahlungen, die i. d. R. über die Finanzkassen der Kommunen vereinnahmt werden, spielt für das Berichtsjahr 2019 analog zu den letzten D-EITI Berichten im Vergleich zur Gesamtsumme der gemeldeten Zahlungen nur eine untergeordnete Rolle. Der Anstieg der gemeldeten Pachtzahlungen gegenüber dem dritten D-EITI-Bericht um 1,5 Mio. Euro auf insgesamt 3,5 Mio. Euro ist im Wesentlichen auf die erstmalige Teilnahme eines Unternehmens an D-EITI aus dem Bereich der Steine/Erden Branche zurückzuführen.

Zahlungen für die Verbesserung der Infrastruktur

Der Zahlungsstrom entspricht der gesetzlichen Regelung des (Konzern-)Zahlungsberichts in § 341 r Nr. 3 g HGB. Die Daten zu diesen Zahlungen wurden erstmalig für den zweiten deutschen EITI Bericht erhoben und die Datenmeldungen an die teilnehmenden Unternehmen insofern ergänzt. Die gemeldeten Zahlungen umfassen generell Maßnahmen der Unternehmen für Renaturierungsaufwendungen einerseits sowie Zahlungen zur Förderung von kommunalen Investitionen oder Bildungseinrichtungen oder für die Schaffung bzw. Instandhaltung von öffentlicher Infrastruktur andererseits. Die gemeldeten Zahlungen für das Berichtsjahr 2019 sind analog zu den bisherigen D-EITI Berichten ausschließlich Unternehmen aus dem Sektor Braunkohlengewinnung zuzuordnen, so dass es sich nicht um einen sektorübergreifenden Zahlungsstrom handelt.

Inhalt und Zusammensetzung der gemeldeten Zahlungen wurden im Rahmen der ersten beiden D-EITI Berichte auf Wunsch der MSG durch den Unabhängigen Verwalter näher analysiert und die Ergebnisse der MSG vorgestellt. Die Ergebnisse zeigen eine hohe Heterogenität der erfassten Zahlungen als Folge der Vielfalt an Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Ausgleich von Einwirkungen aus dem jeweiligen Unternehmen der Braunkohlengewinnung getätigt werden. Informationen zu den Empfängern der Zahlungen und deren Zweck finden sich z. T. in den Zahlungsberichten der Unternehmen.

Ausgestaltung des Projektbegriffs

Der EITI Standard sieht grundsätzlich eine Berichterstattung auf Projektebene vor (EITI Anforderung 4.7). Die MSG hat sich dazu entschieden, Inhalt und Um- fang des Projektbegriffs in analoger Anwendung der gesetzlichen Regelung des § 341 r Nr. 5 HGB umzusetzen. Zahlungen an staatliche Stellen sind danach grundsätzlich je Projekt anzugeben, wenn das berichtende Unternehmen im Berichtszeitraum mehr als ein Projekt betrieben hat. Der Begriff des Projekts wird in § 341 r Nr. 5 HGB konkretisiert als die Zusammenfassung operativer Tätigkeiten, die die Grundlage für die Zahlungsverpflichtungen gegenüber einer staatlichen Stelle bilden und auf einem Vertrag, einer Lizenz, einem Mietvertrag, einer Konzession oder einer ähnlichen rechtlichen Vereinbarung beruhen.
Für die Zahlungsströme „Körperschaftsteuer“ und „Gewerbesteuer“ ist damit generell keine projektbezogene Berichterstattung vorgesehen, da es sich um Zahlungsströme handelt, die auf einer gesetzlichen Regelung und nicht auf Basis einer der in § 341 r Nr. 5 HGB genannten rechtlichen Vereinbarung beruhen.
Für den Zahlungsstrom „Feldes- und Förderabgaben“ ist mit der Angabe des entsprechenden Erlaubnis-/ Gewinnungsgebietes im Rahmen der Datenmeldung eine hinreichende Bestimmbarkeit des jeweiligen Projektes sichergestellt. Hinsichtlich der Pachtzahlungen und der Zahlungen für die Verbesserung der Infrastruktur sehen die Vorlagen zur Datenerhebung eine Aufteilung der Zahlungen auf Projekte je staatlicher Stelle vor.

Wesentlichkeit von Zahlungen

Die handelsrechtlichen Regelungen zur Erstellung von (Konzern-)Zahlungsberichten sehen vor, dass die betroffenen Unternehmen Zahlungen eines Berichtsjahres ab einem Betrag von 100.000,00 Euro je staatlicher Stelle zu berichten haben (vgl. § 341 t Abs. 4 HGB). Eine staatliche Stelle, an die im Berichtszeitraum weniger als 100.000,00 Euro geleistet wurde, braucht nicht angegeben zu werden.

Die MSG hat sich dazu entschieden, diese Regelungen für den vierten D-EITI Bericht zu übernehmen. Sind Zahlungen geleistet worden, die den Betrag von 100.000,00 Euro je staatlicher Stelle im Berichtsjahr 2019 nicht erreichten, sehen die Vorlagen zur Datenerhebung einen entsprechenden Hinweis auf das Vorhandensein von Zahlungen vor, ohne dass diese betragsmäßig zu nennen wären.

Hinsichtlich der Gewerbesteuerzahlungen wurde die Informationsbasis gegenüber den bisherigen D-EITI-Berichten ausgeweitet. In die Qualitätssicherung werden im Rahmen dieses fünften D-EITI-Berichts die 20 Kommunen einbezogen, die für das Berichtsjahr 2020 die höchsten Gewerbesteuerzahlungen der teilnehmenden Unternehmen erhalten haben.