Den Zahlungen der rohstoffgewinnenden Unternehmen an staatliche Stellen (siehe Zahlungsströme 2020) stehen Subventionen und steuerliche Begünstigungen gegenüber, mit denen der Staat Unternehmen unterstützt. Die Finanzhilfen für den Steinkohlenbergbau sind dabei die einzige Subvention mit spezifischem Bezug zum Rohstoffsektor. Im Rahmen dieser Finanzhilfe werden zum einen Zuschüsse für den Absatz der Steinkohle und zum Ausgleich von Belastungen infolge von Kapazitätsanpassungen gewährt; zum anderen Anpassungsgeld (APG) für einen sozialverträglichen Personalabbau in der Branche.
Außerhalb der Steinkohle können die Unternehmen des Rohstoffsektors von weiteren Finanzhilfen ohne spezifischen Bezug zum Rohstoffsektor profitieren.
Ein Beispiel sind die durch den Staat gewährten Begünstigungen bei der Energie- und Stromsteuer für Unternehmen des produzierenden Gewerbes.
Grundsätzlich gibt es sowohl auf internationaler als auch auf nationaler Ebene unterschiedliche Definitionen und methodische Ansätze zu der Frage, was eine Subvention ist und wie sie berechnet wird. Der hier verwendete Begriff beruht auf der Definition des Subventionsberichts der Bundesregierung. Demnach werden nur direkt budgetrelevante Subventionen (Finanzhilfen) des Bundes und Steuervergünstigungen für private Unternehmen und Wirtschaftszweige erfasst. Finanzhilfen der föderalen Ebene können über Subventionsberichte einzelner Bundesländer eingesehen werden (siehe hierzu Anlage 5 des Subventionsberichts der Bundesregierung).
Bundesministerium der Finanzen (BMF) (2023): 29. Subventionsbericht. Eigene Darstellung.
Zuschüsse für den Absatz der Steinkohle
Entwicklung
Beihilferechtliches Verfahren und Kontrolle
Die Subventionierung des deutschen Steinkohlenbergbaus ist im Rahmen der EU genehmigungspflichtig und wurde von der EU-Kommission geprüft und genehmigt. Zudem werden die bereitgestellten Beihilfen hinsichtlich ihrer zweckentsprechenden Verwendung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Zusammenarbeit mit Wirtschaftsprüfer/innen jährlich überprüft.
Vorsorge
Zur Bewältigung der notwendigen Stilllegungsmaßnahmen wird das ehemalige Beteiligungsvermögen der RAG AG zur Finanzierung der nach der Stilllegung verbleibenden Ewigkeitslasten (Grubenwasserhaltung1, Poldermaßnahmen2, Grundwasserreinigung3) durch die privatrechtliche RAG-Stiftung bereitgestellt. Soweit dieses Vermögen zur Deckung der Ewigkeitslasten nicht ausreicht, werden der Bund und die Revierländer im Verhältnis von einem Drittel und zwei Drittel eintreten.
Zuschüsse für den Absatz und Stilllegung deutscher Steinkohle 2019 – 2022 (Anteil Bund)
BMF (2023): 29. Subventionsbericht. Eigene Darstellung.
Anpassungsgeld
Beschäftigte
Die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entwickelt sich rückläufig. So waren Anfang des Jahres 2008 32.803 Arbeitnehmer/innen im Steinkohlenbergbau beschäftigt. Bis Ende des Jahres 2020 wurde die Beschäftigungszahl sozialverträglich auf 1.520 Arbeitnehmer/innen reduziert. Diese Zahl sank zum Stichtag 3.12.2021 auf 1.034 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte im Steinkohlebergbau und zum 30.09.2022 nochmals auf 1.022. Diesem Trend folgt mit zeitlicher Verzögerung auch die Anzahl der APG-Berechtigten. Da nach den letzten Zechenstilllegungen zum Jahresende 2018 weitere Arbeitnehmer/innen ausscheiden und eine sinkende Zahl an Beschäftigten noch nach 2018 für die Stilllegung der Gruben und Bewältigung der Altlasten benötigt wird, gelten die derzeit aktuellen APG-Richtlinien noch bis zum Jahre 2027.
Kontrolle
Anpassungsgeld 2019-2022 (Anteil Bund)
Transparenz von Finanzhilfen und Beihilfen
Rohstoffgewinnende Unternehmen können auch unspezifische, nicht auf den Rohstoffsektor bezogene Finanzhilfen des Staates erhalten, wenn sie die entsprechenden Kriterien der Förderprogramme erfüllen. Finanzhilfen können als Zuschuss, Darlehen oder Schuldendiensthilfe gewährt werden, wobei der überwiegende Teil der Finanzhilfen heute aus Zuschüssen besteht. Darlehen, die direkt aus dem Bundeshaushalt gewährt werden, spielen schon seit längerem eine untergeordnete Rolle. Dies liegt auch daran, dass der Bund für die Darlehensvergabe Finanzinstitute nutzt, die für die Durchführung des Programms in der Regel einen Zinszuschuss erhalten. Der Subventionsbericht der Bundesregierung informiert über diese Finanzhilfen, deren Umfang und Förderziele. Der Bericht enthält keine Angaben zur Höhe der an die einzelnen Empfänger/innen ausgezahlten Finanzhilfen.
Staatliche Subventionen für Unternehmen sind auch Gegenstand des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da diese den Wettbewerb im gemeinsamen Binnenmarkt beeinträchtigen können. Anstelle des Begriffs der Subvention verwendet die EU den Begriff der Beihilfe und hier eine vom Subventionsbegriff abweichende rechtliche Definition.5 Unter staatlichen Beihilfen sind dabei nicht nur direkte finanzielle Zuwendungen an Unternehmen, Schuldenerlasse oder verbilligte Darlehen zu verstehen, sondern es können auch Bürgschaften, Steuervergünstigungen oder die Bereitstellung von Grundstücken und Waren sowie Dienstleistungen zu Sonderkonditionen betroffen sein. Um einen fairen Wettbewerb in Europa zu garantieren, haben sich die Mitgliedstaaten der EU Regeln auferlegt. Diese bestimmen, unter welchen Voraussetzungen solche Beihilfen zulässig sind. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind zur Veröffentlichung von Informationen zur Gewährung von staatlichen Beihilfen verpflichtet. Diese Pflicht besteht ab einem Schwellenwert von grundsätzlich mehr als 100.000 Euro pro Unternehmen auf einer ausführlichen Beihilfe-Internetseite.
Veröffentlicht werden müssen der Name des/der Empfängers/in, die Höhe und der Zweck der Beihilfe sowie deren Rechtsgrundlage. Sofern Unternehmen des Rohstoffsektors Beihilfen z. B. in Form von verbilligten Darlehen über dem Schwellenwert erhalten, können diese öffentlich eingesehen werden.
Begünstigungen für Strom- und Energiesteuer
Drei Regelungen sind hierbei besonders relevant:
- Steuerentlastung für Unternehmen (§ 54 EnergieStG, § 9b StromStG): Unternehmen des produzierenden Gewerbes wird auf Antrag eine Ermäßigung der Stromsteuer und der Energiesteuer in Höhe von 25 % der Regelsteuersätze auf Strom und Heizstoffe sowie Kraftstoffe gewährt, die in begünstigten Produktionsanlagen eingesetzt werden.
- Steuerentlastung in Form des sog. Spitzenausgleichs (§ 55 EnergieStG, § 10 StromStG): Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes soll die zusätzliche Belastung durch die „ökologische Steuerreform“ durch eine Entlastung bei der Energie- und der Stromsteuer abgemildert werden. Da die Mehreinnahmen durch die ökologische Steuerreform auch dazu dienten, den Faktor Arbeit zu vergünstigen und dazu beigetragen haben, dass die von Unternehmen zu zahlenden Arbeitgeberanteile an den Rentenversicherungsbeiträgen im Vergleich zu 1999 gesunken sind, wird für den Spitzenausgleich eine Vergleichsrechnung für das jeweilige Unternehmen angestellt. Um eine doppelte Entlastung sowohl bei den Arbeitgeberanteilen an der Rentenversicherung als auch bei der eingesetzten Energie zu vermeiden, werden die eingesparten Rentenversicherungsbeiträge bei der Berechnung der Höhe der Entlastung berücksichtigt. Die Höhe der Entlastung errechnet sich somit je nach Unternehmen individuell und ist zudem auf maximal 90 % der gezahlten Stromsteuer sowie 90 % des Steueranteils nach § 55 Abs. 3 EnergieStG gedeckelt. Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Spitzenausgleichs sind u. a. der Nachweis eines zertifizierten Energiemanagementsystems und die jährliche Reduzierung der Energieintensivität des produzierenden Gewerbes als Ganzes um einen gesetzlich festgelegten Wert. Vergleichswert ist der Durchschnittswert der Energieintensität des Produzierenden Gewerbes für den Zeitraum 2007-2012.
- Bestimmte Prozesse und Verfahren/Herstellerprivileg (§ 9a StromStG, § 51 EnergieStG, §§ 26, 37, 44 und 47 EnergieStG): Unternehmen des produzierenden Gewerbes können Strom bzw. Energieerzeugnisse bei Entnahme bzw. Verwendung zu genau bestimmten, energieintensiven Zwecken (wie Elektrolyse, Metallerzeugung, Herstellung von Glaswaren etc.) vollständig von der Steuer entlasten. Zudem können Unternehmen, die Energieerzeugnisse auf dem Betriebsgelände produzieren (Raffinerien, Gasgewinnungs- und Kohlebetriebe), die selbst produzierten Energieerzeugnisse im eigenen Unternehmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs steuerfrei nutzen oder von der Steuer entlasten.
Die Subventionen werden im Subventionsbericht der Bundesregierung für das gesamte produzierende Gewerbe und nicht separat für einzelne Wirtschaftszweige wie den Rohstoffsektor dargestellt. Soweit es sich bei den Begünstigungen im Strom- und Energiesteuerbereich um Beihilfen handelt, fallen diese unter die Anmelde- bzw. Transparenzpflichten der Europäischen Union für staatliche Beihilfen (siehe Subventionen und steuerliche Begünstigungen).
1 Abpumpen/Reinigen und Regulieren des auch nach Beendigung des Bergbaus steigenden Grubenwassers, um den Kontakt mit höher gelegenen, trinkwasserführenden Schichten zu vermeiden.
2 Abpumpen des Oberflächenwassers in den durch den Bergbau entstandenen Geländesenkungen zur Vermeidung von Überflutungen und Vernässungen.
3 Reinigung und Überwachung des Grundwassers im Bereich ehemaliger bergbaulicher Betriebe, insbesondere Kokereien.
2Ein vergleichbares Modell der Zahlung eines Anpassungsgelds ist auch zur sozialen Abfederung der Folgen des Kohleausstiegs vorgesehen. Vgl. näher zum Kohleausstieg Auswirkungen der Energiewende und des Strukturwandels.
4 Europäische Kommission (2022): Staatliche Beihilfe. URL: https://competition-policy.ec.europa.eu/state-aid_en
5 https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public/search
⁶ Destatis (2022): Tabellen 43531-0001 und 43531-0002. URL: https://www-genesis.destatis.de/genesis/online
⁷ Nur Begünstigungen über 500.000 Euro pro Jahr, Unternehmen und Begünstigungstatbestand; Meldungen zu 2020.
⁸ Die Einordnung im Beihilferegister der Europäischen Union erfolgt für 2020 anhand von Aufkommensschritten (0,5–1 Euro; 1–2 Mio. Euro 2–5 Mio. Euro 5–10 Mio. Euro, 10–30 Mio. Euro, > 30 Mio. Euro), angegeben sind daher jeweils die Unter- und Obergrenzen.
⁹ Hierbei ist zu beachten, dass die Eigenstromerzeugung unter bestimmten Bedingungen (Erzeugung aus erneuerbaren Energien/hocheffiziente Kraft- Wärme-Kopplung in Anlagen unter 2 Megawatt) von der Stromsteuer befreit ist und Befreiungen nach § 9 a (stromintensive Prozesse und Verfahren) § 51 EnergieStG nicht in der EU-Beihilfedatenbank enthalten sind. Zudem sind Unternehmen mit Begünstigungen unterhalb des Schwellenwerts von 500.000 Euro nicht im Beihilferegister der EU gelistet. Die tatsächlichen Stromsteuerzahlungen fallen daher niedriger aus.