Über welche Zahlungsströme wird berichtet?
Stand: Februar 2024
Auswahl der Sektoren
- Braunkohle
- Erdöl und Erdgas
- Kali und Salze
- Steine und Erden
Der Abbau von Steinkohle ist Ende 2018 in Deutschland beendet worden. Der Sektor wird daher unverändert gegenüber der bisherigen Berichterstattung nicht berücksichtigt (vgl. die allgemeinen Erläuterungen zum Abbau von Steinkohle in Deutschland und zu staatlichen Finanzhilfen für den Steinkohlesektor in den Ausführungen zu Kohle bzw. Subventionen und steuerliche Begünstigungen).
Auswahl der Unternehmen
- mit den neuen Vorschriften Regierungen eine Hilfestellung bei der Umsetzung der EITI Grundsätze und -Kriterien gegeben werden soll und
- Zahlungen aufgeführt werden sollen, die mit denen nach EITI vergleichbar sind.
Die EU-Richtlinie wurde durch das BilRUG Ende 2015 in deutsches Recht umgesetzt. Unternehmen der rohstoffgewinnenden Industrie sind daher nach §§ 341q ff. HGB unter bestimmten Voraussetzungen (Sitz, Rechtsform, Größe, Tätigkeit) zur Erstellung von (Konzern-) Zahlungsberichten verpflichtet (vgl. die Ausführungen zu öffentliche Berichte).
- die Kriterien zur Identifizierung der für eine Berichterstattung in Frage kommenden Unternehmen,
- den relevanten Zeitraum der Berichterstattung,
- die Festlegung von Wesentlichkeitsgrenzen für die zu berichtenden Zahlungsströme.
- Bilanzsumme mehr als 20 Mio. Euro
- Umsatzerlöse mehr als 40 Mio. Euro
- Im Jahresdurchschnitt mehr als 250 Arbeitnehmer/innen
Hinsichtlich der Frage, ob eine „Tätigkeit“ in der rohstoffgewinnenden Industrie vorliegt, wurde auf die Verordnung 1893/2006/EG vom 20. Dezember 2006 zurückgegriffen, die Einzelheiten zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige regelt.
Abteilung | WZ 2008 Kode | WZ 2008 – Bezeichnung | ISIC Rev. 4 |
B | Abschnitt B – Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden | ||
05 | Kohlenbergbau | ||
05.1 | Steinkohlenbergbau | ||
05.10 | Steinkohlenbergbau | 0510 | |
05.2 | Braunkohlenbergbau | ||
05.20 | Braunkohlenbergbau | 520 | |
06 | Gewinnung von Erdöl und Erdgas | ||
06.1 | Gewinnung von Erdöl | ||
06.10 | Gewinnung von Erdöl | 0610 | |
06.2 | Gewinnung von Erdgas | ||
06.20 | Gewinnung von Erdgas | 0620 | |
06.20.0 | Gewinnung von Erdgas | ||
07 | Erzbergbau | ||
07.1 | Eisenerzbergbau | ||
07.10 | Eisenerzbergbau | 0710 | |
07.2 | NE Metallerzbergbau | ||
07.21 | Bergbau auf Uran und Thoriumerze | 0721 | |
07.21.0 | Bergba auf Uran- und Thoriumerze | ||
07.29 | Sonstiger NE Metaillerzbergbau | 0729 | |
08 | Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau | ||
08.1 | Gewinnung von Natursteinen, Kies, Sand, Ton und Kaolin | ||
08.11 | Gewinnung von Naturwerksteinen und Natursteinen, Kalk- und Gipsstein, Kreide und Schiefer | 0810 | |
08.12 | Gewinnnung von Kies, Sand, Ton und Kaolin | 0810 | |
08.9 | Sonstiger Bergbau, Gewinnug von Steinen und Erden | ||
08.91 | Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale | 0891 | |
08.92 | Torfgewinnnung | 0892 | |
08.93 | Gewinnung von Salz | 0893 | |
08.99 | Gewinnung von Steinen und Erden a.n.g. | 0899 |
Der Geschäftsbericht 2021 ist einsehbar unter: https://www.salzwerke.de/de/investor-relations/fi- nanzberichte/geschaeftsberichte.html
Nach Einschätzung der MSG wird den Anforderungen 2.6, 4.5 und 6.2 des EITI Standards durch die vorstehenden Erläuterungen hinreichend Rechnung getragen.
Auswahl der Zahlungsströme
Zahlungsströme der Rohstoffwirtschaft sind gemäß EITI Standard zu berücksichtigen, wenn sie als erheblich für eine vollständige Darstellung der Unternehmenszahlungen und Staatseinnahmen anzusehen sind. Die nachfolgenden Zahlungsströme werden im Rahmen des sechsten deutschen EITI Berichts erfasst (vgl. auch die Ausführungen zu Anfallende Zahlungen).
Steuern
Körperschaftssteuer
Gewerbesteuer
Besonderheiten hinsichtlich der Erfassung von Steuerzahlungen in bestimmten Mutter-Tochter Konstellationen
Besonderheiten hinsichtlich der Erfassung von Steuerzahlungen bei steuerlichen Organschaftsverhältnissen
- Ist die Organschaft entsprechend § 341 r Nr. 1 HGB schwerpunktmäßig in der rohstoffgewinnenden Industrie tätig, kann eine Berichterstattung über den Gesamtbetrag der durch den Organträger gezahlten Steuern erfolgen. Es besteht keine Pflicht zur Aufteilung der Steuerzahlungen auf Tätigkeiten innerhalb bzw. außerhalb des Anwendungsbereichs des § 341 r Nr. 1 HGB.
- Ist die Organschaft dagegen nicht schwerpunkt- mäßig entsprechend § 341 r Nr. 1 HGB in der rohstoffgewinnenden Industrie tätig, können die Steuerzahlungen des Organträgers auf freiwilliger Basis aufgeteilt werden. Andernfalls unterbleibt die Angabe der durch den Organträger geleisteten Steuerzahlungen.
Feldes und Förderabgaben nach Bundesberggesetz
In Deutschland wird für sogenannte bergfreie Rohstoffe auf Basis des Bundesberggesetzes als spezifische Abgabe für Unternehmen des Rohstoffsektors die Feldes- und die Förderabgabe (§§ 30, 31 BBergG) erhoben (für weitere Einzelheiten vgl. Ausführungen zu Anfallende Zahlungen).
Pachtzahlungen
Inhalt und Anzahl der Verträge werden nicht zentral dokumentiert (vgl. Ausführungen zu Anfallende Zahlungen). Hinzu kommt, dass die einzelnen staatlichen Stellen, die Pachtverträge abgeschlossen haben – anders als die einzelnen Finanzämter im Fall der Körperschaftsteuer – nicht zentral über eine Organisationseinheit angesprochen werden können. Dies führt wie bei der Gewerbesteuer zu besonderen Schwierigkeiten hinsichtlich einer Qualitätssicherung.