Auswirkungen der Energiewende und des Strukturwandels

Stand: Dezember 2024

Der Klimawandel stellt weltweit Akteur/innen von Politik, Industrie und Zivilgesellschaft vor große Herausforderungen. Die rohstofffördernde Industrie muss aufgrund internationaler und nationaler Pläne zur Reduktion des Ausstoßes von klimaschädlichen Treibhausgasen einen entscheidenden Beitrag zur Erreichung des Ziels der Klimaneutralität leisten. Die Energiewende wird erheblichen Einfluss auf die Nachfrage und den Absatz von Kohle, Öl und Gas mit sich bringen und einen Strukturwandel in diesen Industrien in Gang setzen bzw. diesen beschleunigen. Zugleich steigt der Bedarf nach Rohstoffen für klimaneutrale Technologien, Erneuerbaren Energien, elektrischer Mobilität und Wasserstoff (siehe Versorgungssicherheit).

Die Bundesrepublik Deutschland ist zur Bewältigung des Klimawandels an verschiedene internationale Vorgaben gebunden. Im Pariser Klimaabkommen von 2015 hat sich die Weltgemeinschaft erstmals rechtsverbindlich darauf verständigt, die Erderwärmung auf möglichst 1,5° Celsius im Vergleich zum vorindustriellen Zeitalter zu begrenzen. Die Europäische Union hat mit dem European Green Deal („Europäisches Klimagesetz“) ebenfalls konkrete Zielmarken gesetzt. Kernelement aller Vereinbarungen ist eine massive Reduktion von Treibhausgasen, um die Emissionen in der EU bis 2030 um mindestens 55 % zu senken und die Treibhausgasneutralität der EU bis 2050 zu erreichen.
Um diesen Verpflichtungen gerecht zu werden, verfolgt die Bundesrepublik eine nationale Klimapolitik1 in deren Folge in den letzten Jahren eine Reihe von Gesetzen erlassen wurde. Das Bundes-Klimaschutzgesetz setzt konkrete jährliche Minderungsziele beim Ausstoß von Treibhausgasen und formuliert das Ziel der Treibhausgasneutralität2 bis 2045. Mit dem „Kohleausstiegsgesetz“3 von 2020 wird die schrittweise Verringerung sowie Beendigung der Kohleverstromung bis zum Jahr 2038 geregelt.

Neben dem seit 2003 bestehenden europäischen Emissionshandel hat Deutschland mit Beginn des Jahres 2021 ein eigenes nationales Emissionshandelssystem zur Bepreisung fossiler Treibhausgasemissionen eingerichtet.

In diesem Kapitel werden einige der in Deutschland geltenden Gesetze für einen verbesserten Klimaschutz vorgestellt sowie auf den Entwicklungsstand beim Einsatz der erneuerbaren Energien hingewiesen. Zudem werden Aktivitäten und Maßnahmen beschrieben, die in Deutschland unternommen werden, um die Herausforderungen von Energiewende und Strukturwandel im Bereich der Rohstoffförderung in Angriff zu nehmen.

Rechtliche Grundlagen

Bundes-Klimaschutzgesetz

Das im Jahr 2019 neu eingeführte Bundes-Klimaschutzgesetz setzt den rechtlichen Rahmen für die Klimapolitik Deutschlands. Es legt die deutschen Klimaschutzziele gesetzlich fest und enthält einen Prüfungs- und Nachsteuerungsmechanismus zur Einhaltung der Klimaschutzziele.

Mit der Novelle aus dem Jahr 2021 wurden neue, ambitioniertere Klimaschutzziele beschlossen, mit dem Ziel, bis zum Jahr 2045 Nettotreibhausgasneutralität in Deutschland zu erreichen. Als Zwischenziele sollen die Treibhausgasemissionen im Vergleich zum Jahr 1990 bis 2030 um mindestens 65 % gemindert werden und bis zum Jahr 2040 um mindestens 88 %. Zudem soll der Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) schrittweise zu einer verlässlichen Senke auf -25 Mio. t im Jahr 2030 und im Jahr 2045 auf -40 Mio. t CO2- Äquivalente ausgebaut werden. Mit der Novelle des Jahres 20244 wurden verbindliche Ziele zur Senkung der Treibhausgasemissionen für einzelne Sektoren abgeschafft, wodurch die Pflicht für diese Bereiche entfällt, ein sektorspezifisches Sofortprogramm vorzulegen, falls Ziele verfehlt werden. Künftig ist eine sektorenübergreifende und mehrjährige Gesamtrechnung ausschlaggebend für den Beschluss weiterer Klimaschutzmaßnahmen im Rahmen der Nachsteuerung. Dazu wurden sektorenübergreifende Jahresemissionsgesamtmengen eingeführt und damit die Gesamtverantwortung der Bundesregierung für das Erreichen der Klimaschutzziele verdeutlicht. Zudem wurde mit dem Wechsel von Vorjahresschätzungen zu Projektionsdaten auf eine vorausschauende Betrachtung umgestellt. Gleichzeitig muss weiterhin jeder der Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Gebäude, Verkehr, Landwirtschaft und Abfallwirtschaft einen eigenen angemessenen Beitrag leisten. Grundlage für die Bestimmung dieses Beitrags sind die Jahresemissionsmengen der einzelnen Sektoren.

Für die Einhaltung der Summe der Jahresemissionsgesamtmengen in der jeweiligen Dekade sieht das Bundes-Klimaschutzgesetz einen Prüfungs- und Nachsteuerungsmechanismus vor. Jeweils bis zum 15. März eines Jahres veröffentlicht das Umweltbundesamt die Emissionsdaten der Treibhausgasemissionen des Vorjahres sowie die Projektionsdaten für zunächst alle einzelnen Jahre bis zum Jahr 2030 sowie mindestens für die Jahre 2035, 2040 und 2045. Diese werden vom Expertenrat für Klimafragen überprüft. Überschreiten alle Sektoren aggregiert nach den Projektionsdaten die Summe der Jahresemissionsgesamtmengen der Jahre 2021-2030, muss die Bundesregierung weitere Klimaschutzmaßnahmen beschließen, um die Einhaltung der aufsummierten Jahresemissionsgesamtmengen sicherzustellen. Dazu müssen alle für Sektoren überwiegend verantwortlichen Ressorts, insbesondere aber diejenigen, die zu der Überschreitung beitragen, Maßnahmenvorschläge vorlegen. Zur Bewertung dienen die Jahresemissionsmengen der Sektoren. Die Bundesregierung entscheidet dann über die zu ergreifenden Maßnahmen.
Nach Feststellung des Expertenrats für Klimafragen weisen die Projektionsdaten des Jahres 2024 erstmalig keine Einhaltung der Summe der Jahresemissionsgesamtmengen der Jahre 2021 bis 2030 aus. Auf dieser Grundlage könnte es im Jahr 2025 bei einer erneuten entsprechenden Feststellung zu einer Nachsteuerungspflicht kommen. Auch das Punktziel für das Jahr 2030 wird nach den Projektionsdaten 2024 bisher knapp nicht erreicht, es ist jedoch erstmals überhaupt in Reichweite.

Das Klimaschutzgesetz erfordert ein Klimaschutzprogramm, das einen Gesamtplan der Bundesregierung für die Klimaschutzpolitik und konkrete Maßnahmen enthält.5 Die Maßnahmen für die Industrie umfassen die Förderung emissionsarmer Technologien, die Einführung von CO2-Bepreisungssystemen, die Unterstützung bei der Forschung und Entwicklung nachhaltiger Technologien sowie finanzielle Anreize zur Modernisierung von industriellen Produktionsprozessen.

Im Juli 2022 hat der Bundestag ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Verbesserung von Planungs- und Genehmigungsverfahren bei Windenergie an Land auf den Weg gebracht. So wurde beispielsweise im Erneuerbare-Energien-Gesetz verankert, dass die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient. Weiterhin wurde das „Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land“ als zentraler Baustein bei der weiteren Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie an Land verabschiedet. Mit diesem Gesetz wird das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) neu eingeführt und u. a. das Baugesetzbuch geändert. Wesentlicher Regelungsinhalt ist die gesetzliche Umsetzung der Vorgabe aus dem Koalitionsvertrag über ein 2-Prozent-Flächenziel für die Windenergie an Land. Darüber hinaus wurde mit den Änderungen am Bundesnaturschutzgesetz die artenschutzrechtliche Prüfung von Windenergieanlagen an Land im Genehmigungsverfahren standardisiert und vereinfacht und zudem hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) einen Leitfaden zu den „Anforderungen des Bodenschutzes an den Rückbau von Windenergieanlagen“ veröffentlicht.6

Nationaler Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen / EU-Brennstoffemissionshandel

Mit dem Europäischen Emissionshandelssystem existiert bereits seit 2005 eine europaweite CO2-Bepreisung für Energiewirtschaft, energieintensive Industrien und den innereuropäischen Luftverkehr. Nicht erfasst wurden bislang die Bereiche Wärme und Verkehr. Dies hat sich mit der Einführung des nationalen Brennstoffemissionshandels nach dem Brennstoff- emissionshandelsgesetz (BEHG) zum 1. Januar 2021 geändert. Das BEHG verpflichtet Unternehmen, die Brennstoffe (Heiz- und Kraftstoffe) in den Verkehr bringen, Emissionszertifikate zu erwerben und bis zum 30. September des Folgejahres abzugeben. Die Kosten werden für gewöhnlich entlang der Lieferkette weitergegeben. Dadurch entfaltet der CO2-Preis bei den Endverbraucher/innen eine Lenkungswirkung, da mit steigenden Preisen klimafreundlichere Alternativen immer attraktiver werden.

Für die Einführungsphase hat der Gesetzgeber ein Festpreissystem vorgesehen. Mit einem ansteigenden, aber verlässlichen Preispfad sollen Bürger/innen und Wirtschaft sich schrittweise auf den CO2-Preis ein- stellen können. Gleichzeitig wird eine Handelsplattform aufgebaut, die eine Auktionierung der Zertifikate und den Handel ermöglicht. Während ein Emissionszertifikat im Jahr 2021 25 Euro kostet, werden die Unternehmen im Jahr 2025 pro Zertifikat bereits 55 Euro aufwenden müssen. Für das Jahr 2026 ist ein Preiskorridor von 55 bis 65 Euro pro Emissionszertifikat vorgesehen.
Soweit der nationale Brennstoffemissionshandel zu Wettbewerbsnachteilen deutscher Unternehmen führen sollte (sog. Carbon Leakage), soll dies möglichst ausgeglichen werden. Die von der Bundesregierung verabschiedete BECV (Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel) entlastet betroffene und beihilfeberechtigte Unternehmen durch eine finanzielle Kompensation, verpflichtet sie jedoch im Gegenzug zu Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen.
Ab 1. Januar 2023 wurde die Finanzierung der erneuerbaren Energien vollständig umgestellt. Die EEG-Umlage wurde mit dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFiG) dauerhaft abgeschafft. Dadurch wird der Strompreis für die Bürgerinnen und Bürger sowie der Industrie abgesenkt. Dadurch und durch weitere Maßnahmen wie der Erhöhung des Wohngelds soll der Brennstoffemissionshandel sozialverträglich ausgestaltet sein.
Ab dem Jahr 2027 wird der nationale Brennstoffemissionshandel in das neu geschaffene EU-Brennstoffemissionshandelssystem nach der RL 2003/87/EG überführt.

Kohleausstiegsgesetz

Die für den deutschen Kohleausstieg wesentlichen Regelungen werden im Gesetz zur Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz – KVBG)7 geregelt, das als Teil des Gesetzes zur Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz) im August 2020 in Kraft getreten ist.8 Begleitend wurden im Kohleausstiegsgesetz weitere energiewirtschaftliche Regelungen novelliert – so das Energiewirtschaftsgesetz, das Treibhausgasemissionshandelsgesetz, das Erneuerbare-Energien-Gesetz, das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz etc. Das KVBG verfolgt das Ziel, die Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Kohle in Deutschland sozialverträglich, schrittweise und möglichst stetig zu reduzieren und bis spätestens 2038 zu beenden. Dadurch sollen Treibhausgasemissionen reduziert werden. Dabei soll eine sichere, preisgünstige, effiziente und klimaverträgliche Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität weiterhin sichergestellt werden. Das Gesetzespaket enthält Regelungen zur Reduzierung und Beendigung der Stein- und Braunkohleverstromung, zur kontinuierlichen Überprüfung der Versorgungssicherheit, zur Löschung freiwerdender CO2-Zertifikate und für ein Anpassungsgeld für ältere Beschäftigte im Kohlesektor (siehe Subventionen und steuerliche Begünstigungen).

Die Reduzierung der Steinkohleverstromung erfolgt zwischen 2020 und 2026 zunächst schrittweise durch bereits erfolgte wettbewerbliche Ausschreibungen für am Strommarkt beteiligte Steinkohleanlagen.9 Die Anlagenbetreiber/ innen gaben im Ausschreibungsverfahren einen Gebotswert an, zu dem sie bereit waren, auf die Verfeuerung von Kohle in ihrer Anlage zu verzichten. Durch die Teilnahme an dem wettbewerblichen Verfahren konnten Anlagenbetreiber/innen einen angemessenen finanziellen Ausgleich für den Steinkohleausstieg erhalten. Auch Braunkohle-Kleinanlagen bis 150 Megawatt (MW) konnten an den Ausschreibungen teilnehmen. Dadurch sollen die festgelegten Zieldaten 2022 (jeweils 15 Gigawatt (GW) Steinkohle und Braunkohle), 2030 (8 GW Steinkohle, 9 GW Braunkohle) und 2038 (Null GW) erreicht werden. Der mögliche Höchstpreis pro reduziertem MW sank dabei von 165.000 Euro/MW (2020) auf 89.000 Euro/MW (2026). Für den Fall, dass die gesetzlich festgelegten Reduktionsziele für Steinkohlekapazitäten nicht erreicht werden, wird die Ausschreibung ab dem Jahr 2024 durch ordnungsrechtliche Regelungen flankiert. Ab 2027 erfolgen die Stilllegungen im Bereich Steinkohle ausschließlich auf Basis ordnungsrechtlicher Regelungen.

Die Europäische Kommission hat am 25.11.2020 die beihilferechtliche Genehmigung hinsichtlich der gesetzlichen Regelungen zur Reduzierung und Beendigung der Steinkohleverstromung erteilt. Zur Verringerung und Beendigung der Braunkohleverstromung in Deutschland legt das KVBG einen verbindlichen Plan zur Stilllegung von Braunkohleanlagen fest. Es enthält u. a. verpflichtende Stilllegungsdaten sowie Regelungen zur Entschädigung der Betreiber/innen der stillgelegten Braunkohleanlagen. Danach erhält RWE 2,6 Mrd. Euro, LEAG erhält 1,75 Mrd. Euro. Die gesetzlichen Regelungen werden von einem öffentlich-rechtlichen Vertrag flankiert, in dem – neben weiteren Regelungen – sich die Braunkohlebetreiber/innen u. a. zur sozialverträglichen Stilllegung aller Kraftwerke verpflichtet haben. Die Stilllegungszeitpunkte der einzelnen Braunkohlekraftwerke erstrecken sich gemäß Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes (KVBG) von 2020 bis 2038. Zudem enthält der Vertrag Regelungen zur Verwendung der Entschädigungszahlungen zur Abdeckung der Tagebaufolgekosten und zu deren Sicherung sowie einen umfassenden Rechtsbehelfsverzicht der Betreiber/innen der Braunkohleanlagen. Im Lausitzer Revier werden die Entschädigungszahlungen an Zweckgesellschaften geleistet, die im Zuge von Vorsorgevereinbarungen zwischen dem Braunkohlebetreiber und den Ländern Brandenburg und Sachsen eingerichtet wurden (siehe Umgänge mit Eingriffen in die Natur und Landschaft). Ab dem Jahr 2025 sollen vom Bund die auf die jeweilige Zweckgesellschaft entfallenden, jährlichen Entschädigungsraten in die Zweckgesellschaften eingebracht werden. Die zusätzlich erfolgten Einzahlungen der LEAG in den Jahren 2021 bis 2024 können z.T. vom Bund erstattet werden.

Die Europäische Kommission überprüft die Angemessenheit der Entschädigungszahlungen an die Betreiber/innen der Braunkohlekraftwerke sowie deren Zweckgesellschaften in einem beihilferechtlichen Hauptprüfverfahren. Das Verfahren dient dazu, für alle Beteiligten mehr Rechtssicherheit zu erreichen. Die Entschädigung an RWE wurde von der Europäischen Kommission am 11.Dezember 2023 bereits genehmigt. Die Prüfung der Europäischen Kommission hat keine aufschiebende Wirkung auf den vereinbarten Stilllegungspfad der Kraftwerke. Die Verfahrenshoheit liegt bei der Europäischen Kommission.

Strukturstärkungsgesetz

Die Beendigung der Kohleverstromung bedeutet zugleich auch das Ende der Kohlenförderung in Deutschland. Während die Steinkohlenförderung in Deutschland bereits zum 31. Dezember 2018 ausgelaufen ist (siehe Subventionen und steuerliche Begünstigungen) und die noch bestehenden Steinkohleanlagen mit importierter Kohle betrieben werden, werden Braunkohleanlagen ausschließlich mit Braunkohle aus heimischer Förderung betrieben. Diese Förderung wird entsprechend dem im Kohleverstromungsbeendigungsgesetz festgelegten Stilllegungsplan reduziert und bis 2038 beendet. Um die wirtschaftlichen und strukturellen Folgen des Ausstiegs aus der Kohleverstromung abzumildern und das wirtschaftliche Wachstum der vom Kohleausstieg betroffenen Regionen zu fördern, ist zeitgleich mit dem Kohleausstiegsgesetz auch das Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen (Strukturstärkungsgesetz)10 in Kraft getreten.

Wesentlicher Teil ist das neue Investitionsgesetz Kohleregionen. Dessen sogenannte erste Säule bilden Finanzhilfen des Bundes für Projekte der Bundesländer. Insgesamt stehen hierfür bis zu 14 Mrd. Euro zur Verfügung, mit denen Investitionen in den Braunkohlerevieren mit bis zu 90 % gefördert werden können. Die Einsatzmöglichkeiten sind breit gefächert und reichen von der Förderung wirtschaftsnaher Infrastruktur über touristische Projekte, Forschungseinrichtungen, Digitalisierung, Stadt- und Regionalentwicklung bis hin zu Maßnahmen des Klima- und Umweltschutzes.
In der sogenannten zweiten Säule werden Maßnahmen gefördert, die in die alleinige Zuständigkeit des Bundes fallen. Hierfür sind bis zu 26 Mrd. Euro vorgesehen. Im Zuge dieser Maßnahmen werden beispielsweise Verkehrswege in die Kohleregionen verbessert, Forschungsvorhaben und -zentren gefördert oder Bundeseinrichtungen vor Ort angesiedelt.
Zusätzliche Unterstützung von bis zu 1,09 Mrd. Euro erhalten zudem Steinkohlekraftwerksstandorte, die strukturschwach sind und an denen die Steinkohle eine besonders große wirtschaftliche Bedeutung hat.

Diese auf Investitionen abzielenden Förderinstrumente werden durch das STARK-Bundesprogramm ergänzt, das primär nicht-investive Projekte fördert.11 Dabei wird eine große Bandbreite an Förderbereichen abgedeckt. So kann STARK beispielsweise den Betrieb von Strukturentwicklungsgesellschaften oder Technologietransferprojekte finanzieren. Im August 2024 wurde das STARK-Bundesprogramm novelliert und um investive Komponenten erweitert. Künftig wird unter anderem direkte Unternehmensförderung auf Grundlage des TCTF ermöglicht.

Wärmeplanungsgesetz

Mit dem Wärmeplanungsgesetz, das am 1.1.2024 in Kraft getreten ist, wird die systematische Wärmeplanung flächendeckend in Deutschland eingeführt. Ziel des Gesetzes ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Umstellung hin zu einer treibhausgasneutralen Wärmeversorgung bis spätestens 2045 zu leisten. Dies soll durch eine koordinierte Planung und Entwicklung der lokalen Energieinfrastrukturen sowie die Umstellung auf erneuerbare Energien, unvermeidbare Abwärme oder eine Kombination dieser Quellen erreicht werden.
Das Gesetz verpflichtet die Länder Wärmepläne zu erstellen oder erstellen zu lassen, die den Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen Orientierung darüber geben, welche Wärmeversorgungsoption in ihrem Gebiet am besten geeignet ist. Die Länder werden diese Pflicht in der Regel an die Kommunen übertragen. Die Wärmepläne sollen bis spätestens Mitte 2026 (Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern) bzw. Mitte 2028 (übrige Gemeindegebiete) vorliegen. Das Gesetz ermöglicht sowohl zentrale Lösungen wie Fernwärme als auch dezentrale Lösungen wie Wärmepumpen.
Das Wärmeplanungsgesetz gewährleistet die strategische Planung auf kommunaler Ebene, während das GeoWG (09/2024 im Entwurf siehe unten) dafür sorgt, dass technologische Optionen verfügbar sind. Diese Gesetze ergänzen einander und tragen somit dazu bei, die Klimaziele der Bundesregierung zu erfüllen und eine nachhaltige, klimafreundliche Wärmeversorgung zu gewährleisten.

Geothermie- und Wärmepumpengesetz (GeoWG)

Im September 2024 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren von Geothermieanlagen, Wärmepumpen sowie Wärmespeichern (GeoWG) beschlossen. Der Entwurf befindet sich aktuell im parlamentarischen Abstimmungsverfahren (Stand 12/2024).

Der Gesetzentwurf soll die EU-Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (RED III) für den Bereich der Geothermie im Bergrecht umsetzen und enthält darüber hinaus weitgehende Beschleunigungselemente im Wasser-, Naturschutz-, und Bergrecht sowie im Rechtsschutzverfahren. Geregelt werden u.a. die Festschreibung eines übergeordneten öffentlichen Interesses für Geothermie, Wärmepumpen und Wärmespeicher und die Einführung von Höchstfristen für Genehmigungsverfahren, sowie verfahrensrechtliche Erleichterungen wie Fristen für die Behörden zur Prüfung der Vollständigkeit von Unterlagen. Privathaushalte müssen für kleine Grundwasserwärmepumpen und Erdwärmekollektoren keine wasserrechtliche Genehmigung mehr einholen. Der Gesetzentwurf enthält auch Vorgaben zur Digitalisierung der einschlägigen Genehmigungsverfahren.
Das Gesetz steht in engem Zusammenhang mit der am 28.8 im Kabinett beschlossenen WHG-Novelle. Diese enthält kurze Verfahrensfristen für Großwärmepumpen und kleine Wärmepumpen sowie eine Digitalisierungsvorgabe für das Genehmigungsverfahren.

Erneuerbare Energien in Deutschland

Erneuerbare Energien12 leisten einen großen und wachsenden Anteil an der Energieversorgung Deutschlands. 2023 betrug der Anteil erneuerbarer Energien 22 % am gesamten Endenergieverbrauch.

Besonders groß ist der Anteil im Stromsektor. 2023 wurden etwa 52 % des Bruttostromverbrauchs durch erneuerbare Quellen gedeckt (272,4 TWh). Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, den Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung im Jahr 2030 auf 80 % zu erhöhen sowie die Energieversorgung bis 2050 nahezu vollständig zu dekarbonisieren und so die Treibhausgasemissionen zu reduzieren. Im Jahr 2021 waren in Deutschland rund 83,9 % der Treibhausgasemissionen (601,7 Mt CO2-Äquivalente) auf die Verbrennung fossiler Energien zurückzuführen.

Struktur des Primärenergieverbrauchs in Deutschland 2023

Quelle: Arbeitsgemeinschaft Energiebilanzen, März 2024. URL: https://ag-energiebilanzen.de/daten-und-fakten/primaerenergieverbrauch/ (Abruf am 23. April 2024).
Derzeit werden fossil betriebene Kraftwerke neben den erneuerbaren Energien benötigt, um dem Energiebedarf in Deutschland gerecht zu werden.

Einige der für die Energiewende benötigten Metalle, zum Beispiel Indium, Germanium oder Gallium sind beibrechende Rohstoffe, das heißt, sie werden als Nebenprodukt im Bergbau eines anderen Metalls gewonnen. Bei diesen Metallen funktioniert der Regelkreis der Rohstoffversorgung13 nur eingeschränkt. In Deutschland und Europa sind Potenziale solcher Lagerstätten vorhanden, so dass mit einer gezielten Lagerstättenentwicklung, entsprechenden Investitionen und Rohstoffgewinnung Importabhängigkeiten verringert werden könnten. Gleiches gilt für bestimmte Steine und Erden, die für den Ausbau erneuerbarer Energien, wie die Windkraft, in Deutschland gefördert werden. Die immer größeren Windkraftanlagen erfordern auch immer größere Mengen mineralischer Rohstoffe, die fast alle aus deutschen Lagerstätten stammen. So benötigt ein 140 m hoher Turm eines Windrades in seinem unteren, 80m hohen Betonteil ca. 430 m³ Beton (bestehend aus 167t Sand, 626t Kies oder Splitt sowie 147t Kalk- und Mergelstein, 9t Ton und Sand sowie 5t Gips zur Produktion der zur Betonherstellung ebenfalls benötigten 125 t Zement), ca. 35t Betonstahl und ca. 20t Spannstahl in der Fertigung. Ein solcher Turm erfordert zudem ein stabiles Fundament von in diesem Fall 21,5 m Durchmesser. Solch ein Fundament benötigt ca. 600m³ Beton und ca. 70t Betonstahl. Für die Herstellung von glasfaserverstärkten Kunststoffen (GVK) für Rotorblätter werden Primärrohstoffe wie Quarzsand, Soda, Kalkstein, Dolomit, Kaolin und Feldspat benötigt, die ebenfalls in Deutschland gewonnen werden. Für fast alle verwendeten Materialien einer Windkraftanlage existieren Entsorgungswege, die für ein Recycling der mineralischen Rohstoffe geeignet sind.14 Vor dem Hintergrund des notwendigen Ausbaus dieser Energieinfrastruktur zur Erreichung der Klimaschutzziele ist ein entsprechender Ausbau der heimischen Rohstoffförderung und -weiterverarbeitung zu erwarten.15

Die Investitionen in Erneuerbare-Energien-Anlagen betrugen 2023 36,6 Mrd. Euro, mit dem Betrieb der bestehenden Anlagen wurden 23,1 Mrd. Euro Umsatz erwirtschaftet. Der Ausbau erneuerbarer Energien kann durch eine zunehmende Nachfrage nach Strom und Wärme sowie den mit erneuerbaren Energien hergestellten Waren und Dienstleistungen eine Vielzahl neuer Arbeitsplätze schaffen. 2022 bot der Sektor der Erneuerbaren insgesamt mehr als 387.000 Personen Beschäftigung.16 Der Schwerpunkt lag dabei auf erneuerbare Energien in der Stromerzeugung. Finanziert wird der Erneuerbaren-Ausbau in diesem Bereich mit über dem Börsenstrompreis liegenden Einspeisevergütungen. Die Differenzkosten zwischen Börsenstrompreis und Vergütung für den Strom aus Erneuerbare- Energien-Anlagen (EEG) wurden bisher von den Stromverbraucher/innen über die sog. EEG-Umlage als Bestandteil ihrer Stromrechnung aufgebracht.

Die Bundesregierung hat auch mit Blick auf den großen „Kostenrucksack“ der Altanlagen die EEG-Umlage zum 1. Januar 2023 abgeschafft. Die EEG-Kosten werden nicht mehr über die Stromrechnung gezahlt, sondern aus dem Bundeshaushalt. Das macht Strom billiger und befördert die Energiewende. Die Regierung hat damit auch einen großen Schritt zur Preisentlastung von privaten Haushalten und Unternehmen gemacht. Von dieser Entlastung profitieren alle.
Für den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien sind industrielle Energieprojekte mit der Entwicklung der erneuerbaren Energien in geeigneter Weise zu verbinden. Das betrifft auch die deutsche Rohstoffindustrie, die bereits eine Reihe von Projekten im Bereich Wind, Biomasse, Geothermie, Solar und Wasserkraft in Deutschland installiert hat.

Erneuerbare Energieträger werden sowohl in der Stromerzeugung als auch in der Wärmeerzeugung und im Verkehrssektor verwendet. Wichtigster erneuerbarer Energieträger im Stromsektor ist die Windenergie: Im Jahr 2022 wurden mehr als die Hälfte (49,1 %) erneuerbaren Stroms aus Windenergie generiert.17 Die Windenergie spielt eine tragende Rolle beim Ausbau der erneuerbaren Energien hin zu einer wirtschaftlich tragfähigen und klimaverträglichen Energieversorgung bei angemessenen Preisen und hohem Wohlstandsniveau. Die Nutzung der Windenergie hatte 2022 einen Anteil von 22,7 % am deutschen Stromverbrauch. An verschiedenen ehemaligen Bergbaustandorten sind inzwischen Windkraftanlagen vornehmlich auf begrünten Bergehalden mit bevorzugter Windsituation entstanden. Neben dem weiteren Ausbau an geeigneten Landstandorten und dem Ersatz alter, kleinerer Anlagen durch moderne und leistungsstärkere Anlagen – dem sogenannten Repowering – kommt dem Ausbau der Windenergie auf See eine wachsende Bedeutung zu. 2022 wurden Anlagen mit einer installierten Leistung von rund 2.400 MW an Land und rund 340 MW auf See zugebaut. Insgesamt stehen in Deutschland Ende 2022 rund 66.176 MW Kapazität aus Windanlagen zur Verfügung, die 2022 rund 124.800 GWh Strom produziert haben; ein Fünftel davon auf See.18 19 Bis zum Jahr 2030 soll nach den Plänen der Bundesregierung eine Leistung von mindestens 30.000 MW Offshore-Wind und 115.000 MW Windenergie an Land am Netz erreicht werden. Mit Blick auf den Ausbau und die immer größer werdenden Leistungseinheiten (auf See mehr als 10 MW je Windkraftanlage) wird auch der Bedarf an mineralischen Rohstoffen steigen. So wird zum Beispiel für den Bau der Fundamente von Windenergieanlagen Beton benötigt. Damit einher geht eine entsprechend höhere Nachfrage nach Kalkstein für die Zementherstellung sowie Zuschlagsstoffen wie Kies und Sand.

Die Biomasse hat sich zu einem relevanten Energieträger für die Stromerzeugung entwickelt. Aufgrund der Nutzungskonkurrenzen der Flächen zum Lebensmittel-, Futteranbau und Energieerzeugung, soll Bioenergie zur Stromerzeugung etwa auf dem derzeitigen Niveau erhalten bleiben. Inzwischen beträgt die Gesamtkapazität der Anlagen zur Stromerzeugung aus Biomasse 10.433 MW, die Stromerzeugung lag 2022 bei rund 51.700 GWh (9,4 % des gesamten Stromverbrauchs, 20,3 % der erneuerbaren Stromerzeugung). Neben Biogas (inkl. Biomethan, Deponie- und Klärgas) werden auch feste und flüssige Biomasse sowie biogene Abfälle zur Stromerzeugung genutzt, jedoch ist Biogas mit rund 59 % (2022) der gesamten Biomasse der bedeutendste biogene Energieträger zur Stromerzeugung.
Ein weiterer erneuerbarer Energieträger mit einem großen Potenzial ist die solare Stromerzeugung. Rund 2,7 Mio. Photovoltaikanlagen wandeln die Strahlungsenergie direkt in Strom um und stellten Ende 2022 insgesamt rund 67.400 MW installierte Leistung in Deutschland. 2022 wurden rund 7.300 MW Leistung zugebaut. Demzufolge steigt auch die Stromerzeugung aus Photovoltaik nach wie vor kontinuierlich an und hat 2022 gut 60.300 GWh erreicht. Photovoltaik deckte damit 10,95 % des gesamten Bruttostromverbrauchs und leistete 23,7 % der erneuerbaren Stromversorgung. Auch deutsche Bergbauunternehmen entscheiden sich zunehmend für den Einsatz von Photovoltaik-Anlagen an verschiedenen Bergbauindustriestandorten in Deutschland. Bis zum Jahr 2030 soll die installierte Gesamtleistung zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in Deutschland 215.000 MW betragen.
Neben Wind, Biomasse und Photovoltaik leistete auch die Wasserkraft mit rund 17.600 GWh (2022) einen Beitrag zur Stromerzeugung.

Auch im Wärmesektor werden zunehmend erneuerbare Energieträger verwendet. 2022 wurden insgesamt rund 203.300 GWh aus erneuerbaren Wärmequellen bestritten. Wichtigster erneuerbarer Energieträger zur Wärmeerzeugung sind dabei mit rund 132.000 GWh biogene Feststoffe, überwiegend Holz, beispielsweise in Form von Holzpellets. Auch Biogas, biogener Abfall sowie durch Wärmepumpen nutzbar gemachte Geothermie und Umweltwärme sind relevante erneuerbare Wärmeenergieträger mit ca. 15.000 GWh (Biogas, biogener Abfall) sowie ca. 21.700 GWh (Wärmepumpen) erzeugter Wärme 2022. Solarthermie leistete mit gut 9.700 GWh ebenfalls einen Beitrag zur Wärmeversorgung. Die tiefe Geothermie ist eine grundlastfähige Energieform, die einen geringen, aber festen Bestandteil für die Strom- und Wärmeerzeugung leistet. Generell wird das große Potential der Geothermie in Deutschland nicht ausgenutzt.20 Neben der Energieerzeugung ist an einigen Standorten eine stoffliche Nutzung bei der tiefen Geothermie, beispielsweise die Extraktion von Lithium aus der geförderten Sole, denkbar. Dabei kann die Nutzung der Sole die Wirtschaftlichkeit von Geothermieprojekten, insbesondere im Oberrheingraben und im Norddeutschen Becken, verbessern. Trotz bereits existierender Pilotprojekte gibt es hierzu allerdings noch einen erheblichen Forschungsbedarf.21

Im Verkehrssektor kann Biomasse CO2-Emissionen mindern, insbesondere in Form von Biokraftstoffen wie Bioethanol, Biodiesel oder Biogas für Autos, Lastwagen, Züge, Schiffe und Flugzeuge. Auch Elektrofahrzeuge stellen eine Möglichkeit dar, CO2-Emissionen zu mindern. Im Jahr 2022 stellten die erneuerbaren Energien 6,9 % des Kraftstoffverbrauchs in Deutschland. Durch den flexiblen Einsatz sowohl im Strom-, Wärme- als auch im Verkehrssektor ist die Biomasse damit insgesamt der bedeutendste erneuerbare Energieträger. Rund 51,7 % der gesamten Endenergie aus erneuerbaren Energiequellen wurde 2022 durch die verschiedenen energetisch genutzten Biomassen bereitgestellt.
Der Ausbau und die Nutzung erneuerbarer Energien trägt zur Vermeidung von Treibhausgasemissionen bei und reduziert die Verwendung fossiler Energieträger. Die Einsparungen senken zudem den Anteil notwendiger Importe von Mineralöl, Erdgas und Steinkohle. Trotz des Ausbaus der erneuerbaren Energien werden derzeit aber weiterhin konventionelle Kraftwerke zur Abdeckung des Energiebedarfs insgesamt benötigt.

1 Vgl. Bundesregierung (2024): Energiewende und Klimaschutz. Herausforderungen und Wege der Transformation. URL: https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975274/2267016/00de41ff941d38178607fb4b9e1ab75a/2024-03-20-transformationsbericht-energiewende-und-klimaschutz-data.pdf?download=1 (Abruf am 19. Dezember 2024); Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (2024): Monitoring der Energiewende. URL: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/monitoring-prozess.html (Abruf am 19. Dezember 2024).

2 Treibhausgasneutralität bedeutet ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken. Soweit im Jahr 2045 in Deutschland weiterhin Treibhausgase emittiert werden, müssen diese in der Jahresbilanz in gleicher Höhe also durch Negativemissionen der Atmosphäre wieder entzogen werden.

3 Bundesministerium der Justiz (BMJ) (2020): Kohleausstiegsgesetz (KohleAusG). URL: https://www.gesetze-im-internet.de/kohleausg/BJNR181800020.html (Abruf am 5. April 2024)

4 Die Bundesregierung (2024): Ein Plan fürs Klima. URL: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/tipps-fuer-verbraucher/klimaschutzgesetz-2197410 (Abruf am 9. Oktober 2024).

5 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (2023): Bundeskabinett verabschiedet umfassendes Klimaschutzprogramm 2023. URL: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2023/10/20231004-bundeskabinett-verabschiedet-umfassendes-klimaschutzprogramm-2023.html (Abruf am 9.Oktober 2024).

6 Ingenieurbüro Schnittstelle Boden im Auftrag der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (Labo) (2023): Anforderungen des Bodenschutzes an den Rückbau von Windenergieanlagen. URL: https://www.labo-deutschland.de/documents/Leitfaden_Rueckbau_von_Windenergieanlagen_UMK-Fassung.pdf (Abruf am 9. Oktober 2024).

7 Kohleverstromungsbeendigungsgesetz URL: https://www.gesetze-im-internet.de/kvbg/inhalts_bersicht.html (Abruf am 25. Oktober 2024).

8 Kohleausstiegsgesetz https://www.gesetze-im-internet.de/kohleausg/BJNR181800020.html: Kohleverstromungsbeendigungsgesetz. URL: https://www.gesetze-im-internet.de/kvbg/BJNR181810020.html (Abruf am 5. Dezember 2024).

9 Bundesnetzagentur (BNetzA) (2024): Informationen zu den beendeten Ausschreibungsverfahren des Kohleausstiegs. URL: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/Kohleausstieg/BeendeteAusschreibungen/start.html (Abruf am 15.Oktober 2024)

10 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (2023): Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen. URL: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Textsammlungen/Wirtschaft/strukturstaerkungsgesetz-kohleregionen.
html (Abruf am 5. Dezember 2024).

11 Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) (2024): STARK – Stärkung der Transformationsdynamik du Aufbruch in den Revieren und an den Kohlekaftwerkstandorten. URL: https://www.bafa.de/DE/Wirtschaft/Beratung_Finanzierung/Stark_2/stark_2_node.html (Abruf am 28. Oktober 2024).

12 Die Arbeitsgruppe Erneuerbare Energien-Statistik (AGEE-Stat) stellt aktuelle und qualitätsgesicherte Daten zur Entwicklung der erneuerbaren Energien in Deutschland zur Verfügung. Vgl. Umweltbundesamt (2024): Erneuerbare Energien in Zahlen. URL https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/erneuerbare-energien/erneuerbare-energien-in-zahlen#uberblick (Abruf am 28. November.2024).

13 Zum Regelkreis der Rohstoffversorgung vgl. Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR): Rohstoffverfügbarkeit. URL: https://www.bgr.bund.de/DE/Themen/Min_rohstoffe/Rohstoffverfuegbarkeit/rohstoffverfuegbarkeit_node.html (Abruf am 6. Dezember 2024).

14 Vgl. Umweltbundesamt (2020): Windenergieanlagen: Rückbau, Recycling, Repowering. URL: https://www.umweltbundesamt.de/themen/abfall-ressourcen/produktverantwortung-in-der-abfallwirtschaft/windenergieanlagen-rueckbau-recycling-repowering (Abruf am 6. Dezember 2024).

15 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) (2021): Rohstoffe – Bergbau, Recycling, Ressourceneffizienz – wichtig für den Wohlstand und Arbeitsplätze. URL: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Publikationen/Industrie/rohstoffe-bergbau-recycling-ressourceneffizienz.html  (Abruf am 27. November 2024).

16 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (2024): Erneuerbare Energien. URL: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Dossier/erneuerbare-energien#entwicklung-in-zahlen (Abruf am 9. Oktober 2024).

17 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (2024): Erneuerbare Energien. URL: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Dossier/erneuerbare-energien#entwicklung-in-zahlen (Abruf am 9. Oktober 2024).

18 Umweltbundesamt (2024): Erneuerbare Energien in Deutschland – Daten zur Entwicklung im Jahr 2023. URL: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/479/publikationen/2024_uba_hg_erneuerbareenergien_dt.pdf (Abruf am 9. Oktober 2024).

19 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (2024): Bericht des Bund-Länder-Kooperationsausschusses. URL: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/E/EEG-Kooperationsausschuss/2023/bericht-bund-laender-kooperationsausschuss-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=12 (Abruf am 9. Oktober 2024).

20 Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (2024): BGR Energiestudie 2023. URL: https://www.bgr.bund.de/DE/Themen/Energie/Produkte/produkte_node.html?tab=Energiestudien (Abruf am 5. April 2024).

21 Bundesverband Geothermie e. V. (2020): Stand der Forschung und Forschungsbedarf Geothermie. URL: https://www.geothermie.de/fileadmin/user_upload/Forschung_Papier_2020_A4_20201217_Final_interaktiv.pdf (Abruf am 5. April 2024).

Glossar

Der oberirdische Abbau von nichtenergetischen, grundeigenen Rohstoffen im Rahmen von Trockengrabungen wird in Bayern und Nordrhein-Westfalen auf Landesebene durch die vorhandenen Abgrabungsgesetze (AbgrG) bestimmt. Für die Abgrabung von Festgesteinen (Kalkstein, Basalt etc.) in Steinbrüchen, in denen nicht gesprengt wird, gilt das AbgrG für Förderstätten mit einer Fläche von bis zu 10 Hektar. Für den Fall, dass diese Größenordnung überschritten wird oder sich nach Beendigung der Abbautätigkeiten Gewässer bilden werden, kommen wiederum das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bzw. das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zum Tragen. In den anderen Bundesländern ist diese Art der Rohstoffförderung in den jeweiligen Landesbauordnungen oder Landesnaturschutzgesetzen geregelt.

Im Allgemeinen besitzt das AbgrG für solche Rohstoffe Gültigkeit, deren Abbau nicht unmittelbar dem Bergrecht bzw. den Bergbehörden unterliegen. Hierunter fallen insbesondere Kies, Sand, Ton, Lehm, Kalkstein, Dolomit, sonstige Gesteine, Moorschlamm und Ton. Jedoch kann für bestimmte Rohstoffe, wie z. B. Quarzkies, die Zuständigkeit zwischen AbgrG oder Bergrecht fallabhängig variieren. In jedem Fall muss die angerufene Behörde ihre eigene Zuständigkeit stets selbst überprüfen. Vom AbgrG miteingeschlossen ist auch die Oberflächennutzung sowie deren anschließende Wiedernutzbarmachung.

In den Bundesländern, in denen die Gesetzgebung kein Abgrabungsgesetz vorsieht und das Landesnaturschutzgesetz nicht für den Abbau von nichtenergetischen, grundeigenen Rohstoffen im Rahmen von Trockengrabungen zum Tragen kommt, fällt diese Art der Rohstoffförderung in den Geltungsbereich der entsprechenden Landesbauordnungen.

Zudem bestehen rechtliche Abgrenzungen: Die Landesbauordnungen gelten für die Abgrabung von Festgesteinen (Kalkstein, Basalt etc.) in Steinbrüchen mit einer Fläche von bis zu 10 Hektar, in denen nicht gesprengt wird. Für den Fall, dass diese Größenordnung überschritten wird oder sich nach Beendigung der Abbautätigkeiten Gewässer bilden werden, kommen wiederum das BImSchG bzw. WHG zum Tragen.

Grundsätzlich sieht der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) ein Verbot staatlicher Beihilfen vor. Allerdings gilt dieses Beihilfeverbot nicht ausnahmslos. Beihilfen, die mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, kann die Europäische Kommission genehmigen. So können beispielsweise Unterstützungsmaßnahmen im Bereich der Regionalförderung, der Energie- und Umweltpolitik oder im Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbereich unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden.

Die Mitgliedstaaten haben entschieden, dass die Kontrolle über staatliche Beihilfen grds. in der Zuständigkeit der Europäischen Kommission liegt („Hüterin der Verträge“), was dieser grundsätzlich das Recht gibt, auch in Politikbereichen, in denen sie keine sachliche Zuständigkeit hat (zum Beispiel in der Steuer- oder der Beschäftigungspolitik), die Beihilfekontrolle auszuüben. Daher müssen geplante beihilferelevante Maßnahmen in der Regel bei der Europäischen Kommission angezeigt oder sogar förmlich angemeldet („notifiziert“) und ggf. von ihr genehmigt werden 1 .

 

1 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (2024): Beihilfenkontrollpolitik. URL: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Euro-pa/beihilfenkontrollpolitik.html (Abruf am 24. Januar 2024)

Das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren dient der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans bei Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bedürfen (§§ 52 Abs. 2 a i. V. m. 57 a BBergG).

Als Beschäftigungswirkung werden Einflüsse auf die Beschäftigung (d. h. Anzahl der Arbeitsplätze) ausgehend von einem Sektor oder einer Investition bezeichnet. Direkte (Beschäftigungs-) Effekte (z. B. Angestellte im rohstoffgewinnenden Sektor) werden genauso einbezogen wie indirekte (Beschäftigungs-) Effekte (z. B. Angestellte in vor- oder nachgelagerten Wertschöpfungsstufen, wie Hersteller von Vorprodukten zur Rohstoffgewinnung o. ä.).

Braunkohlereviere sind bestimmte geographisch eingegrenzte Bezirke, welche einer Bergbehörde unterstellt sind. Die vom Strukturstärkungsgesetz unterstützten Braunkohlereviere in Deutschland sind: Lausitzer Revier (Bundesländer: Brandenburg/Sachsen), Mitteldeutsches Revier (Sachsen/Sachsen-Anhalt/Thüringen), Rheinisches Revier (Nordrhein-Westfalen), Helmstedter Revier (Niedersachsen).

Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) misst den Wert der im Inland hergestellten Waren und Dienstleistungen (Wertschöpfung) in einer bestimmten Periode (Quartal, Jahr). Das statistische Bundesamt berechnet das BIP folgendermaßen: Produktionswert minus Vorleistungen ist gleich die Bruttowertschöpfung; zuzüglich Gütersteuern und abzüglich der Subventionen ergibt das BIP2 .

2 Statistisches Bundesamt – DESTATIS (2024): Bruttoinlandsprodukt (BIP). URL: https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Volkswirtschaftliche-Gesamtrechnungen-Inlandsprodukt/Methoden/bip.html (Abruf am 24. Januar 2024).

Die Bruttowertschöpfung wird durch Abzug der Vorleistungen von den Produktionswerten errechnet; sie umfasst also nur den im Produktionsprozess geschaffenen Mehrwert. Die Bruttowertschöpfung ist bewertet zu Herstellungspreisen, das heißt ohne die auf die Güter zu zahlenden Steuern (Gütersteuern), aber einschließlich der empfangenen Gütersubventionen.

Beim Übergang von der Bruttowertschöpfung (zu Herstellungspreisen) zum Bruttoinlandsprodukt sind die Nettogütersteuern (Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen) global hinzuzufügen, um zu einer Bewertung des Bruttoinlandsprodukts zu Marktpreisen zu gelangen.3

3 Statistisches Bundesamt – DESTATIS (2024): Bruttowertschöpfung. URL: https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Volkswirtschaftliche-Gesamtrechnungen-Inlandsprodukt/Glossar/bruttowertschoepfung.html (Abruf am 24. Januar 2024).

Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) ist das bedeutendste und in der Praxis relevanteste Gesetz des Umweltrechts. Es stellt die Genehmigungsgrundlage für Industrie- und Gewerbeanlagen dar. In der rohstofffördernden Industrie sind Steinbrüche zum Abbau von Steinen und Erden genehmigungspflichtig. Nach § 1 Nr. 3 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) müssen Halden ab 10 Hektareine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchlaufen. Die Zuständigkeit für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren wird in den Landesimmissionsschutzgesetzen näher bestimmt. Mit dem Verwaltungsvollzug sind die Länder beauftragt. Im Regelfall ist das jeweilige Landesumweltministerium als oberste Immissionsschutzbehörde des Landes zuständig. Nachgeordnete Behörden sind die Regierungspräsidien, Kreis- und untere Verwaltungsbehörden. Die sachliche Zuständigkeit liegt in der Regel bei den unteren Verwaltungsbehörden.

Ein Zertifikat ist im Umweltrecht ein verbrieftes Recht, in einem bestimmten Zeitraum eine bestimmte Menge eines Schadstoffes zu emittieren. CO2-Zertifikate sind an den Energiebörsen handelbar, wodurch das CO2-Emissionsrecht einen Marktpreis bekommt. Indem immer weniger Zertifikate ausgegeben werden, sollen die Unternehmen einen Anreiz erhalten, in klimafreundliche Techniken zu investieren. Wobei der überwiegende Teil der Emissionszertifikate nicht mehr kostenlos vergeben, sondern versteigert wird. Bis 2030 verringert sich das Cap um 62 Prozent im Vergleich zu 2005. Die Erlöse aus der Versteigerung fließen zu mehr als 90 Prozent in den Klimaschutz.4

4 Umweltbundesamt (2023). Der Europäische Emissionshandel. URL: https://www.umweltbundesamt.de/daten/klima/der-europaeische-emissionshandel (Abruf am 24.01.2024).

Der EITI Standard sieht eine jährliche Berichtspflicht für EITI Länder vor. Dieser EITI Bericht umfasst zwei Hauptteile:

  • Der Kontextbericht enthält Informationen, die der breiten Öffentlichkeit einen Überblick über die Funktionsweisen des nationalen Rohstoffsektors geben. Darin werden Fragen beantwortet, wie: Welche Rohstoffe werden in welcher Menge abgebaut? Wie sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen? Welche Einnahmen erzielt der Staat? Wie viele Rohstoffe werden exportiert? Welchen Beitrag leistet der Rohstoffsektor zur Volkswirtschaft?
  • Im zweiten Teil des Berichts gleicht ein unabhängiger Verwalter die wichtigsten Zahlungen von rohstofffördernden Unternehmen mit den korrespondierenden Einnahmen der staatlichen Stellen ab. Hierzu legen die Unternehmen ihre Zahlungen und die zuständigen Finanzbehörden ihre Einnahmen offen.

2018 veröffentlichte die MSG den ersten D-EITI Bericht. Dieser enthält neben den beiden Hauptteilen auch Sonderthemen: Kompensationsmaßnahmen für den Eingriff in die Natur, Rückstellungen und Sicherheitsleistungen sowie Wasserentnahme zur Rohstoffförderung und erneuerbare Energien. Die Sonderthemen gehen über den internationalen EITI Standard hinaus und erhöhen so die Relevanz von EITI in Deutschland. Im zweiten D-EITI Bericht wurden die innovativen Themen erweitert und um die Bereiche Beschäftigung und Soziales und Recycling ergänzt. Im vierten Bericht wurden die Themen durch ein Kapitel zu Auswirkungen der Energiewende und des Strukturwandels auf die Rohstoffförderung in Deutschland ergänzt. Im fünften Bericht erarbeitete die MSG mit Blick auf die geopolitische Lage und die wirtschaftlichen Herausforderungen ein weiteres Kapitel zum Thema Der Beitrag der heimischen Rohstoffgewinnung zur Versorgungssicherheit unter Einbeziehung der Rolle Deutschlands im internationalen Rohstoffmarkt zu erarbeiten. Seit dem dritten D-EITI Bericht wird aufgrund eines von der D-EITI durchgeführten Pilotprojekts anstelle des Zahlungsabgleichs ein Kapitel zu den seitens der Unternehmen offengelegten Zahlungsströme mit einer alternativen Qualitätssicherung dieser Zahlungen inkludiert. Das Pilotprojekt wurde im vierten und fünften D-EITI Bericht modifiziert und wird im vorliegenden sechsten D-EITI Bericht fortgeführt (siehe Kacheln zu Zahlungsströme und Qualitätssicherung).

Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG), das im Oktober 2015 in Kraft trat, setzt die Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronikaltgeräte der Europäischen Union (WEEE-Richtlinie) in nationales Recht um. Das Gesetz gibt drei Ziele zur Sammlung und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten vor:

  • In den Jahren von 2016 bis 2018 mussten mindestens 45 % des gemittelten Gesamtgewichts der in den drei Vorjahren in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte gesammelt werden (Mindestsammelquote). In dieser Quote sind nicht nur Altgeräte aus privaten Haushalten (business to customer; b2c-Geräte), sondern auch von gewerblichen Quellen (business to business; b2b-Geräte) wie Firmen und Behörden (so genannte „andere Quellen als private Haushalte“), enthalten. Seit 2019 gilt eine Mindestsammelquote von 65 %.
  • Von der jährlich gesammelten Altgeräte-Masse sind je nach Gerätekategorie 75 bis 85 % zu verwerten (Verwertungsquoten). Die Verwertung umfasst dabei die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die (insbesondere energetische) Verwertung.
  • Von der jährlich gesammelten Altgeräte-Masse sind je nach Gerätekategorie 55 bis 80 % zur Wiederverwendung vorzubereiten oder zu recyceln (Quoten für Vorbereitung zur Wiederverwendung + Recycling).

Die Bezugsmenge für die Verwertungs- und Recyclingquoten ist laut Art. 11 Abs. 2 der WEEE-RL (Gültigkeit 15.08.2015) die gesamte Sammelmenge je Gerätekategorie, während in den Jahren davor die damals so genannte Wiederverwendung ganzer Geräte nicht in die Bezugsmenge einbezogen wurde.5

5 Umweltbundesamt (2022): Elektro- und Elektronikaltgeräte. URL: https://www.umweltbundesamt.de/daten/ressourcen-abfall/verwertung-entsor-gung-ausgewaehlter-abfallarten/elektro-elektronikaltgeraete#sammlung-und-verwertung-von-elektro-und-elektronikaltgeraten-drei-kennzahlen-zahlen (Abruf am 24. Januar 2022).

In Deutschland ist die Sozialversicherung eine Mischform aus Versicherung (Finanzierung durch Beiträge), Versorgung (Ausgleich nach sozialen Gesichtspunkten) und Fürsorge (Leistungen zur Rehabilitation). Die soziale Sicherung besteht aus fünf Säulen: 1.) Krankenversicherung; (2.) Unfallversicherung; (3.) Rentenversicherung; (4.) Arbeitslosenversicherung; (5.) Pflegeversicherung.

Am weitgehendsten ist die unternehmerische Mitbestimmung im Bergbau (Montan-Mitbestimmung; MontanMitbestG, MontanMitbestGErgG): Hier sind die Aufsichtsräte durch Arbeitgeber/innen- und Arbeitnehmer/innenvertreter/innen gleichgewichtig (paritätisch) besetzt. Darüber hinaus ist die Bestimmung des/der Arbeitsdirektors/in, der/die als gleichberechtigtes Mitglied der Geschäftsführung für Personal- und Sozialangelegenheiten zuständig ist, von der Zustimmung der Mehrheit der Arbeitnehmer/innenvertreter/innen im Aufsichtsrat abhängig.

In der Multi-Stakeholder-Gruppe (MSG) der D-EITI sind Akteure aus Regierung, Wirtschaft und Zivilgesellschaft vertreten. Sie werden von der Bundesregierung für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren berufen. Aufgabe der MSG ist die Steuerung und Kontrolle der Umsetzung von D-EITI. Dazu gehören unter anderem die Festlegung von Inhalten der Berichterstattung sowie die regelmäßige Erstellung und Abnahme von Arbeitsplänen und Fortschrittsberichten zur Umsetzung der D-EITI. Die Mitglieder der deutschen MSG finden sie auf der D-EITI Website

Primärrohstoffe sind abgesehen von ihrer Gewinnung unbearbeitete Rohstoffe, beispielsweise Frischholzfasern für die Papierherstellung, die aus gefällten Bäumen gewonnen wurden. Sekundärrohstoffe hingegen werden durch Recycling gewonnen, etwa Zellulosefasern aus Altpapier. Aufgrund begrenzter natürlicher Ressourcen ist es unvermeidlich, den Verbrauch von Primärrohstoffen zu reduzieren. Eine Möglichkeit hierfür besteht in der Substitution durch Sekundärrohstoffe.

Je nach Beschaffenheit, technischem Verfahren und Aufwand können verschiedene Rohstoffe unterschiedlich oft wieder zu Sekundärrohstoffen aufbereitet werden. Dabei kann die Zerkleinerung und Trennung verschiedener Bestandteile, z. B. bei Verbundwerkstoffen, erhebliche Mengen Energie erfordern. Unter Umständen ist die Gewinnung von Primärrohstoffen dann wirtschaftlich günstiger als das Recycling. Durch neue bzw. verbesserte Recycling-Verfahren und kreislauf- freundlich konzipierte Produkte kann dieses Verhältnis zu Gunsten des Recyclings verschoben werden. Zudem können steuerliche Anreize, etwa durch eine Besteuerung von Primärrohstoffen, den Anteil recycelter Rohstoffe erhöhen.

Die Recyclingquote (errechnet nach dem Gewichtsanteil der gesammelten Abfälle, die in eine Recyclinganlage eingebracht werden) unterscheidet sich von der Rezyklat-Einsatzquote (Anteil der recycelten Materialien, die wieder in der Produktion eingesetzt werden). Siehe auch „Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG“.
Siehe „Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG“.

Die Sozialpartnerschaft spielt in Deutschland eine herausragende Rolle. Auf den unterschiedlichsten Ebenen findet das gestaltende Miteinander zwischen Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen, Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften mit dem Ziel statt, Interessengegensätze durch Konsenspolitik zu lösen. Zum Beispiel auf betrieblicher Ebene, wo eine Beteiligung der Arbeitnehmer/innen in betrieblichen Angelegenheiten über die von ihnen gewählten Betriebsräte stattfindet. Auf Unternehmensebene sind ab einer bestimmten Unternehmensgröße Arbeitnehmer/innen in den Aufsichtsorganen vertreten. Daneben arbeiten die Sozialpartner/innen auf unterschiedlichsten regionalen Ebenen, auf Bundesebene, aber auch in Europa ständig zusammen – in Form gemeinsamer Positionierungen, Initiativen, Aktionen oder des sozialen Dialogs. Sie widmen sich den grundlegenden Orientierungsfragen der Menschen und beteiligen sich an Werte- und Systemdebatten.

Unter stofflicher Verwertung (Recycling) ist gem. § 3 Absatz 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) jedes Verwertungsverfahren zu verstehen, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung. Die energetische Verwertung meint hingegen die thermische Verwertung von Abfällen durch Verbrennung. Eine Verbrennung von Abfällen ohne Auskopplung von Energie stellt dagegen eine Beseitigung dar.

Es gibt sowohl auf internationaler als auch auf nationaler Ebene unterschiedliche Definitionen und methodische Ansätze zur Frage, was Subvention sind und wie sie berechnet werden. Entsprechend der Definition des Subventionsberichts der Bundesregierung werden hier direkt budgetrelevante Subventionen des Bundes für private Unternehmen und Wirtschaftszweige (d. h. Finanzhilfen als Geldleistungen sowie Steuervergünstigungen als spezielle steuerliche Ausnahmeregelungen) erfasst. Subventionen der föderalen Ebene können über die Subventionsberichte der Bundesländer eingesehen werden (siehe hierzu Anlage 5 des Subventionsberichtes der Bundesregierung).

Jede Person hat nach dem Umweltinformationsrecht freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen. Bund und Länder haben dazu Regelungen erlassen, die die völkerrechtlichen Vorgaben (“erste Säule” der Aarhus-Konvention) sowie die der Europäischen Union umsetzen.

Zu unterscheiden ist zwischen dem Umweltinformationsgesetz (UIG), welches den Zugang zu Umweltinformationen auf Bundesebene regelt, und den Umweltinformationsgesetzen der Bundesländer, die für informationspflichtige Stellen in den Ländern gelten. Auf andere amtliche Informationen bei Bundesbehörden ist das allgemeine Informationsfreiheitsgesetz (IFG) anwendbar.

9 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (2024): Umweltinformationsgesetz. URL: https://www.bmuv.de/themen/umweltinformation/umweltinformationsgesetz (Abruf am 24. Januar 2024).

Für den jährlichen D-EITI Bericht gleicht der Unabhängige Verwalter die wichtigsten Zahlungen von rohstofffördernden Unternehmen mit den korrespondierenden Einnahmen der staatlichen Stellen ab. Hierzu legen die Unternehmen ihre Zahlungen und die zuständigen Finanzbehörden ihre Einnahmen offen.

Der Auftrag für die Erstellung des Zahlungsabgleiches wird nach entsprechendem Vergaberecht ausgeschrieben. Somit kann der Unabhängige Verwalter jährlich wechseln. Er hat hauptsächlich zwei Aufgaben: Zum einen ist er dafür zuständig, die Zahlen der betroffenen Unternehmen und Regierungsstellen zusammenzustellen und etwaigen Abweichungen auf den Grund zu gehen. Diese Abweichungen und ihre Gründe stellt der Unabhängige Verwalter im EITI Bericht dar. Zum anderen unterstützt er die MSG bei der Klärung von Fachfragen. Für den dritten D-EITI Bericht (2021) führte der UV im Auftrag der MSG erstmalig ein Pilotprojekt zum Zahlungsabgleich durch. Das Pilotprojekt zum Zahlungsabgleich wurde im vierten und fünften D-EITI Bericht modifiziert und wird im vorliegenden sechsten D-EITI Bericht fortgeführt.

Als Unternehmensgruppe wird die Gesamtheit rechtlich selbstständiger Unternehmen bezeichnet, die aufgrund bestimmter Gemeinsamkeiten zusammengehören (z.B. indem sie einer einheitlichen Leitung unterstehen oder in einem Abhängigkeits- oder Beherrschungsverhältnis zueinanderstehen).

Unternehmen, die in einer vertraglich verbundenen Einheit kooperieren, werden als Unternehmensverbund bezeichnet.

Die Verwertungsquote umfasst sowohl die energetische als auch die stoffliche Verwertung von Abfällen. Dies unterscheidet sie von der Recyclingquote, welche die energetische Verwertung ausschließt. Siehe auch „Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG“

Der Abbau von Grundeigentümerbodenschätzen wie Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Moor oder Steine im Nassabbau erfordert gem. des § 68 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ein Planfestellungsverfahren. (Der)Grund ist, dass im Nassabbau Grundwasser freigelegt wird und in der Folge oberirdische Gewässer entstehen. Das Planfeststellungsverfahren wird von der unteren Wasserbehörde durchgeführt.

Die Verfahrensschritte des Planfeststellungsverfahrens richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 72-78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVfG). Im Sinne des § 68 Abs. 3 Nr. 1 und 2 WHG darf der Plan nur dann festgestellt oder genehmigt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls nicht zu erwarten ist und andere Anforderungen des WHG sowie sonstige öffentlich-rechtliche Bestimmungen erfüllt sind.