Subventionen und steuerliche Begünstigungen
Stand: August 2024
Den Zahlungen der rohstoffgewinnenden Unternehmen an staatliche Stellen (siehe Zahlungsströme 2022) stehen Subventionen und steuerliche Begünstigungen gegenüber, mit denen der Staat Unternehmen im Rahmen der beihilferechtlichen Möglichkeiten unterstützt. Die Finanzhilfen für den Steinkohlenbergbau (siehe Zuschüsse für den Absatz der Steinkohle und Anpassungsgeld) sind dabei die einzige Subvention mit spezifischem Bezug zum Rohstoffsektor. Im Rahmen dieser Finanzhilfe wurden zum einen Zuschüsse für den Absatz der Steinkohle und zum Ausgleich von Belastungen infolge von Kapazitätsanpassungen gewährt (bis 2022); zum anderen erfolgt die Zahlung von Anpassungsgeld (APG) für einen sozialverträglichen Personalabbau in der Branche (bis 2027). Diese Finanzhilfen sichern das sozialverträgliche Auslaufen des subventionierten deutschen Steinkohlebergbaus.
Außerhalb der Steinkohle können die Unternehmen des Rohstoffsektors von weiteren Finanzhilfen ohne spezifischen Bezug zum Rohstoffsektor profitieren (siehe Transparenz von Finanzhilfen und Beihilfen). Ein Beispiel sind die durch den Staat gewährten Begünstigungen bei der Energie- und Stromsteuer für Unternehmen des produzierenden Gewerbes (siehe Begünstigungen für Strom- und Energiesteuer).
Grundsätzlich gibt es sowohl auf internationaler als auch auf nationaler Ebene unterschiedliche Definitionen und methodische Ansätze zu der Frage, was eine Subvention ist und wie sie berechnet wird. Der hier verwendete Begriff beruht auf der Definition des Subventionsberichts der Bundesregierung. Der Berichtsgegenstand des Subventionsberichts ist durch § 12 Stabilitäts- und Wachstumsgesetz (StabG) festgelegt und umfasst Leistungen bzw. Vergünstigungen für private Unternehmen und Wirtschaftszweige. Unter Finanzhilfen werden Geldleistungen des Bundes an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung verstanden, die privaten Unternehmen und Wirtschaftszweigen zugutekommen, während es sich bei Steuervergünstigungen um spezielle steuerliche Ausnahmeregelungen handelt, die für die öffentliche Hand zu Mindereinnahmen führen. Einzelne Bundesländer berichten in eigenen Subventionsberichten über ihre Finanzhilfen (siehe hierzu Anlage 5 des Subventionsberichts der Bundesregierung).
Subventionen im deutschen Steinkohlenbergbau 2022-2023
* bei den Zuschüssen für den Absatz deutscher Steinkohle für 2023 handelt es sich um Soll-Angaben
Bundesministerium der Finanzen (BMF) (2023): 29. Subventionsbericht. URL: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/ DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/29subventionsbericht.pdf? blob=publicationFile&v=8 (Abruf am 24. April 2024). Eigene Darstellung.
Zuschüsse für den Absatz der Steinkohle
Entwicklung
Beihilferechtliches Verfahren und Kontrolle
Vorsorge
Zur Bewältigung der notwendigen Stilllegungsmaßnahmen wird das ehemalige Beteiligungsvermögen der RAG AG zur Finanzierung der nach der Stilllegung verbleibenden Ewigkeitslasten (Grubenwasserhaltung1, Poldermaßnahmen2, Grundwasserreinigung3) durch die privatrechtliche RAG-Stiftung bereitgestellt.
Soweit dieses Vermögen zur Deckung der Ewigkeitslasten nicht ausreicht, werden der Bund und die Revierländer im Verhältnis von einem Drittel und zwei Drittel eintreten.
Zuschüsse für den Absatz und Stilllegung deutscher Steinkohle 2017 – 2023 (Anteil Bund)
* bei den Zahlen zu 2023 handelt es sich um Soll-Angaben
BMF (2023): 29. Subventionsbericht. Eigene Darstellung.
Anpassungsgeld
Beschäftigte
Die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Steinkohlenbergbau entwickelt sich rückläufig. So waren Anfang des Jahres 2008 32.803 Arbeitnehmer/innen beschäftigt. Bis Ende des Jahres 2021 wurde die Beschäftigungszahl sozialverträglich auf 1.520 Arbeitnehmer/innen reduziert. Diese Zahl sank zum Stichtag 31. Dezember 2022 auf 1.011 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte im Steinkohlebergbau und zum 31. Dezember 2023 nochmals auf 1.000. Diesem Trend folgt mit zeitlicher Verzögerung auch die Anzahl der Anpassungsgeld-Berechtigten. Da nach den letzten Zechenstilllegungen zum Jahresende 2018 weitere Arbeitnehmer/innen ausscheiden und eine sinkende Zahl an Beschäftigten noch nach 2018 für die Stilllegung der Gruben und Bewältigung der Altlasten benötigt wird, gelten die derzeit aktuellen APG-Richtlinien noch bis zum Jahre 2027.
Kontrolle
Anpassungsgeld 2017-2023 (Anteil Bund)
Transparenz von Finanzhilfen und Beihilfen
Staatliche Subventionen für Unternehmen sind auch Gegenstand des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da diese den Wettbewerb im gemeinsamen Binnenmarkt beeinträchtigen können.
Veröffentlicht werden müssen der Name des/der Empfängers/in, die Höhe und der Zweck der Beihilfe sowie deren Rechtsgrundlage. Sofern Unternehmen des Rohstoffsektors Beihilfen z. B. in Form von verbilligten Darlehen über dem Schwellenwert erhalten, können diese öffentlich eingesehen werden.
Begünstigungen für Strom- und Energiesteuer
- Steuerentlastung für Unternehmen (§ 54 Energie- StG, § 9b StromStG): Unternehmen des produzierenden Gewerbes wird auf Antrag eine Ermäßigung der Stromsteuer und der Energiesteuer in Höhe von 25 % der Regelsteuersätze auf Strom und Heizstoffe sowie Kraftstoffe gewährt, die in begünstigten Produktionsanlagen eingesetzt werden. Im Bereich des Stromsteuerrechts ist für den in den Jahren 2024 und 2025 verbrauchten Strom eine Steuerentlastung bis auf den gewerblichen EU-Mindeststeuersatz möglich (Entlastung von 20 EUR/MWh auf dann 0,5 EUR/MWh). Eine Entlastung im Rahmen des sog. „Strompreispakets“, die die Höhe des individuellen Spitzenausgleichs in jedem Fall übersteigt.6
- Steuerentlastung in Form des sogenannten Spitzenausgleichs (§ 55 EnergieStG, § 10 StromStG):
Die gesetzlichen Entlastungstatbestände sind Ende 2023 ausgelaufen. Zuvor konnten Unternehmen des produzierenden Gewerbes die zusätzliche Belastung durch die „ökologische Steuerreform“ durch eine Entlastung bei der Energie- und der Stromsteuer abmildern. Da die Mehreinnahmen durch die ökologische Steuerreform auch dazu dienten, den Faktor Arbeit zu vergünstigen und dazu beigetragen haben, dass die von Unternehmen zu zahlende Arbeitgeberanteile an den Rentenversicherungsbeiträgen im Vergleich zu 1999 gesunken sind, wird für den Spitzenausgleich eine Vergleichsrechnung für das jeweilige Unternehmen angestellt. Um eine doppelte Entlastung sowohl bei den Arbeitgeberanteilen an der Rentenversicherung als auch bei der eingesetzten Energie zu vermeiden, werden die eingesparten Rentenversicherungsbeiträge bei der Berechnung der Höhe der Entlastung berücksichtigt. Die Höhe der Entlastung errechnet sich somit je nach Unternehmen individuell und ist zudem auf maximal 90 % der gezahlten Stromsteuer sowie 90 % des Steueranteils nach § 55 Abs. 3 EnergieStG gedeckelt.
Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Spitzenausgleichs sind u. a. der Nachweis eines zertifizierten Energiemanagementsystems und die jährliche Reduzierung der Energieintensität des produzierenden Gewerbes als Ganzes um einen gesetzlich festgelegten Wert. Vergleichswert ist der Durchschnittswert der Energieintensität des produzierenden Gewerbes für den Zeitraum 2007 – 2012
- Bestimmte Prozesse und Verfahren/Herstellerprivileg (§ 9a StromStG, § 51 EnergieStG, §§ 26, 37, 44 und 47 EnergieStG): Unternehmen des produzierenden Gewerbes können Strom bzw. Energieerzeugnisse bei Entnahme bzw. Verwendung zu genau bestimmten, energieintensiven Zwecken (wie Elektrolyse, Metallerzeugung, Herstellung von Glaswaren etc.) vollständig von der Steuer entlasten. Zudem können Unternehmen, die Energieerzeugnisse auf dem Betriebsgelände produzieren (Raffinerien, Gasgewinnungs- und Kohlebetriebe), die selbst produzierten Energieerzeugnisse im eigenen Unternehmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs steuerfrei nutzen oder von der Steuer entlasten.
Die Subventionen werden im Subventionsbericht der Bundesregierung für das gesamte produzierende Gewerbe und nicht separat für einzelne Wirtschaftszweige wie den Rohstoffsektor dargestellt. Soweit es sich bei den Begünstigungen im Strom- und Energiesteuerbereich um Beihilfen handelt, gelten je nach beihilferechtlicher Grundlage bestimmte Anzeige- pflichten und es greifen die Transparenzpflichten der Europäischen Union für staatliche Beihilfen (siehe Subventionen und steuerliche Begünstigungen).
Finanzielle Hilfen im Rahmen des Energiekostendämpfungsprogramms
Vom 15. Juli bis 31. Dezember 2022 lief das Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP).10 Das EKDP ermöglichte temporäre Zuschüsse zu gestiegenen Erdgas- und Strompreisen in besonders betroffenen energieintensiven Branchen für die Monate Februar bis Dezember 2022. Die beihilferechtliche Grundlage ist der befristete Krisenrahmen der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine (EU-Krisenrahmen). Unternehmen einiger Rohstoffbranchen11 zählen zu den förderberechtigten Wirtschaftsbranchen, die Zuschüsse bis zu 25 Millionen Euro pro Unternehmen bis 31. Dezember 2022 beantragen konnten. Von der maximalen Förderstufe von 50 Millionen Euro pro Unternehmen waren Rohstoffsektoren beihilferechtlich ausgeschlossen. Insgesamt wurden 2,4 Mio. Euro an 30 Unternehmen aus Rohstoffsektoren ausgezahlt.
1 Abpumpen/Reinigen und Regulieren des auch nach Beendigung des Bergbaus steigenden Grubenwassers, um den Kontakt mit höher gelegenen, trinkwasserführenden Schichten zu vermeiden.
2 Abpumpen des Oberflächenwassers in den durch den Bergbau entstandenen Geländesenkungen zur Vermeidung von Überflutungen und Vernässungen.
3 Reinigung und Überwachung des Grundwassers im Bereich ehemaliger bergbaulicher Betriebe, insbesondere Kokereien.
4Ein vergleichbares Modell der Zahlung eines Anpassungsgelds ist auch zur sozialen Abfederung der Folgen des Kohleausstiegs vorgesehen. Vgl. näher zum Kohleausstieg, Auswirkungen der Energiewende und des Strukturwandels
5 Europäische Kommission (2024): Staatliche Beihilfe. URL: https://competitionpolicy.ec.europa.eu/stateaid_en (Abruf am 5. April 2024).
6 Die Bundesregierung (2024): Energie bezahlbar halten – Strompreispaket für produzierende Unternehmen. URL: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/strompreispaket-energieintensive-unternehmen-2235760 (Abruf am 26. Juni 2024).
7 Europäische Kommission (2024): Öffentliche Suche in der Beihilfentransparenzdatenbank. URL: https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public/search (Abruf am 26. Juni 2024).
8Destatis (2022): Tabelle43531-0002. URL: https://wwwgenesis.destatis.de/genesis/online (Abruf am 3. April 2024)
9Hierbei ist zu beachten, dass die Eigenstromerzeugung unter bestimmten Bedingungen (Erzeugung aus erneuerbaren Energien/hocheffiziente Kraft- Wärme-Kopplung in Anlagen unter 2 Megawatt) von der Stromsteuer befreit ist.
10Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) (2024): Energiekostendämpfungsprogramm. URL: BAFA – Energiekostendämpfungsprogramm (Abruf am 26. Juni 2024).
11 Nach WZ-Klassifizierung: 0510 Steinkohlenbergbau, 0620 Gewinnung von Erdgas, 0710 Eisenerzbergbau, 0729 Sonstiger NE-Metallerzbergbau, 0811 Gewinnung von Naturwerksteinen und Natursteinen, Kalk- und Gipsstein, Kreide und Schiefer, 0891 Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale, 0893 Gewinnung von Salz, 0899 Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g.