Subventionen und steuerliche Begünstigungen

Den Zahlungen der rohstoffgewinnenden Unternehmen an staatliche Stellen (siehe Zahlungsströme 2022) stehen Subventionen und steuerliche Begünstigungen gegenüber, mit denen der Staat Unternehmen im Rahmen der beihilferechtlichen Möglichkeiten unterstützt. Die Finanzhilfen für den Steinkohlenbergbau (siehe Zuschüsse für den Absatz der Steinkohle und Anpassungsgeld) sind dabei die einzige Subvention mit spezifischem Bezug zum Rohstoffsektor. Im Rahmen dieser Finanzhilfe wurden zum einen Zuschüsse für den Absatz der Steinkohle und zum Ausgleich von Belastungen infolge von Kapazitätsanpassungen gewährt (bis 2022); zum anderen erfolgt die Zahlung von Anpassungsgeld (APG) für einen sozialverträglichen Personalabbau in der Branche (bis 2027). Diese Finanzhilfen sichern das sozialverträgliche Auslaufen des subventionierten deutschen Steinkohlebergbaus.

Außerhalb der Steinkohle können die Unternehmen des Rohstoffsektors von weiteren Finanzhilfen ohne spezifischen Bezug zum Rohstoffsektor profitieren (siehe Transparenz von Finanzhilfen und Beihilfen). Ein Beispiel sind die durch den Staat gewährten Begünstigungen bei der Energie- und Stromsteuer für Unternehmen des produzierenden Gewerbes (siehe Begünstigungen für Strom- und Energiesteuer).

Grundsätzlich gibt es sowohl auf internationaler als auch auf nationaler Ebene unterschiedliche Definitionen und methodische Ansätze zu der Frage, was eine Subvention ist und wie sie berechnet wird. Der hier verwendete Begriff beruht auf der Definition des Subventionsberichts der Bundesregierung. Der Berichtsgegenstand des Subventionsberichts ist durch § 12 Stabilitäts- und Wachstumsgesetz (StabG) festgelegt und umfasst Leistungen bzw. Vergünstigungen für private Unternehmen und Wirtschaftszweige. Unter Finanzhilfen werden Geldleistungen des Bundes an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung verstanden, die privaten Unternehmen und Wirtschaftszweigen zugutekommen, während es sich bei Steuervergünstigungen um spezielle steuerliche Ausnahmeregelungen handelt, die für die öffentliche Hand zu Mindereinnahmen führen. Einzelne Bundesländer berichten in eigenen Subventionsberichten über ihre Finanzhilfen (siehe hierzu Anlage 5 des Subventionsberichts der Bundesregierung).

Subventionen im deutschen Steinkohlenbergbau 2022-2023

* bei den Zuschüssen für den Absatz deutscher Steinkohle für 2023 handelt es sich um Soll-Angaben

Bundesministerium der Finanzen (BMF) (2023): 29. Subventionsbericht. URL: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/ DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/29­subventionsbericht.pdf? blob=publicationFile&v=8 (Abruf am 24. April 2024). Eigene Darstellung.

Zuschüsse für den Absatz der Steinkohle

Der deutsche Steinkohlenbergbau ist – insbesondere aufgrund der geologisch bedingten hohen Förderkosten – nicht wettbewerbsfähig. Daher wurde 2007 zwischen dem Bund, den Steinkohle produzierenden Bundesländern Nordrhein-Westfalen und Saarland, der RAG AG und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) eine Einigung darüber erzielt, dass der subventionierte Steinkohlenbergbau bis zum Jahre 2018 sozialverträglich beendet wird. Grundlage hierfür sind das Steinkohlefinanzierungsgesetz vom 20. Dezember 2007 sowie eine Rahmenvereinbarung zwischen Bund, Revierländern, dem Bergbauunternehmen RAG AG und der IG BCE. Die öffentliche Hand gewährte zeitlich begrenzte Hilfen zur Förderung des Absatzes (Ausgleich der Differenz zwischen heimischen Förderkosten und Weltmarktpreis) und zur Bewältigung der notwendigen Stilllegungsmaßnahmen. Auch mit Blick auf Klimaschutz und Ressourcenschonung wurden die Subventionen zurückgeführt und im Endergebnis vollständig abgebaut.

Entwicklung

Beihilfen sollen sicherstellen, dass nach der dauerhaften Einstellung des Bergbaus weiter bestehende Verpflichtungen (Altlasten, insbesondere Schachtsicherung und -überwachung, Abwicklung von Bergschäden, Abbruchverpflichtungen und Flächensanierungen sowie personelle Abwicklungskosten), die nicht von der RAG-Stiftung getragen werden, erfüllt werden. Im Jahr 2022 wurden seitens des Bundes letztmalig Absatz- und Stilllegungsbeihilfen gewährt, die Höhe dieser Beihilfen belief sich auf 264,8 Mio. Euro. Weitere Zuschüsse gewährte das Land Nordrhein-Westfalen. Die dem Steinkohlenbergbau zugesagten Hilfen für Absatz und Stilllegung waren degressiv gestaltet. Von 1998 bis 2005 haben sich die Bundeshilfen etwa halbiert und von 2006 bis 2014 noch einmal um 25 % reduziert. Abweichungen vom rückläufigen Trend bei den Subventionen sind u. a. in schwankenden Weltmarktpreisen für Steinkohle begründet. Für das Jahr 2021 gewährte das Land Nordrhein-Westfalen Zuschüsse für Altlasten und Stilllegungsaufwendungen des Steinkohlebergbaus in Höhe von 156,4 Mio. Euro. Im Jahr 2022 belief sich der Zuschuss des Landes auf 153,7 Mio. Euro. Ab dem Jahr 2023 wird das Land Nordrhein-Westfalen nur noch Auszahlungen für Altlasten gewähren; diese Zahlungen erfolgen letztmalig im Jahr 2025.

Beihilferechtliches Verfahren und Kontrolle

Die Subventionierung des deutschen Steinkohlenbergbaus ist im Rahmen des EU -Beihilfenrechts grundsätzlich genehmigungspflichtig – soweit sie Beihilfen im Sinne des Art. 107 AEUV darstellen und nicht in den Anwendungsbereich der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung fallen -, sie wurde bei der EU-Kommission notifiziert und von ihr geprüft und genehmigt. Zudem werden die bereitgestellten Beihilfen hinsichtlich ihrer zweckentsprechenden Verwendung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Zusammenarbeit mit Wirtschaftsprüfer/innen jährlich überprüft und abschließend festgesetzt.

Vorsorge

Zur Bewältigung der notwendigen Stilllegungsmaßnahmen wird das ehemalige Beteiligungsvermögen der RAG AG zur Finanzierung der nach der Stilllegung verbleibenden Ewigkeitslasten (Grubenwasserhaltung1, Poldermaßnahmen2, Grundwasserreinigung3) durch die privatrechtliche RAG-Stiftung bereitgestellt.
Soweit dieses Vermögen zur Deckung der Ewigkeitslasten nicht ausreicht, werden der Bund und die Revierländer im Verhältnis von einem Drittel und zwei Drittel eintreten.

Zuschüsse für den Absatz und Stilllegung deutscher Steinkohle 2017 – 2023 (Anteil Bund)

* bei den Zahlen zu 2023 handelt es sich um Soll-Angaben

BMF (2023): 29. Subventionsbericht. Eigene Darstellung.

Anpassungsgeld

Arbeitnehmer/innen, die mindestens 50 Jahre (Untertage-Beschäftigte) bzw. 57 Jahre (Übertage- Beschäftigte) alt sind und die aus Anlass einer Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahme vor dem 1. Januar 2023 ihren Arbeitsplatz verloren haben, erhalten für maximal fünf Jahre Anpassungsgeld (APG) als Überbrückungshilfe bis zur Anspruchsberechtigung auf eine Leistung der Rentenversicherung.4 Die Anpassungshilfe spiegelt die soziale Verantwortung des Bundes und der Steinkohle produzierenden Bundesländer wider. Im Jahr 2022 wurden durch den Bund Anpassungshilfen in Höhe von 48,7 Mio. Euro und im Jahr 2023 in Höhe von 38,6 Mio. Euro gewährt.

Beschäftigte

Die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Steinkohlenbergbau entwickelt sich rückläufig. So waren Anfang des Jahres 2008 32.803 Arbeitnehmer/innen beschäftigt. Bis Ende des Jahres 2021 wurde die Beschäftigungszahl sozialverträglich auf 1.520 Arbeitnehmer/innen reduziert. Diese Zahl sank zum Stichtag 31. Dezember 2022 auf 1.011 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte im Steinkohlebergbau und zum 31. Dezember 2023 nochmals auf 1.000. Diesem Trend folgt mit zeitlicher Verzögerung auch die Anzahl der Anpassungsgeld-Berechtigten. Da nach den letzten Zechenstilllegungen zum Jahresende 2018 weitere Arbeitnehmer/innen ausscheiden und eine sinkende Zahl an Beschäftigten noch nach 2018 für die Stilllegung der Gruben und Bewältigung der Altlasten benötigt wird, gelten die derzeit aktuellen APG-Richtlinien noch bis zum Jahre 2027.

Kontrolle

Neben der Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Zusammenarbeit mit Wirtschaftsprüfern/innen prüft der Bundesrechnungshof im Rahmen der Haushaltsprüfung des Bundesamtes jährlich stichprobenartig APG-Einzelfälle.

Anpassungsgeld 2017-2023 (Anteil Bund)

BMF (2023): 29. Subventionsbericht. Eigene Darstellung.

Transparenz von Finanzhilfen und Beihilfen

Rohstoffgewinnende Unternehmen können auch unspezifische, nicht auf den Rohstoffsektor bezogene Finanzhilfen des Staates erhalten, wenn sie die entsprechenden Kriterien der Förderprogramme erfüllen. Finanzhilfen können als Zuschuss, Darlehen oder Schuldendiensthilfe gewährt werden, wobei der überwiegende Teil der Finanzhilfen heute aus Zuschüssen besteht. Darlehen, die direkt aus dem Bundeshaushalt gewährt werden, spielen schon seit längerem eine untergeordnete Rolle. Dies liegt auch daran, dass der Bund für die Darlehensvergabe Finanzinstitute nutzt, die für die Durchführung des Programms in der Regel einen Zinszuschuss erhalten. Der Subventionsbericht der Bundesregierung informiert über die Finanzhilfen, deren Umfang und Förderziele. Der Bericht enthält keine Angaben zur Höhe der an die einzelnen Empfänger/innen ausgezahlten Finanzhilfen.

Staatliche Subventionen für Unternehmen sind auch Gegenstand des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da diese den Wettbewerb im gemeinsamen Binnenmarkt beeinträchtigen können.

Anstelle des Begriffs der Subvention verwendet das EU-Recht den Begriff der Beihilfe und hier eine vom Subventionsbegriff abweichende rechtliche Definition.5 Unter staatlichen Beihilfen sind dabei nicht nur direkte finanzielle Zuwendungen an Unternehmen, Schuldenerlasse oder verbilligte Darlehen zu verstehen, sondern es können auch Bürgschaften, Steuervergünstigungen oder die Bereitstellung von Grundstücken und Waren sowie Dienstleistungen zu Sonderkonditionen betroffen sein, die einen Vorteil für das betreffende Unternehmen begründen. Um einen fairen Wettbewerb in Europa zu garantieren, bestimmen die Verträge und das entsprechende Sekundärrecht, unter welchen Voraussetzungen solche Beihilfen zulässig sind. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind zur Veröffentlichung von Informationen zur Gewährung von staatlichen Beihilfen verpflichtet. Diese Pflicht besteht je nach beihilferechtlicher Grundlage für jede Einzelbeihilfe ab einem Schwellenwert von grundsätzlich mehr als 100.000 Euro pro Unternehmen auf einer ausführlichen Beihilfe-Internetseite (siehe Begünstigungen für Strom- und Energiesteuer)

Veröffentlicht werden müssen der Name des/der Empfängers/in, die Höhe und der Zweck der Beihilfe sowie deren Rechtsgrundlage. Sofern Unternehmen des Rohstoffsektors Beihilfen z. B. in Form von verbilligten Darlehen über dem Schwellenwert erhalten, können diese öffentlich eingesehen werden.

Begünstigungen für Strom- und Energiesteuer

Sowohl bei der Stromsteuer als auch bei der Energiesteuer existieren verschiedene Steuerbegünstigungen. Steuerbegünstigungen erfassen Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen und Steuerentlastungen. Das Stromsteuergesetz (StromStG) sieht Begünstigungen für bestimmte Arten der Verwendung bzw. der Stromerzeugung vor. Das Energiesteuergesetz (EnergieStG) kennt ebenfalls Verwendungen, bei denen Energieerzeugnisse steuerlich begünstigt werden. Ein Teil dieser Begünstigungen ist nach der Energiesteuerrichtlinie (EU) 2003/96/EG vom 27. Oktober 2003 verpflichtend zu gewähren.
Als Unternehmen des produzierenden Gewerbes können rohstoffgewinnende Unternehmen insbesondere von den verschiedenen Steuerentlastungsmöglichkeiten des Energie- und Stromsteuerrechts profitieren.
Drei Regelungen sind hierbei für die Berichtsjahre 2022 und 2023 besonders relevant:
 
  • Steuerentlastung für Unternehmen (§ 54 Energie- StG, § 9b StromStG): Unternehmen des produzierenden Gewerbes wird auf Antrag eine Ermäßigung der Stromsteuer und der Energiesteuer in Höhe von 25 % der Regelsteuersätze auf Strom und Heizstoffe sowie Kraftstoffe gewährt, die in begünstigten Produktionsanlagen eingesetzt werden. Im Bereich des Stromsteuerrechts ist für den in den Jahren 2024 und 2025 verbrauchten Strom eine Steuerentlastung bis auf den gewerblichen EU-Mindeststeuersatz möglich (Entlastung von 20 EUR/MWh auf dann 0,5 EUR/MWh). Eine Entlastung im Rahmen des sog. „Strompreispakets“, die die Höhe des individuellen Spitzenausgleichs in jedem Fall übersteigt.6

 

  • Steuerentlastung in Form des sogenannten Spitzenausgleichs (§ 55 EnergieStG, § 10 StromStG):
    Die gesetzlichen Entlastungstatbestände sind Ende 2023 ausgelaufen. Zuvor konnten Unternehmen des produzierenden Gewerbes die zusätzliche Belastung durch die „ökologische Steuerreform“ durch eine Entlastung bei der Energie- und der Stromsteuer abmildern. Da die Mehreinnahmen durch die ökologische Steuerreform auch dazu dienten, den Faktor Arbeit zu vergünstigen und dazu beigetragen haben, dass die von Unternehmen zu zahlende Arbeitgeberanteile an den Rentenversicherungsbeiträgen im Vergleich zu 1999 gesunken sind, wird für den Spitzenausgleich eine Vergleichsrechnung für das jeweilige Unternehmen angestellt. Um eine doppelte Entlastung sowohl bei den Arbeitgeberanteilen an der Rentenversicherung als auch bei der eingesetzten Energie zu vermeiden, werden die eingesparten Rentenversicherungsbeiträge bei der Berechnung der Höhe der Entlastung berücksichtigt. Die Höhe der Entlastung errechnet sich somit je nach Unternehmen individuell und ist zudem auf maximal 90 % der gezahlten Stromsteuer sowie 90 % des Steueranteils nach § 55 Abs. 3 EnergieStG gedeckelt.
    Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Spitzenausgleichs sind u. a. der Nachweis eines zertifizierten Energiemanagementsystems und die jährliche Reduzierung der Energieintensität des produzierenden Gewerbes als Ganzes um einen gesetzlich festgelegten Wert. Vergleichswert ist der Durchschnittswert der Energieintensität des produzierenden Gewerbes für den Zeitraum 2007 – 2012

 

  • Bestimmte Prozesse und Verfahren/Herstellerprivileg (§ 9a StromStG, § 51 EnergieStG, §§ 26, 37, 44 und 47 EnergieStG): Unternehmen des produzierenden Gewerbes können Strom bzw. Energieerzeugnisse bei Entnahme bzw. Verwendung zu genau bestimmten, energieintensiven Zwecken (wie Elektrolyse, Metallerzeugung, Herstellung von Glaswaren etc.) vollständig von der Steuer entlasten. Zudem können Unternehmen, die Energieerzeugnisse auf dem Betriebsgelände produzieren (Raffinerien, Gasgewinnungs- und Kohlebetriebe), die selbst produzierten Energieerzeugnisse im eigenen Unternehmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs steuerfrei nutzen oder von der Steuer entlasten.

 

Die Subventionen werden im Subventionsbericht der Bundesregierung für das gesamte produzierende Gewerbe und nicht separat für einzelne Wirtschaftszweige wie den Rohstoffsektor dargestellt. Soweit es sich bei den Begünstigungen im Strom- und Energiesteuerbereich um Beihilfen handelt, gelten je nach beihilferechtlicher Grundlage bestimmte Anzeige- pflichten und es greifen die Transparenzpflichten der Europäischen Union für staatliche Beihilfen (siehe Subventionen und steuerliche Begünstigungen).

In Deutschland erfolgt die Erhebung und Weiterleitung der nach EU-Recht zu veröffentlichenden Daten über Steuerbegünstigungen gemäß der Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten im Energiesteuer- und Stromsteuergesetz (EnSTransV). Aufgrund dieser Verordnung erhebt und übermittelt die Zollverwaltung Daten zu den Vergünstigungen bei der Energie- und der Stromsteuer im von der EU vorgeschriebenen Umfang. Entsprechende Daten sind auf der Beihilfe-Internetseite der Europäischen Kommission7 abrufbar.
Nach Daten des Statistischen Bundesamts zur Energieverwendung der Betriebe im Verarbeitenden Gewerbe8 betrug der Stromverbrauch des Sektors Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (WZ 08-B) im Jahr 2022 insg. 5.847.324 MWh. Multipliziert mit dem Stromsteuertarif von 20,50 EUR/MWh ohne Berücksichtigung möglicher Begünstigungstatbestände ergibt sich dadurch ein Aufkommen von theoretisch 120 Mio. Euro bei der Stromsteuer.
Die rohstofffördernden Unternehmen sind grundsätzlich nach § 9b StromStG als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes entlastungsberechtigt. Im Jahr 2022 (auch 2023) betrug die Steuerentlastung 5,13 EUR/MWh (25 %). Bezogen auf die oben genannt theoretische Steuerlast verbleibt somit nach Abzug der Steuerentlastung nach § 9b StromStG eine Steuerschuld von rd. 90 Mio. EUR oder aber 15,37 EUR StromSt je MWh. Die zweite Stufe der Entlastung ist der sogenannte Spitzenausgleich nach § 10 StromStG (bis Ende 2023). Dieser berechnet sich individuell je Unternehmen in Abhängigkeit vom Stromverbrauch und den gezahlten Rentenversicherungsbeiträgen und beträgt maximal 90 % der noch verbleibenden Stromsteuer. Da unternehmensindividuelle Zahlen nicht vorliegen, kann vereinfachend für den gesamten Rohstoffsektor pauschal eine Entlastung von 50 % der noch verbleibenden Steuerlast durch den Spitzenausgleich angenommen werden.
Aus dieser Abschätzung ergeben sich Stromsteuerzahlungen des Rohstoffsektors im Bereich von 50 Mio. Euro. 9

Finanzielle Hilfen im Rahmen des Energiekostendämpfungsprogramms

Vom 15. Juli bis 31. Dezember 2022 lief das Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP).10 Das EKDP ermöglichte temporäre Zuschüsse zu gestiegenen Erdgas- und Strompreisen in besonders betroffenen energieintensiven Branchen für die Monate Februar bis Dezember 2022. Die beihilferechtliche Grundlage ist der befristete Krisenrahmen der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine (EU-Krisenrahmen). Unternehmen einiger Rohstoffbranchen11 zählen zu den förderberechtigten Wirtschaftsbranchen, die Zuschüsse bis zu 25 Millionen Euro pro Unternehmen bis 31. Dezember 2022 beantragen konnten. Von der maximalen Förderstufe von 50 Millionen Euro pro Unternehmen waren Rohstoffsektoren beihilferechtlich ausgeschlossen. Insgesamt wurden 2,4 Mio. Euro an 30 Unternehmen aus Rohstoffsektoren ausgezahlt.

1 Abpumpen/Reinigen und Regulieren des auch nach Beendigung des Bergbaus steigenden Grubenwassers, um den Kontakt mit höher gelegenen, trinkwasserführenden Schichten zu vermeiden.

2 Abpumpen des Oberflächenwassers in den durch den Bergbau entstandenen Geländesenkungen zur Vermeidung von Überflutungen und Vernässungen.

3 Reinigung und Überwachung des Grundwassers im Bereich ehemaliger bergbaulicher Betriebe, insbesondere Kokereien.

4Ein vergleichbares Modell der Zahlung eines Anpassungsgelds ist auch zur sozialen Abfederung der Folgen des Kohleausstiegs vorgesehen. Vgl. näher zum Kohleausstieg, Auswirkungen der Energiewende und des Strukturwandels

5 Europäische Kommission (2024): Staatliche Beihilfe. URL: https://competition­policy.ec.europa.eu/state­aid_en (Abruf am 5. April 2024).

6 Die Bundesregierung (2024): Energie bezahlbar halten – Strompreispaket für produzierende Unternehmen. URL: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/strompreispaket-energieintensive-unternehmen-2235760 (Abruf am 26. Juni 2024).

7 Europäische Kommission (2024): Öffentliche Suche in der Beihilfentransparenzdatenbank. URL: https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public/search (Abruf am 26. Juni 2024).

8Destatis (2022): Tabelle43531-0002. URL: https://www­genesis.destatis.de/genesis/online (Abruf am 3. April 2024)

9Hierbei ist zu beachten, dass die Eigenstromerzeugung unter bestimmten Bedingungen (Erzeugung aus erneuerbaren Energien/hocheffiziente Kraft- Wärme-Kopplung in Anlagen unter 2 Megawatt) von der Stromsteuer befreit ist.

10Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) (2024): Energiekostendämpfungsprogramm. URL: BAFA – Energiekostendämpfungsprogramm (Abruf am 26. Juni 2024).

11 Nach WZ-Klassifizierung: 0510 Steinkohlenbergbau, 0620 Gewinnung von Erdgas, 0710 Eisenerzbergbau, 0729 Sonstiger NE-Metallerzbergbau, 0811 Gewinnung von Naturwerksteinen und Natursteinen, Kalk- und Gipsstein, Kreide und Schiefer, 0891 Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale, 0893 Gewinnung von Salz, 0899 Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g.

Glossar

Der oberirdische Abbau von nichtenergetischen, grundeigenen Rohstoffen im Rahmen von Trockengrabungen wird in Bayern und Nordrhein-Westfalen auf Landesebene durch die vorhandenen Abgrabungsgesetze (AbgrG) bestimmt. Für die Abgrabung von Festgesteinen (Kalkstein, Basalt etc.) in Steinbrüchen, in denen nicht gesprengt wird, gilt das AbgrG für Förderstätten mit einer Fläche von bis zu 10 Hektar. Für den Fall, dass diese Größenordnung überschritten wird oder sich nach Beendigung der Abbautätigkeiten Gewässer bilden werden, kommen wiederum das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bzw. das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zum Tragen. In den anderen Bundesländern ist diese Art der Rohstoffförderung in den jeweiligen Landesbauordnungen oder Landesnaturschutzgesetzen geregelt.

Im Allgemeinen besitzt das AbgrG für solche Rohstoffe Gültigkeit, deren Abbau nicht unmittelbar dem Bergrecht bzw. den Bergbehörden unterliegen. Hierunter fallen insbesondere Kies, Sand, Ton, Lehm, Kalkstein, Dolomit, sonstige Gesteine, Moorschlamm und Ton. Jedoch kann für bestimmte Rohstoffe, wie z. B. Quarzkies, die Zuständigkeit zwischen AbgrG oder Bergrecht fallabhängig variieren. In jedem Fall muss die angerufene Behörde ihre eigene Zuständigkeit stets selbst überprüfen. Vom AbgrG miteingeschlossen ist auch die Oberflächennutzung sowie deren anschließende Wiedernutzbarmachung.

In den Bundesländern, in denen die Gesetzgebung kein Abgrabungsgesetz vorsieht und das Landesnaturschutzgesetz nicht für den Abbau von nichtenergetischen, grundeigenen Rohstoffen im Rahmen von Trockengrabungen zum Tragen kommt, fällt diese Art der Rohstoffförderung in den Geltungsbereich der entsprechenden Landesbauordnungen.

Zudem bestehen rechtliche Abgrenzungen: Die Landesbauordnungen gelten für die Abgrabung von Festgesteinen (Kalkstein, Basalt etc.) in Steinbrüchen mit einer Fläche von bis zu 10 Hektar, in denen nicht gesprengt wird. Für den Fall, dass diese Größenordnung überschritten wird oder sich nach Beendigung der Abbautätigkeiten Gewässer bilden werden, kommen wiederum das BImSchG bzw. WHG zum Tragen.

Grundsätzlich sieht der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) ein Verbot staatlicher Beihilfen vor. Allerdings gilt dieses Beihilfeverbot nicht ausnahmslos. Beihilfen, die mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, kann die Europäische Kommission genehmigen. So können beispielsweise Unterstützungsmaßnahmen im Bereich der Regionalförderung, der Energie- und Umweltpolitik oder im Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbereich unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden.

Die Mitgliedstaaten haben entschieden, dass die Kontrolle über staatliche Beihilfen grds. in der Zuständigkeit der Europäischen Kommission liegt („Hüterin der Verträge“), was dieser grundsätzlich das Recht gibt, auch in Politikbereichen, in denen sie keine sachliche Zuständigkeit hat (zum Beispiel in der Steuer- oder der Beschäftigungspolitik), die Beihilfekontrolle auszuüben. Daher müssen geplante beihilferelevante Maßnahmen in der Regel bei der Europäischen Kommission angezeigt oder sogar förmlich angemeldet („notifiziert“) und ggf. von ihr genehmigt werden 1 .

 

1 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (2024): Beihilfenkontrollpolitik. URL: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Euro-pa/beihilfenkontrollpolitik.html (Abruf am 24. Januar 2024)

Das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren dient der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans bei Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bedürfen (§§ 52 Abs. 2 a i. V. m. 57 a BBergG).

Als Beschäftigungswirkung werden Einflüsse auf die Beschäftigung (d. h. Anzahl der Arbeitsplätze) ausgehend von einem Sektor oder einer Investition bezeichnet. Direkte (Beschäftigungs-) Effekte (z. B. Angestellte im rohstoffgewinnenden Sektor) werden genauso einbezogen wie indirekte (Beschäftigungs-) Effekte (z. B. Angestellte in vor- oder nachgelagerten Wertschöpfungsstufen, wie Hersteller von Vorprodukten zur Rohstoffgewinnung o. ä.).

Braunkohlereviere sind bestimmte geographisch eingegrenzte Bezirke, welche einer Bergbehörde unterstellt sind. Die vom Strukturstärkungsgesetz unterstützten Braunkohlereviere in Deutschland sind: Lausitzer Revier (Bundesländer: Brandenburg/Sachsen), Mitteldeutsches Revier (Sachsen/Sachsen-Anhalt/Thüringen), Rheinisches Revier (Nordrhein-Westfalen), Helmstedter Revier (Niedersachsen).

Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) misst den Wert der im Inland hergestellten Waren und Dienstleistungen (Wertschöpfung) in einer bestimmten Periode (Quartal, Jahr). Das statistische Bundesamt berechnet das BIP folgendermaßen: Produktionswert minus Vorleistungen ist gleich die Bruttowertschöpfung; zuzüglich Gütersteuern und abzüglich der Subventionen ergibt das BIP2 .

2 Statistisches Bundesamt – DESTATIS (2024): Bruttoinlandsprodukt (BIP). URL: https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Volkswirtschaftliche-Gesamtrechnungen-Inlandsprodukt/Methoden/bip.html (Abruf am 24. Januar 2024).

Die Bruttowertschöpfung wird durch Abzug der Vorleistungen von den Produktionswerten errechnet; sie umfasst also nur den im Produktionsprozess geschaffenen Mehrwert. Die Bruttowertschöpfung ist bewertet zu Herstellungspreisen, das heißt ohne die auf die Güter zu zahlenden Steuern (Gütersteuern), aber einschließlich der empfangenen Gütersubventionen.

Beim Übergang von der Bruttowertschöpfung (zu Herstellungspreisen) zum Bruttoinlandsprodukt sind die Nettogütersteuern (Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen) global hinzuzufügen, um zu einer Bewertung des Bruttoinlandsprodukts zu Marktpreisen zu gelangen.3

3 Statistisches Bundesamt – DESTATIS (2024): Bruttowertschöpfung. URL: https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Volkswirtschaftliche-Gesamtrechnungen-Inlandsprodukt/Glossar/bruttowertschoepfung.html (Abruf am 24. Januar 2024).

Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) ist das bedeutendste und in der Praxis relevanteste Gesetz des Umweltrechts. Es stellt die Genehmigungsgrundlage für Industrie- und Gewerbeanlagen dar. In der rohstofffördernden Industrie sind Steinbrüche zum Abbau von Steinen und Erden genehmigungspflichtig. Nach § 1 Nr. 3 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) müssen Halden ab 10 Hektareine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchlaufen. Die Zuständigkeit für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren wird in den Landesimmissionsschutzgesetzen näher bestimmt. Mit dem Verwaltungsvollzug sind die Länder beauftragt. Im Regelfall ist das jeweilige Landesumweltministerium als oberste Immissionsschutzbehörde des Landes zuständig. Nachgeordnete Behörden sind die Regierungspräsidien, Kreis- und untere Verwaltungsbehörden. Die sachliche Zuständigkeit liegt in der Regel bei den unteren Verwaltungsbehörden.

Ein Zertifikat ist im Umweltrecht ein verbrieftes Recht, in einem bestimmten Zeitraum eine bestimmte Menge eines Schadstoffes zu emittieren. CO2-Zertifikate sind an den Energiebörsen handelbar, wodurch das CO2-Emissionsrecht einen Marktpreis bekommt. Indem immer weniger Zertifikate ausgegeben werden, sollen die Unternehmen einen Anreiz erhalten, in klimafreundliche Techniken zu investieren. Wobei der überwiegende Teil der Emissionszertifikate nicht mehr kostenlos vergeben, sondern versteigert wird. Bis 2030 verringert sich das Cap um 62 Prozent im Vergleich zu 2005. Die Erlöse aus der Versteigerung fließen zu mehr als 90 Prozent in den Klimaschutz.4

4 Umweltbundesamt (2023). Der Europäische Emissionshandel. URL: https://www.umweltbundesamt.de/daten/klima/der-europaeische-emissionshandel (Abruf am 24.01.2024).

Der EITI Standard sieht eine jährliche Berichtspflicht für EITI Länder vor. Dieser EITI Bericht umfasst zwei Hauptteile:

  • Der Kontextbericht enthält Informationen, die der breiten Öffentlichkeit einen Überblick über die Funktionsweisen des nationalen Rohstoffsektors geben. Darin werden Fragen beantwortet, wie: Welche Rohstoffe werden in welcher Menge abgebaut? Wie sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen? Welche Einnahmen erzielt der Staat? Wie viele Rohstoffe werden exportiert? Welchen Beitrag leistet der Rohstoffsektor zur Volkswirtschaft?
  • Im zweiten Teil des Berichts gleicht ein unabhängiger Verwalter die wichtigsten Zahlungen von rohstofffördernden Unternehmen mit den korrespondierenden Einnahmen der staatlichen Stellen ab. Hierzu legen die Unternehmen ihre Zahlungen und die zuständigen Finanzbehörden ihre Einnahmen offen.

2018 veröffentlichte die MSG den ersten D-EITI Bericht. Dieser enthält neben den beiden Hauptteilen auch Sonderthemen: Kompensationsmaßnahmen für den Eingriff in die Natur, Rückstellungen und Sicherheitsleistungen sowie Wasserentnahme zur Rohstoffförderung und erneuerbare Energien. Die Sonderthemen gehen über den internationalen EITI Standard hinaus und erhöhen so die Relevanz von EITI in Deutschland. Im zweiten D-EITI Bericht wurden die innovativen Themen erweitert und um die Bereiche Beschäftigung und Soziales und Recycling ergänzt. Im vierten Bericht wurden die Themen durch ein Kapitel zu Auswirkungen der Energiewende und des Strukturwandels auf die Rohstoffförderung in Deutschland ergänzt. Im fünften Bericht erarbeitete die MSG mit Blick auf die geopolitische Lage und die wirtschaftlichen Herausforderungen ein weiteres Kapitel zum Thema Der Beitrag der heimischen Rohstoffgewinnung zur Versorgungssicherheit unter Einbeziehung der Rolle Deutschlands im internationalen Rohstoffmarkt zu erarbeiten. Seit dem dritten D-EITI Bericht wird aufgrund eines von der D-EITI durchgeführten Pilotprojekts anstelle des Zahlungsabgleichs ein Kapitel zu den seitens der Unternehmen offengelegten Zahlungsströme mit einer alternativen Qualitätssicherung dieser Zahlungen inkludiert. Das Pilotprojekt wurde im vierten und fünften D-EITI Bericht modifiziert und wird im vorliegenden sechsten D-EITI Bericht fortgeführt (siehe Kacheln zu Zahlungsströme und Qualitätssicherung).

Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG), das im Oktober 2015 in Kraft trat, setzt die Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronikaltgeräte der Europäischen Union (WEEE-Richtlinie) in nationales Recht um. Das Gesetz gibt drei Ziele zur Sammlung und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten vor:

  • In den Jahren von 2016 bis 2018 mussten mindestens 45 % des gemittelten Gesamtgewichts der in den drei Vorjahren in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte gesammelt werden (Mindestsammelquote). In dieser Quote sind nicht nur Altgeräte aus privaten Haushalten (business to customer; b2c-Geräte), sondern auch von gewerblichen Quellen (business to business; b2b-Geräte) wie Firmen und Behörden (so genannte „andere Quellen als private Haushalte“), enthalten. Seit 2019 gilt eine Mindestsammelquote von 65 %.
  • Von der jährlich gesammelten Altgeräte-Masse sind je nach Gerätekategorie 75 bis 85 % zu verwerten (Verwertungsquoten). Die Verwertung umfasst dabei die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die (insbesondere energetische) Verwertung.
  • Von der jährlich gesammelten Altgeräte-Masse sind je nach Gerätekategorie 55 bis 80 % zur Wiederverwendung vorzubereiten oder zu recyceln (Quoten für Vorbereitung zur Wiederverwendung + Recycling).

Die Bezugsmenge für die Verwertungs- und Recyclingquoten ist laut Art. 11 Abs. 2 der WEEE-RL (Gültigkeit 15.08.2015) die gesamte Sammelmenge je Gerätekategorie, während in den Jahren davor die damals so genannte Wiederverwendung ganzer Geräte nicht in die Bezugsmenge einbezogen wurde.5

5 Umweltbundesamt (2022): Elektro- und Elektronikaltgeräte. URL: https://www.umweltbundesamt.de/daten/ressourcen-abfall/verwertung-entsor-gung-ausgewaehlter-abfallarten/elektro-elektronikaltgeraete#sammlung-und-verwertung-von-elektro-und-elektronikaltgeraten-drei-kennzahlen-zahlen (Abruf am 24. Januar 2022).

In Deutschland ist die Sozialversicherung eine Mischform aus Versicherung (Finanzierung durch Beiträge), Versorgung (Ausgleich nach sozialen Gesichtspunkten) und Fürsorge (Leistungen zur Rehabilitation). Die soziale Sicherung besteht aus fünf Säulen: 1.) Krankenversicherung; (2.) Unfallversicherung; (3.) Rentenversicherung; (4.) Arbeitslosenversicherung; (5.) Pflegeversicherung.

Am weitgehendsten ist die unternehmerische Mitbestimmung im Bergbau (Montan-Mitbestimmung; MontanMitbestG, MontanMitbestGErgG): Hier sind die Aufsichtsräte durch Arbeitgeber/innen- und Arbeitnehmer/innenvertreter/innen gleichgewichtig (paritätisch) besetzt. Darüber hinaus ist die Bestimmung des/der Arbeitsdirektors/in, der/die als gleichberechtigtes Mitglied der Geschäftsführung für Personal- und Sozialangelegenheiten zuständig ist, von der Zustimmung der Mehrheit der Arbeitnehmer/innenvertreter/innen im Aufsichtsrat abhängig.

In der Multi-Stakeholder-Gruppe (MSG) der D-EITI sind Akteure aus Regierung, Wirtschaft und Zivilgesellschaft vertreten. Sie werden von der Bundesregierung für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren berufen. Aufgabe der MSG ist die Steuerung und Kontrolle der Umsetzung von D-EITI. Dazu gehören unter anderem die Festlegung von Inhalten der Berichterstattung sowie die regelmäßige Erstellung und Abnahme von Arbeitsplänen und Fortschrittsberichten zur Umsetzung der D-EITI. Die Mitglieder der deutschen MSG finden sie auf der D-EITI Website

Primärrohstoffe sind abgesehen von ihrer Gewinnung unbearbeitete Rohstoffe, beispielsweise Frischholzfasern für die Papierherstellung, die aus gefällten Bäumen gewonnen wurden. Sekundärrohstoffe hingegen werden durch Recycling gewonnen, etwa Zellulosefasern aus Altpapier. Aufgrund begrenzter natürlicher Ressourcen ist es unvermeidlich, den Verbrauch von Primärrohstoffen zu reduzieren. Eine Möglichkeit hierfür besteht in der Substitution durch Sekundärrohstoffe.

Je nach Beschaffenheit, technischem Verfahren und Aufwand können verschiedene Rohstoffe unterschiedlich oft wieder zu Sekundärrohstoffen aufbereitet werden. Dabei kann die Zerkleinerung und Trennung verschiedener Bestandteile, z. B. bei Verbundwerkstoffen, erhebliche Mengen Energie erfordern. Unter Umständen ist die Gewinnung von Primärrohstoffen dann wirtschaftlich günstiger als das Recycling. Durch neue bzw. verbesserte Recycling-Verfahren und kreislauf- freundlich konzipierte Produkte kann dieses Verhältnis zu Gunsten des Recyclings verschoben werden. Zudem können steuerliche Anreize, etwa durch eine Besteuerung von Primärrohstoffen, den Anteil recycelter Rohstoffe erhöhen.

Die Recyclingquote (errechnet nach dem Gewichtsanteil der gesammelten Abfälle, die in eine Recyclinganlage eingebracht werden) unterscheidet sich von der Rezyklat-Einsatzquote (Anteil der recycelten Materialien, die wieder in der Produktion eingesetzt werden). Siehe auch „Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG“.
Siehe „Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG“.

Die Sozialpartnerschaft spielt in Deutschland eine herausragende Rolle. Auf den unterschiedlichsten Ebenen findet das gestaltende Miteinander zwischen Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen, Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften mit dem Ziel statt, Interessengegensätze durch Konsenspolitik zu lösen. Zum Beispiel auf betrieblicher Ebene, wo eine Beteiligung der Arbeitnehmer/innen in betrieblichen Angelegenheiten über die von ihnen gewählten Betriebsräte stattfindet. Auf Unternehmensebene sind ab einer bestimmten Unternehmensgröße Arbeitnehmer/innen in den Aufsichtsorganen vertreten. Daneben arbeiten die Sozialpartner/innen auf unterschiedlichsten regionalen Ebenen, auf Bundesebene, aber auch in Europa ständig zusammen – in Form gemeinsamer Positionierungen, Initiativen, Aktionen oder des sozialen Dialogs. Sie widmen sich den grundlegenden Orientierungsfragen der Menschen und beteiligen sich an Werte- und Systemdebatten.

Unter stofflicher Verwertung (Recycling) ist gem. § 3 Absatz 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) jedes Verwertungsverfahren zu verstehen, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung. Die energetische Verwertung meint hingegen die thermische Verwertung von Abfällen durch Verbrennung. Eine Verbrennung von Abfällen ohne Auskopplung von Energie stellt dagegen eine Beseitigung dar.

Es gibt sowohl auf internationaler als auch auf nationaler Ebene unterschiedliche Definitionen und methodische Ansätze zur Frage, was Subvention sind und wie sie berechnet werden. Entsprechend der Definition des Subventionsberichts der Bundesregierung werden hier direkt budgetrelevante Subventionen des Bundes für private Unternehmen und Wirtschaftszweige (d. h. Finanzhilfen als Geldleistungen sowie Steuervergünstigungen als spezielle steuerliche Ausnahmeregelungen) erfasst. Subventionen der föderalen Ebene können über die Subventionsberichte der Bundesländer eingesehen werden (siehe hierzu Anlage 5 des Subventionsberichtes der Bundesregierung).

Jede Person hat nach dem Umweltinformationsrecht freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen. Bund und Länder haben dazu Regelungen erlassen, die die völkerrechtlichen Vorgaben (“erste Säule” der Aarhus-Konvention) sowie die der Europäischen Union umsetzen.

Zu unterscheiden ist zwischen dem Umweltinformationsgesetz (UIG), welches den Zugang zu Umweltinformationen auf Bundesebene regelt, und den Umweltinformationsgesetzen der Bundesländer, die für informationspflichtige Stellen in den Ländern gelten. Auf andere amtliche Informationen bei Bundesbehörden ist das allgemeine Informationsfreiheitsgesetz (IFG) anwendbar.

9 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (2024): Umweltinformationsgesetz. URL: https://www.bmuv.de/themen/umweltinformation/umweltinformationsgesetz (Abruf am 24. Januar 2024).

Für den jährlichen D-EITI Bericht gleicht der Unabhängige Verwalter die wichtigsten Zahlungen von rohstofffördernden Unternehmen mit den korrespondierenden Einnahmen der staatlichen Stellen ab. Hierzu legen die Unternehmen ihre Zahlungen und die zuständigen Finanzbehörden ihre Einnahmen offen.

Der Auftrag für die Erstellung des Zahlungsabgleiches wird nach entsprechendem Vergaberecht ausgeschrieben. Somit kann der Unabhängige Verwalter jährlich wechseln. Er hat hauptsächlich zwei Aufgaben: Zum einen ist er dafür zuständig, die Zahlen der betroffenen Unternehmen und Regierungsstellen zusammenzustellen und etwaigen Abweichungen auf den Grund zu gehen. Diese Abweichungen und ihre Gründe stellt der Unabhängige Verwalter im EITI Bericht dar. Zum anderen unterstützt er die MSG bei der Klärung von Fachfragen. Für den dritten D-EITI Bericht (2021) führte der UV im Auftrag der MSG erstmalig ein Pilotprojekt zum Zahlungsabgleich durch. Das Pilotprojekt zum Zahlungsabgleich wurde im vierten und fünften D-EITI Bericht modifiziert und wird im vorliegenden sechsten D-EITI Bericht fortgeführt.

Als Unternehmensgruppe wird die Gesamtheit rechtlich selbstständiger Unternehmen bezeichnet, die aufgrund bestimmter Gemeinsamkeiten zusammengehören (z.B. indem sie einer einheitlichen Leitung unterstehen oder in einem Abhängigkeits- oder Beherrschungsverhältnis zueinanderstehen).

Unternehmen, die in einer vertraglich verbundenen Einheit kooperieren, werden als Unternehmensverbund bezeichnet.

Die Verwertungsquote umfasst sowohl die energetische als auch die stoffliche Verwertung von Abfällen. Dies unterscheidet sie von der Recyclingquote, welche die energetische Verwertung ausschließt. Siehe auch „Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG“

Der Abbau von Grundeigentümerbodenschätzen wie Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Moor oder Steine im Nassabbau erfordert gem. des § 68 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ein Planfestellungsverfahren. (Der)Grund ist, dass im Nassabbau Grundwasser freigelegt wird und in der Folge oberirdische Gewässer entstehen. Das Planfeststellungsverfahren wird von der unteren Wasserbehörde durchgeführt.

Die Verfahrensschritte des Planfeststellungsverfahrens richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 72-78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVfG). Im Sinne des § 68 Abs. 3 Nr. 1 und 2 WHG darf der Plan nur dann festgestellt oder genehmigt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls nicht zu erwarten ist und andere Anforderungen des WHG sowie sonstige öffentlich-rechtliche Bestimmungen erfüllt sind.