Öffentliche Berichte
Stand: August 2024
Gesetzliche Berichtspflicht für rohstoffgewinnende Unternehmen (§§ 341q ff. HGB)
Mit dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) vom 23. Juli 2015 wurden die Vorgaben aus der EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013 in deutsches Recht umgesetzt. Die im Handelsgesetzbuch (HGB) verankerten Vorschriften der §§ 341q ff. HGB entsprechen in weiten Teilen den Anforderungen der EITI. Von diesen handelsrechtlichen Berichtspflichten sind gemäß § 341q HGB alle „großen“ in der mineralgewinnenden Industrie tätigen oder Holzeinschlag in Primärwäldern betreibenden Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften betroffen. Als „groß“ im gesetzlichen Sinne werden Unternehmen bezeichnet, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei folgenden Kriterien überschreiten (§ 267 Abs. 3 S. 1 HGB):
- Bilanzsumme von 20 Mio. Euro
- Nettoumsatzerlöse von 40 Mio. Euro
- Im Jahresdurchschnitt 250 Beschäftigte
Unabhängig von ihrer Größe werden zudem auch kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften i. S. v. § 264d HGB sowie Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft (einschließlich haftungsbeschränkter Personenhandelsgesellschaften) von der Berichtspflicht erfasst. Das HGB kennt neben der Berichterstattung auf Ebene des einzelnen Unternehmens auch eine Pflicht zur Berichterstattung auf Konzernebene. Dabei ist nicht Voraussetzung, dass das Mutterunternehmen selbst in der mineralgewinnenden Industrie tätig ist oder Holzeinschlag in Primärwäldern betreibt. Ausreichend ist, wenn dies zumindest für ein Tochterunternehmen zutrifft.
Die den gesetzlichen Vorschriften unterliegenden Unternehmen sind dazu verpflichtet, Zahlungen an staatliche Stellen ab einer „Wesentlichkeitsschwelle“ von 100.000 Euro je staatlicher Stelle offenzulegen, soweit diese Zahlungen unter einen der in § 341r Nr. 3 HGB aufgeführten Zahlungsgründe fallen. Hierzu gehören neben Steuerzahlungen beispielsweise auch Lizenzen, Konzessionen (bei Beidem handelt es sich um Bergbauberechtigungen im eigentlichen Sinn) und andere mit der Förderung von Rohstoffen in Verbindung stehende Vertragsverhältnisse. Die Angaben sind einzelnen Projekten zuzuordnen, wenn im Berichtsjahr mehr als ein Projekt durchgeführt wurde.
Gemeinsamkeiten und Unterschiede zur Berichtspflicht nach EITI
Neben den Berichtspflichten nach §§ 341q ff. HGB werden bestimmte Finanzströme der rohstoffgewinnenden Industrie auch über die EITI offengelegt (siehe Verfahren zur Qualitätssicherung). Die handelsrechtlichen Berichtspflichten decken sich in weiten Teilen mit den Berichtspflichten nach EITI. Allerdings bestehen auch Unterschiede.
Ein grundlegender Unterschied zwischen der Berichtspflicht nach HGB und EITI besteht im Umfang der Berichterstattung. EITI sieht vor, dass die teilnehmenden Unternehmen aus dem Rohstoffsektor alle wesentlichen Zahlungen an Regierungsstellen veröffentlichen. Welche Zahlungen wesentlich sind, ist im Gegensatz zum HGB nicht abschließend aufgeführt und muss im Laufe des EITI Prozesses geklärt werden (siehe Verfahren zur Qualitätssicherung). Der EITI Standard sieht keine Unterscheidung zwischen Zahlungen ober- oder unterhalb der Grenze von jährlich mindestens 100.000 Euro vor. Die Akteure der deutschen EITI haben sich darauf verständigt, die Wesentlichkeitsschwelle des § 341t Abs. 4 HGB zu übernehmen.
Im Gegensatz zu den HGB-Vorschriften setzt EITI standardmäßig auf die beiderseitige Offenlegung der Zahlungsströme zur Qualitätssicherung. So musste bisher auch die staatliche Seite per Zahlungsabgleich Einblick in ihre Einkünfte aus dem Rohstoffsektor gewähren.
D-EITI | HGB | |
---|---|---|
Wesentlichkeitsschwelle | 100.000 € pro Zahlung | 100.000 € pro Zahlung |
Kriterien zur Größe von Unternehmen* | Bilanzsumme: 20 Mio. € Nettoumsatzerlös: 40 Mio. € 250 Beschäftigte | Bilanzsumme: 20 Mio. € Nettoumsatzerlös: 40 Mio. € 250 Beschäftigte |
Überblick über die Funktionsweisen des Rohstoffsektors | Über Kontextbericht | x |
Interessenübergreifender Dialog zum Beitrag des Rohstoffsektors in Deutschland | Über Multi-Stakeholder-Gruppe | x |
Ist die Berichterstattung verpflichtend? | Nein, keine Sanktionen für Unternehmen; ggf. Gefährdung des EITI-Status | Ja. Die Offenlegung kann durch Ordnungsgeld erzwungen werden. |