Wie werden Vorhaben der Rohstoffgewinnung genehmigt und überwacht?
Die Verfahren zur Zulassung und Aufsicht von Vorhaben der Rohstoffgewinnung sind in Deutschland nicht für alle Bodenschätze gleich geregelt. Sie variieren je nach Rohstoffart und deren rechtlicher Verankerung in Bund und Ländern.
Schritte zur Genehmigung sowie Aufsicht von Vorhaben der Rohstoffgewinnung je nach Bodenschatz
Bergfreie und grundeigene Bodenschätze
Grundeigentümerbodenschätze
muss von der zuständigen Bergbehörde erteilt werden
durch die Bergbehörde
Eine betriebsbezogene Zulassung bestimmt, unter welchen technischen und umweltrechtlichen Voraussetzungen Bodenschätze aufgesucht und gewonnen werden dürfen.
Aufsicht durch die Bergbehörden der Länder
Der Abbau bergfreier und grundeigener Bodenschätze unterliegt der Aufsicht der zuständigen Bergbehörde (Bergaufsicht; § 69 Abs. 1 BBergG). Die Beaufsichtigung der Bergbaubetriebe stellt neben der Vergabe der Bergbauberechtigungen und der Erteilung der Betriebsplanzulassungen die dritte Kernkompetenz der Bergbehörden dar.
Laut Bundesberggesetz dürfen die Aufsichtsbeamt/innen die Betriebe betreten, Auskünfte verlangen, Einrichtungen besichtigen und Prüfungen vornehmen sowie in Einzelfällen auch Anordnungen treffen. Für die Bergbauunternehmer/innen bestehen u. a. Verpflichtungen zur Meldung von Ereignissen und Unfällen, zur Duldung der Bergaufsicht und zur Begleitung der Aufsichtsbeamt/innen bei Fahrten/Begehungen durch die Betriebsstätte (Befahrungen).
Besitznachweis
➲ Zulassung des Betriebsplans
durch die Bergbehörde
Eine betriebsbezogene Zulassung bestimmt, unter welchen technischen und umweltrechtlichen Voraussetzungen Bodenschätze aufgesucht und gewonnen werden dürfen.
Aufsicht durch die Bergbehörden der Länder
Der Abbau bergfreier und grundeigener Bodenschätze unterliegt der Aufsicht der zuständigen Bergbehörde (Bergaufsicht; § 69 Abs. 1 BBergG). Die Beaufsichtigung der Bergbaubetriebe stellt neben der Vergabe der Bergbauberechtigungen und der Erteilung der Betriebsplanzulassungen die dritte Kernkompetenz der Bergbehörden dar.
Laut Bundesberggesetz dürfen die Aufsichtsbeamt/innen die Betriebe betreten, Auskünfte verlangen, Einrichtungen besichtigen und Prüfungen vornehmen sowie in Einzelfällen auch Anordnungen treffen. Für die Bergbauunternehmer/innen bestehen u. a. Verpflichtungen zur Meldung von Ereignissen und Unfällen, zur Duldung der Bergaufsicht und zur Begleitung der Aufsichtsbeamt/innen bei Fahrten/Begehungen durch die Betriebsstätte (Befahrungen).
Grundeigentümerbodenschätze
Besitznachweis für Grundstück, z. B. Pachtvertrag, muss vorliegen
Aufsicht durch die Bergbehörden der Länder
Für den Abbau dieser Rohstoffe finden Genehmigungsverfahren nach den Folgenden Gesetzen statt:
- Bundesimmission-sschutzgesetz
- Landesrechtliche Abgrabungsgesetze
- Baurecht
- Wasserhaushaltsgesetz (bei Nassabbau)
Es handelt sich hier meist um sogenannte Massenrohstoffe aus dem Steine und Erden Sektor
Bergbauberechtigungen
Bergbauberechtigungen stellen die Grundlage für die Aufsuchung und die Gewinnung von bergfreien Bodenschätzen dar. Sie werden in Form einer Erlaubnis, einer Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums beantragt.
Es werden drei Arten von Bergbauberechtigungen unterschieden:
Erlaubnis
Die Erlaubnis ist eine Bergbauberechtigung, die das Recht zur Aufsuchung von bergfreien Bodenschätzen in einem bestimmten Erlaubnisfeld gewährt. Die Erlaubnis ist auf höchstens fünf Jahre befristet und kann um jeweils drei Jahre verlängert werden (siehe § 16 Abs. 4 BBergG). Es besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis, soweit keine Versagungsgründe vorliegen. Die Erlaubnis kann verweigert werden, wenn beispielsweise kein Arbeitsprogramm vorliegt oder der festgesetzte Zeitraum in der Planung nicht berücksichtigt wird. Die Versagungsgründe sind abschließend in § 11 BBergG aufgeführt. Wenn die Aufsuchung aus Gründen, die der/die Erlaubnisinhaber/in zu vertreten hat, nicht innerhalb eines Jahres aufgenommen worden ist, ist die Erlaubnis zu widerrufen (§ 18 BBergG).
Bewilligung
Die Bewilligung ist eine Bergbauberechtigung, die das Recht zur Aufsuchung und Gewinnung von bergfreien Bodenschätzen in einem bestimmten Bewilligungsfeld gewährt. Die Bewilligung wird auf „eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfalle angemessene Frist“ festgelegt. Dabei dürfen fünfzig Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf, die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist. Eine Verlängerung ist möglich (siehe § 16 Abs. 5 BBergG). Es besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Bewilligung, sollten keine Versagungsgründe vorliegen.
Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn beispielsweise nicht nachgewiesen werden kann, dass die Bodenschätze nach ihrer Lage und Beschaffenheit gewonnen werden können (siehe § 12 BBergG). Eine Bewilligung ist in den Fällen einer Nichtaufnahme oder Unterbrechung der Gewinnung nach drei Jahren zu widerrufen, soweit nicht Hinderungsgründe gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG vorliegen. Die Versagungsgründe sind in § 12 BBergG abschließend aufgeführt.
Bergwerkseigentum
Das Bergwerkseigentum stellt eine besondere Form einer Bergbauberechtigung zur Gewinnung von bergfreien Bodenschätzen dar. Es umfasst die mit der Erteilung einer Bewilligung einhergehenden Rechte und Pflichten, ermöglicht darüber hinaus aber auch eine Beleihbarkeit mit Hypotheken und die Eintragung von Grunddienstbarkeiten. Das Bergwerkseigentum wird unter Angaben des Namens und der Adresse des/r Antragsteller/in und Angaben zum Feld ins Grundbuch eingetragen. Das Bergwerkseigentum wird auf „eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfalle angemessene Frist“ festgelegt. Dabei dürfen fünfzig Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf, die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist. Eine Verlängerung ist möglich (siehe § 16 Abs. 5 BBergG). Wenn die regelmäßige Gewinnung der Rohstoffe länger als zehn Jahre unterbrochen worden ist, ist das Bergwerkseigentum in bestimmten Fällen zu widerrufen (wenn § 18 Abs. 4 Satz 1 BBergG anwendbar ist). Um das Bergwerkseigentum zu beantragen, muss der/die Antragsteller/in bereits im Besitz einer Bewilligung für das angegebene Feld sein. Zudem kann das Bergwerkseigentum verweigert werden, wenn beispielsweise nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass mit einer wirtschaftlichen Gewinnung der Rohstoffe zu rechnen ist (siehe § 13 BBergG).
Für die Dokumentation der Bergbauberechtigungen werden nach § 75 ff. BBergG sogenannte Berechtsamsbücher und Berechtsamskarten angelegt. Dort sind die Informationen zu Erlaubnissen, Bewilligungen und Bergwerkseigentum sowie Angaben zu den betreffenden Feldern einzusehen. Die Bundesländer arbeiten an digitalen Portallösungen, sodass Anträge auf Bergbauberechtigungen künftig auch elektronisch erfolgen können.
Sonderfall: Bergbauberechtigung nach altem Recht
Zu den Berechtigungsformen gehören neben den oben genannten Berechtigungen (Erlaubnis, Bewilligung bzw. Bergwerkseigentum) auch aus altem Recht übergeleitete Berechtigungen, die als alte Rechte bezeichnet werden. Hierbei handelt es sich um Bergbauberechtigungen, die vor dem Inkrafttreten des aktuellen Bundesberggesetzes von 1982 zugeteilt worden sind. Dazu gehören beispielsweise die Braunkohlentagebaue im Rheinischen Revier oder die Salzabbauberechtigungen und Erdölaltverträge in Niedersachsen. Sie erhalten nach heutigem Recht weiterhin ihre Gültigkeit (siehe § 149 Abs. 1 Satz 1 BBergG), wenn sie innerhalb einer Übergangsfrist von drei Jahren nach Inkrafttreten des BBergG 1982 bei den Bergbehörden angezeigt und durch die Bergaufsicht bestätigt worden sind. Berechtigungen nach altem Recht sind im Gegensatz zu Berechtigungen nach dem neuen BBergG weder befristet, noch müssen Feldes- oder Förderabgaben bezahlt werden. In der Praxis betrafen/ betreffen diese Altrechte insbesondere die Stein- und die Braunkohle, Salze und Kohlenwasserstoffe. Für die Förderung der Bodenschätze nach altem Recht ist aber ebenfalls die Zulassung eines Betriebsplans notwendig.
Sonderfall: Besonderheiten auf dem Gebiet der ehemaligen DDR
Das Bergrechtssystem der DDR kannte nur die volkseigenen mineralischen Rohstoffe und die sonstigen mineralischen Rohstoffe. Die volkseigenen Rohstoffe umfassten im Wesentlichen die nach bundesdeutschem Gesetz bergfreien und grundeigenen Bodenschätze und standen im Volkseigentum. Die sonstigen mineralischen Rohstoffe umfassten im Wesentlichen die Grundeigentümerbodenschätze und waren dem Grundeigentum zugeordnet. Mit der Verleihungs- Verordnung vom 15. August 1990 wurde die Grundlage geschaffen, Bergbauberechtigungen volkseigener mineralischer Rohstoffe in bergfreie Bodenschätze umzuwandeln und diese somit im Rechtssystem im wiedervereinigten Deutschland anzuerkennen. Die übertragenen Bergbauberechtigungen gelten als Bergwerkseigentum. Ausgenommen hiervon sind bestätigte alte Rechte auf Grundlage von § 153 BBergG mit dem Status einer Bewilligung (gem. § 8 BBergG). Bergbauberechtigungen, die als Bergwerkseigentum gelten, sind wie die Bergbauberechtigungen nach altem Recht unbefristet sowie von der Feldes- und Förderabgabe befreit (siehe § 149 und § 151 BBergG). Im Unterschied zum früheren Bundesgebiet erstrecken sich die Altrechte (siehe Abschnitt zu Bergbauberechtigung nach altem Recht) in den Bundesländern auf dem Gebiet der ehemaligen DDR nach der in Folge der Einigung angepassten rechtlichen Vorgaben nicht nur bis 1980, sondern auf die bis 1990 erkundeten Lagerstätten. Sie umfassen zudem nicht nur die bergfreien, sondern auch die grundeigenen Bodenschätze.
Übersicht zu altem Bergrecht, Bergrecht in der DDR und neuem Bergrecht
Eine Übersicht aller Bergbauberechtigungen finden Sie unter:
Zulassung eines Betriebsplans
Aufsuchungsbetriebe, Gewinnungsbetriebe und Betriebe zur Aufbereitung, die dem BBergG unterliegen, werden in der Regel nur auf Grund von Plänen (Betriebsplänen) errichtet, geführt und eingestellt, welche vom/von der Unternehmer/in aufgestellt und von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Die Zulassung solcher Betriebspläne ist an Voraussetzungen gebunden (Zulassungsvoraussetzungen).
Diese betreffen u. a. die Betriebssicherheit und den Arbeitsschutz, den Schutz der Oberfläche sowie die Vermeidung gemeinschädlicher Einwirkungen, den Schutz der Lagerstätte und die Vorsorgemaßnahmen für die ordnungsgemäße Wiedernutzbarmachung der von der Rohstoffgewinnung in Anspruch genommenen Flächen. Das BBergG differenziert zwischen verschiedenen Arten von Betriebsplänen, etwa Rahmenbetriebspläne, Hauptbetriebspläne, Abschlussbetriebspläne und Sonderbetriebspläne. Weitere Informationen siehe Umgang mit Eingriffen in Natur und Landschaft.
Grundsätzlich umfassen die Betriebspläne:
- die Darstellung des Umfanges des Vorhabens
- die Darstellung der technischen Durchführung des Vorhabens
- die Dauer des Vorhabens
- den Nachweis, dass die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Der Betrieb eines Bergwerks ist aufgrund der fortdauernden Anpassung an die Lagerstätte typischerweise dynamischer Natur, da sich etwa mit fortschreitendem Abbau von Braunkohle oder Salz die konkrete Örtlichkeit des Abbaus verändert und auf die Bereiche der Lagerstätte erstreckt wird, die bisher noch nicht abgebaut wurden (anderes gilt etwa beim Bohrlochbergbau, wie etwa bei der Tiefengeothermie, Erdöl- und Erdgas). Mit dieser Betriebsweise sind auch spezifische Risiken für Beschäftigte und Dritte verbunden. Aufgrund dieser Besonderheit bedarf es einer fortlaufenden, nach Zeitabschnitten gestuften Kontrolle des Betriebes. So soll der Hauptbetriebsplan in der Regel einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten und von der zuständigen Behörde zugelassen werden. Die ständige Abstimmung zwischen Unternehmen und zuständiger Behörde soll eine intensive staatliche Kontrolle der Bergbaubetriebe bei gleichzeitiger Flexibilität der Planung gewährleisten.
Vor dem Hintergrund des Ausstiegs aus der Braunkohlenverstromung (vgl. dazu Auswirkungen der Energiewende und des Strukturwandels) wurde durch eine Änderung des BBergG die Regeldauer von Hauptbetriebsplänen für Braunkohletagebaue verlängert, vgl. § 52 Absatz 1 BBergG.1 Dadurch wird der Zeitrahmen für die aufgrund des Kohleausstiegs erforderlich gewordenen Umplanungen sowie die Planungssicherheit von Braunkohletagebauen, deren Ende aufgrund des vorzeitigen Ausstiegs aus der Braunkohle voraussehbar ist, verlängert. Die Regelung gilt auch für andere Bergbauzweige, wenn eine hinreichende Kontrolle auch bei einer längeren Überprüfungsfrist möglich ist. Im Interesse der Beschleunigung und Straffung des Zulassungsprozesses für Rahmenbetriebspläne und alle damit einhergehenden zusätzlichen Zulassungen von Braunkohletagebauen, die vom Kohleausstieg betroffen sind, wurde zudem die Zuständigkeit für erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche Klagen bei den Oberverwaltungsgerichten angesiedelt, § 48 Absatz 1 Nr. 14 VwGO. Es wurden außerdem prozessuale Regelungen geschaffen, um diese verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beschleunigen.
In Deutschland werden die Bedingungen, unter denen Bodenschätze gefördert werden, grundsätzlich nicht unmittelbar zwischen den rohstofffördernden Unternehmen und den staatlichen Stellen verhandelt. Die Bedingungen für das Aufsuchen und die Gewinnung von Bodenschätzen sind in Gesetzen allgemein gültig festgelegt und werden durch die jeweils zuständigen Behörden umgesetzt.
Vereinzelt werden neben den Genehmigungsverfahren auch vertragsrechtliche Vereinbarungen zwischen Unternehmen und staatlichen Stellen getroffen. Diese stellen aber, wie oben dargelegt, nicht die Regel, sondern die Ausnahme dar. Wo privatrechtliche Vereinbarungen für rohstofffördernde Unternehmen in Deutschland relevant sind, werden diese in
Zahlungsströme 2020 aufgeführt und erläutert.
Wasserrechtliche Erlaubnis
Ist mit einem bergbaulichen Vorhaben die Benutzung eines Gewässers verbunden, so ist zusätzlich zu den bergrechtlichen Zulassungen eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich (s. § 8 i. V. m. § 9 WHG2). Solche Benutzungen von Gewässern sind insbesondere:
- das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
- das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
- das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
- das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
- das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.
Sofern nicht bereits eine der zuvor genannten Tätigkeit vorliegt, gelten als Benutzungen auch
- das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
- Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
- das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
- die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.
Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis. Gleiches gilt für den Widerruf einer Erlaubnis. Die Entscheidungen der Bergbehörde sind im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.
Wasserrechtliche Erlaubnisse sind in ein sog. Wasserbuch (§ 87 WHG) einzutragen, das öffentlich zugänglich ist. Die Verfahrensvorschriften dazu sind landesrechtlich geregelt.
Umweltverträglichkeitsprüfung
Analog zu anderen Vorhaben mit Umweltauswirkungen werden auch für bergrechtliche Vorhaben Umweltverträglichkeitsprüfungen erforderlich. Die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) regelt, wann eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bzw. eine Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich ist. Die UVP-Pflichtigkeit von Bergbauvorhaben richtet sich dabei in der Regel nach der Größe des Vorhabens, gemessen am Fördervolumen bzw. an der benötigten Abbaufläche. Beispielhaft kann dies der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Darüber hinaus sind alle bergrechtlichen Vorhaben UVP-pflichtig, soweit sie in der Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben gemäß Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) aufgeführt sind.
Ist eine UVP notwendig, so ist nach dem Bergrecht ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen. In diesem Verfahren findet eine Beteiligung der Öffentlichkeit statt, indem die Pläne zum Abbau von Bodenschätzen öffentlich zugänglich gemacht und Einwände der betroffenen Öffentlichkeit entgegengenommen werden. Es folgt eine Anhörung der betroffenen Behörden zu den Einwänden und eine Erörterung unter Beteiligung aller Stellen und Personen, die Einwände geäußert haben. Eine Entscheidung zu den Einwänden wird von der zuständigen Behörde (hier den Bergbehörden der Länder) getroffen und im Planfeststellungsbeschluss festgesetzt. Auch bei der bergrechtlichen Planfeststellung handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, die nicht durch planerische Abwägungs- und Ermessenspielräume gekennzeichnet ist. Zudem bindet sie nicht nur Entscheidungen anderer Behörden auf horizontaler Ebene, sondern gilt nach § 57a Abs. 5 BBergG auch für die nachfolgenden Betriebspläne (vertikale Konzentration). Alle öffentlich verfügbaren Informationen zu Umweltverträglichkeitsprüfungen von bergrechtlichen Vorhaben sind über die Umweltportale des Bundes und der Länder abrufbar.3
Übersicht von UVP-pflichtigen bzw. UVP-vorprüfungspflichtigen Bergbauvorhaben (Beispiele, nicht abschließende Aufzählung)
Bei den Betriebsplanverfahren ohne UVP wird dagegen kein Planfeststellungsverfahren durchgeführt. Entsprechend bleibt in diesen Fällen die Zuständigkeit anderer Behörden, über Genehmigungen⁴, Erlaubnisse, Bewilligungen etc. zu entscheiden, unberührt. Soweit es für die konkrete Durchführung eines Rohstoffvorhabens erforderlich ist, müssen also weitere Genehmigungen, Erlaubnisse und Bewilligungen etc. bei den jeweils zuständigen Behörden eingeholt werden. Dies können etwa wasserrechtliche Erlaubnisse, Baugenehmigungen, Waldumwandlungsgenehmigungen, immissionsschutzrechtliche Genehmigungen⁴, sprengstoffrechtliche Erlaubnisse oder die Erteilung von Ausnahmen von natur- und landschaftsrechtlichen Verbotsvorschriften sein.⁵
Öffentlicher Zugang zu Umweltinformationen und „Genehmigungsbescheiden“
Jede Person hat nach dem Umweltinformationsrecht freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen. Bund und Länder haben dazu Regelungen erlassen, die die völkerrechtlichen Vorgaben („erste Säule“ der Aarhus-Konvention) sowie die Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG der Europäischen Union umsetzen. Zu unterscheiden ist zwischen dem Umweltinformationsgesetz (UIG), welches den Zugang zu Umweltinformationen auf Bundesebene regelt, und den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesländer über den Zugang zu Umweltinformationen, die für informationspflichtige Stellen in den Ländern gelten. Auf andere amtliche Informationen bei Bundesbehörden ist das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) des Bundes anwendbar.
Zu Umweltinformationen (vgl. § 2 III UIG) und entsprechende Regelungen in den Umweltinformationsgesetzen der Länder) gehören sowohl Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft, Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürlichen Lebensräumen (Nr. 1) wie auch Informationen zu Faktoren wie Lärm, Energie, Stoffen oder Strahlung (Nr.2) als auch Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile bzw. Faktoren auswirken oder den Schutz der Umwelt bezwecken (Nr. 3). Nach § 3 I UIG haben „informationspflichtige Stellen“, d. h. alle Stellen der öffentlichen Verwaltung, nicht nur die „Umweltbehörden“ (vgl. § 2 I UIG), Zugang zu Umweltinformationen zu gewähren.
Wer Zugang zu Umweltinformationen wünscht, muss zunächst einen Antrag (§ 4 UIG) an eine informationspflichtige Stelle richten. Aus dem Antrag sollte hervorgehen, zu welchen Informationen Zugang begehrt wird. Die Bearbeitung ist in der Regel kostenfrei (§ 12 UIG).
Der Anspruch auf Informationszugang kann zum Schutz bestimmter, abschließend im UIG aufgezählter Belange (§ 8 I UIG) eingeschränkt sein. Dazu zählen unter anderem der Schutz personenbezogener Daten, von Urheberrechten oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Informationszugang kann Widerspruch eingelegt werden.6
Auch Umweltinformationen zu den von einzelnen Anlagen des Rohstoffabbaus (sowie anderer Industrien) ausgehenden Emissionen werden der Öffentlichkeit auf Antrag zugänglich gemacht. Zu diesen Informationen zählen den Unternehmen erteilte Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen zur Einwirkung auf die Umwelt. Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, müssen durch die zuständigen Behörden eigenständig veröffentlicht werden (vgl. § 10 II UIG).7 Einige Bundesländer nutzen umfangreiche „Umweltportale“ zur Veröffentlichung der Genehmigungsbescheide und allgemeiner Umweltinformationen.8 Auf Bundesebene existiert ein zentrales Internetportal, welches über die oben unter 3.b iii dargestellten Umweltverträglichkeitsprüfungen informiert. Seit 2021 kann dieses Portal auch zur Verbreitung von generellen Umweltinformationen genutzt werden (vgl. § 10 III UIG).9
Beispiel eines Genehmigungsbescheids
Aus den Genehmigungsbescheiden können Bürger/ innen konkrete Angaben zu den von den Behörden genehmigten Einwirkungen auf die Umwelt erfahren. Beispielhaft wird hier aus dem Bescheid „Wasserrechtliche Erlaubnis (…) zur Einleitung salzhaltiger Abwässer aus den Werken Neuhof-Ellers und Werra in die Werra“ für die Firma K+S Minerals and Agriculture GmbH in Philippsthal auszugsweise zitiert 10. Das Unternehmen baut in den Werken kalihaltige Salze ab und leitet im Zuge des Abbaus Salzabwässer in den Fluss Werra ein. Der Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Kassel nennt die Menge an zulässig einzuleitenden Salzabwässern. Darüber hinaus werden umfangreich Aspekte thematisiert, wie die Beteiligung der Öffentlichkeit und von Vereinigungen/Verbänden oder die Auswirkungen auf Schutzgüter wie „Wasser“, „menschliche Gesundheit“, „Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt“ und „Landschaft“.
[Auszug]
„[…] I. Beschlusstenor 1 Erlaubnis
Der Antragstellerin wird […] die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Salzabwässern der Werke Werra und Neuhof-Ellers in die Werra über die Einleitstellen am Standort Hattorf bei Flst. 46/2 (Werra) […] und die Einleitstelle am Standort Wintershall bei Flst. 379/3 (Werra) […] und über Graben 3 (Abwasser aus Kompensations- und Sicherungsmaßnahmen), befristet bis zum 31.12.2021 mit folgendem Inhalt erteilt:
1.1 Einleitmenge
Es dürfen insgesamt max. 6,7 Mio. m3/a Salzabwasser aus der Produktion und dem Betrieb der Salzhalden sowie von Salzwassern aus den Grubenbetrieben Neuhof-Ellers und Werra, Grubenbetrieb Hattorf/Wintershall, sowie aus den diffusen Zulaufen/Quellen des Werks Neuhof-Ellers und das salzhaltige Oberflächenwasser des Fabrikgeländes des Werks Neuhof- Ellers in die Werra eingeleitet werden.
Für die Einleitung salzhaltigen Grundwassers aus den Sicherungs- und Kompensationsmaßnahmen, die aufgrund der Aufhaldung von festen Rückständen erforderlich sind oder werden, gilt keine Mengenbeschränkung, sondern die nachfolgende Frachtbeschränkung.
1.2 Frachten
Die Jahresfracht der eingeleiteten Mineralisation (K, Mg, Na, Cl, SO4) von Grundwassern aus den Sicherungs- und Kompensationsmaßnahmen, die aufgrund der Aufhaldung von festen Rückstanden erforderlich sind oder werden, darf jährlich 28.500 Tonnen nicht übersteigen.“11
³ UVP Portal des Bundes, UVP Verbund – Umweltverträglichkeitsprüfungen der Länder, beispielhaft UVP Portal Niedersachen
4 Vgl. zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
5 Eine gesonderte wasserrechtliche Genehmigung kann unter Umständen im Verwaltungsakt der Bergbehörde mit enthalten.
6 Die genannten Informationen und Textpassagen stammen vom Bundesministerium für Umwelt..
7 Hierbei genügen Angaben darüber, wo solche Informationen zugänglich sind oder gefunden werden können.
8 Beispielhaft: Umweltportal Nordrhein-Westfalen;
Niedersachsen;
Thüringen;
Zur Übersicht der bestehenden Umweltportale.
9 Das zentrale Internetportal ist erreichbar unter: https://www.uvp-portal.de/
10 Der komplette Bescheid kann unter https://rohstofftransparenz.de/download/#umweltinformationen heruntergeladen und eingesehen werden
11 Zitat S.12 des Genehmigungsbescheids