Einnahmen aus der rohstoffgewinnenden Industrie

Rohstoffgewinnende Unternehmen in Deutschland zahlen verschiedene Gebühren, Abgaben und Steuern auf ihre Tätigkeiten. Unternehmen, die bergfreie Rohstoffe gewinnen, zahlen eine spezifische Feldes- und Förderabgabe gemäß BBergG an die Länder. Ausgenommen davon sind die Bodenschätze, die aufgrund sogenannter alter Rechte gewonnen werden (siehe Rechtlicher Rahmen). Unabhängig von der Tätigkeit unterliegen alle Unternehmen des Rohstoffsektors – wie die übrigen Unternehmen auch – der Gewerbe- und Körperschaftsteuer.

Wer ist zuständig für die Einnahmen?

Aufgrund der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland ist die Steuerverwaltung zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilt. Je nach Art der Steuer wird sie von den Finanzverwaltungen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden erhoben.  Eine Ausnahme bilden die Feldes- und Förderabgaben, für deren Erhebung die Bergämter der Bundesländer zuständig sind.

Welche Zahlungen leistet die rohstoffgewinnende Industrie?

Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag

Rohstoffgewinnende Unternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft (insb. GmbH und AG), die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Deutschland haben, sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Auch Kapitalgesellschaften ohne Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland unterliegen mit ihren inländischen Einkünften der Körperschaftsteuer. In Deutschland beträgt die Körperschaftsteuer 15 % des zu versteuernden Einkommens. Sie steht dem Bund und den Ländern gemeinschaftlich zu. Erhoben wird die Körperschaftsteuer von den Finanzämtern der Bundesländer. Zusätzlich zur Körperschaftsteuer ist der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der festgesetzten Körperschaftsteuer zu zahlen. Dieser steht dem Bund zu und wird von den Finanzämtern der Bundesländer erhoben.

Feldes- und Förderabgaben

Unternehmen und Personen brauchen zum Aufsuchen von sogenannten bergfreien Bodenschätzen eine Erlaubnis (§ 7 BBergG). Die Inhaber/innen einer solchen Erlaubnis müssen nach § 30 BBergG jährlich eine Feldesabgabe entrichten. Diese beträgt nach § 30 Abs. 3 Satz 1 BBergG grundsätzlich im ersten Jahr nach der Erteilung pro Quadratkilometer eines Erlaubnisfeldes fünf Euro und steigt jährlich um fünf auf bis zu maximal 25 Euro an, wobei die Länder durch Rechtsverordnung abweichende Beiträge oder Befreiungen unter bestimmten Voraussetzungen vorsehen können (siehe § 32 Abs. 2 BBergG und Tabelle: Landesrechtliche Regelungen zu Feldes- und Förderabgaben . Die für die Aufsuchung gemachten Aufwendungen sind auf die Feldesabgabe anzurechnen. Die Feldesabgabe ist an das Land zu entrichten, in dem das Erlaubnisfeld liegt.
Werden Bodenschätze gefunden, ist eine Bewilligung für deren Abbau erforderlich. Eine Förderung ist allerdings erst möglich, wenn zusätzlich die erforderlichen Betriebsplangenehmigungen und eventuell weitere Genehmigungen, wie z. B. wasserrechtliche Genehmigungen vorliegen. Sofern die abgebauten Bodenschätze wirtschaftlich verwendet werden können, muss der/ die Inhaber/in nach § 31 BBergG eine Förderabgabe auf die geförderten bergfreien Bodenschätze entrichten. Der Regelsatz der Förderabgabe liegt bei 10 % des Marktwertes der Bodenschätze (§ 31 Abs. 2 Satz 1 BBergG). Auch hiervon können die Länder in ihren jeweiligen Verordnungen für die Festsetzung der Feldes- und Förderabgaben unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen abweichende Regelungen festlegen (siehe § 32 BBergG und Tabelle: Landesrechtliche Regelungen zu Feldes- und Förderabgaben).

Inhaber/innen sogenannter alter Rechte sind nach § 151 Abs. 2 Nr. 2 BBergG von der Förderabgabe befreit (siehe Rechtlicher Rahmen). In der Praxis betrifft dies vor allem die Braun- und (bis Ende 2018) die Steinkohlengewinnung sowie alte Verleihungen auf Granit, Farberden, Salz und Sole. Deren Betreiber/innen hatten bereits vor Inkrafttreten des BBergG 1982 unbefristete, unwiderrufliche und abgabenfreie Gewinnungsrechte erhalten bzw. in den neuen Bundesländern im Rahmen der Privatisierung Bergwerkseigentum alten Rechts erworben. Aus diesem Grund sind sie in den Landesverordnungen über die Förderabgaben nicht erfasst. Ausgenommen sind Sachsen und Sachsen- Anhalt. Dort mussten aufgrund von Besonderheiten im Rahmen des Einigungsvertrages neue Berechtigungen nach BBergG beantragt werden, die grundsätzlich der Abgabepflicht unterfallen. Daher wurden in den Förderabgabeverordnungen der beiden Länder jeweils Befreiungstatbestände geschaffen (Parlamentarischer Beratungsdienst des Landtags Brandenburg 2008).

Feldes- und Förderabgaben fallen nur für die bergfreien Bodenschätze an. Während die Feldesabgaben in den jeweiligen Landeshaushalten vereinnahmt werden, fließen die Einnahmen aus der Förderabgabe dem Länderfinanzausgleich zu. Feldes- und Förderabgabe werden von den Bergämtern der Bundesländer erhoben.

Die Tabelle “Landesrechtliche Regelungen zu Feldes- und Förderabgaben” finden Sie hier. 

Eine Übersichtsgrafik für welche Bodenschätze die Feldes- und Förderabgabe gezahlt wird, finden Sie hier.

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist eine Real- oder Objektsteuer. Die Veranlagung zur Gewerbesteuer erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren. Für die Erhebung der Gewerbesteuer sind regelmäßig die Gemeinden zuständig, denen das Aufkommen zusteht. Sie wird von der Gemeinde erhoben, in deren Gebiet sich die Betriebsstätte befindet. Besteuert wird die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebs, die im Unterschied zu der Körperschaftsteuer nicht an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpft. Hinzurechnungen und Kürzungen korrigieren den Ertrag des Gewerbebetriebs (§§ 8 und 9 GewStG). Für die Berechnung der Gewerbesteuer ermittelt das zuständige Finanzamt den Steuermessbetrag, der 3,5 % der objektiven Ertragskraft beträgt. Die zuständige Gemeinde setzt für alle in ihrem Gebiet ansässigen Unternehmen einen einheitlichen Hebesatz fest, der mindestens 200 % betragen muss (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG) und berechnet die Gewerbesteuer auf der Grundlage des vom Finanzamt ermittelten Steuermessbetrags und unter Anwendung des jeweiligen Hebesatzes.

Rohstoffgewinnende Unternehmen in der Rechtsform einer Personen- oder Kapitalgesellschaft sind gewerbesteuerpflichtig. Wenn sich Betriebsstätten über das Gebiet mehrerer Gemeinden hinweg erstrecken oder in mehreren unterschiedlichen Gemeinden betrieben werden, wird der Steuermessbetrag (Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer) auf die einzelnen Gemeinden aufgeteilt (sogenannte Zerlegung). Als Maßstab für die Zerlegung werden grundsätzlich die Arbeitslöhne in den einzelnen Betriebsstätten herangezogen. Dies bedeutet, dass jede beteiligte Gemeinde ihren Anteil an der Gewerbesteuer erheben kann.

Eine Übersicht zu den Hebesätzen (2022 und älter) der Gemeinden in Deutschland ist über das Statistische Bundesamt2 verfügbar. Für die Gemeinden stellt die Gewerbesteuer – neben der Grundsteuer – die wesentliche Steuerquelle dar. Bund und Länder werden durch die Gewerbesteuerumlage am Gewerbesteueraufkommen der Gemeinden beteiligt. Die den Gemeinden verbleibende Gewerbesteuer fließt in deren allgemeinen Haushalt ein und dient damit u. a. der Finanzierung der lokalen Infrastruktur sowie von Bildungs- und Sozialeinrichtungen.

Pachtzahlungen

Die Gewinnung von Bodenschätzen ist in Deutschland durch das BBergG geregelt, soweit es sich um sogenannte bergfreie oder grundeigene Bodenschätze handelt. Zu den bergfreien Bodenschätzen gehören nach § 3 Abs. 3 BBergG u. a. Metalle, Salze sowie die fossilen Energierohstoffe wie Kohlenwasserstoffe und Stein- und Braunkohle. Das Eigentum an einem Grundstück erstreckt sich nicht auf bergfreie Rohstoffe, insofern sind die Eigentumsrechte des/der Grundstückseigentümers/in beschränkt. Grundeigene Bodenschätze stehen dagegen im Eigentum des/der Grundeigentümers/in. Der/die Grundeigentümer/in darf sie aufsuchen und sich durch Abbau aneignen, ohne dass es hierfür neben der Betriebsplangenehmigung und weiterer erforderlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigungen eines zusätzlichen besonderen Rechtstitels bedürfte. Ihre Einbeziehung in den Geltungsbereich des BBergG hat den Zweck, ihren Abbau unter einen bundesweit einheitlichen Rechtsrahmen zu stellen und insbesondere die Rohstoffgewinnung im untertägigen Bergbau einheitlich zu regeln und einer einheitlichen Bergaufsicht zu unterstellen.

Neben den grundeigenen Bodenschätzen gibt es die sogenannten Grundeigentümerbodenschätze. Hierbei handelt es sich um Massenrohstoffe wie z. B. Kiese und Sande, die überwiegend als Baustoffe verwendet und im Tagebau gewonnen werden. Auch diese stehen – wie die grundeigenen Bodenschätze – im Eigentum des/der Grundeigentümers/in, sie unterliegen allerdings nicht dem Bergrecht bzw. der Bergaufsicht.

Für den Abbau von grundeigenen Bodenschätzen und Grundeigentümerbodenschätzen ist es nicht erforderlich, dass der/die Unternehmer/in Eigentümer/in der Flächen ist. Es genügt– und das ist auch vielfach üblich –, dass der/ Eigentümer/in die Flächen dem Unternehmen auf Basis einer privatrechtlichen Vereinbarung (z. B. durch Pachtvertrag) zur Verfügung stellt. Die vertraglichen Regelungen können sowohl fixe Zahlungen als auch Zahlungen in Abhängigkeit von der abgebauten Menge oder eine Kombination beider Varianten vorsehen. Auf staatlicher Seite kommen als Eigentümer und Verpächter u. a. Gebietskörperschaften (z. B. Landkreise oder Gemeinden) oder auch Forstämter in Betracht. Die Einnahmen aus diesen Pachtverträgen gehen dementsprechend ggf. in kommunale Haushalte bzw. Landeshaushalte ein und stehen damit u. a. der Finanzierung hoheitlicher Aufgaben zur Verfügung.

Verbrauchsteuern

Im Rahmen der Verbrauchsteuern sind für Unternehmen des Rohstoffsektors besonders die Energie- und die Stromsteuer relevant. Energie- und Stromsteuer sind wie die anderen Verbrauchsteuern explizit aus der Berichtspflicht im Rahmen des handelsrechtlichen (Konzern-)Zahlungsberichts nach EU-Bilanzrichtlinie und deren Umsetzung in § 341r Nr. 3 b) HGB ausgenommen.

Das Energie- und das Stromsteuergesetz beruhen auf den harmonisierten Vorgaben der EU-Energiesteuerrichtlinie 2003/96/EG vom 27. Oktober 2003. Im Rahmen des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform wurde die Stromsteuer am 1. April 1999 in Deutschland eingeführt und wurden die Steuersätze der Energiesteuer (damals noch: Mineralölsteuer) stufenweise erhöht. Damit wurden Anreize geschaffen, den Energieverbrauch zu reduzieren und ressourcenschonende Produkte und Produktionsverfahren zu entwickeln.

Die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Stromsteuer sind das Stromsteuergesetz und die Stromsteuer-Durchführungsverordnung. Das Aufkommen der Stromsteuer steht dem Bund zu und lag in den Jahren 2022 und 2023 jeweils bei rund 6,8 Mrd. Euro.3 Die Einnahmen aus der Stromsteuer und die im Zusammenhang mit der ökologischen Steuerreform erzielten Mehreinnahmen durch die höhere Besteuerung von Kraft- und Heizstoffen tragen dazu bei, die Sozialversicherungsbeiträge auf einem tragbaren Niveau zu halten. Die Verwaltung und Erhebung erfolgen durch die Zollverwaltung.
Die Stromsteuer fällt bei der Entnahme vom Strom aus dem Netz an, wird aber aus Praktikabilitätsgründen in der Regel als indirekte Steuer beim Versorger erhoben und über den Strompreis auf die Verbraucher/innen abgewälzt. Damit werden auch Unternehmen der Rohstoffindustrie grundsätzlich mit Stromsteuer belastet. Der Regelsteuersatz beträgt 20,50 Euro je Megawattstunde. Für verschiedene Zwecke, wie z. B. Schienenbahnstrom, kommen reduzierte Steuersätze in Betracht, während insbesondere das produzierende Gewerbe von Steuerentlastungen Gebrauch machen kann. Zudem können grundsätzlich alle Verbraucher von Steuerbefreiungen für umweltfreundlich erzeugten und selbst genutzten Strom profitieren (siehe Subventionen und steuerliche Begünstigungen).

Die Energiesteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuer auf Energieerzeugnisse. Mit ihr wird die Verwendung von Energieerzeugnissen als Kraft- oder Heizstoffe innerhalb des deutschen Steuergebiets besteuert. Als Energieerzeugnisse definiert das Energiesteuergesetz insbesondere Benzin, Dieselkraftstoff, leichtes und schweres Heizöl, Flüssiggas, Erdgas und Kohle sowie bei einer Bestimmung als Kraft- oder Heizstoff auch Biodiesel und Pflanzenöl und Energieerzeugnisse ähnlicher Beschaffenheit. Die Höhe der Steuer ist je nach Energieerzeugnis und Verwendungszweck unterschiedlich und im Energiesteuergesetz geregelt. Für bestimmte Energieerzeugnisse und Verwendungszwecke sind Steuerbegünstigungen im Energiesteuergesetz normiert (siehe Subventionen und steuerliche Begünstigungen). Die Energiesteuer wird ebenso wie die Stromsteuer von der Zollverwaltung erhoben und die Einnahmen fließen dem Bund zu. 2022 lag das Energiesteueraufkommen wegen des Tankrabatts bei ca. 33,7 Mrd. Euro und im Jahr 2023 bei ca. 36,7 Mrd. Euro. Das Aufkommen aus Energie- und Stromsteuer stellt nach Umsatzsteuer und Einkommensteuer die drittgrößte Einnahmequelle des Bundes dar.4

Der finanzielle Umfang der Strom- und Energiesteuerzahlungen von Unternehmen des Rohstoffsektors ist derzeit, wie auch der finanzielle Umfang der Strom- und Energiesteuerbegünstigungen (siehe Subventionen und steuerliche Begünstigungen), nicht ohne unverhältnismäßig hohen bürokratischen Aufwand darstellbar. Entsprechende Statistiken, die nach einzelnen Wirtschaftssektoren unterscheiden, werden bislang nicht 5

Auf Grundlage von Daten des Statistischen Bundesamts zur Energieverwendung der Betriebe im Verarbeitenden Gewerbe sowie Angaben in der EU- Beihilfentransparenzdatenbank kann die finanzielle Größenordnung abgeschätzt werden (siehe Subventionen und steuerliche Begünstigungen d.).

EU-Energiekrisenbeitrag

Nach Kapitel III der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl. L 261I vom 7.10.2022, S. 1) unterliegen Gewinne von im Erdöl-, Erdgas-, Steinkohle- und Raffineriebereich tätigen Unternehmen und Betriebsstätten der Union einem auf zwei Jahre (in der Regel die Wirtschaftsjahre 2022 und 2023) befristeten EU-Energiekrisenbeitrag (EU-Energiekrisenbeitragsgesetz vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294, 2325). Der EU-Energiekrisenbeitrag beträgt 33% der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage ist der Betrag in Höhe der positiven Differenz, um den der steuerliche Gewinn für den Besteuerungszeitraum den um 20 Prozent erhöhten Durchschnitt des steuerlichen Gewinns der vier vorangegangenen Wirtschaftsjahre übersteigt.

1 Parlamentarischer Beratungsdienst des Landtags Brandenburg (2008): Abgabenfreiheit der Braunkohleförderung in Brandenburg.

2 Destatis: Hebesätze der Realsteuern -Ausgabe 2022 – Gemeinschaftsveröffentlichung. URL: https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Steuern/Steuereinnahmen/Publikationen/Downloads-Realsteuern/hebesaetze-realsteuern-8148001227005.html (Abruf am 5. April 2024).

3 Bundesministerium der Finanzen (BMF) (2024): Kassenmäßige Steuereinnahmen nach Steuerarten und Gebietskörperschaften. URL: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerschaetzungen_und_Steuereinnahmen/1-kassenmaessige-steuereinnahmen-nach-steuerarten-und-gebietskoerperschaften.html (Abruf am 25. Juni 2024).

4 Bundesministerium der Finanzen (BMF) (2024): Kassenmäßige Steuereinnahmen nach Steuerarten und Gebietskörperschaften. URL: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerschaetzungen_und_Steuereinnahmen/1-kassenmaessige-steuereinnahmen-nach-steuerarten-und-gebietskoerperschaften.html (Abruf am 25. Juni 2024).

5 In der MSG gab es keinen Konsens darüber, inwiefern die Energie- und Stromsteuerzahlungen zu den wesentlichen Zahlungsströmen gehören. Daher sind sie nicht Teil der von den Unternehmen berichteten Zahlungsströme.

Glossar

Der oberirdische Abbau von nichtenergetischen, grundeigenen Rohstoffen im Rahmen von Trockengrabungen wird in Bayern und Nordrhein-Westfalen auf Landesebene durch die vorhandenen Abgrabungsgesetze (AbgrG) bestimmt. Für die Abgrabung von Festgesteinen (Kalkstein, Basalt etc.) in Steinbrüchen, in denen nicht gesprengt wird, gilt das AbgrG für Förderstätten mit einer Fläche von bis zu 10 Hektar. Für den Fall, dass diese Größenordnung überschritten wird oder sich nach Beendigung der Abbautätigkeiten Gewässer bilden werden, kommen wiederum das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bzw. das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zum Tragen. In den anderen Bundesländern ist diese Art der Rohstoffförderung in den jeweiligen Landesbauordnungen oder Landesnaturschutzgesetzen geregelt.

Im Allgemeinen besitzt das AbgrG für solche Rohstoffe Gültigkeit, deren Abbau nicht unmittelbar dem Bergrecht bzw. den Bergbehörden unterliegen. Hierunter fallen insbesondere Kies, Sand, Ton, Lehm, Kalkstein, Dolomit, sonstige Gesteine, Moorschlamm und Ton. Jedoch kann für bestimmte Rohstoffe, wie z. B. Quarzkies, die Zuständigkeit zwischen AbgrG oder Bergrecht fallabhängig variieren. In jedem Fall muss die angerufene Behörde ihre eigene Zuständigkeit stets selbst überprüfen. Vom AbgrG miteingeschlossen ist auch die Oberflächennutzung sowie deren anschließende Wiedernutzbarmachung.

In den Bundesländern, in denen die Gesetzgebung kein Abgrabungsgesetz vorsieht und das Landesnaturschutzgesetz nicht für den Abbau von nichtenergetischen, grundeigenen Rohstoffen im Rahmen von Trockengrabungen zum Tragen kommt, fällt diese Art der Rohstoffförderung in den Geltungsbereich der entsprechenden Landesbauordnungen.

Zudem bestehen rechtliche Abgrenzungen: Die Landesbauordnungen gelten für die Abgrabung von Festgesteinen (Kalkstein, Basalt etc.) in Steinbrüchen mit einer Fläche von bis zu 10 Hektar, in denen nicht gesprengt wird. Für den Fall, dass diese Größenordnung überschritten wird oder sich nach Beendigung der Abbautätigkeiten Gewässer bilden werden, kommen wiederum das BImSchG bzw. WHG zum Tragen.

Grundsätzlich sieht der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) ein Verbot staatlicher Beihilfen vor. Allerdings gilt dieses Beihilfeverbot nicht ausnahmslos. Beihilfen, die mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, kann die Europäische Kommission genehmigen. So können beispielsweise Unterstützungsmaßnahmen im Bereich der Regionalförderung, der Energie- und Umweltpolitik oder im Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbereich unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden.

Die Mitgliedstaaten haben entschieden, dass die Kontrolle über staatliche Beihilfen grds. in der Zuständigkeit der Europäischen Kommission liegt („Hüterin der Verträge“), was dieser grundsätzlich das Recht gibt, auch in Politikbereichen, in denen sie keine sachliche Zuständigkeit hat (zum Beispiel in der Steuer- oder der Beschäftigungspolitik), die Beihilfekontrolle auszuüben. Daher müssen geplante beihilferelevante Maßnahmen in der Regel bei der Europäischen Kommission angezeigt oder sogar förmlich angemeldet („notifiziert“) und ggf. von ihr genehmigt werden 1 .

 

1 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (2024): Beihilfenkontrollpolitik. URL: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Euro-pa/beihilfenkontrollpolitik.html (Abruf am 24. Januar 2024)

Das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren dient der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans bei Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bedürfen (§§ 52 Abs. 2 a i. V. m. 57 a BBergG).

Als Beschäftigungswirkung werden Einflüsse auf die Beschäftigung (d. h. Anzahl der Arbeitsplätze) ausgehend von einem Sektor oder einer Investition bezeichnet. Direkte (Beschäftigungs-) Effekte (z. B. Angestellte im rohstoffgewinnenden Sektor) werden genauso einbezogen wie indirekte (Beschäftigungs-) Effekte (z. B. Angestellte in vor- oder nachgelagerten Wertschöpfungsstufen, wie Hersteller von Vorprodukten zur Rohstoffgewinnung o. ä.).

Braunkohlereviere sind bestimmte geographisch eingegrenzte Bezirke, welche einer Bergbehörde unterstellt sind. Die vom Strukturstärkungsgesetz unterstützten Braunkohlereviere in Deutschland sind: Lausitzer Revier (Bundesländer: Brandenburg/Sachsen), Mitteldeutsches Revier (Sachsen/Sachsen-Anhalt/Thüringen), Rheinisches Revier (Nordrhein-Westfalen), Helmstedter Revier (Niedersachsen).

Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) misst den Wert der im Inland hergestellten Waren und Dienstleistungen (Wertschöpfung) in einer bestimmten Periode (Quartal, Jahr). Das statistische Bundesamt berechnet das BIP folgendermaßen: Produktionswert minus Vorleistungen ist gleich die Bruttowertschöpfung; zuzüglich Gütersteuern und abzüglich der Subventionen ergibt das BIP2 .

2 Statistisches Bundesamt – DESTATIS (2024): Bruttoinlandsprodukt (BIP). URL: https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Volkswirtschaftliche-Gesamtrechnungen-Inlandsprodukt/Methoden/bip.html (Abruf am 24. Januar 2024).

Die Bruttowertschöpfung wird durch Abzug der Vorleistungen von den Produktionswerten errechnet; sie umfasst also nur den im Produktionsprozess geschaffenen Mehrwert. Die Bruttowertschöpfung ist bewertet zu Herstellungspreisen, das heißt ohne die auf die Güter zu zahlenden Steuern (Gütersteuern), aber einschließlich der empfangenen Gütersubventionen.

Beim Übergang von der Bruttowertschöpfung (zu Herstellungspreisen) zum Bruttoinlandsprodukt sind die Nettogütersteuern (Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen) global hinzuzufügen, um zu einer Bewertung des Bruttoinlandsprodukts zu Marktpreisen zu gelangen.3

3 Statistisches Bundesamt – DESTATIS (2024): Bruttowertschöpfung. URL: https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Volkswirtschaftliche-Gesamtrechnungen-Inlandsprodukt/Glossar/bruttowertschoepfung.html (Abruf am 24. Januar 2024).

Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) ist das bedeutendste und in der Praxis relevanteste Gesetz des Umweltrechts. Es stellt die Genehmigungsgrundlage für Industrie- und Gewerbeanlagen dar. In der rohstofffördernden Industrie sind Steinbrüche zum Abbau von Steinen und Erden genehmigungspflichtig. Nach § 1 Nr. 3 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) müssen Halden ab 10 Hektareine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchlaufen. Die Zuständigkeit für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren wird in den Landesimmissionsschutzgesetzen näher bestimmt. Mit dem Verwaltungsvollzug sind die Länder beauftragt. Im Regelfall ist das jeweilige Landesumweltministerium als oberste Immissionsschutzbehörde des Landes zuständig. Nachgeordnete Behörden sind die Regierungspräsidien, Kreis- und untere Verwaltungsbehörden. Die sachliche Zuständigkeit liegt in der Regel bei den unteren Verwaltungsbehörden.

Ein Zertifikat ist im Umweltrecht ein verbrieftes Recht, in einem bestimmten Zeitraum eine bestimmte Menge eines Schadstoffes zu emittieren. CO2-Zertifikate sind an den Energiebörsen handelbar, wodurch das CO2-Emissionsrecht einen Marktpreis bekommt. Indem immer weniger Zertifikate ausgegeben werden, sollen die Unternehmen einen Anreiz erhalten, in klimafreundliche Techniken zu investieren. Wobei der überwiegende Teil der Emissionszertifikate nicht mehr kostenlos vergeben, sondern versteigert wird. Bis 2030 verringert sich das Cap um 62 Prozent im Vergleich zu 2005. Die Erlöse aus der Versteigerung fließen zu mehr als 90 Prozent in den Klimaschutz.4

4 Umweltbundesamt (2023). Der Europäische Emissionshandel. URL: https://www.umweltbundesamt.de/daten/klima/der-europaeische-emissionshandel (Abruf am 24.01.2024).

Der EITI Standard sieht eine jährliche Berichtspflicht für EITI Länder vor. Dieser EITI Bericht umfasst zwei Hauptteile:

  • Der Kontextbericht enthält Informationen, die der breiten Öffentlichkeit einen Überblick über die Funktionsweisen des nationalen Rohstoffsektors geben. Darin werden Fragen beantwortet, wie: Welche Rohstoffe werden in welcher Menge abgebaut? Wie sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen? Welche Einnahmen erzielt der Staat? Wie viele Rohstoffe werden exportiert? Welchen Beitrag leistet der Rohstoffsektor zur Volkswirtschaft?
  • Im zweiten Teil des Berichts gleicht ein unabhängiger Verwalter die wichtigsten Zahlungen von rohstofffördernden Unternehmen mit den korrespondierenden Einnahmen der staatlichen Stellen ab. Hierzu legen die Unternehmen ihre Zahlungen und die zuständigen Finanzbehörden ihre Einnahmen offen.

2018 veröffentlichte die MSG den ersten D-EITI Bericht. Dieser enthält neben den beiden Hauptteilen auch Sonderthemen: Kompensationsmaßnahmen für den Eingriff in die Natur, Rückstellungen und Sicherheitsleistungen sowie Wasserentnahme zur Rohstoffförderung und erneuerbare Energien. Die Sonderthemen gehen über den internationalen EITI Standard hinaus und erhöhen so die Relevanz von EITI in Deutschland. Im zweiten D-EITI Bericht wurden die innovativen Themen erweitert und um die Bereiche Beschäftigung und Soziales und Recycling ergänzt. Im vierten Bericht wurden die Themen durch ein Kapitel zu Auswirkungen der Energiewende und des Strukturwandels auf die Rohstoffförderung in Deutschland ergänzt. Im fünften Bericht erarbeitete die MSG mit Blick auf die geopolitische Lage und die wirtschaftlichen Herausforderungen ein weiteres Kapitel zum Thema Der Beitrag der heimischen Rohstoffgewinnung zur Versorgungssicherheit unter Einbeziehung der Rolle Deutschlands im internationalen Rohstoffmarkt zu erarbeiten. Seit dem dritten D-EITI Bericht wird aufgrund eines von der D-EITI durchgeführten Pilotprojekts anstelle des Zahlungsabgleichs ein Kapitel zu den seitens der Unternehmen offengelegten Zahlungsströme mit einer alternativen Qualitätssicherung dieser Zahlungen inkludiert. Das Pilotprojekt wurde im vierten und fünften D-EITI Bericht modifiziert und wird im vorliegenden sechsten D-EITI Bericht fortgeführt (siehe Kacheln zu Zahlungsströme und Qualitätssicherung).

Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG), das im Oktober 2015 in Kraft trat, setzt die Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronikaltgeräte der Europäischen Union (WEEE-Richtlinie) in nationales Recht um. Das Gesetz gibt drei Ziele zur Sammlung und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten vor:

  • In den Jahren von 2016 bis 2018 mussten mindestens 45 % des gemittelten Gesamtgewichts der in den drei Vorjahren in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte gesammelt werden (Mindestsammelquote). In dieser Quote sind nicht nur Altgeräte aus privaten Haushalten (business to customer; b2c-Geräte), sondern auch von gewerblichen Quellen (business to business; b2b-Geräte) wie Firmen und Behörden (so genannte „andere Quellen als private Haushalte“), enthalten. Seit 2019 gilt eine Mindestsammelquote von 65 %.
  • Von der jährlich gesammelten Altgeräte-Masse sind je nach Gerätekategorie 75 bis 85 % zu verwerten (Verwertungsquoten). Die Verwertung umfasst dabei die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die (insbesondere energetische) Verwertung.
  • Von der jährlich gesammelten Altgeräte-Masse sind je nach Gerätekategorie 55 bis 80 % zur Wiederverwendung vorzubereiten oder zu recyceln (Quoten für Vorbereitung zur Wiederverwendung + Recycling).

Die Bezugsmenge für die Verwertungs- und Recyclingquoten ist laut Art. 11 Abs. 2 der WEEE-RL (Gültigkeit 15.08.2015) die gesamte Sammelmenge je Gerätekategorie, während in den Jahren davor die damals so genannte Wiederverwendung ganzer Geräte nicht in die Bezugsmenge einbezogen wurde.5

5 Umweltbundesamt (2022): Elektro- und Elektronikaltgeräte. URL: https://www.umweltbundesamt.de/daten/ressourcen-abfall/verwertung-entsor-gung-ausgewaehlter-abfallarten/elektro-elektronikaltgeraete#sammlung-und-verwertung-von-elektro-und-elektronikaltgeraten-drei-kennzahlen-zahlen (Abruf am 24. Januar 2022).

In Deutschland ist die Sozialversicherung eine Mischform aus Versicherung (Finanzierung durch Beiträge), Versorgung (Ausgleich nach sozialen Gesichtspunkten) und Fürsorge (Leistungen zur Rehabilitation). Die soziale Sicherung besteht aus fünf Säulen: 1.) Krankenversicherung; (2.) Unfallversicherung; (3.) Rentenversicherung; (4.) Arbeitslosenversicherung; (5.) Pflegeversicherung.

Am weitgehendsten ist die unternehmerische Mitbestimmung im Bergbau (Montan-Mitbestimmung; MontanMitbestG, MontanMitbestGErgG): Hier sind die Aufsichtsräte durch Arbeitgeber/innen- und Arbeitnehmer/innenvertreter/innen gleichgewichtig (paritätisch) besetzt. Darüber hinaus ist die Bestimmung des/der Arbeitsdirektors/in, der/die als gleichberechtigtes Mitglied der Geschäftsführung für Personal- und Sozialangelegenheiten zuständig ist, von der Zustimmung der Mehrheit der Arbeitnehmer/innenvertreter/innen im Aufsichtsrat abhängig.

In der Multi-Stakeholder-Gruppe (MSG) der D-EITI sind Akteure aus Regierung, Wirtschaft und Zivilgesellschaft vertreten. Sie werden von der Bundesregierung für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren berufen. Aufgabe der MSG ist die Steuerung und Kontrolle der Umsetzung von D-EITI. Dazu gehören unter anderem die Festlegung von Inhalten der Berichterstattung sowie die regelmäßige Erstellung und Abnahme von Arbeitsplänen und Fortschrittsberichten zur Umsetzung der D-EITI. Die Mitglieder der deutschen MSG finden sie auf der D-EITI Website

Primärrohstoffe sind abgesehen von ihrer Gewinnung unbearbeitete Rohstoffe, beispielsweise Frischholzfasern für die Papierherstellung, die aus gefällten Bäumen gewonnen wurden. Sekundärrohstoffe hingegen werden durch Recycling gewonnen, etwa Zellulosefasern aus Altpapier. Aufgrund begrenzter natürlicher Ressourcen ist es unvermeidlich, den Verbrauch von Primärrohstoffen zu reduzieren. Eine Möglichkeit hierfür besteht in der Substitution durch Sekundärrohstoffe.

Je nach Beschaffenheit, technischem Verfahren und Aufwand können verschiedene Rohstoffe unterschiedlich oft wieder zu Sekundärrohstoffen aufbereitet werden. Dabei kann die Zerkleinerung und Trennung verschiedener Bestandteile, z. B. bei Verbundwerkstoffen, erhebliche Mengen Energie erfordern. Unter Umständen ist die Gewinnung von Primärrohstoffen dann wirtschaftlich günstiger als das Recycling. Durch neue bzw. verbesserte Recycling-Verfahren und kreislauf- freundlich konzipierte Produkte kann dieses Verhältnis zu Gunsten des Recyclings verschoben werden. Zudem können steuerliche Anreize, etwa durch eine Besteuerung von Primärrohstoffen, den Anteil recycelter Rohstoffe erhöhen.

Die Recyclingquote (errechnet nach dem Gewichtsanteil der gesammelten Abfälle, die in eine Recyclinganlage eingebracht werden) unterscheidet sich von der Rezyklat-Einsatzquote (Anteil der recycelten Materialien, die wieder in der Produktion eingesetzt werden). Siehe auch „Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG“.
Siehe „Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG“.

Die Sozialpartnerschaft spielt in Deutschland eine herausragende Rolle. Auf den unterschiedlichsten Ebenen findet das gestaltende Miteinander zwischen Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen, Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften mit dem Ziel statt, Interessengegensätze durch Konsenspolitik zu lösen. Zum Beispiel auf betrieblicher Ebene, wo eine Beteiligung der Arbeitnehmer/innen in betrieblichen Angelegenheiten über die von ihnen gewählten Betriebsräte stattfindet. Auf Unternehmensebene sind ab einer bestimmten Unternehmensgröße Arbeitnehmer/innen in den Aufsichtsorganen vertreten. Daneben arbeiten die Sozialpartner/innen auf unterschiedlichsten regionalen Ebenen, auf Bundesebene, aber auch in Europa ständig zusammen – in Form gemeinsamer Positionierungen, Initiativen, Aktionen oder des sozialen Dialogs. Sie widmen sich den grundlegenden Orientierungsfragen der Menschen und beteiligen sich an Werte- und Systemdebatten.

Unter stofflicher Verwertung (Recycling) ist gem. § 3 Absatz 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) jedes Verwertungsverfahren zu verstehen, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung. Die energetische Verwertung meint hingegen die thermische Verwertung von Abfällen durch Verbrennung. Eine Verbrennung von Abfällen ohne Auskopplung von Energie stellt dagegen eine Beseitigung dar.

Es gibt sowohl auf internationaler als auch auf nationaler Ebene unterschiedliche Definitionen und methodische Ansätze zur Frage, was Subvention sind und wie sie berechnet werden. Entsprechend der Definition des Subventionsberichts der Bundesregierung werden hier direkt budgetrelevante Subventionen des Bundes für private Unternehmen und Wirtschaftszweige (d. h. Finanzhilfen als Geldleistungen sowie Steuervergünstigungen als spezielle steuerliche Ausnahmeregelungen) erfasst. Subventionen der föderalen Ebene können über die Subventionsberichte der Bundesländer eingesehen werden (siehe hierzu Anlage 5 des Subventionsberichtes der Bundesregierung).

Jede Person hat nach dem Umweltinformationsrecht freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen. Bund und Länder haben dazu Regelungen erlassen, die die völkerrechtlichen Vorgaben (“erste Säule” der Aarhus-Konvention) sowie die der Europäischen Union umsetzen.

Zu unterscheiden ist zwischen dem Umweltinformationsgesetz (UIG), welches den Zugang zu Umweltinformationen auf Bundesebene regelt, und den Umweltinformationsgesetzen der Bundesländer, die für informationspflichtige Stellen in den Ländern gelten. Auf andere amtliche Informationen bei Bundesbehörden ist das allgemeine Informationsfreiheitsgesetz (IFG) anwendbar.

9 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (2024): Umweltinformationsgesetz. URL: https://www.bmuv.de/themen/umweltinformation/umweltinformationsgesetz (Abruf am 24. Januar 2024).

Für den jährlichen D-EITI Bericht gleicht der Unabhängige Verwalter die wichtigsten Zahlungen von rohstofffördernden Unternehmen mit den korrespondierenden Einnahmen der staatlichen Stellen ab. Hierzu legen die Unternehmen ihre Zahlungen und die zuständigen Finanzbehörden ihre Einnahmen offen.

Der Auftrag für die Erstellung des Zahlungsabgleiches wird nach entsprechendem Vergaberecht ausgeschrieben. Somit kann der Unabhängige Verwalter jährlich wechseln. Er hat hauptsächlich zwei Aufgaben: Zum einen ist er dafür zuständig, die Zahlen der betroffenen Unternehmen und Regierungsstellen zusammenzustellen und etwaigen Abweichungen auf den Grund zu gehen. Diese Abweichungen und ihre Gründe stellt der Unabhängige Verwalter im EITI Bericht dar. Zum anderen unterstützt er die MSG bei der Klärung von Fachfragen. Für den dritten D-EITI Bericht (2021) führte der UV im Auftrag der MSG erstmalig ein Pilotprojekt zum Zahlungsabgleich durch. Das Pilotprojekt zum Zahlungsabgleich wurde im vierten und fünften D-EITI Bericht modifiziert und wird im vorliegenden sechsten D-EITI Bericht fortgeführt.

Als Unternehmensgruppe wird die Gesamtheit rechtlich selbstständiger Unternehmen bezeichnet, die aufgrund bestimmter Gemeinsamkeiten zusammengehören (z.B. indem sie einer einheitlichen Leitung unterstehen oder in einem Abhängigkeits- oder Beherrschungsverhältnis zueinanderstehen).

Unternehmen, die in einer vertraglich verbundenen Einheit kooperieren, werden als Unternehmensverbund bezeichnet.

Die Verwertungsquote umfasst sowohl die energetische als auch die stoffliche Verwertung von Abfällen. Dies unterscheidet sie von der Recyclingquote, welche die energetische Verwertung ausschließt. Siehe auch „Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG“

Der Abbau von Grundeigentümerbodenschätzen wie Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Moor oder Steine im Nassabbau erfordert gem. des § 68 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ein Planfestellungsverfahren. (Der)Grund ist, dass im Nassabbau Grundwasser freigelegt wird und in der Folge oberirdische Gewässer entstehen. Das Planfeststellungsverfahren wird von der unteren Wasserbehörde durchgeführt.

Die Verfahrensschritte des Planfeststellungsverfahrens richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 72-78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVfG). Im Sinne des § 68 Abs. 3 Nr. 1 und 2 WHG darf der Plan nur dann festgestellt oder genehmigt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls nicht zu erwarten ist und andere Anforderungen des WHG sowie sonstige öffentlich-rechtliche Bestimmungen erfüllt sind.