Einnahmen aus der rohstoffgewinnenden Industrie
Stand: August 2024
Rohstoffgewinnende Unternehmen in Deutschland zahlen verschiedene Gebühren, Abgaben und Steuern auf ihre Tätigkeiten. Unternehmen, die bergfreie Rohstoffe gewinnen, zahlen eine spezifische Feldes- und Förderabgabe gemäß BBergG an die Länder. Ausgenommen davon sind die Bodenschätze, die aufgrund sogenannter alter Rechte gewonnen werden (siehe Rechtlicher Rahmen). Unabhängig von der Tätigkeit unterliegen alle Unternehmen des Rohstoffsektors – wie die übrigen Unternehmen auch – der Gewerbe- und Körperschaftsteuer.
Wer ist zuständig für die Einnahmen?
Aufgrund der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland ist die Steuerverwaltung zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilt. Je nach Art der Steuer wird sie von den Finanzverwaltungen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden erhoben. Eine Ausnahme bilden die Feldes- und Förderabgaben, für deren Erhebung die Bergämter der Bundesländer zuständig sind.
Welche Zahlungen leistet die rohstoffgewinnende Industrie?
Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag
Rohstoffgewinnende Unternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft (insb. GmbH und AG), die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Deutschland haben, sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Auch Kapitalgesellschaften ohne Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland unterliegen mit ihren inländischen Einkünften der Körperschaftsteuer. In Deutschland beträgt die Körperschaftsteuer 15 % des zu versteuernden Einkommens. Sie steht dem Bund und den Ländern gemeinschaftlich zu. Erhoben wird die Körperschaftsteuer von den Finanzämtern der Bundesländer. Zusätzlich zur Körperschaftsteuer ist der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der festgesetzten Körperschaftsteuer zu zahlen. Dieser steht dem Bund zu und wird von den Finanzämtern der Bundesländer erhoben.
Feldes- und Förderabgaben
Inhaber/innen sogenannter alter Rechte sind nach § 151 Abs. 2 Nr. 2 BBergG von der Förderabgabe befreit (siehe Rechtlicher Rahmen). In der Praxis betrifft dies vor allem die Braun- und (bis Ende 2018) die Steinkohlengewinnung sowie alte Verleihungen auf Granit, Farberden, Salz und Sole. Deren Betreiber/innen hatten bereits vor Inkrafttreten des BBergG 1982 unbefristete, unwiderrufliche und abgabenfreie Gewinnungsrechte erhalten bzw. in den neuen Bundesländern im Rahmen der Privatisierung Bergwerkseigentum alten Rechts erworben. Aus diesem Grund sind sie in den Landesverordnungen über die Förderabgaben nicht erfasst. Ausgenommen sind Sachsen und Sachsen- Anhalt. Dort mussten aufgrund von Besonderheiten im Rahmen des Einigungsvertrages neue Berechtigungen nach BBergG beantragt werden, die grundsätzlich der Abgabepflicht unterfallen. Daher wurden in den Förderabgabeverordnungen der beiden Länder jeweils Befreiungstatbestände geschaffen (Parlamentarischer Beratungsdienst des Landtags Brandenburg 2008).1
Feldes- und Förderabgaben fallen nur für die bergfreien Bodenschätze an. Während die Feldesabgaben in den jeweiligen Landeshaushalten vereinnahmt werden, fließen die Einnahmen aus der Förderabgabe dem Länderfinanzausgleich zu. Feldes- und Förderabgabe werden von den Bergämtern der Bundesländer erhoben.
Die Tabelle “Landesrechtliche Regelungen zu Feldes- und Förderabgaben” finden Sie hier.
Eine Übersichtsgrafik für welche Bodenschätze die Feldes- und Förderabgabe gezahlt wird, finden Sie hier.
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist eine Real- oder Objektsteuer. Die Veranlagung zur Gewerbesteuer erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren. Für die Erhebung der Gewerbesteuer sind regelmäßig die Gemeinden zuständig, denen das Aufkommen zusteht. Sie wird von der Gemeinde erhoben, in deren Gebiet sich die Betriebsstätte befindet. Besteuert wird die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebs, die im Unterschied zu der Körperschaftsteuer nicht an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpft. Hinzurechnungen und Kürzungen korrigieren den Ertrag des Gewerbebetriebs (§§ 8 und 9 GewStG). Für die Berechnung der Gewerbesteuer ermittelt das zuständige Finanzamt den Steuermessbetrag, der 3,5 % der objektiven Ertragskraft beträgt. Die zuständige Gemeinde setzt für alle in ihrem Gebiet ansässigen Unternehmen einen einheitlichen Hebesatz fest, der mindestens 200 % betragen muss (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG) und berechnet die Gewerbesteuer auf der Grundlage des vom Finanzamt ermittelten Steuermessbetrags und unter Anwendung des jeweiligen Hebesatzes.
Rohstoffgewinnende Unternehmen in der Rechtsform einer Personen- oder Kapitalgesellschaft sind gewerbesteuerpflichtig. Wenn sich Betriebsstätten über das Gebiet mehrerer Gemeinden hinweg erstrecken oder in mehreren unterschiedlichen Gemeinden betrieben werden, wird der Steuermessbetrag (Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer) auf die einzelnen Gemeinden aufgeteilt (sogenannte Zerlegung). Als Maßstab für die Zerlegung werden grundsätzlich die Arbeitslöhne in den einzelnen Betriebsstätten herangezogen. Dies bedeutet, dass jede beteiligte Gemeinde ihren Anteil an der Gewerbesteuer erheben kann.
Eine Übersicht zu den Hebesätzen (2022 und älter) der Gemeinden in Deutschland ist über das Statistische Bundesamt2 verfügbar. Für die Gemeinden stellt die Gewerbesteuer – neben der Grundsteuer – die wesentliche Steuerquelle dar. Bund und Länder werden durch die Gewerbesteuerumlage am Gewerbesteueraufkommen der Gemeinden beteiligt. Die den Gemeinden verbleibende Gewerbesteuer fließt in deren allgemeinen Haushalt ein und dient damit u. a. der Finanzierung der lokalen Infrastruktur sowie von Bildungs- und Sozialeinrichtungen.
Pachtzahlungen
Die Gewinnung von Bodenschätzen ist in Deutschland durch das BBergG geregelt, soweit es sich um sogenannte bergfreie oder grundeigene Bodenschätze handelt. Zu den bergfreien Bodenschätzen gehören nach § 3 Abs. 3 BBergG u. a. Metalle, Salze sowie die fossilen Energierohstoffe wie Kohlenwasserstoffe und Stein- und Braunkohle. Das Eigentum an einem Grundstück erstreckt sich nicht auf bergfreie Rohstoffe, insofern sind die Eigentumsrechte des/der Grundstückseigentümers/in beschränkt. Grundeigene Bodenschätze stehen dagegen im Eigentum des/der Grundeigentümers/in. Der/die Grundeigentümer/in darf sie aufsuchen und sich durch Abbau aneignen, ohne dass es hierfür neben der Betriebsplangenehmigung und weiterer erforderlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigungen eines zusätzlichen besonderen Rechtstitels bedürfte. Ihre Einbeziehung in den Geltungsbereich des BBergG hat den Zweck, ihren Abbau unter einen bundesweit einheitlichen Rechtsrahmen zu stellen und insbesondere die Rohstoffgewinnung im untertägigen Bergbau einheitlich zu regeln und einer einheitlichen Bergaufsicht zu unterstellen.
Neben den grundeigenen Bodenschätzen gibt es die sogenannten Grundeigentümerbodenschätze. Hierbei handelt es sich um Massenrohstoffe wie z. B. Kiese und Sande, die überwiegend als Baustoffe verwendet und im Tagebau gewonnen werden. Auch diese stehen – wie die grundeigenen Bodenschätze – im Eigentum des/der Grundeigentümers/in, sie unterliegen allerdings nicht dem Bergrecht bzw. der Bergaufsicht.
Verbrauchsteuern
Im Rahmen der Verbrauchsteuern sind für Unternehmen des Rohstoffsektors besonders die Energie- und die Stromsteuer relevant. Energie- und Stromsteuer sind wie die anderen Verbrauchsteuern explizit aus der Berichtspflicht im Rahmen des handelsrechtlichen (Konzern-)Zahlungsberichts nach EU-Bilanzrichtlinie und deren Umsetzung in § 341r Nr. 3 b) HGB ausgenommen.
Das Energie- und das Stromsteuergesetz beruhen auf den harmonisierten Vorgaben der EU-Energiesteuerrichtlinie 2003/96/EG vom 27. Oktober 2003. Im Rahmen des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform wurde die Stromsteuer am 1. April 1999 in Deutschland eingeführt und wurden die Steuersätze der Energiesteuer (damals noch: Mineralölsteuer) stufenweise erhöht. Damit wurden Anreize geschaffen, den Energieverbrauch zu reduzieren und ressourcenschonende Produkte und Produktionsverfahren zu entwickeln.
Die Energiesteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuer auf Energieerzeugnisse. Mit ihr wird die Verwendung von Energieerzeugnissen als Kraft- oder Heizstoffe innerhalb des deutschen Steuergebiets besteuert. Als Energieerzeugnisse definiert das Energiesteuergesetz insbesondere Benzin, Dieselkraftstoff, leichtes und schweres Heizöl, Flüssiggas, Erdgas und Kohle sowie bei einer Bestimmung als Kraft- oder Heizstoff auch Biodiesel und Pflanzenöl und Energieerzeugnisse ähnlicher Beschaffenheit. Die Höhe der Steuer ist je nach Energieerzeugnis und Verwendungszweck unterschiedlich und im Energiesteuergesetz geregelt. Für bestimmte Energieerzeugnisse und Verwendungszwecke sind Steuerbegünstigungen im Energiesteuergesetz normiert (siehe Subventionen und steuerliche Begünstigungen). Die Energiesteuer wird ebenso wie die Stromsteuer von der Zollverwaltung erhoben und die Einnahmen fließen dem Bund zu. 2022 lag das Energiesteueraufkommen wegen des Tankrabatts bei ca. 33,7 Mrd. Euro und im Jahr 2023 bei ca. 36,7 Mrd. Euro. Das Aufkommen aus Energie- und Stromsteuer stellt nach Umsatzsteuer und Einkommensteuer die drittgrößte Einnahmequelle des Bundes dar.4
Auf Grundlage von Daten des Statistischen Bundesamts zur Energieverwendung der Betriebe im Verarbeitenden Gewerbe sowie Angaben in der EU- Beihilfentransparenzdatenbank kann die finanzielle Größenordnung abgeschätzt werden (siehe Subventionen und steuerliche Begünstigungen d.).
EU-Energiekrisenbeitrag
2 Destatis: Hebesätze der Realsteuern -Ausgabe 2022 – Gemeinschaftsveröffentlichung. URL: https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Steuern/Steuereinnahmen/Publikationen/Downloads-Realsteuern/hebesaetze-realsteuern-8148001227005.html (Abruf am 5. April 2024).
3 Bundesministerium der Finanzen (BMF) (2024): Kassenmäßige Steuereinnahmen nach Steuerarten und Gebietskörperschaften. URL: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerschaetzungen_und_Steuereinnahmen/1-kassenmaessige-steuereinnahmen-nach-steuerarten-und-gebietskoerperschaften.html (Abruf am 25. Juni 2024).
4 Bundesministerium der Finanzen (BMF) (2024): Kassenmäßige Steuereinnahmen nach Steuerarten und Gebietskörperschaften. URL: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerschaetzungen_und_Steuereinnahmen/1-kassenmaessige-steuereinnahmen-nach-steuerarten-und-gebietskoerperschaften.html (Abruf am 25. Juni 2024).
5 In der MSG gab es keinen Konsens darüber, inwiefern die Energie- und Stromsteuerzahlungen zu den wesentlichen Zahlungsströmen gehören. Daher sind sie nicht Teil der von den Unternehmen berichteten Zahlungsströme.