Wer ist zuständig? Gesetze und Zuständigkeiten staatlicher Stellen

Die Rohstoffgewinnung wird in Deutschland u.a. durch das Bundesberggesetz (BBergG) geregelt, welches 1982 die alten Berggesetze der Bundesländer sowie zahlreiche bergrechtliche Nebengesetze des Bundes und der Länder abgelöst hat. Das BBergG wird durch diverse Verordnungen zu bergrechtlichen Sachverhalten komplettiert. Die Federführung für das Bergrecht innerhalb der Bundesregierung liegt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Die Bergbehörden der Bundesländer führen das Gesetz aus und sind je nach Bodenschatz für die Genehmigung und Aufsicht der bergbaulichen Tätigkeit zuständig. Um den Besonderheiten ihrer Region gerecht zu werden, haben einige Bundesländer im sog. Abgrabungsrecht der Länder teils eigene Regelungen für Bereiche, die nicht unter das BBergG fallen, verabschiedet. Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass das Bergrecht modernisiert werden soll. Ein diesbezüglicher Referentenentwurf liegt aber noch nicht vor.

Hinsichtlich ihrer rechtlichen Regelung werden in Deutschland drei Gruppen von Rohstoffen unterschieden:

 

Für die letztgenannte Gruppe der Grundeigentümer/-innenbodenschätze sind je nach Bundesland, Rohstoff und Art des Abbaus staatliche Stellen der mittleren und unteren Verwaltungsebene zuständig.

Übersicht über die Bergbehörden der Bundesländer

Baden-Württemberg

Bayern

Berlin

Baden-Württemberg

Bayern

Berlin

Brandenburg

Bremen

Hamburg

Brandenburg

Bremen

Hamburg

Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Sachsen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen

Rechtliche Untergliederung der Bodenschätze in Deutschland

Bodenschätze

Rechtliche
Untergliederung

Bergfreie
Bodenschätze (unter
Bergrecht)

Grundeigene Bodenschätze (unter
Bergrecht)

Grundeigentümer-Bodenschätze
(nicht unter Bergrecht)

Fachliche
Untergliederung

Energierohstoffe: Kohlen, Kohlenwasserstoffe (u. a. Erdöl und Erdgas), Erdwärme

Industrieminerale: Flussspat, Graphit, Lithium, Phosphor, alle leicht wasserlöslichen Salze, Schwefel, Schwerspat, Strontium, Zirkon

Metallerze: z. B. Eisen-,Kupfer-, Blei- Zinkerze usw.

Außerdem: Alle Bodenschätze im Bereich des Festlandssockels und der Küstengewässer (also auch Kies, Natursteine)

Industrieminerale: Bentonit und andere montmorillonitreiche Tone, Feldspat, Glimmer, Kaolin, Kieselgur (Diatomit), „Pegmatitsand“, Quarz(-sand und -kies), und Quarzit (soweit für Feuerfestprodukte und Ferrosilicium-Herstellung geeignet), Speckstein und Talk, Ton (soweit feuerfest, säurefest)

Steine und Erden: Basaltlava (außer Säulenbasalt), Dachschiefer, Trass

Außerdem: Alle untertägig gewonnenen grundeigenen Bodenschätze (also dann auch Gipsstein, Naturstein usw.)

Steine und Erden (im Tagebau): Anhydrit, Gipsstein, Kalkstein sowie Säulenbasalt und andere Natursteine, Kies und Sand, Quarz und Quarzit (soweit nicht für die Herstellung von Feuerfestprodukten und Ferrosilicium-geeignet), und andere in dieser Tabelle nicht genannten Rohstoffe

Außerdem: Torf

Verfügungsgewalt über die
Bodenschätze

Diese Bodenschätze sind „frei“, d. h. sie gehören nicht dem Grundeigentümer. Ihre Nutzbarmachung bedarf der Bergbauberechtigung sowie der Genehmigung durch die Bergbehörde.

Diese Bodenschätze gehören dem Grundeigentümer. Ihre Nutzbarmachung steht dem Grundeigentümer zu.

Art der
rechtlichen Regelung

Geregelt nach Bundesberggesetz
§ 3 Abs. 3
§ 3 Abs. 4

Geregelt nach anderen Rechtsgebieten, z. B. Baurecht (Abgrabungsgesetz), Wasserhaushaltsgesetz  bzw. Landeswassergesetz, Bundes-Immissionsschutzgesetz, bundes- bzw. Landes-Naturschutzgesetz