Wer ist zuständig? Gesetze und Zuständigkeiten staatlicher Stellen
Die Rohstoffgewinnung wird in Deutschland vor allem durch das Bundesberggesetz (BBergG) geregelt, welches 1982 die alten Berggesetze der Bundesländer sowie zahlreiche bergrechtliche Nebengesetze des Bundes und der Länder abgelöst hat. Die Federführung für das Bergrecht innerhalb der Bundesregierung liegt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Die Bergbehörden der Bundesländer (siehe untenstehendes Schaubild) führen das Gesetz aus und sind je nach Bodenschatz für die Genehmigung und Aufsicht der bergbaulichen Tätigkeit zuständig. Um den Besonderheiten ihrer Region gerecht zu werden, haben die Bundesländer teils eigene Bergverordnungen verabschiedet.
Zuständige staatliche Stellen
Baden-Württemberg
- Min. für Umwelt
- Klima und Energiewirtschaft
Bayern
- Staatsmin. für Wirtschaft,
- Landesentwicklung und Energie.
Berlin
- Senatsverw. für Wirtschaft,
- Energie und Betriebe
Baden-Württemberg
- Min. für Umwelt
- Klima und Energiewirtschaft
Bayern
- Staatsmin. für Wirtschaft,
- Landesentwicklung und Energie.
Berlin
- Senatsverw. für Wirtschaft,
- Energie und Betriebe
Brandenburg
- Min. für Wirtschaft,
- Arbeit und Energie
Bremen
- Senator für Wirtschaft,
- Arbeit und Europa
Hamburg
- Behörde für Wirtschaft,
- Verkehr und Innovation
Brandenburg
- Min. für Wirtschaft,
- Arbeit und Energie
Bremen
- Senator für Wirtschaft,
- Arbeit und Europa
Hamburg
- Behörde für Wirtschaft,
- Verkehr und Innovation
Hessen
- Min. für Umwelt, Klimaschutz,
- Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Mecklenburg-Vorpommern
- Min. für Energie, Infrastruktur
- und Landesentwicklung
Hessen
- Min. für Umwelt, Klimaschutz,
- Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Mecklenburg-Vorpommern
- Min. für Energie, Infrastruktur
- und Landesentwicklung

Niedersachsen
- Min. für Wirtschaft,
- Arbeit und Verkehr und Digitalisierung
Nordrhein-Westfalen
- Min. für Wirtschaft, Innovation,
- Digitalisierung und Energie
Niedersachsen
- Min. für Wirtschaft,
- Arbeit und Verkehr und Digitalisierung
Nordrhein-Westfalen
- Min. für Wirtschaft, Innovation,
- Digitalisierung und Energie
Rheinland-Pfalz
- Min. für Wirtschaft, Verkehr,
- Landwirtschaft und Weinbau
Saarland
- Min. für Wirtschaft,
- Arbeit, Energie und Verkehr
Sachsen
- Staatsmin. für Wirtschaft,
- Arbeit und Verkehr
Rheinland-Pfalz
- Min. für Wirtschaft, Verkehr,
- Landwirtschaft und Weinbau
Saarland
- Min. für Wirtschaft,
- Arbeit, Energie und Verkehr
Sachsen
- Staatsmin. für Wirtschaft,
- Arbeit und Verkehr
Sachsen-Anhalt
- Min. für Wirtschaft,
- Wissenschaft und Digitalisierung
Schleswig-Holstein
- Min. für Energiewende, Landwirtschaft
- Umwelt, Natur und Digitalisierung
Thüringen
- Min. für Umwelt, Energie
- und Naturschutz
Sachsen-Anhalt
- Min. für Wirtschaft,
- Wissenschaft und Digitalisierung
Schleswig-Holstein
- Min. für Energiewende, Landwirtschaft
- Umwelt, Natur und Digitalisierung
Thüringen
- Min. für Umwelt, Energie
- und Naturschutz
Rechtliche Regelung
Hinsichtlich ihrer rechtlichen Regelung werden in Deutschland drei Gruppen von Rohstoffen unterschieden:
- Bergfreie Bodenschätze stehen nicht im Eigentum des Grundeigentümers. Das Aufsuchen und Gewinnen dieser Bodenschätze unterliegt dem BBergG, bedarf einer Bergbauberechtigung und muss durch die Bergbehörden der Bundesländer in einem zweistufigen Verfahren genehmigt werden: zum ersten die Erteilung einer Bergbauberechtigung (öffentlich-rechtliche Konzession) und dann die standortbezogene Genehmigung über das Betriebsplanverfahren.
- Grundeigene Bodenschätze stehen im Eigentum des Grundeigentümers und unterliegen dem Bergrecht (siehe § 2 Abs. 1 Nummer 1 BBergG). Das Aufsuchen und die Gewinnung dieser Bodenschätze bedürfen keiner Bergbauberechtigung, jedoch einer Genehmigung durch die Bergbehörden der Bundesländer.
- Grundeigentümerbodenschätze sind alle Bodenschätze, die nicht bergfrei oder grundeigen sind und im Eigentum des Grundeigentümers stehen. Sie fallen jedoch nicht unter das Bergrecht und die Bergaufsicht des Bergamtes. Die Genehmigungsverfahren der Grundeigentümerbodenschätze erfolgen vielmehr nach den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen Bestimmungen (z. B. den Abgrabungsgesetzen , dem Wasser- oder Baurecht).
Für die letztgenannte Gruppe der Grundeigentümerbodenschätze sind je nach Bundesland, Rohstoff und Art des Abbaus staatliche Stellen der mittleren und unteren Verwaltungsebene zuständig.
Rechtliche Untergliederung der Bodenschätze in Deutschland
Bodenschätze | |||
---|---|---|---|
Rechtliche Untergliederung | Bergfreie Bodenschätze (unter Bergrecht) | Grundeigene Bodenschätze (unter Bergrecht) | Grundeigentümer-Bodenschätze (nicht unter Bergrecht) |
Fachliche Untergliederung | Energierohstoffe: Kohlen, Kohlenwasserstoffe, Erdwärme Industrieminerale: Flussspat, Graphit, Lithium, Phosphor, alle leicht wasserlöslichen Salze, Schwefel, Schwerspat, Strontium, Zirkon Metallerze: z. B. Eisen-,Kupfer-, Blei- Zinkerze usw. Außerdem: Alle Bodenschätze im Bereich des Festlandssockels und der Küstengewässer (also auch Kies, Natursteine) | Industrieminerale: Bentonit und andere montmorillonitreiche Tone, Feldspat, Glimmer, Kaolin, Kieselgur (Diatomit), „Pegmatitsand“, Quarz(-sand und -kies), und Quarzit (soweit für Feuerfestprodukte und Ferrosilicium-Herstellung geeignet), Speckstein und Talk, Ton (soweit feuerfest, säurefest) Steine und Erden: Basaltlava (außer Säulenbasalt), Dachschiefer, Trass Außerdem: Alle untertägig gewonnenen grundeigenen Bodenschätze (also dann auch Gipsstein, Naturstein usw.) | Steine und Erden (im Tagebau): Anhydrit, Gipsstein, Kalkstein sowie Säulenbasalt und andere Natursteine, Kies und Sand, Quarz und Quarzit (soweit nicht für die Herstellung von Feuerfestprodukten und Ferrosilicium-geeignet), und andere in dieser Tabelle nicht genannten Rohstoffe Außerdem: Torf |
Verfügungsgewalt über die Bodenschätze | Diese Bodenschätze sind „frei“, d. h. sie gehören nicht dem Grundeigentümer. Ihre Nutzbarmachung bedarf der Bergbauberechtigung sowie der Genehmigung durch die Bergbehörde. | Diese Bodenschätze gehören dem Grundeigentümer. Ihre Nutzbarmachung steht dem Grundeigentümer zu. | |
Art der rechtlichen Regelung | Geregelt nach Bundesberggesetz § 3 Abs. 3 § 3 Abs. 4 | Geregelt nach anderen Rechtsgebieten, z. B. Baurecht (Abgrabungsgesetz), Wasserhaushaltsgesetz bzw. Landeswassergesetz, Bundes-Immissionsschutzgesetz, bundes- bzw. Landes-Naturschutzgesetz |
Eigene Darstellung. Angelehnt an Quelle: Staatliche Geologische Dienste der Bundesrepublik Deutschland, Rohstoffsicherung 2008.
RECHTLICHER RAHMEN UND STAATLICHE STELLEN
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