Wer ist zuständig? Gesetze und Zuständigkeiten staatlicher Stellen
Stand: November 2024
Die Rohstoffgewinnung wird in Deutschland u.a. durch das Bundesberggesetz (BBergG) geregelt, welches 1982 die alten Berggesetze der Bundesländer sowie zahlreiche bergrechtliche Nebengesetze des Bundes und der Länder abgelöst hat. Das BBergG wird durch diverse Verordnungen zu bergrechtlichen Sachverhalten komplettiert. Die Federführung für das Bergrecht innerhalb der Bundesregierung liegt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Die Federführung für das Bergrecht innerhalb der Bundesregierung liegt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Die Bergbehörden der Bundesländer (siehe Übersicht über die Bergbehörden) führen das Gesetz aus und sind je nach Bodenschatz für die Genehmigung und Aufsicht der bergbaulichen Tätigkeit zuständig. Für bestimmte, nicht unter das BBergG fallende Rohstoffe, haben einige Bundesländer im sog. Abgrabungsrecht der Länder teils eigene Regelungen für diese Grundeigentümerbodenschätze verabschiedet.
Hinsichtlich ihrer rechtlichen Regelung werden in Deutschland drei Gruppen von Rohstoffen unterschieden:
- Bergfreie Bodenschätze stehen nicht im Eigentum des/der Grundeigentümers/-eigentümerin. Das Aufsuchen und Gewinnen dieser Bodenschätze unterliegt dem BBergG und bedarf eines zweistufigen Antragsverfahrens: im ersten Schritt der Erteilung einer Bergbauberechtigung (öffentlich - rechtliche Konzession) und im zweiten Schritt der standortbezogenen Genehmigung über das Betriebsplanverfahren, jeweils durch die zuständige Bergbehörde des betroffenen Bundeslandes.
- Grundeigene Bodenschätze stehen im Eigentum des Grundeigentümers und unterliegen dem Bergrecht (siehe § 2 Abs. 1 Nummer 1 BBergG). Das Aufsuchen und die Gewinnung dieser Bodenschätze bedürfen keiner Bergbauberechtigung, jedoch einer Genehmigung im Betriebsplanverfahren durch die zuständige Bergbehörde des betroffenen Bundeslandes.
- Grundeigentümerbodenschätze sind alle Bodenschätze, die nicht bergfrei oder grundeigen sind und im Eigentum des Grundeigentümers stehen. Sie fallen nicht unter das Bergrecht und unterliegen somit nicht der Bergaufsicht durch die Bergbehörde. Die Genehmigungsverfahren in Bezug auf die Grundeigentümerbodenschätze erfolgen vielmehr nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen Bestimmungen (z. B. den Abgrabungsgesetzen , dem Wasser- oder Baurecht).
Für die letztgenannte Gruppe der Grundeigentümer/-innenbodenschätze sind je nach Bundesland, Rohstoff und Art des Abbaus staatliche Stellen der mittleren und unteren Verwaltungsebene zuständig.
Übersicht über die Bergbehörden der Bundesländer
Baden-Württemberg
- Min. für Umwelt
- Klima und Energiewirtschaft
Bayern
- Staatsmin. für Wirtschaft,
- Landesentwicklung und Energie.
Berlin
- Senatsverw. für Wirtschaft,
- Energie und Betriebe
Baden-Württemberg
- Min. für Umwelt
- Klima und Energiewirtschaft
Bayern
- Staatsmin. für Wirtschaft,
- Landesentwicklung und Energie.
Berlin
- Senatsverw. für Wirtschaft,
- Energie und Betriebe
Brandenburg
- Min. für Wirtschaft,
- Arbeit und Energie
Bremen
- Senatorin für Wirtschaft,
- Häfen und Transformation
Hamburg
- Behörde für Wirtschaft,
- Innovation
Brandenburg
- Min. für Wirtschaft,
- Arbeit und Energie
Bremen
- Senator für Wirtschaft,
- Arbeit und Europa
Hamburg
- Behörde für Wirtschaft,
- Verkehr und Innovation
Hessen
- Hessisches Min. für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat
Mecklenburg-Vorpommern
- Min. für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit
Hessen
- Min. für Umwelt, Klimaschutz,
- Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Mecklenburg-Vorpommern
- Min. für Energie, Infrastruktur
- und Landesentwicklung
Niedersachsen
- Min. für Wirtschaft,
- Verkehr, Bauen und Digitalisierung
Nordrhein-Westfalen
- Ministerium für Wirtschaft, Industrie,
- Klimaschutz und Energie
Niedersachsen
- Min. für Wirtschaft,
- Arbeit und Verkehr und Digitalisierung
Nordrhein-Westfalen
- Min. für Wirtschaft, Innovation,
- Digitalisierung und Energie
Rheinland-Pfalz
- Min. für Wirtschaft, Verkehr,
- Landwirtschaft und Weinbau
Saarland
- Min. für Wirtschaft,
- Innovation, Digitales und Energie
Sachsen
- Staatsmin. für Wirtschaft,
- Arbeit und Verkehr
Rheinland-Pfalz
- Min. für Wirtschaft, Verkehr,
- Landwirtschaft und Weinbau
Saarland
- Min. für Wirtschaft,
- Arbeit, Energie und Verkehr
- Oberbergamt des Saarlands
- Bergamt Saarbrücken
Sachsen
- Staatsmin. für Wirtschaft,
- Arbeit und Verkehr
Sachsen-Anhalt
- Min. für Wirtschaft, Tourismus,
- Landwirtschaft und Forsten des
- Landes Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
- Min. für Energiewende, Klimaschutz,
- Umwelt, Natur
Thüringen
- Min. für Umwelt, Energie
- und Naturschutz
Sachsen-Anhalt
- Min. für Wirtschaft,
- Wissenschaft und Digitalisierung
Schleswig-Holstein
- Min. für Energiewende, Landwirtschaft
- Umwelt, Natur und Digitalisierung
Thüringen
- Min. für Umwelt, Energie
- und Naturschutz
Rechtliche Untergliederung der Bodenschätze in Deutschland
Bodenschätze | |||
---|---|---|---|
Rechtliche Untergliederung | Bergfreie Bodenschätze (unter Bergrecht) | Grundeigene Bodenschätze (unter Bergrecht) | Grundeigentümer-Bodenschätze |
Fachliche Untergliederung | Energierohstoffe: Kohlen, Kohlenwasserstoffe (u. a. Erdöl und Erdgas), Erdwärme Industrieminerale: Flussspat, Graphit, Lithium, Phosphor, alle leicht wasserlöslichen Salze, Schwefel, Schwerspat, Strontium, Zirkon Metallerze: z. B. Eisen-,Kupfer-, Blei- Zinkerze usw. Außerdem: Alle Bodenschätze im Bereich des Festlandssockels und der Küstengewässer (also auch Kies, Natursteine)¹ | Industrieminerale: Bentonit und andere montmorillonitreiche Tone, Feldspat, Glimmer, Kaolin, Kieselgur (Diatomit), „Pegmatitsand“, Quarz(-sand und -kies), und Quarzit (soweit für Feuerfestprodukte und Ferrosilicium-Herstellung geeignet), Speckstein und Talk, Ton (soweit feuerfest, säurefest) Steine und Erden: Basaltlava (außer Säulenbasalt), Dachschiefer, Trass Außerdem: Alle untertägig gewonnenen grundeigenen Bodenschätze (also dann auch Gipsstein, Naturstein usw.) | Steine und Erden (im Tagebau): Anhydrit, Gipsstein, Kalkstein sowie Säulenbasalt und andere Natursteine, Kies und Sand, Quarz und Quarzit (soweit nicht für die Herstellung von Feuerfestprodukten und Ferrosilicium-geeignet), und andere in dieser Tabelle nicht genannten Rohstoffe Außerdem: Torf |
Verfügungsgewalt über die Bodenschätze | Diese Bodenschätze sind „frei“, d. h. sie gehören nicht dem Grundeigentümer. Ihre Nutzbarmachung bedarf der Bergbauberechtigung und der Abbau der Genehmigung durch die Bergbehörde (Betriebspläne). | Diese Bodenschätze gehören dem Grundeigentümer. Ihre Nutzbarmachung steht dem/der Grundeigentümer/in zu, der Bergbau bedarf aber der Genehmigung durch die Bergbehörde (Betriebspläne), | Diese Bodenschätze gehören dem/der Grundeigentümer/in. Ihre Nutzbarmachung steht dem/der Grundeigentümer/in zu. Es können Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sein. |
Art der rechtlichen Regelung | Geregelt nach Bundesberggesetz § 3 Abs. 3 § 3 Abs. 4 | Geregelt nach anderen Rechtsgebieten, z. B. Baurecht, Abgrabungsgesetz, Wasserhaushaltsgesetz bzw. Landeswassergesetz, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Bundes- bzw. Landes- Naturschutzgesetz |
Eigene Darstellung. Angelehnt an Quelle: Staatliche Geologische Dienste der Bundesrepublik Deutschland, Rohstoffsicherung (2008): Rohstoffsicherung in der Bundesrepublik Deutschland.
URL: https://www.infogeo.de/Infogeo/DE/Downloads/rohstoffsicherung_2008.pdf? blob=publicationFile&v=2 (Abruf am 9. Oktober 2024).