Wie werden Vorhaben der Rohstoffgewinnung genehmigt und überwacht?

Die Verfahren zur Zulassung und Aufsicht von Vorhaben der Rohstoffgewinnung sind in Deutschland nicht für alle Bodenschätze gleich geregelt. Sie variieren je nach Rohstoffart und deren rechtlicher Verankerung in Bund und Ländern.

Schritte zur Genehmigung sowie Aufsicht von Vorhaben der Rohstoffgewinnung je nach Bodenschatz

Bergfreie und grundeigene Bodenschätze

Grundeigentümerbodenschätze

Grundeigentümerbodenschätze

Besitznachweis für Grundstück, z. B. Pachtvertrag, muss vorliegen

Aufsicht durch die Bergbehörden der Länder

Für den Abbau dieser Rohstoffe finden Genehmigungsverfahren nach den Folgenden Gesetzen statt:

 

Es handelt sich hier meist um sogenannte Massenrohstoffe aus dem Steine und Erden Sektor

Bergbauberechtigungen

Bergbauberechtigungen stellen die Grundlage für die Aufsuchung und die Gewinnung von bergfreien Bodenschätzen dar. Sie werden in Form einer Erlaubnis, einer Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums beantragt.

Es werden drei Arten von Bergbauberechtigungen unterschieden:

Erlaubnis

Die Erlaubnis ist eine Bergbauberechtigung, die das Recht zur Aufsuchung von bergfreien Bodenschätzen in einem bestimmten Erlaubnisfeld gewährt. Die Erlaubnis ist auf höchstens fünf Jahre befristet und kann um jeweils drei Jahre verlängert werden (siehe § 16 Abs. 4 BBergG). Es besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis, soweit keine Versagungsgründe vorliegen. Die Erlaubnis kann verweigert werden, wenn beispielsweise kein Arbeitsprogramm vorliegt oder der festgesetzte Zeitraum in der Planung nicht berücksichtigt wird. Die Versagungsgründe sind abschließend in § 11 BBergG aufgeführt. Wenn die Aufsuchung aus Gründen, die der/die Erlaubnisinhaber/in zu vertreten hat, nicht innerhalb eines Jahres aufgenommen worden ist, ist die Erlaubnis zu widerrufen (§ 18 BBergG).

Bewilligung

Die Bewilligung ist eine Bergbauberechtigung, die das Recht zur Aufsuchung und Gewinnung von bergfreien Bodenschätzen in einem bestimmten Bewilligungsfeld gewährt. Die Bewilligung wird auf „eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfalle angemessene Frist“ festgelegt. Dabei dürfen fünfzig Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf, die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist. Eine Verlängerung ist möglich (siehe § 16 Abs. 5 BBergG). Es besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Bewilligung, sollten keine Versagungsgründe vorliegen.

Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn beispielsweise nicht nachgewiesen werden kann, dass die Bodenschätze nach ihrer Lage und Beschaffenheit gewonnen werden können (siehe § 12 BBergG). Eine Bewilligung ist in den Fällen einer Nichtaufnahme oder Unterbrechung der Gewinnung nach drei Jahren zu widerrufen, soweit nicht Hinderungsgründe gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG vorliegen. Die Versagungsgründe sind in § 12 BBergG abschließend aufgeführt.

Bergwerkseigentum

Das Bergwerkseigentum stellt eine besondere Form einer Bergbauberechtigung zur Gewinnung von bergfreien Bodenschätzen dar. Es umfasst die mit der Erteilung einer Bewilligung einhergehenden Rechte und Pflichten, ermöglicht darüber hinaus aber auch eine Beleihbarkeit mit Hypotheken und die Eintragung von Grunddienstbarkeiten. Das Bergwerkseigentum wird unter Angaben des Namens und der Adresse des/r Antragsteller/in und Angaben zum Feld ins Grundbuch eingetragen. Das Bergwerkseigentum wird auf „eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfalle angemessene Frist“ festgelegt. Dabei dürfen fünfzig Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf, die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist. Eine Verlängerung ist möglich (siehe § 16 Abs. 5 BBergG). Wenn die regelmäßige Gewinnung der Rohstoffe länger als zehn Jahre unterbrochen worden ist, ist das Bergwerkseigentum in bestimmten Fällen zu widerrufen (wenn § 18 Abs. 4 Satz 1 BBergG anwendbar ist). Um das Bergwerkseigentum zu beantragen, muss der/die Antragsteller/in bereits im Besitz einer Bewilligung für das angegebene Feld sein. Zudem kann das Bergwerkseigentum verweigert werden, wenn beispielsweise nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass mit einer wirtschaftlichen Gewinnung der Rohstoffe zu rechnen ist (siehe § 13 BBergG).

Für die Dokumentation der Bergbauberechtigungen werden nach § 75 ff. BBergG sogenannte Berechtsamsbücher und Berechtsamskarten angelegt. Dort sind die Informationen zu Erlaubnissen, Bewilligungen und Bergwerkseigentum sowie Angaben zu den betreffenden Feldern einzusehen. Die Bundesländer arbeiten an digitalen Portallösungen, sodass Anträge auf Bergbauberechtigungen künftig auch elektronisch erfolgen können.

Sonderfall: Bergbauberechtigung nach altem Recht

Zu den Berechtigungsformen gehören neben den oben genannten Berechtigungen (Erlaubnis, Bewilligung bzw. Bergwerkseigentum) auch aus altem Recht übergeleitete Berechtigungen, die als alte Rechte bezeichnet werden. Hierbei handelt es sich um Bergbauberechtigungen, die vor dem Inkrafttreten des aktuellen Bundesberggesetzes von 1982 zugeteilt worden sind. Dazu gehören beispielsweise die Braunkohlentagebaue im Rheinischen Revier oder die Salzabbauberechtigungen und Erdölaltverträge in Niedersachsen. Sie erhalten nach heutigem Recht weiterhin ihre Gültigkeit (siehe § 149 Abs. 1 Satz 1 BBergG), wenn sie innerhalb einer Übergangsfrist von drei Jahren nach Inkrafttreten des BBergG 1982 bei den Bergbehörden angezeigt und durch die Bergaufsicht bestätigt worden sind. Berechtigungen nach altem Recht sind im Gegensatz zu Berechtigungen nach dem neuen BBergG weder befristet, noch müssen Feldes- oder Förderabgaben bezahlt werden. In der Praxis betrafen/ betreffen diese Altrechte insbesondere die Stein- und die Braunkohle, Salze und Kohlenwasserstoffe. Für die Förderung der Bodenschätze nach altem Recht ist aber ebenfalls die Zulassung eines Betriebsplans notwendig.

Sonderfall: Besonderheiten auf dem Gebiet der ehemaligen DDR

Das Bergrechtssystem der DDR kannte nur die volkseigenen mineralischen Rohstoffe und die sonstigen mineralischen Rohstoffe. Die volkseigenen Rohstoffe umfassten im Wesentlichen die nach bundesdeutschem Gesetz bergfreien und grundeigenen Bodenschätze und standen im Volkseigentum. Die sonstigen mineralischen Rohstoffe umfassten im Wesentlichen die Grundeigentümerbodenschätze und waren dem Grundeigentum zugeordnet. Mit der Verleihungs- Verordnung vom 15. August 1990 wurde die Grundlage geschaffen, Bergbauberechtigungen volkseigener mineralischer Rohstoffe in bergfreie Bodenschätze umzuwandeln und diese somit im Rechtssystem im wiedervereinigten Deutschland anzuerkennen. Die übertragenen Bergbauberechtigungen gelten als Bergwerkseigentum. Ausgenommen hiervon sind bestätigte alte Rechte auf Grundlage von § 153 BBergG mit dem Status einer Bewilligung (gem. § 8 BBergG). Bergbauberechtigungen, die als Bergwerkseigentum gelten, sind wie die Bergbauberechtigungen nach altem Recht unbefristet sowie von der Feldes- und Förderabgabe befreit (siehe § 149 und § 151 BBergG). Im Unterschied zum früheren Bundesgebiet erstrecken sich die Altrechte (siehe Abschnitt zu Bergbauberechtigung nach altem Recht) in den Bundesländern auf dem Gebiet der ehemaligen DDR nach der in Folge der Einigung angepassten rechtlichen Vorgaben nicht nur bis 1980, sondern auf die bis 1990 erkundeten Lagerstätten. Sie umfassen zudem nicht nur die bergfreien, sondern auch die grundeigenen Bodenschätze.

Übersicht zu altem Bergrecht, Bergrecht in der DDR und neuem Bergrecht

Eine Übersicht aller Bergbauberechtigungen finden Sie unter:

Daten einsehen

Zulassung eines Betriebsplans

Aufsuchungsbetriebe, Gewinnungsbetriebe und Betriebe zur Aufbereitung, die dem BBergG unterliegen, werden in der Regel nur auf Grund von Plänen (Betriebsplänen) errichtet, geführt und eingestellt, welche vom/von der Unternehmer/in aufgestellt und von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Die Zulassung solcher Betriebspläne ist an Voraussetzungen gebunden (Zulassungsvoraussetzungen).

Diese betreffen u. a. die Betriebssicherheit und den Arbeitsschutz, den Schutz der Oberfläche sowie die Vermeidung gemeinschädlicher Einwirkungen, den Schutz der Lagerstätte und die Vorsorgemaßnahmen für die ordnungsgemäße Wiedernutzbarmachung der von der Rohstoffgewinnung in Anspruch genommenen Flächen. Das BBergG differenziert zwischen verschiedenen Arten von Betriebsplänen, etwa Rahmenbetriebspläne, Hauptbetriebspläne, Abschlussbetriebspläne und Sonderbetriebspläne. Weitere Informationen siehe Umgang mit Eingriffen in Natur und Landschaft.

Grundsätzlich umfassen die Betriebspläne:

  • die Darstellung des Umfanges des Vorhabens
  • die Darstellung der technischen Durchführung des Vorhabens
  • die Dauer des Vorhabens
  • den Nachweis, dass die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Der Betrieb eines Bergwerks ist aufgrund der fortdauernden Anpassung an die Lagerstätte typischerweise dynamischer Natur, da sich etwa mit fortschreitendem Abbau von Braunkohle oder Salz die konkrete Örtlichkeit des Abbaus verändert und auf die Bereiche der Lagerstätte erstreckt wird, die bisher noch nicht abgebaut wurden (anderes gilt etwa beim Bohrlochbergbau, wie etwa bei der Tiefengeothermie, Erdöl- und Erdgas). Mit dieser Betriebsweise sind auch spezifische Risiken für Beschäftigte und Dritte verbunden. Aufgrund dieser Besonderheit bedarf es einer fortlaufenden, nach Zeitabschnitten gestuften Kontrolle des Betriebes. So soll der Hauptbetriebsplan in der Regel einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten und von der zuständigen Behörde zugelassen werden. Die ständige Abstimmung zwischen Unternehmen und zuständiger Behörde soll eine intensive staatliche Kontrolle der Bergbaubetriebe bei gleichzeitiger Flexibilität der Planung gewährleisten.

Vor dem Hintergrund des Ausstiegs aus der Braunkohlenverstromung (vgl. dazu Auswirkungen der Energiewende und des Strukturwandels) wurde durch eine Änderung des BBergG die Regeldauer von Hauptbetriebsplänen für Braunkohletagebaue verlängert, vgl. §52 Absatz 1 BBergG.1 Dadurch wird der Zeitrahmen für die aufgrund des Kohleausstiegs erforderlich gewordenen Umplanungen sowie die Planungssicherheit von Braunkohletagebauen, deren Ende aufgrund des vorzeitigen Ausstiegs aus der Braunkohle voraussehbar ist, verlängert. Die Regelung gilt auch für andere Bergbauzweige, wenn eine hinreichende Kontrolle auch bei einer längeren Überprüfungsfrist möglich ist. Im Interesse der Beschleunigung und Straffung des Zulassungsprozesses für Rahmenbetriebspläne und alle damit einhergehenden zusätzlichen Zulassungen von Braunkohletagebauen, die vom Kohleausstieg betroffen sind, wurde zudem die Zuständigkeit für erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche Klagen bei den Oberverwaltungsgerichten angesiedelt, §48 Absatz 1 Nr. 14 VwGO. Es wurden außerdem prozessuale Regelungen geschaffen, um diese verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beschleunigen.

In Deutschland werden die Bedingungen, unter denen Bodenschätze gefördert werden, grundsätzlich nicht unmittelbar zwischen den rohstofffördernden Unternehmen und den staatlichen Stellen verhandelt. Die Bedingungen für das Aufsuchen und die Gewinnung von Bodenschätzen sind in Gesetzen allgemein gültig festgelegt und werden durch die jeweils zuständigen Behörden umgesetzt.

Vereinzelt werden neben den Genehmigungsverfahren auch vertragsrechtliche Vereinbarungen zwischen Unternehmen und staatlichen Stellen getroffen. Diese stellen aber, wie oben dargelegt, nicht die Regel, sondern die Ausnahme dar. Wo privatrechtliche Vereinbarungen für rohstofffördernde Unternehmen in Deutschland relevant sind, werden diese in

Zahlungsströme 2020 aufgeführt und erläutert.

Wasserrechtliche Erlaubnis

Ist mit einem bergbaulichen Vorhaben die Benutzung eines Gewässers verbunden, so ist zusätzlich zu den bergrechtlichen Zulassungen eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich (s. §8 i.V.m. §9 WHG2). Solche Benutzungen von Gewässern sind insbesondere:

  • das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
  • das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
  • das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
  • das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
  • das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

Sofern nicht bereits eine der zuvor genannten Tätigkeit vorliegt, gelten als Benutzungen auch

  • das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
  • Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
  • das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
  • die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis. Gleiches gilt für den Widerruf einer Erlaubnis. Die Entscheidungen der Bergbehörde sind im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.

Wasserrechtliche Erlaubnisse sind in ein sog. Wasserbuch (§ 87 WHG) einzutragen, das öffentlich zugänglich ist. Die Verfahrensvorschriften dazu sind landesrechtlich geregelt.

Umweltverträglichkeitsprüfung

Analog zu anderen Vorhaben mit Umweltauswirkungen werden auch für bergrechtliche Vorhaben Umweltverträglichkeitsprüfungen erforderlich. Die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) regelt, wann eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bzw. eine Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich ist. Die UVP-Pflichtigkeit von Bergbauvorhaben richtet sich dabei in der Regel nach der Größe des Vorhabens, gemessen am Fördervolumen bzw. an der benötigten Abbaufläche. Beispielhaft kann dies der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Darüber hinaus sind alle bergrechtlichen Vorhaben UVP-pflichtig, soweit sie in der Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben gemäß Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) aufgeführt sind.

Ist eine UVP notwendig, so ist nach dem Bergrecht ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen. In diesem Verfahren findet eine Beteiligung der Öffentlichkeit statt, indem die Pläne zum Abbau von Bodenschätzen öffentlich zugänglich gemacht und Einwände der betroffenen Öffentlichkeit entgegengenommen werden. Es folgt eine Anhörung der betroffenen Behörden zu den Einwänden und eine Erörterung unter Beteiligung aller Stellen und Personen, die Einwände geäußert haben. Eine Entscheidung zu den Einwänden wird von der zuständigen Behörde (hier den Bergbehörden der Länder) getroffen und im Planfeststellungsbeschluss festgesetzt. Auch bei der bergrechtlichen Planfeststellung handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, die nicht durch planerische Abwägungs- und Ermessenspielräume gekennzeichnet ist. Zudem bindet sie nicht nur Entscheidungen anderer Behörden auf horizontaler Ebene, sondern gilt nach §57a Abs. 5 BBergG auch für die nachfolgenden Betriebspläne (vertikale Konzentration). Alle öffentlich verfügbaren Informationen zu Umweltverträglichkeitsprüfungen von bergrechtlichen Vorhaben sind über die Umweltportale des Bundes und der Länder abrufbar.3

Übersicht von UVP-pflichtigen bzw. UVP-vorprüfungspflichtigen Bergbauvorhaben (Beispiele, nicht abschließende Aufzählung)

Bei den Betriebsplanverfahren ohne UVP wird dagegen kein Planfeststellungsverfahren durchgeführt. Entsprechend bleibt in diesen Fällen die Zuständigkeit anderer Behörden, über Genehmigungen⁴, Erlaubnisse, Bewilligungen etc. zu entscheiden, unberührt. Soweit es für die konkrete Durchführung eines Rohstoffvorhabens erforderlich ist, müssen also weitere Genehmigungen, Erlaubnisse und Bewilligungen etc. bei den jeweils zuständigen Behörden eingeholt werden. Dies können etwa wasserrechtliche Erlaubnisse, Baugenehmigungen, Waldumwandlungsgenehmigungen, immissionsschutzrechtliche Genehmigungen, sprengstoffrechtliche Erlaubnisse oder die Erteilung von Ausnahmen von natur- und landschaftsrechtlichen Verbotsvorschriften sein.⁵

Öffentlicher Zugang zu Umweltinformationen und „Genehmigungsbescheiden“

Jede Person hat nach dem Umweltinformationsrecht freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen. Bund und Länder haben dazu Regelungen erlassen, die die völkerrechtlichen Vorgaben („erste Säule“ der Aarhus-Konvention) sowie die Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG der Europäischen Union umsetzen. Zu unterscheiden ist zwischen dem Umweltinformationsgesetz (UIG), welches den Zugang zu Umweltinformationen auf Bundesebene regelt, und den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesländer über den Zugang zu Umweltinformationen, die für informationspflichtige Stellen in den Ländern gelten. Auf andere amtliche Informationen bei Bundesbehörden ist das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) des Bundes anwendbar.

Zu Umweltinformationen (vgl. § 2 III UIG) und entsprechende Regelungen in den Umweltinformationsgesetzen der Länder) gehören sowohl Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft, Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürlichen Lebensräumen (Nr. 1) wie auch Informationen zu Faktoren wie Lärm, Energie, Stoffen oder Strahlung (Nr.2) als auch Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile bzw. Faktoren auswirken oder den Schutz der Umwelt bezwecken (Nr. 3). Nach § 3 I UIG haben „informationspflichtige Stellen“, d. h. alle Stellen der öffentlichen Verwaltung, nicht nur die „Umweltbehörden“ (vgl. § 2 I UIG), Zugang zu Umweltinformationen zu gewähren.

Wer Zugang zu Umweltinformationen wünscht, muss zunächst einen Antrag (§4 UIG) an eine informationspflichtige Stelle richten. Aus dem Antrag sollte hervorgehen, zu welchen Informationen Zugang begehrt wird. Die Bearbeitung ist in der Regel kostenfrei (§ 12 UIG).

Der Anspruch auf Informationszugang kann zum Schutz bestimmter, abschließend im UIG aufgezählter Belange (§8 I UIG) eingeschränkt sein. Dazu zählen unter anderem der Schutz personenbezogener Daten, von Urheberrechten oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Informationszugang kann Widerspruch eingelegt werden.6

Auch Umweltinformationen zu den von einzelnen Anlagen des Rohstoffabbaus (sowie anderer Industrien) ausgehenden Emissionen werden der Öffentlichkeit auf Antrag zugänglich gemacht. Zu diesen Informationen zählen den Unternehmen erteilte Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen zur Einwirkung auf die Umwelt. Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, müssen durch die zuständigen Behörden eigenständig veröffentlicht werden (vgl. § 10 II UIG).7 Einige Bundesländer nutzen umfangreiche „Umweltportale“ zur Veröffentlichung der Genehmigungsbescheide und allgemeiner Umweltinformationen.8 Auf Bundesebene existiert ein zentrales Internetportal, welches über die oben unter 3.b iii dargestellten Umweltverträglichkeitsprüfungen informiert. Seit 2021 kann dieses Portal auch zur Verbreitung von generellen Umweltinformationen genutzt werden (vgl. § 10 III UIG).9

Beispiel eines Genehmigungsbescheids

Aus den Genehmigungsbescheiden können Bürger/ innen konkrete Angaben zu den von den Behörden genehmigten Einwirkungen auf die Umwelt erfahren. Beispielhaft wird hier aus dem Bescheid „Wasserrechtliche Erlaubnis (…) zur Einleitung salzhaltiger Abwässer aus den Werken Neuhof-Ellers und Werra in die Werra“ für die Firma K+S Minerals and Agriculture GmbH in Philippsthal auszugsweise zitiert 10. Das Unternehmen baut in den Werken kalihaltige Salze ab und leitet im Zuge des Abbaus Salzabwässer in den Fluss Werra ein. Der Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Kassel nennt die Menge an zulässig einzuleitenden Salzabwässern. Darüber hinaus werden umfangreich Aspekte thematisiert, wie die Beteiligung der Öffentlichkeit und von Vereinigungen/Verbänden oder die Auswirkungen auf Schutzgüter wie „Wasser“, „menschliche Gesundheit“, „Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt“ und „Landschaft“.

 

[Auszug]

„[…] I. Beschlusstenor 1 Erlaubnis

Der Antragstellerin wird […] die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Salzabwässern der Werke Werra und Neuhof-Ellers in die Werra über die Einleitstellen am Standort Hattorf bei Flst. 46/2 (Werra) […] und die Einleitstelle am Standort Wintershall bei Flst. 379/3 (Werra) […] und über Graben 3 (Abwasser aus Kompensations- und Sicherungsmaßnahmen), befristet bis zum 31.12.2021 mit folgendem Inhalt erteilt:

1.1 Einleitmenge

Es dürfen insgesamt max. 6,7 Mio. m3/a Salzabwasser aus der Produktion und dem Betrieb der Salzhalden sowie von Salzwassern aus den Grubenbetrieben Neuhof-Ellers und Werra, Grubenbetrieb Hattorf/Wintershall, sowie aus den diffusen Zulaufen/Quellen des Werks Neuhof-Ellers und das salzhaltige Oberflächenwasser des Fabrikgeländes des Werks Neuhof- Ellers in die Werra eingeleitet werden.

Für die Einleitung salzhaltigen Grundwassers aus den Sicherungs- und Kompensationsmaßnahmen, die aufgrund der Aufhaldung von festen Rückständen erforderlich sind oder werden, gilt keine Mengenbeschränkung, sondern die nachfolgende Frachtbeschränkung.

1.2 Frachten

Die Jahresfracht der eingeleiteten Mineralisation (K, Mg, Na, Cl, SO4) von Grundwassern aus den Sicherungs- und Kompensationsmaßnahmen, die aufgrund der Aufhaldung von festen Rückstanden erforderlich sind oder werden, darf jährlich 28.500 Tonnen nicht übersteigen.“11

2.14.0.0
2.14.0.0
2.14.0.0

 

2.14.0.0
2.14.0.0
2.14.0.0

1 Bundesberggesetz (BbergG)

2 Wasserhaushaltsgesetz

³ UVP Portal des Bundes, UVP Verbund – Umweltverträglichkeitsprüfungen der Länder, beispielhaft UVP Portal Niedersachen

4 Vgl. zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

5 Eine gesonderte wasserrechtliche Genehmigung kann unter Umständen im Verwaltungsakt der Bergbehörde mit enthalten.

6 Die genannten Informationen und Textpassagen stammen vom Bundesministerium für Umwelt..

7 Hierbei genügen Angaben darüber, wo solche Informationen zugänglich sind oder gefunden werden können.

8 Beispielhaft: Umweltportal Nordrhein-Westfalen;
Niedersachsen;
Thüringen;
Zur Übersicht der bestehenden Umweltportale.

9 Das zentrale Internetportal ist erreichbar unter: https://www.uvp-portal.de/

10 Der komplette Bescheid kann unter https://rohstofftransparenz.de/download/#umweltinformationen heruntergeladen und eingesehen werden

11 Zitat S.12 des Genehmigungsbescheids

 

Glossar

Der oberirdische Abbau von nichtenergetischen, grundeigenen Rohstoffen im Rahmen von Trockengrabungen wird in Bayern und Nordrhein-Westfalen auf Landesebene durch die vorhandenen Abgrabungsgesetze (AbgrG) bestimmt. Für die Abgrabung von Festgesteinen (Kalkstein, Basalt etc.) in Steinbrüchen, in denen nicht gesprengt wird, gilt das AbgrG für Förderstätten mit einer Fläche von bis zu 10 Hektar. Für den Fall, dass diese Größenordnung überschritten wird oder sich nach Beendigung der Abbautätigkeiten Gewässer bilden werden, kommen wiederum das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bzw. das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zum Tragen. In den anderen Bundesländern ist diese Art der Rohstoffförderung in den jeweiligen Landesbauordnungen oder Landesnaturschutzgesetzen geregelt.

Im Allgemeinen besitzt das AbgrG für solche Rohstoffe Gültigkeit, deren Abbau nicht unmittelbar dem Bergrecht bzw. den Bergbehörden unterliegen. Hierunter fallen insbesondere Kies, Sand, Ton, Lehm, Kalkstein, Dolomit, sonstige Gesteine, Moorschlamm und Ton. Jedoch kann für bestimmte Rohstoffe, wie z. B. Quarzkies, die Zuständigkeit zwischen AbgrG oder Bergrecht fallabhängig variieren. In jedem Fall muss die angerufene Behörde ihre eigene Zuständigkeit stets selbst überprüfen. Vom AbgrG miteingeschlossen ist auch die Oberflächennutzung sowie deren anschließende Wiedernutzbarmachung.

In den Bundesländern, in denen die Gesetzgebung kein Abgrabungsgesetz vorsieht und das Landesnaturschutzgesetz nicht für den Abbau von nichtenergetischen, grundeigenen Rohstoffen im Rahmen von Trockengrabungen zum Tragen kommt, fällt diese Art der Rohstoffförderung in den Geltungsbereich der entsprechenden Landesbauordnungen.

Zudem bestehen rechtliche Abgrenzungen: Die Landesbauordnungen gelten für die Abgrabung von Festgesteinen (Kalkstein, Basalt etc.) in Steinbrüchen mit einer Fläche von bis zu 10 Hektar, in denen nicht gesprengt wird. Für den Fall, dass diese Größenordnung überschritten wird oder sich nach Beendigung der Abbautätigkeiten Gewässer bilden werden, kommen wiederum das BImSchG bzw. WHG zum Tragen.

Grundsätzlich sieht der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) ein Verbot staatlicher Beihilfen vor. Allerdings gilt dieses Beihilfeverbot nicht ausnahmslos. Beihilfen, die mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, kann die Europäische Kommission genehmigen. So können beispielsweise Unterstützungsmaßnahmen im Bereich der Regionalförderung, der Energie- und Umweltpolitik oder im Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbereich unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden.

Die Mitgliedstaaten haben entschieden, dass die Kontrolle über staatliche Beihilfen grds. in der Zuständigkeit der Europäischen Kommission liegt („Hüterin der Verträge“), was dieser grundsätzlich das Recht gibt, auch in Politikbereichen, in denen sie keine sachliche Zuständigkeit hat (zum Beispiel in der Steuer- oder der Beschäftigungspolitik), die Beihilfekontrolle auszuüben. Daher müssen geplante beihilferelevante Maßnahmen in der Regel bei der Europäischen Kommission angezeigt oder sogar förmlich angemeldet („notifiziert“) und ggf. von ihr genehmigt werden 1 .

 

1 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (2024): Beihilfenkontrollpolitik. URL: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Euro-pa/beihilfenkontrollpolitik.html (Abruf am 24. Januar 2024)

Das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren dient der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans bei Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bedürfen (§§ 52 Abs. 2 a i. V. m. 57 a BBergG).

Als Beschäftigungswirkung werden Einflüsse auf die Beschäftigung (d. h. Anzahl der Arbeitsplätze) ausgehend von einem Sektor oder einer Investition bezeichnet. Direkte (Beschäftigungs-) Effekte (z. B. Angestellte im rohstoffgewinnenden Sektor) werden genauso einbezogen wie indirekte (Beschäftigungs-) Effekte (z. B. Angestellte in vor- oder nachgelagerten Wertschöpfungsstufen, wie Hersteller von Vorprodukten zur Rohstoffgewinnung o. ä.).

Braunkohlereviere sind bestimmte geographisch eingegrenzte Bezirke, welche einer Bergbehörde unterstellt sind. Die vom Strukturstärkungsgesetz unterstützten Braunkohlereviere in Deutschland sind: Lausitzer Revier (Bundesländer: Brandenburg/Sachsen), Mitteldeutsches Revier (Sachsen/Sachsen-Anhalt/Thüringen), Rheinisches Revier (Nordrhein-Westfalen), Helmstedter Revier (Niedersachsen).

Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) misst den Wert der im Inland hergestellten Waren und Dienstleistungen (Wertschöpfung) in einer bestimmten Periode (Quartal, Jahr). Das statistische Bundesamt berechnet das BIP folgendermaßen: Produktionswert minus Vorleistungen ist gleich die Bruttowertschöpfung; zuzüglich Gütersteuern und abzüglich der Subventionen ergibt das BIP2 .

2 Statistisches Bundesamt – DESTATIS (2024): Bruttoinlandsprodukt (BIP). URL: https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Volkswirtschaftliche-Gesamtrechnungen-Inlandsprodukt/Methoden/bip.html (Abruf am 24. Januar 2024).

Die Bruttowertschöpfung wird durch Abzug der Vorleistungen von den Produktionswerten errechnet; sie umfasst also nur den im Produktionsprozess geschaffenen Mehrwert. Die Bruttowertschöpfung ist bewertet zu Herstellungspreisen, das heißt ohne die auf die Güter zu zahlenden Steuern (Gütersteuern), aber einschließlich der empfangenen Gütersubventionen.

Beim Übergang von der Bruttowertschöpfung (zu Herstellungspreisen) zum Bruttoinlandsprodukt sind die Nettogütersteuern (Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen) global hinzuzufügen, um zu einer Bewertung des Bruttoinlandsprodukts zu Marktpreisen zu gelangen.3

3 Statistisches Bundesamt – DESTATIS (2024): Bruttowertschöpfung. URL: https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Volkswirtschaftliche-Gesamtrechnungen-Inlandsprodukt/Glossar/bruttowertschoepfung.html (Abruf am 24. Januar 2024).

Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) ist das bedeutendste und in der Praxis relevanteste Gesetz des Umweltrechts. Es stellt die Genehmigungsgrundlage für Industrie- und Gewerbeanlagen dar. In der rohstofffördernden Industrie sind Steinbrüche zum Abbau von Steinen und Erden genehmigungspflichtig. Nach § 1 Nr. 3 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) müssen Halden ab 10 Hektareine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchlaufen. Die Zuständigkeit für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren wird in den Landesimmissionsschutzgesetzen näher bestimmt. Mit dem Verwaltungsvollzug sind die Länder beauftragt. Im Regelfall ist das jeweilige Landesumweltministerium als oberste Immissionsschutzbehörde des Landes zuständig. Nachgeordnete Behörden sind die Regierungspräsidien, Kreis- und untere Verwaltungsbehörden. Die sachliche Zuständigkeit liegt in der Regel bei den unteren Verwaltungsbehörden.

Ein Zertifikat ist im Umweltrecht ein verbrieftes Recht, in einem bestimmten Zeitraum eine bestimmte Menge eines Schadstoffes zu emittieren. CO2-Zertifikate sind an den Energiebörsen handelbar, wodurch das CO2-Emissionsrecht einen Marktpreis bekommt. Indem immer weniger Zertifikate ausgegeben werden, sollen die Unternehmen einen Anreiz erhalten, in klimafreundliche Techniken zu investieren. Wobei der überwiegende Teil der Emissionszertifikate nicht mehr kostenlos vergeben, sondern versteigert wird. Bis 2030 verringert sich das Cap um 62 Prozent im Vergleich zu 2005. Die Erlöse aus der Versteigerung fließen zu mehr als 90 Prozent in den Klimaschutz.4

4 Umweltbundesamt (2023). Der Europäische Emissionshandel. URL: https://www.umweltbundesamt.de/daten/klima/der-europaeische-emissionshandel (Abruf am 24.01.2024).

Der EITI Standard sieht eine jährliche Berichtspflicht für EITI Länder vor. Dieser EITI Bericht umfasst zwei Hauptteile:

  • Der Kontextbericht enthält Informationen, die der breiten Öffentlichkeit einen Überblick über die Funktionsweisen des nationalen Rohstoffsektors geben. Darin werden Fragen beantwortet, wie: Welche Rohstoffe werden in welcher Menge abgebaut? Wie sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen? Welche Einnahmen erzielt der Staat? Wie viele Rohstoffe werden exportiert? Welchen Beitrag leistet der Rohstoffsektor zur Volkswirtschaft?
  • Im zweiten Teil des Berichts gleicht ein unabhängiger Verwalter die wichtigsten Zahlungen von rohstofffördernden Unternehmen mit den korrespondierenden Einnahmen der staatlichen Stellen ab. Hierzu legen die Unternehmen ihre Zahlungen und die zuständigen Finanzbehörden ihre Einnahmen offen.

2018 veröffentlichte die MSG den ersten D-EITI Bericht. Dieser enthält neben den beiden Hauptteilen auch Sonderthemen: Kompensationsmaßnahmen für den Eingriff in die Natur, Rückstellungen und Sicherheitsleistungen sowie Wasserentnahme zur Rohstoffförderung und erneuerbare Energien. Die Sonderthemen gehen über den internationalen EITI Standard hinaus und erhöhen so die Relevanz von EITI in Deutschland. Im zweiten D-EITI Bericht wurden die innovativen Themen erweitert und um die Bereiche Beschäftigung und Soziales und Recycling ergänzt. Im vierten Bericht wurden die Themen durch ein Kapitel zu Auswirkungen der Energiewende und des Strukturwandels auf die Rohstoffförderung in Deutschland ergänzt. Im fünften Bericht erarbeitete die MSG mit Blick auf die geopolitische Lage und die wirtschaftlichen Herausforderungen ein weiteres Kapitel zum Thema Der Beitrag der heimischen Rohstoffgewinnung zur Versorgungssicherheit unter Einbeziehung der Rolle Deutschlands im internationalen Rohstoffmarkt zu erarbeiten. Seit dem dritten D-EITI Bericht wird aufgrund eines von der D-EITI durchgeführten Pilotprojekts anstelle des Zahlungsabgleichs ein Kapitel zu den seitens der Unternehmen offengelegten Zahlungsströme mit einer alternativen Qualitätssicherung dieser Zahlungen inkludiert. Das Pilotprojekt wurde im vierten und fünften D-EITI Bericht modifiziert und wird im vorliegenden sechsten D-EITI Bericht fortgeführt (siehe Kacheln zu Zahlungsströme und Qualitätssicherung).

Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG), das im Oktober 2015 in Kraft trat, setzt die Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronikaltgeräte der Europäischen Union (WEEE-Richtlinie) in nationales Recht um. Das Gesetz gibt drei Ziele zur Sammlung und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten vor:

  • In den Jahren von 2016 bis 2018 mussten mindestens 45 % des gemittelten Gesamtgewichts der in den drei Vorjahren in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte gesammelt werden (Mindestsammelquote). In dieser Quote sind nicht nur Altgeräte aus privaten Haushalten (business to customer; b2c-Geräte), sondern auch von gewerblichen Quellen (business to business; b2b-Geräte) wie Firmen und Behörden (so genannte „andere Quellen als private Haushalte“), enthalten. Seit 2019 gilt eine Mindestsammelquote von 65 %.
  • Von der jährlich gesammelten Altgeräte-Masse sind je nach Gerätekategorie 75 bis 85 % zu verwerten (Verwertungsquoten). Die Verwertung umfasst dabei die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die (insbesondere energetische) Verwertung.
  • Von der jährlich gesammelten Altgeräte-Masse sind je nach Gerätekategorie 55 bis 80 % zur Wiederverwendung vorzubereiten oder zu recyceln (Quoten für Vorbereitung zur Wiederverwendung + Recycling).

Die Bezugsmenge für die Verwertungs- und Recyclingquoten ist laut Art. 11 Abs. 2 der WEEE-RL (Gültigkeit 15.08.2015) die gesamte Sammelmenge je Gerätekategorie, während in den Jahren davor die damals so genannte Wiederverwendung ganzer Geräte nicht in die Bezugsmenge einbezogen wurde.5

5 Umweltbundesamt (2022): Elektro- und Elektronikaltgeräte. URL: https://www.umweltbundesamt.de/daten/ressourcen-abfall/verwertung-entsor-gung-ausgewaehlter-abfallarten/elektro-elektronikaltgeraete#sammlung-und-verwertung-von-elektro-und-elektronikaltgeraten-drei-kennzahlen-zahlen (Abruf am 24. Januar 2022).

In Deutschland ist die Sozialversicherung eine Mischform aus Versicherung (Finanzierung durch Beiträge), Versorgung (Ausgleich nach sozialen Gesichtspunkten) und Fürsorge (Leistungen zur Rehabilitation). Die soziale Sicherung besteht aus fünf Säulen: 1.) Krankenversicherung; (2.) Unfallversicherung; (3.) Rentenversicherung; (4.) Arbeitslosenversicherung; (5.) Pflegeversicherung.

Am weitgehendsten ist die unternehmerische Mitbestimmung im Bergbau (Montan-Mitbestimmung; MontanMitbestG, MontanMitbestGErgG): Hier sind die Aufsichtsräte durch Arbeitgeber/innen- und Arbeitnehmer/innenvertreter/innen gleichgewichtig (paritätisch) besetzt. Darüber hinaus ist die Bestimmung des/der Arbeitsdirektors/in, der/die als gleichberechtigtes Mitglied der Geschäftsführung für Personal- und Sozialangelegenheiten zuständig ist, von der Zustimmung der Mehrheit der Arbeitnehmer/innenvertreter/innen im Aufsichtsrat abhängig.

In der Multi-Stakeholder-Gruppe (MSG) der D-EITI sind Akteure aus Regierung, Wirtschaft und Zivilgesellschaft vertreten. Sie werden von der Bundesregierung für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren berufen. Aufgabe der MSG ist die Steuerung und Kontrolle der Umsetzung von D-EITI. Dazu gehören unter anderem die Festlegung von Inhalten der Berichterstattung sowie die regelmäßige Erstellung und Abnahme von Arbeitsplänen und Fortschrittsberichten zur Umsetzung der D-EITI. Die Mitglieder der deutschen MSG finden sie auf der D-EITI Website

Primärrohstoffe sind abgesehen von ihrer Gewinnung unbearbeitete Rohstoffe, beispielsweise Frischholzfasern für die Papierherstellung, die aus gefällten Bäumen gewonnen wurden. Sekundärrohstoffe hingegen werden durch Recycling gewonnen, etwa Zellulosefasern aus Altpapier. Aufgrund begrenzter natürlicher Ressourcen ist es unvermeidlich, den Verbrauch von Primärrohstoffen zu reduzieren. Eine Möglichkeit hierfür besteht in der Substitution durch Sekundärrohstoffe.

Je nach Beschaffenheit, technischem Verfahren und Aufwand können verschiedene Rohstoffe unterschiedlich oft wieder zu Sekundärrohstoffen aufbereitet werden. Dabei kann die Zerkleinerung und Trennung verschiedener Bestandteile, z. B. bei Verbundwerkstoffen, erhebliche Mengen Energie erfordern. Unter Umständen ist die Gewinnung von Primärrohstoffen dann wirtschaftlich günstiger als das Recycling. Durch neue bzw. verbesserte Recycling-Verfahren und kreislauf- freundlich konzipierte Produkte kann dieses Verhältnis zu Gunsten des Recyclings verschoben werden. Zudem können steuerliche Anreize, etwa durch eine Besteuerung von Primärrohstoffen, den Anteil recycelter Rohstoffe erhöhen.

Die Recyclingquote (errechnet nach dem Gewichtsanteil der gesammelten Abfälle, die in eine Recyclinganlage eingebracht werden) unterscheidet sich von der Rezyklat-Einsatzquote (Anteil der recycelten Materialien, die wieder in der Produktion eingesetzt werden). Siehe auch „Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG“.
Siehe „Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG“.

Die Sozialpartnerschaft spielt in Deutschland eine herausragende Rolle. Auf den unterschiedlichsten Ebenen findet das gestaltende Miteinander zwischen Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen, Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften mit dem Ziel statt, Interessengegensätze durch Konsenspolitik zu lösen. Zum Beispiel auf betrieblicher Ebene, wo eine Beteiligung der Arbeitnehmer/innen in betrieblichen Angelegenheiten über die von ihnen gewählten Betriebsräte stattfindet. Auf Unternehmensebene sind ab einer bestimmten Unternehmensgröße Arbeitnehmer/innen in den Aufsichtsorganen vertreten. Daneben arbeiten die Sozialpartner/innen auf unterschiedlichsten regionalen Ebenen, auf Bundesebene, aber auch in Europa ständig zusammen – in Form gemeinsamer Positionierungen, Initiativen, Aktionen oder des sozialen Dialogs. Sie widmen sich den grundlegenden Orientierungsfragen der Menschen und beteiligen sich an Werte- und Systemdebatten.

Unter stofflicher Verwertung (Recycling) ist gem. § 3 Absatz 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) jedes Verwertungsverfahren zu verstehen, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung. Die energetische Verwertung meint hingegen die thermische Verwertung von Abfällen durch Verbrennung. Eine Verbrennung von Abfällen ohne Auskopplung von Energie stellt dagegen eine Beseitigung dar.

Es gibt sowohl auf internationaler als auch auf nationaler Ebene unterschiedliche Definitionen und methodische Ansätze zur Frage, was Subvention sind und wie sie berechnet werden. Entsprechend der Definition des Subventionsberichts der Bundesregierung werden hier direkt budgetrelevante Subventionen des Bundes für private Unternehmen und Wirtschaftszweige (d. h. Finanzhilfen als Geldleistungen sowie Steuervergünstigungen als spezielle steuerliche Ausnahmeregelungen) erfasst. Subventionen der föderalen Ebene können über die Subventionsberichte der Bundesländer eingesehen werden (siehe hierzu Anlage 5 des Subventionsberichtes der Bundesregierung).

Jede Person hat nach dem Umweltinformationsrecht freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen. Bund und Länder haben dazu Regelungen erlassen, die die völkerrechtlichen Vorgaben (“erste Säule” der Aarhus-Konvention) sowie die der Europäischen Union umsetzen.

Zu unterscheiden ist zwischen dem Umweltinformationsgesetz (UIG), welches den Zugang zu Umweltinformationen auf Bundesebene regelt, und den Umweltinformationsgesetzen der Bundesländer, die für informationspflichtige Stellen in den Ländern gelten. Auf andere amtliche Informationen bei Bundesbehörden ist das allgemeine Informationsfreiheitsgesetz (IFG) anwendbar.

9 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (2024): Umweltinformationsgesetz. URL: https://www.bmuv.de/themen/umweltinformation/umweltinformationsgesetz (Abruf am 24. Januar 2024).

Für den jährlichen D-EITI Bericht gleicht der Unabhängige Verwalter die wichtigsten Zahlungen von rohstofffördernden Unternehmen mit den korrespondierenden Einnahmen der staatlichen Stellen ab. Hierzu legen die Unternehmen ihre Zahlungen und die zuständigen Finanzbehörden ihre Einnahmen offen.

Der Auftrag für die Erstellung des Zahlungsabgleiches wird nach entsprechendem Vergaberecht ausgeschrieben. Somit kann der Unabhängige Verwalter jährlich wechseln. Er hat hauptsächlich zwei Aufgaben: Zum einen ist er dafür zuständig, die Zahlen der betroffenen Unternehmen und Regierungsstellen zusammenzustellen und etwaigen Abweichungen auf den Grund zu gehen. Diese Abweichungen und ihre Gründe stellt der Unabhängige Verwalter im EITI Bericht dar. Zum anderen unterstützt er die MSG bei der Klärung von Fachfragen. Für den dritten D-EITI Bericht (2021) führte der UV im Auftrag der MSG erstmalig ein Pilotprojekt zum Zahlungsabgleich durch. Das Pilotprojekt zum Zahlungsabgleich wurde im vierten und fünften D-EITI Bericht modifiziert und wird im vorliegenden sechsten D-EITI Bericht fortgeführt.

Als Unternehmensgruppe wird die Gesamtheit rechtlich selbstständiger Unternehmen bezeichnet, die aufgrund bestimmter Gemeinsamkeiten zusammengehören (z.B. indem sie einer einheitlichen Leitung unterstehen oder in einem Abhängigkeits- oder Beherrschungsverhältnis zueinanderstehen).

Unternehmen, die in einer vertraglich verbundenen Einheit kooperieren, werden als Unternehmensverbund bezeichnet.

Die Verwertungsquote umfasst sowohl die energetische als auch die stoffliche Verwertung von Abfällen. Dies unterscheidet sie von der Recyclingquote, welche die energetische Verwertung ausschließt. Siehe auch „Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG“

Der Abbau von Grundeigentümerbodenschätzen wie Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Moor oder Steine im Nassabbau erfordert gem. des § 68 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ein Planfestellungsverfahren. (Der)Grund ist, dass im Nassabbau Grundwasser freigelegt wird und in der Folge oberirdische Gewässer entstehen. Das Planfeststellungsverfahren wird von der unteren Wasserbehörde durchgeführt.

Die Verfahrensschritte des Planfeststellungsverfahrens richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 72-78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVfG). Im Sinne des § 68 Abs. 3 Nr. 1 und 2 WHG darf der Plan nur dann festgestellt oder genehmigt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls nicht zu erwarten ist und andere Anforderungen des WHG sowie sonstige öffentlich-rechtliche Bestimmungen erfüllt sind.