Offengelegte Zahlungsströme 2022
Stand: August 2024
Teilnehmende Unternehmen und Abdeckung der Sektoren
Von den identifizierten 33 Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen, die der Unabhängige Verwalter entsprechend den Vorgaben der MSG identifiziert hat (vgl. hierzu auch ‘Auswahl der Unternehmen’), haben insgesamt 17 Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen am Berichtsprozess im Zuge der Erstellung dieses EITI-Berichts teilgenommen.
Hierbei ist zu beachten, dass der Identifizierung der Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen eine Abschätzung der voraussichtlich den gesetzlichen Vorschriften unterliegenden Unternehmen zugrunde lag (vgl. Auswahl der Zahlungsströme). Nach Ablauf der Fristen zur Veröffentlichung der Zahlungsberichte für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 und den bisherigen Erfahrungen aus der Durchsicht und Analyse der veröffentlichten Zahlungsberichte hat sich gezeigt, dass die Anzahl der tatsächlich veröffentlichten Zahlungsberichte hinter der Anzahl der identifizierten Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen zurückbleibt. Eine Einschätzung bzw. Beurteilung der Anzahl der am EITI Berichtsprozess teilnehmenden Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen ist damit auch vor dem Hintergrund der tatsächlich veröffentlichten Zahlungsberichte vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der hohen Abdeckung in den Bereichen Braunkohle, Erdgas, Erdöl, Kali und Salz in Bezug auf die Fördermenge und die berichteten Feldes- und Förderabgaben ist die Beteiligung als positiv zu beurteilen.
Alle von Unternehmen eingereichten Zahlungsberichte gemäß §§ 341 q ff. HGB sind öffentlich verfügbar und können im Unternehmensregister1 eingesehen werden. Die MSG hat im Zuge der Erstellung des ersten D-EITI Berichts auf Anregung der Zivilgesellschaft eine Nennung der identifizierten Unternehmen, die sich nicht an der Berichterstattung für den ersten Bericht der D-EITI bzw. für den Nachtragsbericht beteiligt haben, diskutiert. Vor dem Hintergrund der öffentlichen Einsehbarkeit der Zahlungsberichte sowie der rechtlichen Bedenken, die die Regierungsseite gegen eine Nennung dieser Unternehmen geltend gemacht hat, hat die MSG analog zu den bisherigen D-EITI Berichten auch für den vorliegenden D-EITI Bericht von einer Nennung der nicht teilnehmenden Unternehmen abgesehen. Die rechtlichen Bedenken, die aus Sicht der Regierung gegen eine Nennung der Unternehmen sprechen, werden im Folgenden dargestellt:
Zum einen findet das Datenschutzrecht in den Fällen Anwendung, in denen der Unternehmensname Rückschlüsse auf eine bestimmte natürliche Person zulässt, wie bspw. bei der Firmierung eines Einzelkaufmanns (ggf. mit weiteren Angaben wie dem Sitz). Bei mindestens zwei Unternehmen, die nicht unter D-EITI berichtet haben, ist dies der Fall, so dass aus Gründen des Datenschutzes auf eine Nennung verzichtet werden muss.
Zum anderen ist zu befürchten, dass die Veröffentlichung der Unternehmensnamen im D-EITI Bericht ohne ausreichende Rechtsgrundlage in das Grundrecht der Unternehmen auf freie Berufsausübung (Art. 12 GG) eingreifen könnte. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Nennung der Unternehmensnamen liegt nicht vor.
Schutzgut des Art. 12 GG ist u. a. die Erwerbszwecken dienende freie unternehmerische Betätigung. Die Veröffentlichung der Unternehmensnamen im D-EITI Bericht würde als Akt staatlicher Wirtschaftslenkung in das Schutzgut eingreifen. Denn durch die Veröffentlichung all derjenigen Unternehmensnamen, die nicht am Abgleich teilgenommen haben, könnte eine gewisse Prangerwirkung entstehen, die dazu führen könnte, dass die Unternehmen sich faktisch gezwungen fühlen, einem Abgleich zuzustimmen. Diese Problematik wird dadurch verstärkt, dass es sich bei den von den Unternehmen zu übermittelnden Daten (Zahlungsströme wie Körperschaftsteuer, Feldes- und Förderabgaben, z.T. Gewerbesteuer) um Betriebs-, Geschäfts- und Steuergeheimnisse handelt.
Die Namensnennung wäre auch nicht mit Blick auf die Entscheidungen des BVerfG im sog. Glykol-2 bzw. Scientology-3 Fall rechtlich vertretbar. In besagten Fällen hat das Bundesverfassungsgericht zwar entschieden, dass die Bundesregierung auch ohne gesetzliche Grundlage seinen Warnungs- und Informationspflichten nachkommen kann, insbesondere dann, wenn wie beispielsweise im Glykol-Fall auf Seiten der Verbraucher schützenswerte Interessen vorliegen, die für eine Warnung spreche9 (Gesundheit der Verbraucher). Eine vergleichbare Interessenslage ist jedoch bei den nicht unter D-EITI berichtenden Unternehmen nicht gegeben. Im Ergebnis unterbleibt somit auch für den vorliegenden Bericht eine solche Darstellung.
Verteilung der teilnehmenden Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen für den aktuellen D-EITI Bericht auf die verschiedenen Sektoren:
Unternehmen | Sektor | |
---|---|---|
1 | BEB Erdgas und Erdöl GmbH & Co. KG, Hannover | Erdöl und Erdgas |
2 | Dyckerhoff-Gruppe, Wiesbaden | Steine und Erden |
3 | ExxonMobil Central Europe Holding GmbH, Hamburg | Erdöl und Erdgas |
4 | Heidelberger Sand und Kies GmbH, Heidelberg | Steine und Erden |
5 | Holcim (Deutschland) GmbH, Hamburg | Steine und Erden |
6 | Hülskens Holding GmbH & Co. KG | Steine und Erden |
7 | MIBRAG Energy Group GmbH, Zeitz | Braunkohle |
8 | K+S – Gruppe K+S Minerals and Agriculture GmbH | Kali und Salze |
9 | Lausitz Energie Bergbau AG, Cottbus | Braunkohle |
10 | Neptune Energy Deutschland GmbH, Lingen (Ems) | Erdöl und Erdgas |
11 | Quarzwerke GmbH, Frechen | Steine und Erden |
12 | RWE – Gruppe Rheinische Baustoffwerke GmbH, Bergheim RWE Power AG, Essen | Steine und Erden Braunkohle |
13 | Sibelco Deutschland GmbH, Ransbach-Baumbach | Steine und Erden |
14 | Südwestdeutsche Salzwerke AG, Heilbronn | Kali und Salze |
15 | Vermillion Energy Germany GmbH & Co. KG, Schönefeld | Erdöl und Erdgas |
16 | Wacker Chemie AG, München | Kali und Salze |
17 | Wintershall Dea AG | Erdöl und Erdgas |
Des Weiteren existieren im deutschen Steuerrecht Besonderheiten, die eine Erfassung der Steuereinnahmen des Sektors insgesamt erschweren. Zu nennen ist vor allem die steuerliche Organschaft, welche dazu führt, dass im Rohstoffsektor tätige Tochtergesellschaften selbst nicht als Steuerpflichtige erfasst werden, sondern die Ertragsteuern auf deren Ergebnis von einer übergeordneten Muttergesellschaft entrichtet werden, diese Mutterunternehmung vielfach selbst aber nicht im Rohstoffsektor tätig ist. Auf Ebene des Mutterunternehmens ist hingegen eine Zuordnung der geleisteten Steuerzahlungen zu den einzelnen in den Organkreis einbezogenen Unternehmen nicht möglich (vgl. Auswahl der Zahlungsströme). Des Weiteren werden die Erfassung und Zuordnung der Gewerbesteuer durch den föderalen Aufbau des Staatswesens in Deutschland erschwert, da die Gewerbesteuer von den einzelnen Gemeinden erhoben wird.
Abdeckung der Sektoren
Nachfolgende Übersicht gibt die Abdeckung der jeweiligen Sektoren durch den Kreis der identifizierten Unternehmen sowie der tatsächlich am Berichtsprozess teilnehmenden Unternehmen mit den jeweiligen Bezugsgrößen an, die der Ermittlung zugrunde gelegt wurden:
Sektoren* | Geschätzte Abdeckung aller identifizierter Unternehmen | Geschätzte Abdeckung aller teilnehmenden Unternehmen | Bezugsgröße Ermittlung Abdeckung |
---|---|---|---|
Braunkohle | 100,0 % | 99,8 % | Fördermenge 2022 |
Erdöl** | 95,1 % | 95,1 % | Fördermenge 2022 |
Erdgas | 99,6 % | 99,6 % | Fördermenge 2022 |
Kali und Kalisalzprodukte | 97,5% | 97,5 % | verwertbare Fördermenge 2022 |
Steinsalz | 95,8 % | k.A.*** | verwertbare Fördermenge 2022 |
Siedesalz | 99,7 % | 99,7% | verwertbare Fördermenge 2022 |
* Auf die Ermittlung eines Grades der Abdeckung des Sektors Steine und Erden wurde vor dem Hintergrund der Kleinteiligkeit des Sektors verzichtet
(vgl. Auswahl der Zahlungsströme)
**Auf die Aufnahme der verbleibenden Anteile des Sektors Erdöl wurde verzichtet, da es sich um mehrere kleinere Unternehmen handelt
(vgl. https://www.bveg.de/Der-BVEG/Publikationen/Jahresberichte).
***Die Angabe einer Abdeckung unterbleibt, um den Schutz wettbewerbsrelevanter Daten sicher zu stellen.
Gesamtübersicht Datenmeldungen Unternehmen
Die nachfolgende Übersicht zeigt die in 2022 durch die teilnehmenden Unternehmen geleisteten Zahlungen an staatliche Stellen für die Zahlungsströme Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Feldes- und Förderabgaben sowie Pachtzahlungen und Zahlungen für die Verbesserung der Infrastruktur:
Körperschafts- steuer | Gewerbe- steuer | Förder-/ Feldesabgaben | Pacht- zahlungen | Zahlungen in die Infrastruktur | Summe |
||
---|---|---|---|---|---|---|---|
in Euro | |||||||
1 | BEB Erdgas und Erdöl GmbH & Co. KG | - | 11.821.975,33 | 40.393.824,79 | - | - | 52.215.800,12 |
2 | Dyckerhoff-Gruppe | 8.784.591,87 | 13.394.532,03 | - | - | - | 22.179.123,90 |
3 | ExxonMobil Central Europe Holding GmbH | 228.306.607,00¹ | 192.282.003,62¹ | 25.386.506,49 | - | - | 445.975.117,11 |
4 | Heidelberger Sand und Kies GmbH | - | - | 169.156,00 | 898.852,00 | - | 1.068.008,00 |
5 | Holcim (Deutschland) GmbH | 284.000,00 | 368.000,00 | - | 614.000,00 | - | 1.266.000,00 |
6 | Hülskens Holding GmbH & Co. KG | 557.330,26 | 4.190.224,16 | - | 698.716,00 | - | 5.446.270,42 |
7 | MIBRAG Energy Group GmbH | - | 349.500,24 | - | 1.202.843,40 | - | 1.552.343,64 |
8 | K+S-Minerals and Agriculture GmbH | -¹ | 2.529.243,17 | 1.108.532,15 | - | - | 3.637.775,32 |
9 | LEAG – Lausitz Energie Bergbau AG | - | - | - | 541.044,93 | 964.185,72 | 1.505.230,65 |
10 | Neptune Energy Deutschland GmbH (ehemals: Engie E&P Holding Germany GmbH) | 35.131.341,74¹ | 33.782.638,74¹ | 23.037.181,46 | - | - | 91.951.161,94 |
11 | Quarzwerke GmbH | 3.270.000,00 | 4.083.000,00 | - | - | - | 7.353.000,00 |
12 | RWE-Gruppe/RWE Power AG | -¹ | -¹ | - | - | 16.603.229,00 | 16.603.229,00 |
RWE-Gruppe/Rheinische Baustoffwerke GmbH | -¹ | -¹ | - | 112.455,67 | - | 112.455,67 | |
13 | Sibelco Gruppe | - | 109.053,00 | - | - | - | 109.053,00 |
14 | Südwestdeutsche Salzwerke AG | 8.884.846,02 | 7.244.107,00 | 245.000,00 | - | - | 16.373.953,02 |
15 | Vermillion Energy Germany GmbH & Co. KG | - | - | 7.940.125,00 | - | - | 7.940.125,00 |
16 | Wacker Chemie AG | - | 384.901,00 | 257.824,66 | 12.862,70 | - | 655.588,36 |
17 | Wintershall Dea AG | -¹ | -¹ | 126.610.103,54 | - | - | 126.610.103,54 |
Summe der berichtenten Zahlungen aller Unternehmen | 285.218.716,89 | 270.539.178,29 | 225.148.254,09 | 4.080.774,70 | 17.567.414,72 | 802.554.338,69 |
Die Meldungen zu den Zahlungsströmen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer verdeutlichen die hohe Relevanz von steuerlichen Organschaftsverhältnissen in Deutschland. Liegt in diesen Fällen der Schwerpunkt der Tätigkeit der Organschaft außerhalb der Rohstoffgewinnung, kann die Angabe der durch den Organträger abgeführten Steuern unterbleiben. Ist die Organschaft dagegen insgesamt schwerpunktmäßig in der Rohstoffgewinnung tätig, kommt es zu einer (anteiligen bzw. vollständigen) Meldung der durch den Organträger abgeführten Steuern.
1 https://www.unternehmensregister.de/ureg/search1.8.html;jsessionid=EF0FD8F4536B7CA4161A4DF528B64AE4.web02-1; unter „Veröffentlichungsdaten“ den Begriff „Zahlungsberichte“ eingeben.
2 BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 558/91 – Rn. (1–79), http://www.bverfg.de/e/rs20020626_1bvr055891.html
3 BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. August 2002-1 BvR 1241/97 – Rn. (1–25), http://www.bverfg.de/e/
rk20020816_1bvr124197.html