Offengelegte Zahlungsströme 2022

Stand: August 2024

Teilnehmende Unternehmen und Abdeckung der Sektoren

Von den identifizierten 33 Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen, die der Unabhängige Verwalter entsprechend den Vorgaben der MSG identifiziert hat (vgl. hierzu auch ‘Auswahl der Unternehmen’), haben insgesamt 17 Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen am Berichtsprozess im Zuge der Erstellung dieses EITI-Berichts teilgenommen.

Hierbei ist zu beachten, dass der Identifizierung der Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen eine Abschätzung der voraussichtlich den gesetzlichen Vorschriften unterliegenden Unternehmen zugrunde lag (vgl. Auswahl der Zahlungsströme). Nach Ablauf der Fristen zur Veröffentlichung der Zahlungsberichte für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 und den bisherigen Erfahrungen aus der Durchsicht und Analyse der veröffentlichten Zahlungsberichte hat sich gezeigt, dass die Anzahl der tatsächlich veröffentlichten Zahlungsberichte hinter der Anzahl der identifizierten Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen zurückbleibt. Eine Einschätzung bzw. Beurteilung der Anzahl der am EITI Berichtsprozess teilnehmenden Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen ist damit auch vor dem Hintergrund der tatsächlich veröffentlichten Zahlungsberichte vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der hohen Abdeckung in den Bereichen Braunkohle, Erdgas, Erdöl, Kali und Salz in Bezug auf die Fördermenge und die berichteten Feldes- und Förderabgaben ist die Beteiligung als positiv zu beurteilen.

Alle von Unternehmen eingereichten Zahlungsberichte gemäß §§ 341 q ff. HGB sind öffentlich verfügbar und können im Unternehmensregister1 eingesehen werden. Die MSG hat im Zuge der Erstellung des ersten D-EITI Berichts auf Anregung der Zivilgesellschaft eine Nennung der identifizierten Unternehmen, die sich nicht an der Berichterstattung für den ersten Bericht der D-EITI bzw. für den Nachtragsbericht beteiligt haben, diskutiert. Vor dem Hintergrund der öffentlichen Einsehbarkeit der Zahlungsberichte sowie der rechtlichen Bedenken, die die Regierungsseite gegen eine Nennung dieser Unternehmen geltend gemacht hat, hat die MSG analog zu den bisherigen D-EITI Berichten auch für den vorliegenden D-EITI Bericht von einer Nennung der nicht teilnehmenden Unternehmen abgesehen. Die rechtlichen Bedenken, die aus Sicht der Regierung gegen eine Nennung der Unternehmen sprechen, werden im Folgenden dargestellt:

Zum einen findet das Datenschutzrecht in den Fällen Anwendung, in denen der Unternehmensname Rückschlüsse auf eine bestimmte natürliche Person zulässt, wie bspw. bei der Firmierung eines Einzelkaufmanns (ggf. mit weiteren Angaben wie dem Sitz). Bei mindestens zwei Unternehmen, die nicht unter D-EITI berichtet haben, ist dies der Fall, so dass aus Gründen des Datenschutzes auf eine Nennung verzichtet werden muss.

Zum anderen ist zu befürchten, dass die Veröffentlichung der Unternehmensnamen im D-EITI Bericht ohne ausreichende Rechtsgrundlage in das Grundrecht der Unternehmen auf freie Berufsausübung (Art. 12 GG) eingreifen könnte. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Nennung der Unternehmensnamen liegt nicht vor.

Schutzgut des Art. 12 GG ist u. a. die Erwerbszwecken dienende freie unternehmerische Betätigung. Die Veröffentlichung der Unternehmensnamen im D-EITI Bericht würde als Akt staatlicher Wirtschaftslenkung in das Schutzgut eingreifen. Denn durch die Veröffentlichung all derjenigen Unternehmensnamen, die nicht am Abgleich teilgenommen haben, könnte eine gewisse Prangerwirkung entstehen, die dazu führen könnte, dass die Unternehmen sich faktisch gezwungen fühlen, einem Abgleich zuzustimmen. Diese Problematik wird dadurch verstärkt, dass es sich bei den von den Unternehmen zu übermittelnden Daten (Zahlungsströme wie Körperschaftsteuer, Feldes- und Förderabgaben, z.T. Gewerbesteuer) um Betriebs-, Geschäfts- und Steuergeheimnisse handelt.

Die Namensnennung wäre auch nicht mit Blick auf die Entscheidungen des BVerfG im sog. Glykol-2 bzw. Scientology-3 Fall rechtlich vertretbar. In besagten Fällen hat das Bundesverfassungsgericht zwar entschieden, dass die Bundesregierung auch ohne gesetzliche Grundlage seinen Warnungs- und Informationspflichten nachkommen kann, insbesondere dann, wenn wie beispielsweise im Glykol-Fall auf Seiten der Verbraucher schützenswerte Interessen vorliegen, die für eine Warnung spreche9 (Gesundheit der Verbraucher). Eine vergleichbare Interessenslage ist jedoch bei den nicht unter D-EITI berichtenden Unternehmen nicht gegeben. Im Ergebnis unterbleibt somit auch für den vorliegenden Bericht eine solche Darstellung.

Verteilung der teilnehmenden Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen für den aktuellen D-EITI Bericht auf die verschiedenen Sektoren:

UnternehmenSektor
1BEB Erdgas und Erdöl GmbH & Co. KG, HannoverErdöl und Erdgas
2Dyckerhoff-Gruppe, WiesbadenSteine und Erden
3
ExxonMobil Central Europe Holding GmbH, Hamburg
Erdöl und Erdgas
4Heidelberger Sand und Kies GmbH, HeidelbergSteine und Erden
5Holcim (Deutschland) GmbH, HamburgSteine und Erden
6Hülskens Holding GmbH & Co. KGSteine und Erden
7MIBRAG Energy Group GmbH, ZeitzBraunkohle
8K+S – Gruppe

K+S Minerals and Agriculture GmbH
Kali und Salze
9Lausitz Energie Bergbau AG, CottbusBraunkohle
10Neptune Energy Deutschland GmbH, Lingen (Ems)Erdöl und Erdgas
11Quarzwerke GmbH, FrechenSteine und Erden
12RWE – Gruppe

Rheinische Baustoffwerke GmbH, Bergheim

RWE Power AG, Essen


Steine und Erden

Braunkohle
13Sibelco Deutschland GmbH, Ransbach-BaumbachSteine und Erden
14Südwestdeutsche Salzwerke AG, HeilbronnKali und Salze
15Vermillion Energy Germany GmbH & Co. KG, SchönefeldErdöl und Erdgas
16Wacker Chemie AG, MünchenKali und Salze
17Wintershall Dea AGErdöl und Erdgas
Die Erfassung der staatlichen Einnahmen aus dem Rohstoffsektor ist in Deutschland aus verschiedenen Gründen schwierig. Zunächst ist festzustellen, dass es in Deutschland nur die Feldes- und Förderabgabe als spezifische Abgabe des Rohstoffsektors gibt. Im Übrigen tragen die Unternehmen des Rohstoffsektors, wie Unternehmen aus anderen Sektoren auch, zum Steueraufkommen bei, insbesondere in Form von Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuer bzw. je nach Rechtsform Einkommensteuer. Statistisch wird nicht bzw. nicht zeitnah und unregelmäßig erfasst, welche Zahlungen an Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuer der Rohstoffsektor insgesamt leistet. Dies kann vielmehr nur aus anderen Daten hochgerechnet werden.

Des Weiteren existieren im deutschen Steuerrecht Besonderheiten, die eine Erfassung der Steuereinnahmen des Sektors insgesamt erschweren. Zu nennen ist vor allem die steuerliche Organschaft, welche dazu führt, dass im Rohstoffsektor tätige Tochtergesellschaften selbst nicht als Steuerpflichtige erfasst werden, sondern die Ertragsteuern auf deren Ergebnis von einer übergeordneten Muttergesellschaft entrichtet werden, diese Mutterunternehmung vielfach selbst aber nicht im Rohstoffsektor tätig ist. Auf Ebene des Mutterunternehmens ist hingegen eine Zuordnung der geleisteten Steuerzahlungen zu den einzelnen in den Organkreis einbezogenen Unternehmen nicht möglich (vgl. Auswahl der Zahlungsströme). Des Weiteren werden die Erfassung und Zuordnung der Gewerbesteuer durch den föderalen Aufbau des Staatswesens in Deutschland erschwert, da die Gewerbesteuer von den einzelnen Gemeinden erhoben wird.

Eine weitere Schwierigkeit liegt in der eindeutigen Einstufung der Unternehmen, die im Rohstoffsektor tätig sind und somit einen Zahlungsbericht erstellen müssen. Hierbei kann es zu Abweichungen im Rahmen der Erfassung nach Handelsrecht basierend auf der EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013 und der statistischen Erfassung von branchenbezogenen Staatseinnahmen kommen.
Vor diesem Hintergrund ist die Fördermenge, ergänzt durch die Förderabgabe, die bestmögliche Maßgröße für die Abdeckung der Sektoren.

Abdeckung der Sektoren

Nachfolgende Übersicht gibt die Abdeckung der jeweiligen Sektoren durch den Kreis der identifizierten Unternehmen sowie der tatsächlich am Berichtsprozess teilnehmenden Unternehmen mit den jeweiligen Bezugsgrößen an, die der Ermittlung zugrunde gelegt wurden:

Sektoren*Geschätzte Abdeckung aller identifizierter UnternehmenGeschätzte Abdeckung aller teilnehmenden UnternehmenBezugsgröße Ermittlung Abdeckung
Braunkohle100,0 %99,8 %Fördermenge 2022
Erdöl**95,1 %95,1 %
Fördermenge 2022
Erdgas99,6 %99,6 %
Fördermenge 2022
Kali und Kalisalzprodukte97,5%97,5 %verwertbare Fördermenge 2022
Steinsalz95,8 %k.A.***verwertbare Fördermenge 2022
Siedesalz99,7 %99,7%verwertbare Fördermenge 2022

* Auf die Ermittlung eines Grades der Abdeckung des Sektors Steine und Erden wurde vor dem Hintergrund der Kleinteiligkeit des Sektors verzichtet

(vgl. Auswahl der Zahlungsströme)

**Auf die Aufnahme der verbleibenden Anteile des Sektors Erdöl wurde verzichtet, da es sich um mehrere kleinere Unternehmen handelt
(vgl. https://www.bveg.de/Der-BVEG/Publikationen/Jahresberichte).

***Die Angabe einer Abdeckung unterbleibt, um den Schutz wettbewerbsrelevanter Daten sicher zu stellen.

Gesamtübersicht Datenmeldungen Unternehmen

Die nachfolgende Übersicht zeigt die in 2022 durch die teilnehmenden Unternehmen geleisteten Zahlungen an staatliche Stellen für die Zahlungsströme Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Feldes- und Förderabgaben sowie Pachtzahlungen und Zahlungen für die Verbesserung der Infrastruktur:

Körperschafts-
steuer
Gewerbe-
steuer
Förder-/
Feldesabgaben
Pacht-
zahlungen
Zahlungen
in die
Infrastruktur
Summe
in Euro
1BEB Erdgas und Erdöl GmbH & Co. KG-11.821.975,3340.393.824,79--52.215.800,12
2Dyckerhoff-Gruppe8.784.591,8713.394.532,03---22.179.123,90
3ExxonMobil Central Europe Holding GmbH228.306.607,00¹192.282.003,62¹25.386.506,49--445.975.117,11
4Heidelberger Sand und Kies GmbH--169.156,00898.852,00-1.068.008,00
5Holcim (Deutschland) GmbH284.000,00368.000,00-614.000,00-1.266.000,00
6Hülskens Holding GmbH & Co. KG557.330,264.190.224,16-698.716,00-5.446.270,42
7MIBRAG Energy Group GmbH-349.500,24-1.202.843,40-1.552.343,64
8K+S-Minerals and Agriculture GmbH2.529.243,171.108.532,15--3.637.775,32
9LEAG – Lausitz Energie Bergbau AG---
541.044,93
964.185,721.505.230,65
10Neptune Energy Deutschland GmbH (ehemals: Engie E&P Holding Germany GmbH)35.131.341,74¹33.782.638,74¹23.037.181,46--91.951.161,94
11Quarzwerke GmbH3.270.000,004.083.000,00---7.353.000,00
12RWE-Gruppe/RWE Power AG
--16.603.229,0016.603.229,00
RWE-Gruppe/Rheinische Baustoffwerke GmbH
-112.455,67-112.455,67
13Sibelco Gruppe-109.053,00---109.053,00
14Südwestdeutsche Salzwerke AG8.884.846,027.244.107,00245.000,00--
16.373.953,02
15Vermillion Energy Germany GmbH & Co. KG--7.940.125,00--7.940.125,00
16Wacker Chemie AG-384.901,00257.824,6612.862,70-655.588,36
17Wintershall Dea AG 126.610.103,54--126.610.103,54
Summe der berichtenten Zahlungen aller Unternehmen285.218.716,89270.539.178,29225.148.254,094.080.774,7017.567.414,72802.554.338,69

Die Meldungen zu den Zahlungsströmen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer verdeutlichen die hohe Relevanz von steuerlichen Organschaftsverhältnissen in Deutschland. Liegt in diesen Fällen der Schwerpunkt der Tätigkeit der Organschaft außerhalb der Rohstoffgewinnung, kann die Angabe der durch den Organträger abgeführten Steuern unterbleiben. Ist die Organschaft dagegen insgesamt schwerpunktmäßig in der Rohstoffgewinnung tätig, kommt es zu einer (anteiligen bzw. vollständigen) Meldung der durch den Organträger abgeführten Steuern.

Der Inhalt und die Zusammensetzung der gemeldeten Zahlungen zur Verbesserung der Infrastruktur wurden im Rahmen der ersten beiden EITI-Berichte auf Wunsch der MSG durch den Unabhängigen Verwalter in Zusammenarbeit mit den meldenden Unternehmen weitergehend analysiert. Erfasst werden sowohl Zahlungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Grunderwerbsteuern) als auch Zahlungen, die auf privatrechtlichen Verträgen zwischen Unternehmen und staatlichen Stellen (Städten, Gemeinden und Verbänden) beruhen. Letztere umfassen u. a. den Ausgleich von bergbaubedingtem Verwaltungsmehraufwand oder Leistungen im Zusammenhang mit Bau und Unterhaltung lokaler, öffentlicher Infrastruktur. Die veröffentlichten Zahlungsberichte nach §§ 341q ff. HGB für 2022 weisen darüber hinaus noch Zahlungen von Wasserentnahmeentgelten aus.

1 https://www.unternehmensregister.de/ureg/search1.8.html;jsessionid=EF0FD8F4536B7CA4161A4DF528B64AE4.web02-1; unter „Veröffentlichungsdaten“ den Begriff „Zahlungsberichte“ eingeben.

2 BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 558/91 – Rn. (1–79), http://www.bverfg.de/e/rs20020626_1bvr055891.html

3 BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. August 2002-1 BvR 1241/97 – Rn. (1–25), http://www.bverfg.de/e/
rk20020816_1bvr124197.html

Glossar

Der oberirdische Abbau von nichtenergetischen, grundeigenen Rohstoffen im Rahmen von Trockengrabungen wird in Bayern und Nordrhein-Westfalen auf Landesebene durch die vorhandenen Abgrabungsgesetze (AbgrG) bestimmt. Für die Abgrabung von Festgesteinen (Kalkstein, Basalt etc.) in Steinbrüchen, in denen nicht gesprengt wird, gilt das AbgrG für Förderstätten mit einer Fläche von bis zu 10 Hektar. Für den Fall, dass diese Größenordnung überschritten wird oder sich nach Beendigung der Abbautätigkeiten Gewässer bilden werden, kommen wiederum das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bzw. das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zum Tragen. In den anderen Bundesländern ist diese Art der Rohstoffförderung in den jeweiligen Landesbauordnungen oder Landesnaturschutzgesetzen geregelt.

Im Allgemeinen besitzt das AbgrG für solche Rohstoffe Gültigkeit, deren Abbau nicht unmittelbar dem Bergrecht bzw. den Bergbehörden unterliegen. Hierunter fallen insbesondere Kies, Sand, Ton, Lehm, Kalkstein, Dolomit, sonstige Gesteine, Moorschlamm und Ton. Jedoch kann für bestimmte Rohstoffe, wie z. B. Quarzkies, die Zuständigkeit zwischen AbgrG oder Bergrecht fallabhängig variieren. In jedem Fall muss die angerufene Behörde ihre eigene Zuständigkeit stets selbst überprüfen. Vom AbgrG miteingeschlossen ist auch die Oberflächennutzung sowie deren anschließende Wiedernutzbarmachung.

In den Bundesländern, in denen die Gesetzgebung kein Abgrabungsgesetz vorsieht und das Landesnaturschutzgesetz nicht für den Abbau von nichtenergetischen, grundeigenen Rohstoffen im Rahmen von Trockengrabungen zum Tragen kommt, fällt diese Art der Rohstoffförderung in den Geltungsbereich der entsprechenden Landesbauordnungen.

Zudem bestehen rechtliche Abgrenzungen: Die Landesbauordnungen gelten für die Abgrabung von Festgesteinen (Kalkstein, Basalt etc.) in Steinbrüchen mit einer Fläche von bis zu 10 Hektar, in denen nicht gesprengt wird. Für den Fall, dass diese Größenordnung überschritten wird oder sich nach Beendigung der Abbautätigkeiten Gewässer bilden werden, kommen wiederum das BImSchG bzw. WHG zum Tragen.

Grundsätzlich sieht der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) ein Verbot staatlicher Beihilfen vor. Allerdings gilt dieses Beihilfeverbot nicht ausnahmslos. Beihilfen, die mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, kann die Europäische Kommission genehmigen. So können beispielsweise Unterstützungsmaßnahmen im Bereich der Regionalförderung, der Energie- und Umweltpolitik oder im Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbereich unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden.

Die Mitgliedstaaten haben entschieden, dass die Kontrolle über staatliche Beihilfen grds. in der Zuständigkeit der Europäischen Kommission liegt („Hüterin der Verträge“), was dieser grundsätzlich das Recht gibt, auch in Politikbereichen, in denen sie keine sachliche Zuständigkeit hat (zum Beispiel in der Steuer- oder der Beschäftigungspolitik), die Beihilfekontrolle auszuüben. Daher müssen geplante beihilferelevante Maßnahmen in der Regel bei der Europäischen Kommission angezeigt oder sogar förmlich angemeldet („notifiziert“) und ggf. von ihr genehmigt werden 1 .

 

1 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (2024): Beihilfenkontrollpolitik. URL: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Euro-pa/beihilfenkontrollpolitik.html (Abruf am 24. Januar 2024)

Das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren dient der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans bei Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bedürfen (§§ 52 Abs. 2 a i. V. m. 57 a BBergG).

Als Beschäftigungswirkung werden Einflüsse auf die Beschäftigung (d. h. Anzahl der Arbeitsplätze) ausgehend von einem Sektor oder einer Investition bezeichnet. Direkte (Beschäftigungs-) Effekte (z. B. Angestellte im rohstoffgewinnenden Sektor) werden genauso einbezogen wie indirekte (Beschäftigungs-) Effekte (z. B. Angestellte in vor- oder nachgelagerten Wertschöpfungsstufen, wie Hersteller von Vorprodukten zur Rohstoffgewinnung o. ä.).

Braunkohlereviere sind bestimmte geographisch eingegrenzte Bezirke, welche einer Bergbehörde unterstellt sind. Die vom Strukturstärkungsgesetz unterstützten Braunkohlereviere in Deutschland sind: Lausitzer Revier (Bundesländer: Brandenburg/Sachsen), Mitteldeutsches Revier (Sachsen/Sachsen-Anhalt/Thüringen), Rheinisches Revier (Nordrhein-Westfalen), Helmstedter Revier (Niedersachsen).

Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) misst den Wert der im Inland hergestellten Waren und Dienstleistungen (Wertschöpfung) in einer bestimmten Periode (Quartal, Jahr). Das statistische Bundesamt berechnet das BIP folgendermaßen: Produktionswert minus Vorleistungen ist gleich die Bruttowertschöpfung; zuzüglich Gütersteuern und abzüglich der Subventionen ergibt das BIP2 .

2 Statistisches Bundesamt – DESTATIS (2024): Bruttoinlandsprodukt (BIP). URL: https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Volkswirtschaftliche-Gesamtrechnungen-Inlandsprodukt/Methoden/bip.html (Abruf am 24. Januar 2024).

Die Bruttowertschöpfung wird durch Abzug der Vorleistungen von den Produktionswerten errechnet; sie umfasst also nur den im Produktionsprozess geschaffenen Mehrwert. Die Bruttowertschöpfung ist bewertet zu Herstellungspreisen, das heißt ohne die auf die Güter zu zahlenden Steuern (Gütersteuern), aber einschließlich der empfangenen Gütersubventionen.

Beim Übergang von der Bruttowertschöpfung (zu Herstellungspreisen) zum Bruttoinlandsprodukt sind die Nettogütersteuern (Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen) global hinzuzufügen, um zu einer Bewertung des Bruttoinlandsprodukts zu Marktpreisen zu gelangen.3

3 Statistisches Bundesamt – DESTATIS (2024): Bruttowertschöpfung. URL: https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Volkswirtschaftliche-Gesamtrechnungen-Inlandsprodukt/Glossar/bruttowertschoepfung.html (Abruf am 24. Januar 2024).

Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) ist das bedeutendste und in der Praxis relevanteste Gesetz des Umweltrechts. Es stellt die Genehmigungsgrundlage für Industrie- und Gewerbeanlagen dar. In der rohstofffördernden Industrie sind Steinbrüche zum Abbau von Steinen und Erden genehmigungspflichtig. Nach § 1 Nr. 3 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) müssen Halden ab 10 Hektareine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchlaufen. Die Zuständigkeit für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren wird in den Landesimmissionsschutzgesetzen näher bestimmt. Mit dem Verwaltungsvollzug sind die Länder beauftragt. Im Regelfall ist das jeweilige Landesumweltministerium als oberste Immissionsschutzbehörde des Landes zuständig. Nachgeordnete Behörden sind die Regierungspräsidien, Kreis- und untere Verwaltungsbehörden. Die sachliche Zuständigkeit liegt in der Regel bei den unteren Verwaltungsbehörden.

Ein Zertifikat ist im Umweltrecht ein verbrieftes Recht, in einem bestimmten Zeitraum eine bestimmte Menge eines Schadstoffes zu emittieren. CO2-Zertifikate sind an den Energiebörsen handelbar, wodurch das CO2-Emissionsrecht einen Marktpreis bekommt. Indem immer weniger Zertifikate ausgegeben werden, sollen die Unternehmen einen Anreiz erhalten, in klimafreundliche Techniken zu investieren. Wobei der überwiegende Teil der Emissionszertifikate nicht mehr kostenlos vergeben, sondern versteigert wird. Bis 2030 verringert sich das Cap um 62 Prozent im Vergleich zu 2005. Die Erlöse aus der Versteigerung fließen zu mehr als 90 Prozent in den Klimaschutz.4

4 Umweltbundesamt (2023). Der Europäische Emissionshandel. URL: https://www.umweltbundesamt.de/daten/klima/der-europaeische-emissionshandel (Abruf am 24.01.2024).

Der EITI Standard sieht eine jährliche Berichtspflicht für EITI Länder vor. Dieser EITI Bericht umfasst zwei Hauptteile:

  • Der Kontextbericht enthält Informationen, die der breiten Öffentlichkeit einen Überblick über die Funktionsweisen des nationalen Rohstoffsektors geben. Darin werden Fragen beantwortet, wie: Welche Rohstoffe werden in welcher Menge abgebaut? Wie sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen? Welche Einnahmen erzielt der Staat? Wie viele Rohstoffe werden exportiert? Welchen Beitrag leistet der Rohstoffsektor zur Volkswirtschaft?
  • Im zweiten Teil des Berichts gleicht ein unabhängiger Verwalter die wichtigsten Zahlungen von rohstofffördernden Unternehmen mit den korrespondierenden Einnahmen der staatlichen Stellen ab. Hierzu legen die Unternehmen ihre Zahlungen und die zuständigen Finanzbehörden ihre Einnahmen offen.

2018 veröffentlichte die MSG den ersten D-EITI Bericht. Dieser enthält neben den beiden Hauptteilen auch Sonderthemen: Kompensationsmaßnahmen für den Eingriff in die Natur, Rückstellungen und Sicherheitsleistungen sowie Wasserentnahme zur Rohstoffförderung und erneuerbare Energien. Die Sonderthemen gehen über den internationalen EITI Standard hinaus und erhöhen so die Relevanz von EITI in Deutschland. Im zweiten D-EITI Bericht wurden die innovativen Themen erweitert und um die Bereiche Beschäftigung und Soziales und Recycling ergänzt. Im vierten Bericht wurden die Themen durch ein Kapitel zu Auswirkungen der Energiewende und des Strukturwandels auf die Rohstoffförderung in Deutschland ergänzt. Im fünften Bericht erarbeitete die MSG mit Blick auf die geopolitische Lage und die wirtschaftlichen Herausforderungen ein weiteres Kapitel zum Thema Der Beitrag der heimischen Rohstoffgewinnung zur Versorgungssicherheit unter Einbeziehung der Rolle Deutschlands im internationalen Rohstoffmarkt zu erarbeiten. Seit dem dritten D-EITI Bericht wird aufgrund eines von der D-EITI durchgeführten Pilotprojekts anstelle des Zahlungsabgleichs ein Kapitel zu den seitens der Unternehmen offengelegten Zahlungsströme mit einer alternativen Qualitätssicherung dieser Zahlungen inkludiert. Das Pilotprojekt wurde im vierten und fünften D-EITI Bericht modifiziert und wird im vorliegenden sechsten D-EITI Bericht fortgeführt (siehe Kacheln zu Zahlungsströme und Qualitätssicherung).

Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG), das im Oktober 2015 in Kraft trat, setzt die Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronikaltgeräte der Europäischen Union (WEEE-Richtlinie) in nationales Recht um. Das Gesetz gibt drei Ziele zur Sammlung und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten vor:

  • In den Jahren von 2016 bis 2018 mussten mindestens 45 % des gemittelten Gesamtgewichts der in den drei Vorjahren in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte gesammelt werden (Mindestsammelquote). In dieser Quote sind nicht nur Altgeräte aus privaten Haushalten (business to customer; b2c-Geräte), sondern auch von gewerblichen Quellen (business to business; b2b-Geräte) wie Firmen und Behörden (so genannte „andere Quellen als private Haushalte“), enthalten. Seit 2019 gilt eine Mindestsammelquote von 65 %.
  • Von der jährlich gesammelten Altgeräte-Masse sind je nach Gerätekategorie 75 bis 85 % zu verwerten (Verwertungsquoten). Die Verwertung umfasst dabei die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die (insbesondere energetische) Verwertung.
  • Von der jährlich gesammelten Altgeräte-Masse sind je nach Gerätekategorie 55 bis 80 % zur Wiederverwendung vorzubereiten oder zu recyceln (Quoten für Vorbereitung zur Wiederverwendung + Recycling).

Die Bezugsmenge für die Verwertungs- und Recyclingquoten ist laut Art. 11 Abs. 2 der WEEE-RL (Gültigkeit 15.08.2015) die gesamte Sammelmenge je Gerätekategorie, während in den Jahren davor die damals so genannte Wiederverwendung ganzer Geräte nicht in die Bezugsmenge einbezogen wurde.5

5 Umweltbundesamt (2022): Elektro- und Elektronikaltgeräte. URL: https://www.umweltbundesamt.de/daten/ressourcen-abfall/verwertung-entsor-gung-ausgewaehlter-abfallarten/elektro-elektronikaltgeraete#sammlung-und-verwertung-von-elektro-und-elektronikaltgeraten-drei-kennzahlen-zahlen (Abruf am 24. Januar 2022).

In Deutschland ist die Sozialversicherung eine Mischform aus Versicherung (Finanzierung durch Beiträge), Versorgung (Ausgleich nach sozialen Gesichtspunkten) und Fürsorge (Leistungen zur Rehabilitation). Die soziale Sicherung besteht aus fünf Säulen: 1.) Krankenversicherung; (2.) Unfallversicherung; (3.) Rentenversicherung; (4.) Arbeitslosenversicherung; (5.) Pflegeversicherung.

Am weitgehendsten ist die unternehmerische Mitbestimmung im Bergbau (Montan-Mitbestimmung; MontanMitbestG, MontanMitbestGErgG): Hier sind die Aufsichtsräte durch Arbeitgeber/innen- und Arbeitnehmer/innenvertreter/innen gleichgewichtig (paritätisch) besetzt. Darüber hinaus ist die Bestimmung des/der Arbeitsdirektors/in, der/die als gleichberechtigtes Mitglied der Geschäftsführung für Personal- und Sozialangelegenheiten zuständig ist, von der Zustimmung der Mehrheit der Arbeitnehmer/innenvertreter/innen im Aufsichtsrat abhängig.

In der Multi-Stakeholder-Gruppe (MSG) der D-EITI sind Akteure aus Regierung, Wirtschaft und Zivilgesellschaft vertreten. Sie werden von der Bundesregierung für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren berufen. Aufgabe der MSG ist die Steuerung und Kontrolle der Umsetzung von D-EITI. Dazu gehören unter anderem die Festlegung von Inhalten der Berichterstattung sowie die regelmäßige Erstellung und Abnahme von Arbeitsplänen und Fortschrittsberichten zur Umsetzung der D-EITI. Die Mitglieder der deutschen MSG finden sie auf der D-EITI Website

Primärrohstoffe sind abgesehen von ihrer Gewinnung unbearbeitete Rohstoffe, beispielsweise Frischholzfasern für die Papierherstellung, die aus gefällten Bäumen gewonnen wurden. Sekundärrohstoffe hingegen werden durch Recycling gewonnen, etwa Zellulosefasern aus Altpapier. Aufgrund begrenzter natürlicher Ressourcen ist es unvermeidlich, den Verbrauch von Primärrohstoffen zu reduzieren. Eine Möglichkeit hierfür besteht in der Substitution durch Sekundärrohstoffe.

Je nach Beschaffenheit, technischem Verfahren und Aufwand können verschiedene Rohstoffe unterschiedlich oft wieder zu Sekundärrohstoffen aufbereitet werden. Dabei kann die Zerkleinerung und Trennung verschiedener Bestandteile, z. B. bei Verbundwerkstoffen, erhebliche Mengen Energie erfordern. Unter Umständen ist die Gewinnung von Primärrohstoffen dann wirtschaftlich günstiger als das Recycling. Durch neue bzw. verbesserte Recycling-Verfahren und kreislauf- freundlich konzipierte Produkte kann dieses Verhältnis zu Gunsten des Recyclings verschoben werden. Zudem können steuerliche Anreize, etwa durch eine Besteuerung von Primärrohstoffen, den Anteil recycelter Rohstoffe erhöhen.

Die Recyclingquote (errechnet nach dem Gewichtsanteil der gesammelten Abfälle, die in eine Recyclinganlage eingebracht werden) unterscheidet sich von der Rezyklat-Einsatzquote (Anteil der recycelten Materialien, die wieder in der Produktion eingesetzt werden). Siehe auch „Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG“.
Siehe „Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG“.

Die Sozialpartnerschaft spielt in Deutschland eine herausragende Rolle. Auf den unterschiedlichsten Ebenen findet das gestaltende Miteinander zwischen Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen, Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften mit dem Ziel statt, Interessengegensätze durch Konsenspolitik zu lösen. Zum Beispiel auf betrieblicher Ebene, wo eine Beteiligung der Arbeitnehmer/innen in betrieblichen Angelegenheiten über die von ihnen gewählten Betriebsräte stattfindet. Auf Unternehmensebene sind ab einer bestimmten Unternehmensgröße Arbeitnehmer/innen in den Aufsichtsorganen vertreten. Daneben arbeiten die Sozialpartner/innen auf unterschiedlichsten regionalen Ebenen, auf Bundesebene, aber auch in Europa ständig zusammen – in Form gemeinsamer Positionierungen, Initiativen, Aktionen oder des sozialen Dialogs. Sie widmen sich den grundlegenden Orientierungsfragen der Menschen und beteiligen sich an Werte- und Systemdebatten.

Unter stofflicher Verwertung (Recycling) ist gem. § 3 Absatz 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) jedes Verwertungsverfahren zu verstehen, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung. Die energetische Verwertung meint hingegen die thermische Verwertung von Abfällen durch Verbrennung. Eine Verbrennung von Abfällen ohne Auskopplung von Energie stellt dagegen eine Beseitigung dar.

Es gibt sowohl auf internationaler als auch auf nationaler Ebene unterschiedliche Definitionen und methodische Ansätze zur Frage, was Subvention sind und wie sie berechnet werden. Entsprechend der Definition des Subventionsberichts der Bundesregierung werden hier direkt budgetrelevante Subventionen des Bundes für private Unternehmen und Wirtschaftszweige (d. h. Finanzhilfen als Geldleistungen sowie Steuervergünstigungen als spezielle steuerliche Ausnahmeregelungen) erfasst. Subventionen der föderalen Ebene können über die Subventionsberichte der Bundesländer eingesehen werden (siehe hierzu Anlage 5 des Subventionsberichtes der Bundesregierung).

Jede Person hat nach dem Umweltinformationsrecht freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen. Bund und Länder haben dazu Regelungen erlassen, die die völkerrechtlichen Vorgaben (“erste Säule” der Aarhus-Konvention) sowie die der Europäischen Union umsetzen.

Zu unterscheiden ist zwischen dem Umweltinformationsgesetz (UIG), welches den Zugang zu Umweltinformationen auf Bundesebene regelt, und den Umweltinformationsgesetzen der Bundesländer, die für informationspflichtige Stellen in den Ländern gelten. Auf andere amtliche Informationen bei Bundesbehörden ist das allgemeine Informationsfreiheitsgesetz (IFG) anwendbar.

9 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (2024): Umweltinformationsgesetz. URL: https://www.bmuv.de/themen/umweltinformation/umweltinformationsgesetz (Abruf am 24. Januar 2024).

Für den jährlichen D-EITI Bericht gleicht der Unabhängige Verwalter die wichtigsten Zahlungen von rohstofffördernden Unternehmen mit den korrespondierenden Einnahmen der staatlichen Stellen ab. Hierzu legen die Unternehmen ihre Zahlungen und die zuständigen Finanzbehörden ihre Einnahmen offen.

Der Auftrag für die Erstellung des Zahlungsabgleiches wird nach entsprechendem Vergaberecht ausgeschrieben. Somit kann der Unabhängige Verwalter jährlich wechseln. Er hat hauptsächlich zwei Aufgaben: Zum einen ist er dafür zuständig, die Zahlen der betroffenen Unternehmen und Regierungsstellen zusammenzustellen und etwaigen Abweichungen auf den Grund zu gehen. Diese Abweichungen und ihre Gründe stellt der Unabhängige Verwalter im EITI Bericht dar. Zum anderen unterstützt er die MSG bei der Klärung von Fachfragen. Für den dritten D-EITI Bericht (2021) führte der UV im Auftrag der MSG erstmalig ein Pilotprojekt zum Zahlungsabgleich durch. Das Pilotprojekt zum Zahlungsabgleich wurde im vierten und fünften D-EITI Bericht modifiziert und wird im vorliegenden sechsten D-EITI Bericht fortgeführt.

Als Unternehmensgruppe wird die Gesamtheit rechtlich selbstständiger Unternehmen bezeichnet, die aufgrund bestimmter Gemeinsamkeiten zusammengehören (z.B. indem sie einer einheitlichen Leitung unterstehen oder in einem Abhängigkeits- oder Beherrschungsverhältnis zueinanderstehen).

Unternehmen, die in einer vertraglich verbundenen Einheit kooperieren, werden als Unternehmensverbund bezeichnet.

Die Verwertungsquote umfasst sowohl die energetische als auch die stoffliche Verwertung von Abfällen. Dies unterscheidet sie von der Recyclingquote, welche die energetische Verwertung ausschließt. Siehe auch „Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG“

Der Abbau von Grundeigentümerbodenschätzen wie Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Moor oder Steine im Nassabbau erfordert gem. des § 68 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ein Planfestellungsverfahren. (Der)Grund ist, dass im Nassabbau Grundwasser freigelegt wird und in der Folge oberirdische Gewässer entstehen. Das Planfeststellungsverfahren wird von der unteren Wasserbehörde durchgeführt.

Die Verfahrensschritte des Planfeststellungsverfahrens richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 72-78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVfG). Im Sinne des § 68 Abs. 3 Nr. 1 und 2 WHG darf der Plan nur dann festgestellt oder genehmigt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls nicht zu erwarten ist und andere Anforderungen des WHG sowie sonstige öffentlich-rechtliche Bestimmungen erfüllt sind.