Umweltschutz, Renaturierung, Rekultivierung
Stand: Oktober 2024
Durch die Rohstoffgewinnung in Deutschland entstehen bleibende Eingriffe in Natur und Landschaft, z. B. aufgrund des erforderlichen Abtragens und Aufhaldens von Abraummaterial oder die vorübergehende Nutzung von Flächen durch die Errichtung von Förderanlagen und anderen Betriebseinrichtungen. Die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesberggesetzes garantieren eine frühzeitige Planung und Berücksichtigung der Wiedernutzbarmachung. Der Ausgleich zwischen den rohstoffgewinnenden und umweltbezogenen Interessen erfolgt in den landesplanerischen und bergrechtlichen Genehmigungsverfahren. Bürgern und Bürgerinnen, den gewählten politischen Vertreter/innen der Bergbauregionen sowie den Fachbehörden, Umweltverbänden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind dabei verschiedene Möglichkeiten zur Einflussnahme und zur Mitbestimmung gegeben. Allgemein gilt sowohl bei der Planung als auch für den Betrieb von Bergwerken der Grundsatz, die Belastungen für die Umwelt so gering wie möglich zu halten. Darüber hinaus hat der/die Bergbaubetreiber/in die Pflicht zur Wiedernutzbarmachung der in Anspruch genommenen Flächen (§ 55 BBergG). Welche Maßnahmen zur Gestaltung der Oberfläche im Einzelfall zu treffen sind, ist als Ergebnis des Planungs- und Zulassungsverfahrens von dem Ausgangszustand der Vorhabensfläche sowie von der geplanten Folgenutzung abhängig.
Bei der Zulassung der jeweiligen Betriebspläne prüfen die Bergbehörden u. a. auch, ob der/die Unternehmer/ in die sich aus zukünftigen Verpflichtungen der Wiedernutzbarmachung ergebenden Kosten zum Eintrittszeitpunkt finanzieren kann. Im Zweifel kann die Bergbehörde die Zulassung eines Betriebsplans von einer Sicherheitsleistung abhängig machen (§ 56 Abs. 2 BBergG).
Für die Erfüllung der zukünftigen bergbaulichen Verpflichtungen bilden die Unternehmen in der Regel Rückstellungen. Diese Rückstellungen dienen der finanziellen Absicherung der Wiedernutzbarmachung und sind in der Höhe entsprechend zu bemessen. Grundlage der Rückstellungen sind verbindliche, für die gesamte Wirtschaft geltende handelsrechtliche Regeln zur Bildung von Rückstellungen für künftige Verpflichtungen.
Kohle und Bergbau
Wiedernutzbarmachung in der Betriebs- und Einstellungsphase
Wiedernutzbarmachung in der Betriebsphase
Bei der Wiedernutzbarmachung während des Gewinnungsbetriebes erfolgt die Wiedernutzbarmachung der in Anspruch genommenen Flächen in der Regel parallel zum fortschreitenden Abbau. Das Gelände wird im Prozess der Rohstoffgewinnung unter Beachtung sicherheitsrelevanter Vorgaben und Nachweise aufgeschüttet und ausgeformt. Die Wiedernutzbarmachung erfolgt durch geotechnische, landschaftspflegerische, wasserbauliche, agrar- oder forstökologische Maßnahmen zur Wiederherstellung von Landnutzungs- oder Biotoptypen.
1.Die landwirtschaftliche Wiedernutzbarmachung umfasst eine wissenschaftlich erprobte Rotationsfruchtfolge, mit der die Wiedernutzbarmachung des Bodens erreicht werden kann. Nach erfolgreicher Wiedernutzbarmachung werden die Flächen der Folgenutzung zugeführt und aus der Bergaufsicht entlassen.
2.Die forstliche Wiedernutzbarmachung hat zum Ziel, mit der Aufforstung eine vielfältig nutzbare Mischwaldlandschaft zu etablieren. Entsprechend den Standortbedingungen dominieren einheimische Baumarten in einer effektiven Mischung aus Laub- und Nadelgehölzen.
Zur Unterstützung eines integrierten und flächenhaften Naturschutzes werden der Natur nutzbringende Elemente eingebracht, wie z. B. die Pflanzung heimischer Gehölze, Einbringen von Totholz und anderen Kleinstrukturen, Heckenpflanzungen, Pflanzung solitärer Bäume, Einbringen von Wildobst, Schaffung von Trockenbiotopen und feuchten Senken, Erhalt von kleinräumigen unplanierten Bereichen sowie kleinflächige Sukzessionsstandorte. Dabei wird nach lokal anerkannten Methoden vorgegangen in enger Abstimmung mit den Naturschutzfachbehörden. Für die optimale Flächenherstellung sind weiterhin die Oberflächenentwässerung, Wegebau und die Flächenausgestaltung erforderlich, um eine funktionsfähige Nachnutzung zu ermöglichen.
Wiedernutzbarmachung in der Einstellungsphase
Nach der Rohstoffgewinnung erfolgt die Wiedernutzbarmachung nach der Vorgabe eines Abschlussbetriebsplans. In überwiegenden Fällen entsteht bei Braunkohlen-Tagebauen in der Endstellung ein Restsee. Belange von weiteren Nutzungen nach dem Bergbau, soweit sie im Vorfeld der Genehmigungen mit den künftigen Nutzern abgestimmt sind, werden bei den Abschlussarbeiten berücksichtigt. Die untertägige Steinkohlengewinnung ist in Deutschland seit Ende 2018 endgültig eingestellt. Nach der Einstellung der Steinkohlegewinnung erfolgt ein gezielter Rückzug aus dem Grubengebäude. Das ist verbunden mit dem Ausräumen von maschinellen Anlagen, Betriebsstoffen, Rohrleitungen und sonstigen Betriebseinrichtungen. Zudem kann das Abdämmen von Grubenfeldern und die Verfüllung von Tagesschächten erforderlich sein. Ebenso müssen Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden. In der Regel folgt dem untertägigen Rückzug ein nachfolgender Grubenwasseranstieg. Der Grubenwasseranstieg muss häufig mit Pumpmaßnahmen auf ein bestimmtes Niveau begrenzt werden, damit insbesondere eine Gefährdung von Grundwasserleitern, die zur Trinkwassergewinnung genutzt werden, ausgeschlossen wird. Dafür sind in der Regel Umbauarbeiten in Schächten erforderlich, um dort zu gegebener Zeit die Grubenwasserhebung zur Begrenzung des Grubenwasseranstiegs wiederaufnehmen zu können.
Auch übertage für bergbauliche Tätigkeiten in Anspruch genommene Flächen sind ordnungsgemäß unter Beachtung des öffentlichen Interesses wiedernutzbarzumachen. Auch hierbei müssen betriebliche Anlagen und Einrichtungen zurückgebaut werden, soweit für diese keine anderweitige Folgenutzung vorgesehen sind. Besteht im Ergebnis
einer Gefährdungsabschätzung ein Sanierungsbedarf folgt eine Sanierungsplanung mit anschließender Durchführung von Sanierungs- oder Sicherungsmaßnahmen. Bergehalden müssen ebenfalls so wiedernutzbar gemacht werden, dass von ihnen auch nach Einstellung des Schüttbetriebes keine Gefahr mehr ausgeht und eine planerisch festgelegte Folgenutzung ermöglicht wird.
Während des bergbaulichen Betriebs errichtete Zwischenlager oder Außenhalden werden rückgebaut oder rekultiviert. Aufschlussmassen, welche von Beginn an aufgehaldet wurden, werden nach erfolgter Prüfung der Unbedenklichkeit der Böden unter anderem als Landmarken rekultiviert und auch landesplanerisch eingeordnet.
Kali- und Salz-Bergbau
Im Kali- und Salzbergbau erfolgt die Rohstoffgewinnung in Tiefen von bis zu 1500 Metern in untertägigen Bergwerken, dem sogenannten Tiefbau. Anders als bei der übertägigen Rohstoffgewinnung im Tagebau erfolgt bei der Gewinnung von Kali und Steinsalz daher bis auf die Flächen für die Betriebsanlagen keine großflächige Inanspruchnahme der Oberfläche, die eine umfassende Wiedernutzbarmachung der in Anspruch genommenen Oberfläche erforderlich machen würde. Für die im Kalibergbau durch Rückstandshalden in Anspruch genommene Flächen werden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchgeführt (z. B. Aufforstungen, Artenschutzmaßnahmen). Errichtung, Betrieb und Einstellung (einschließlich eventueller Wiedernutzbarmachung, z.B. durch Abdeckung und Rekultivierung) der Halden erfolgt hierbei entsprechend den einschlägigen bergrechtlichen und umweltrechtlichen Vorgaben und unter Beachtung der jeweiligen Standortbedingungen.
Bohrlochbergbau auf Erdöl und Gas
Rückbau und Rekultivierung der Betriebsplätze nach Bohr-und Förderbetrieb
Mit Abschluss der Bohrphase, die je nach Teufe etwa zwei bis fünf Monate dauert, wird der Betriebsplatz verkleinert. Da lediglich der Bohrlochverschluss und einige wenige Anlagen zum Abscheiden, Sammeln und Transportieren des geförderten Erdöls/Erdgases dort verbleiben, ist die Produktionsanlage während der gesamten Nutzungsdauer kaum mehr sicht- oder hörbar.
Gewinnung von Steinen und Erden
Genehmigungen für die Gewinnung von Steinen und Erden können sowohl unter Bergrecht als auch außerhalb des Bergrechts (wie hier beschrieben) erfolgen (vgl. Genehmigung von Bergbauprojekten). Für die Gewinnung von Bodenschätzen, die nicht dem Bergrecht im Sinne des § 3 BBergG als sog. bergfreie und grundeigene Bodenschätze unterfallen, sind die Regelungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wesentlich.
Die Bestimmungen dieser Gesetze garantieren den Ausgleich des Eingriffs (siehe Umgang mit Eingriffen in Natur und Landschaft). D. h., die Planung und Berücksichtigung der Wiedernutzbarmachung erfolgt mit der Betriebszulassung oder anders formuliert, es gibt keine Betriebsgenehmigung ohne Regelung der naturschutzfachlichen Belange. Der Ausgleich zwischen den rohstoffgewinnenden und umweltbezogenen Interessen erfolgt dabei sowohl im landesplanerischen- wie auch im Anlagenzulassungsverfahren. Den zu beteiligenden Kreisen (Bürger/innen, politische Vertreter/innen, Fachbehörden, Umweltverbänden und Kammern) sind dabei verschiedene Beteiligungsmöglichkeiten gegeben.
Allgemein gilt sowohl bei der Planung als auch für den Betrieb von genehmigungsbedürftigen Anlagen der Grundsatz, die Belastungen für die Umwelt so gering wie möglich zu halten und mit Grund und Boden sparsam umzugehen. Darüber hinaus hat der/ die Anlagenbetreiber/in die Pflicht, nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Welche Maßnahmen zur Gestaltung der Oberfläche im Einzelfall und auch schon während der Abbauphase zu treffen sind, hängt neben dem Zustand der Oberflächen von der geplanten Folgenutzung ab.
Die Unternehmen der Branche greifen aus wirtschaftlichen Erwägungen temporär in die Natur und Landschaft ein. Bei der Rohstoffgewinnung können bereits in der aktiven Gewinnungsphase verschiedene Lebensräume für Pflanzen und Tiere entstehen, die wir so kaum noch in unserer Kulturlandschaft finden.
Auch nach dem Ende der Gewinnung können diese ehemaligen Gewinnungsstätten noch wichtige Rückzugsgebiete für seltene Tiere und Pflanzen darstellen. Hier können sich nach kurzer Zeit wertvolle Sekundärbiotope bilden.
Aus diesem Grund dominiert bei der Folgenutzung von Abbauflächen oftmals der Naturschutz. Generell werden die Flächen auf denen Rohstoffgewinnung erfolgte, durch Rekultivierung und Renaturierung aufgewertet und der Gesellschaft zurückgegeben.
Durch Zusammenarbeit mit Naturschützer/innen und gezielte Management-Maßnahmen fördern die Unternehmen Biodiversität. Ihr Engagement auf Bundesebene hat die Baustoffindustrie 2004 in einer Erklärung mit dem Naturschutzbund Deutschland (NABU) und den Industriegewerkschaften Bauen-Agar-Umwelt (IG BAU) und Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) bekräftigt. Darüber hinaus engagieren sich Unternehmen der Steine- und Erden-Industrie im Unternehmensnetzwerk „Biodiversity in Good Company“; der Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden (bbs) beteiligt sich als Dachverband der Branche beim korrespondierenden Verbändenetzwerk „Unternehmen Biologische Vielfalt“.
Zur Dokumentation der Beiträge, die die Steine- und Erden-Industrie zum Schutz und Erhalt der Artenvielfalt leistet, hat der bbs in Kooperation mit seinen rohstofffördernden Mitgliedern eine bundesweite Biodiversitätsdatenbank aufgebaut. Dieser Datenbank werden kontinuierlich weitere Daten hinzugefügt.
1 Der Begriff „verkippte Bereiche“ bezeichnet die Flächen, die nach dem Braunkohleabbau mit Abraum, also dem während des Abbaus entfernten und nicht nutzbaren Material, wieder aufgefüllt werden.
2 Bundesverband Erdgas, Erdöl und Geoenergie e.V. (BVEG) (2021): Verantwortung fördern. Fur üns ein Muss. URL: https://www.bveg.de/umwelt-sicherheit/gutes-foerdern/verantwortung-foerdern/ (Abruf am 11. Juli 2024); BVEG (2023): Umsetzung vor Ort. Erfahren Sie mehr über unser Engagement für Umwelt und Klimaschutz vor Ort. URL: https://www.bveg.de/umwelt-sicherheit/gutes-foerdern/umsetzung-vor-ort/ (Abruf am 11. Juli 2024).