Wo sind Informationen zu den vergebenen Lizenzen zugänglich?
Stand: November 2024
Wirtschaftlich Berechtigter
Die Frage, wer hinter einem Unternehmen steht und sein sogenannter wirtschaftlich Berechtigter ist, hat in den letzten Jahren im Hinblick auf die Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche und deren Vortaten, wie etwa Steuerstraftaten, an Bedeutung gewonnen. Den Rahmen setzt die Europäische Union mit ihrer Geldwäscherichtlinie, zuletzt die 5. EU-Geldwäscherichtlinie (RL [EU] 2018/843), die von den Mitgliedstaaten umgesetzt wird. Am 19. Juni 2024 wurde das neue EU-Geldwäschepaket im Amtsblatt der EU verkündet, dass aus der 1. EU-Geldwäscheverordnung, der 6. EU-Geldwäscherichtlinie und der AMLA-Verordnung besteht und ab 10. Juli 2027 gilt bzw. bis dahin umzusetzen ist. Die 1. EU-Geldwäscheverordnung und die 6. EU-Geldwäscherichtlinie sehen weitere Verschärfungen zur Transparenz über wirtschaftlich Berechtigte vor.
Verstärkte Sorgfaltspflichten gelten, wenn es sich bei dem wirtschaftlich Berechtigten um eine sogenannte politisch exponierte Person (PeP) handelt. Eine PeP ist in §1 Abs. 12 GwG definiert als jede Person, die ein hochrangiges wichtiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene ausübt oder ausgeübt hat. Erfasst sind zudem Personen, die ein öffentliches Amt unterhalb der nationalen Ebene aber vergleichbarer politischer Bedeutung ausüben oder ausgeübt haben. Zu den PeP gehören insbesondere Minister/innen, Staatssekretäre/innen, Parlamentsabgeordnete, Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane staatlicher Unternehmen (sofern Bund oder Länder mit mehr als 50 % beteiligt und mehr als 2.000 Arbeitnehmer/innen beschäftigt sind) sowie Mitglieder der Leitungsorgane der Rechnungshöfe.
Um die Identifizierung von PeP zu erleichtern, erstellt und aktualisiert jeder EUMitgliedstaat und die Europäische Kommission gemäß Artikel 1 Nr. 13 der 5. EUGeldwäscherichtlinie (RL [EU] 2018/843) eine Liste, in der die genauen Funktionen angegeben sind, die als wichtige öffentliche Ämter im Sinne der Richtlinie anzusehen sind. In Deutschland ist das Bundesministerium der Finanzen für die Erstellung und Aktualisierung der Liste sowie deren Übermittlung an die Europäische Kommission zuständig. Die Europäische Kommission führt die Listen der EUMitgliedstaaten und ihre eigene Liste zusammen und veröffentlicht eine gemeinsame Liste.
Deutsches Transparenzregister
In Deutschland ergeben sich wirtschaftlich Berechtigte aus dem Transparenzregister, das über ein Internetportal zugänglich ist. Im Rahmen der Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/849 vom 20. Mai 2015 wurde zum 26. Juni 2017 ein Transparenzregister in Form eines Auffangregisters eingerichtet, welches Daten zu wirtschaftlich Berechtigten vorhält, soweit sich diese Daten nicht bereits aus anderen öffentlich zugänglichen Registern ergeben.
Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister
Erfasst werden Vor- und Nachname des wirtschaftlich Berechtigten, das Geburtsdatum und der Wohnort, Wohnsitzland, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und alle Staatsangehörigkeiten.
Betreuung des Transparenzregisters
Das Transparenzregister wird von der Bundesanzeiger Verlag GmbH als beliehene Behörde geführt. Grundsätzlich sind die in § 20 und § 21 GwG genannten Vereinigungen und Rechtsgestaltungen in Deutschland dazu verpflichtet, die aktuellen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten in elektronischer Form an das Transparenzregister zu melden. Bei der Eintragung nimmt die registerführende Stelle eine Schlüssigkeitsprüfung der gemeldeten Daten vor, § 18 Abs. 3 GwG. Eine inhaltliche Prüfung der gemeldeten Daten erfolgt dann, wenn eine Unstimmigkeitsmeldung abgegeben wurde.
Einsicht in das Transparenzregister
Weitere öffentlich verfügbare Informationen über Unternehmensstrukturen
Das Handelsregister dient der Offenbarung der für den Rechtsverkehr besonders bedeutsamen Tatsachen und Rechtsverhältnisse der Kaufleute und Handelsgesellschaften. Alle vertretungsberechtigten Personen und Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften werden in das Handelsregister eingetragen und sind öffentlich einsehbar. Die die Gesellschafter einer GmbH sind in der öffentlich einsehbaren Gesellschafterliste enthalten.
Im Zuge der Umsetzung der sog. 4. EU-Geldwäscherichtlinie 2015 wurde durch die GwG-Reform 2017 auch Regelungen geschaffen, mit denen die erforderlichen Beteiligungsangaben in Gesellschafterlisten gemäß § 40 Abs. 1 GmbHG und der GmbH-Gesellschafterlistenverordnung erweitert wurden.
Die Einsichtnahme in das Handelsregister ist jedem zu Informationszwecken gestattet (vgl. § 9 Abs. 1 S. 1 HGB33). Das Recht umfasst alle einzureichenden Dokumente, einschließlich der zum Register eingereichten Gesellschafterlisten. Über das gemeinsame Registerportal der Länder (www.handelsregister.de) können die Eintragungen und Dokumente aus den Handels-, Vereins-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern öffentlich online eingesehen werden, wie dies auch im Transparenzregister möglich ist.
Das Unternehmensregister enthält neben Eintragungen in die o.g. Register und den offengelegten Dokumenten u.a. Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte nach HGB sowie Veröffentlichungen nach kapitalmarktrechtlichen Vorgaben (z.B. Wertpapierhandelsgesetz). Die Einsicht ist – wie in das Handelsregister – online für jedermann möglich (§§ 8b, 9 Abs. 6 HGB; siehe www.unternehmensregister.de).
Es gibt weitere, online einsehbare Informationen über Unternehmen und Personen, die unterschiedlichen Zwecken dienen und hier nur exemplarisch erwähnt werden können. Beispielsweise sind Insolvenzverfahren bei den Insolvenzbekanntmachungen und Daten aus Schuldnerverzeichnissen im Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder einsehbar.
Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet bzw. können im Rahmen von Vergabeverfahren auf das elektronische Wettbewerbsregister zugreifen, um Unternehmen im Hinblick auf das Vorliegen rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilungen und Strafbefehle oder Bußgeldentscheidungen zu bestimmten Wirtschaftsdelikten zu überprüfen. Einzelheiten sind im Wettbewerbsregistergesetz geregelt.
1 Eine Transaktion bezeichnet hierbei all jene Handlungen, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensbewegung bezweckt oder bewirkt.
2 Bundesverwaltungsamt (2022): Bußgeldentscheidungen (Transparenzregister)
3 Dies erfolgt gemäß der Leistungsbeschreibung des Unabhängigen Verwalters, welche durch die D-EITI MSG beschlossen wird.
4 Dies erfolgt gemäß der Leistungsbeschreibung an den Unabhängigen Verwalter, welche durch die DEITI MSG beschlossen wurde