Wasserentnahme zur Rohstoffförderung

Im Zuge des Abbaus und der Weiterverarbeitung von Rohstoffen kann die Entnahme von Grund- und Oberflächenwasser erforderlich sein. Wie viel Wasser für Aktivitäten des Rohstoffsektors entnommen wird, veröffentlichen die zuständigen statistischen Landesämter der einzelnen Bundesländer1.
Der Sektor „Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden“ entnahm im Jahr 2019 insgesamt 1.289 Mio. m³ Wasser aus Gewässern (i. W. Grundwasser). Davon entfielen rund drei Viertel auf den Kohlenbergbau. Dies entspricht etwa 6,5 % des gesamten 2019 in Deutschland durch Wirtschaft und Privathaushalte entnommenen Wassers.2 Je nach regionaler Bedeutung des Rohstoffsektors – insbesondere des Kohlenbergbaus – liegt der Anteil in manchen Bundesländern höher (in Einzelfällen bis zu 30 %).

Verwendung des Wassers

Bereits bei der Erschließung einer Rohstofflagerstätte kann das Abpumpen von Grundwasser zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen. Zudem können Wasserentnahmen während des Abbaus notwendig werden, beispielsweise um Schächte oder Abbaugruben trocken zu halten. Dieses sogenannte Sümpfungs- und Grubenwasser wird unter Beachtung der Genehmigungsauflagen, wenn nötig, aufbereitet, gereinigt, wiederversickert, ggf. weiterverwendet, z. B. zum Erhalt von Feuchtbiotopen verwendet oder ohne weitere Verwendung in das Oberflächengewässer eingeleitet.

Die Wassernutzung durch den Bergbau ist mit Folgen für den Wasserhaushalt verbunden. Umweltauswirkungen können sich unter anderem aus der Veränderung des Grundwasserspiegels, der Fließgeschwindigkeit von Gewässern sowie durch das Einleiten von Sümpfungs- und Grubenwasser in Oberflächengewässer ergeben.

Wasserentnahme im Rohstoffsektor nach Bundesländern Jahr 2019 (in 1.000 m³)

Quelle: Statistisches Bundesamt, eigene Darstellung.

Beispiel: Wassernutzung im Kali- und Steinsalzbergbau

Im Kali- und Steinsalzbergbau wird in vielen Prozessen Wasser unterschiedlicher Herkunft und Qualität genutzt und eingesetzt, darunter Flusswasser, Grundwasser und Trinkwasser.

So wird bei der bergmännischen Gewinnung von Kali- und Steinsalz unter Tage das Rohsalz in der Regel mittels Bohren und Sprengen abgebaut. Salz kann jedoch auch in einem Solbetrieb gewonnen werden. Hierbei wird durch ein Bohrloch Frischwasser in lösefähiges (Salz-)Gestein eingebracht, wodurch mit Salzwasser gefüllte Kammern entstehen. Anschließend wird das mit Salz gesättigte Wasser (die sogenannte Sole) über eine weitere Rohrleitung an die Erdoberfläche gefördert. Hier wird schließlich das Salz durch das Verdampfen der Sole gewonnen.

Rechtlicher Rahmen der Wasserentnahme

Das Wasserhaushaltsgesetz, das 1960 in Kraft getreten ist, regelt, dass Wasser aus dem Grundwasser und aus oberirdischen Gewässern nur entnommen werden darf, wenn es dafür eine Erlaubnis gibt, in der diese Benutzung in einer nach Art und Maß bestimmten Weise geregelt wird. Mit der sog. Wasserrahmenricht- linie (Richtlinie 2000/60/EG) vom 23. Oktober 2000 (WRRL) ist im Jahr 2000 ein EU-weiter Ordnungsrahmen für den Schutz der Gewässer und des Grundwassers geschaffen worden. Die WRRL gibt unter anderem vor, dass Kosten für Wasserdienstleistungen (zu denen bestimmte Wasserentnahmen zählen können) einschließlich umwelt- und ressourcenbezogener Kosten entsprechend dem Verursacherprinzip zu decken sind.3 Wasserentnahmen sind zudem auf die allgemeinen Umweltziele der WRRL hin zu überprüfen. Überschreitet die Menge des entnommenen Grund- oder Oberflächenwassers bestimmte Schwellenwerte, müssen für die betreffenden Vorhaben Umweltverträglichkeitsprüfungen durchgeführt werden.

Die Umsetzung der WRRL in nationales Recht erfolgte in Deutschland durch das Wasserhaushaltsgesetz, das auf nationaler Ebene den Schutz und die Nutzung des Oberflächen- und des Grundwassers regelt. Wasserentnahmen stehen hier unter dem Erlaubnisvorbehalt der Wasserbehörden. Die Landeswassergesetze der Bundesländer ergänzen und konkretisieren die wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes. Die Regelung der Wasserentnahmeentgelte bleibt insgesamt den Ländern überlassen.

Ausgestaltung der Wasserentnahmeentgelte

Die Ausgestaltung der Abgaben auf Wasserentnahmen erfolgt durch die Bundesländer, denen auch die Entgelte zufließen. Deshalb gestalten sich die in Deutschland mit Ausnahme von Hessen, Bayern und Thüringen in 13 der 16 Bundesländer erhobenen Wasserentnahmeentgelte sehr unterschiedlich. Für 2020 ist das Gesamtaufkommen in den Haushaltsplänen der Bundesländer mit 414 Mio. Euro veranschlagt. Die Einnahmen werden zum Teil für wasserwirtschaftliche Aufgaben verwendet oder fließen in den allgemeinen Landeshaushalt.4

Die meisten Bundesländer erheben für die Entnahme von Grund- und Oberflächenwasser Entgelte. Die Entgelte sollen je nach Ausgestaltung auch den „Wert der öffentlichen Leistung“ für die Inanspruchnahme von Ressourcen widerspiegeln und können somit zugleich Lenkungsabgaben für eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung sowie zur Anlastung von Umwelt- und Ressourcenkosten sein (§ 1 und § 6a Wasserhaushaltsgesetz).5

Bei der Höhe der Abgabesätze wird in den meisten Bundesländern nach Art der Entnahme, Zweck, Menge oder Herkunft des Wassers (Oberflächenwasser oder Grundwasser) differenziert. Zudem existieren verschiedene länderspezifische Abweichungen von den Regelsätzen in Form von Befreiungen oder Ermäßigungen, die auch für den Rohstoffsektor gelten können.

Wasserentnahmeentgelte im Rohstoffsektor