Beschäftigung und Soziales
Verglichen mit dem Berichtszeitraum 2016 (1. D-EITI Bericht) waren 7007 Arbeitnehmer/innen weniger in der Branche beschäftigt, was überwiegend durch das Auslaufen des Steinkohlenbergbaus bis Ende 2018 bedingt ist.
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nach Wirtschaftszweigen
Quelle: Bundesagentur für Arbeit 2019. Detaillierte Quellenangaben siehe Daten Einsehen Eigene Darstellung.
Rolle des Gesetzgebers
Das deutsche Wirtschaftssystem ist geprägt durch das Zusammenspiel von freiem Marktgeschehen und staatlicher Sozialpolitik. Gleichzeitig besteht speziell im Rohstoffbereich eine ausgeprägte Sozialpartnerschaft, mit der bestehende Interessenunterschiede zwischen Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen ausgeglichen werden können.
Grundsätzlich regelt der deutsche Gesetzgeber ein einheitliches (Mindest-)Maß an Schutz für die Arbeitnehmer/innen (z. B. Arbeitszeiten, Urlaub, Kündigungsschutz, Schutzrechte für Jugendliche, Schwangere oder Schwerbehinderte, Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit u. v. m.). Über diesem Schutzniveau sind die Sozialpartner im Rahmen ihrer durch Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz verfassungsrechtlich gewährleisteten Tarifautonomie frei, die Arbeitsbedingungen eigenständig für das Unternehmen oder die jeweilige Branche zu regeln.
Die gesetzliche Sozialversicherung bietet Schutz vor Lebensrisiken wie Arbeitslosigkeit, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Unfall und Berufskrankheit sowie Absicherung für das Alter. In der Sozialversicherung sind sozialversicherungspflichtig Beschäftigte versichert; selbstständig Tätige sind teilweise in diesen Schutz einbezogen. Die Leistungen der Sozialversicherungen werden überwiegend aus paritätischen Beiträgen von Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen bestritten. Eine Ausnahme stellt hier die gesetzliche Unfallversicherung dar, welche ausschließlich von dem/der Arbeitgeber/in finanziert wird. In einigen Zweigen der Sozialversicherung werden auch Steuermittel zur Finanzierung hinzugezogen. Die Versicherungsträger sind selbstverwaltend organisiert und garantieren die Beteiligung der Sozialpartner.
Rolle und Zusammenarbeit der Sozialpartner
Mitbestimmung
Eine der wesentlichen Säulen der sozialen Marktwirtschaft in Deutschland ist die Mitbestimmung, d. h. das Recht der Arbeitnehmer/innen und ihrer Interessensvertreter/innen an betrieblichen oder unternehmerischen Entscheidungen mitzuwirken. Die Reichweite und Form der Mitbestimmung unterscheiden sich nach Unternehmensgröße, Rechtsform und Branche.
Am weitgehendsten ist die unternehmerische Mitbestimmung im Bergbau4 (Montan-Mitbestimmung; MontanMitbestG5, MontanMitbestGErgG6): Hier sind die Aufsichtsräte durch Anteilseigner/innen und Arbeitnehmervertreter/innen gleichgewichtig (paritätisch) besetzt. Darüber hinaus wird ein/e Arbeitsdirektor/in, der/die als gleichberechtigtes Mitglied der Geschäftsführung für Personal- und Sozialangelegenheiten zuständig ist, bestellt. Seine/ihre Bestellung ist nach dem MontanMitbestG von der Zustimmung der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter/innen im Aufsichtsrat abhängig.
Für andere Unternehmen, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführt werden, gilt bei mehr als 2.000 Arbeitnehmer/innen ebenfalls die gleichgewichtige Vertretung von Arbeitnehmer/innen und Anteilseigner/innen in den Aufsichtsgremien nach dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG). Gegenüber der Montanmitbestimmung gibt es jedoch zwei wesentliche Abweichungen. Tritt bei Abstimmungen Stimmengleichheit auf, gibt die Stimme des/der Aufsichtsratsvorsitzenden, der/die i. d. R. den Anteilseigner/innen zuzurechnen ist, den Ausschlag. Dieses doppelte Stimmrecht des/der Aufsichtsratsvorsitzenden setzt die formell bestehende Parität zwischen Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen faktisch außer Kraft. Zudem kann der/die Arbeitsdirektor/in grundsätzlich auch gegen die Stimmen der Arbeitnehmervertreter/innen im Aufsichtsrat berufen werden. Für Unternehmen mit 500 bis 2.000 Arbeitnehmer/innen gilt die 1/3 Beteiligung der Arbeitnehmervertreter/innen im Aufsichtsrat (DrittelbG7).
Die betriebliche Mitbestimmung ist im Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Danach hat ein gewählter Betriebsrat Mitwirkungsrechte in wirtschaftlichen, personellen und sozialen Angelegenheiten. In jedem Betrieb in Deutschland mit mindestens fünf Arbeitnehmer/innen kann grundsätzlich ein Betriebsrat gegründet werden. Ein zentrales Instrument in der Betriebsratsarbeit sind Betriebsvereinbarungen, die – ähnlich wie Tarifverträge – rechtsverbindliche Übereinkünfte zwischen Arbeitgeber/innen und Betriebsrat darstellen und das Arbeitsverhältnis der Beschäftigten regeln. Häufige Themen sind betriebliche Regelungen zu Arbeitszeit, Datenschutz, Gesundheitsförderung, Arbeitsschutz oder Weiterbildung, die auf die im Betrieb geltenden Verhältnisse zugeschnitten sind.
Tarifbindung
Ausbildung
Im Wesentlichen erfolgt die Berufsausbildung in Deutschland über das System der dualen Berufsausbildung, bei dem die Ausbildung parallel an zwei Lernorten stattfindet. Der/die Auszubildende schließt mit dem Betrieb einen Ausbildungsvertrag und lernt am Arbeitsplatz die notwendigen berufspraktischen Kompetenzen und Fertigkeiten. Die zweite Säule des Systems bildet die Berufsschule, die allgemeine und fachtheoretische Kenntnisse vermittelt. Die Dauer der Ausbildung ist vom jeweiligen Beruf abhängig, und variiert zwischen zwei und dreieinhalb Jahren. In dieser Zeit bekommt der/die Auszubildende vom Betrieb eine Ausbildungsvergütung. Der erfolgreiche Abschluss befähigt zur unmittelbaren Berufsausübung als qualifizierte Fachkraft.
Verdienstniveau
Die durchschnittlich bezahlte Wochenarbeitszeit betrug 40,2 Stunden und war damit im Vergleich mit dem produzierenden Gewerbe insgesamt relativ hoch.
In Deutschland gilt der Gleichstellungsgrundsatz zwischen Männern und Frauen. Dieser Grundsatz gilt auch für die Lohnfindung und bedeutet, dass insbesondere geschlechterspezifische Einkommensunterschiede weiter abzubauen sind. Seit 2017 gilt das Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (Entgelttransparenzgesetz). Dieses führt das bereits im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) normierte Entgeltgleichheitsgebot (gleiches Entgelt für Frauen und Männer für gleiche und gleichwertige Arbeit) weiter aus und beinhaltet einen individuellen Auskunftsanspruch für Beschäftigte, Berichtspflichten für große Unternehmen sowie die Aufforderung an große private Arbeitgeber/innen, betriebliche Prüfverfahren zur Entgeltstruktur durchzuführen. Der durchschnittliche Bruttomonatsverdienst von Frauen in der rohstoffgewinnenden Industrie lag mit 4.315 Euro bei 92,6 % der männlichen Beschäftigten (4.662 Euro) und damit oberhalb des durchschnittlichen Anteils von 83 % im produzierenden Gewerbe insgesamt.
Diversität und Chancengleichheit
Unterschiedliche Lebenserfahrungen und Arbeitshorizonte von Beschäftigten leisten einen maßgeblichen Beitrag zum wirtschaftlichen Erfolg der Unternehmen. Durch eine bewusste Förderung von Vielfalt können sich Unternehmen einen wichtigen Erfolgs- und Wettbewerbsfaktor erschließen, der sich sowohl auf Unternehmen als auch auf Belegschaften positiv auswirkt.
Diversität lässt sich an einer Reihe von quantitativen Indikatoren messen, beispielsweise am Anteil von Frauen an allen Beschäftigten und an Führungskräften, am Anteil ausländischer Beschäftigter oder an der Altersstruktur der Belegschaft.
Mit 62 % stellte die Altersgruppe der 25 bis unter 55-Jährigen den weitaus größten Anteil der Belegschaft, gefolgt von den 55 bis unter 65-Jährigen mit 29,7 %. In der Gruppe der unter 25-Jährigen waren 7,2 % der Beschäftigten und 1 % der Beschäftigten war älter als 65 Jahre.
Klimapolitik und Strukturwandel
Klimapolitische Anforderungen, Versorgungssicherheit mit Energie, Wettbewerbsfähigkeit waren Gegenstand des umfassenden Dialogs der Kommission. Diese gesellschaftliche Verständigung zur Kohlenutzung wurde im Juli 2020 vom Bundestag und vom Bundesrat bestätigt und mündete in dem Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz – KVBG). Damit wurde ein gesellschaftlicher Kompromiss erzielt. Der Kohlenbergbau und die -verstromung befinden sich meist in eher strukturschwächeren Regionen und leisten dort einen erheblichen Anteil an der industriellen Wertschöpfung. Ein industrieller Arbeitsplatz lässt in der Region rund zwei weitere Arbeitsplätze im industrienahen bzw. Dienstleistungsbereich entstehen.
Die Festlegung der Höhe der Entschädigungszahlungen obliegt bei einer privatrechtlichen Einigung unmittelbar den betroffenen Parteien, lediglich im seltenen Fall einer erforderlichen Enteignung/Grundabtretung erfolgt sie durch die Behörde nach Wertgutachten durch eine/n Sachverständige/n. Sie ist gerichtlich überprüfbar. Die Einigung zum Braunkohleausstiegspfad hat Einfluss auf die Ausdehnung und Anpassung der Tagebaue. Infrastrukturell angedachte Neubauten können gegebenenfalls entfallen.
Auch die ehemaligen Steinkohlekraftwerksstandorte erhalten Fördermittel im Rahmen des Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen. Hier sind bis 2038 bis zu 1 Mrd. Euro vorgesehen. Für den Standort Helmstedt sind darüber hinaus bis zu 90 Mio. Euro vorgesehen. Das Altenburger Land erhält bis 90 Mio. Euro aus dem Budget für das Mitteldeutsche Revier.
Zur Abfederung der sozialen Folgen des Kohleausstiegs hat die Bundesregierung entsprechend den Empfehlungen der Kommission „Strukturwandel, Wachstum, Beschäftigung“ zudem ein Anpassungsgeld eingeführt. Damit wird älteren Beschäftigten ein früherer Übergang in den Ruhestand erleichtert.
Unternehmerische Verantwortung
Deutsche Unternehmen sind eng eingebunden in globale Liefer- und Wertschöpfungsketten. Daraus folgt eine besondere Verantwortung für die Unternehmen, nicht nur national, sondern auch international die Bedingungen, unter denen Rohstoffe abgebaut werden, in den Blick zu nehmen und wirtschaftlichen Erfolg mit sozialer Gerechtigkeit und ökologischer Verträglichkeit zu verbinden. Dies gilt gerade im Bereich des internationalen Bergbaus, der mit hohen menschenrechtlichen sowie sozialen und ökologischen Risiken verbunden sein kann. Diesen Herausforderungen begegnen der Gesetzgeber, die Bundesregierung und Unternehmen auf mehreren Ebenen.
Der Nationale Aktionsplan (NAP) der Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte enthält einen breiten Maßnahmenkatalog zum Schutz der Menschenrechte. Zugleich hat die Bundesregierung im Aktionsplan erstmals die Verantwortung von deutschen Unternehmen für die Achtung der Menschenrechte verankert.
Am 11. Juni 2021 ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) vom deutschen Bundestag verabschiedet worden. Das LkSG orientiert sich eng an den Vorgaben des NAP und den dort verankerten Kernelementen der unternehmerischen Sorgfaltspflicht. Das LkSG soll den Schutz der Menschenrechte und be-stimmte Umweltbelange in Lieferketten verbessern. Ab 2023 gilt das Gesetz für Unternehmen ab 3.000 Mitarbeiter/innen, ab 2024 dann für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeiter/innen mit Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland.
Mit der sog. Konfliktminerale-Verordnung (EU) 2017/821 werden erstmals verbindliche Sorgfaltspflichten für EU-Importeure von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold (3TG) ) ab bestimmten Schwellenwerten aus Konflikt- und Hochrisikogebieten eingeführt. Ziel der Verordnung ist es, die Finanzierung bewaffneter Auseinandersetzungen durch Erlöse aus dem Verkauf der genannten Minerale einzudämmen. Die Verordnung gibt dazu zahlreiche Sorgfaltspflichten vor, die Importeure von 3TG ab dem 1. Januar 2021 verbindlich einzuhalten haben. Mit dem am 7. Mai 2020 in Kraft getretenen nationalen Durchführungsgesetz wird die wirksame Anwendung der Konfliktminerale-Verordnung in Deutschland sichergestellt.
Die Anforderungen an die Berichtspflichten von Unternehmen im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Verantwortung (häufig auch als „Corporate Social Responsibility (CSR)“ bezeichnet) wurden erhöht. Das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz, das die EU CSR-Richtlinie (2014/95/EU) in nationales Recht umsetzt, verpflichtet Unternehmen – insbesondere große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten – über wesentliche Umwelt-, Arbeitnehmer/innen- und Sozialbelange, die Achtung der Menschenrechte sowie über Korruptionsbekämpfung zu berichten. Im April 2021 hat die EU-Kommission einen Vorschlag zur Überarbeitung dieser Berichtspflichten, die „Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD“, veröffentlicht, der u. a. eine Ausweitung der Berichtspflichten auf alle im bilanzrechtlichen Sinne großen und kapitalmarktorientierten Unternehmen (Ausnahme: Kleinstunternehmen) vorsieht.
1 Bundesagentur für Arbeit (2019): Beschäftigte nach Wirtschaftszweigen (WZ 2008) – Deutschland, West/Ost und Länder (Quartalszahlen) – Dezember 2019. URL: https://statistik.arbeitsagentur.de/nn_31966/SiteGlobals/Forms/Rubrikensuche/Rubrikensuche_Form.html?view=processForm&resourceId=210368&input_=&pageLocale=de&topicId=746698&year_month=201712&year_month.GROUP=1&search=Suchen (Abruf am 26. November 2021).
2 Die Beschäftigungswirkung variiert in den einzelnen Sektoren zwischen 1,94 und 2,66. Hillebrand, Elmar; Hans-Böckler-Stiftung (Hrsg.) (2016): Branchenanalyse Rohstoffindustrie. Study Nr. 315, Berlin, S. 71. URL: www.boeckler.de/pdf/p_study_hbs_315.pdf (Abruf am 26. November 2021).
3 Ebd. S. 62
4 ebenso in der „Eisen und Stahl erzeugenden Industrie“
5 Montanmitbestimmungsgesetz (MontanMitbestG). URL: https://www.gesetze-im-internet.de/montanmitbestg/MontanMitbestG.pdf
(Abruf am 26. November 2021).
6 Mitbestimmungsergänzungsgesetz (MontanMitbestGErgG). URL: https://www.gesetze-im-internet.de/montanmitbestgergg/MontanMitbestGErgG.pdf (Abruf am 26. November 2021).
7 Drittelbeteiligungs-Gesetz (DrittelbG). URL: https://www.gesetze-im-internet.de/drittelbg/BJNR097410004.html (Abruf am 26. November 2021).
8 Statistisches Bundesamt (2018): Tarifverdienste, Tarifbindung. URL: https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Verdienste/Tarifverdienste-Tarifbindung/_inhalt.html#sprg262570 (Abruf am 26. November 2021).
9 Bundesagentur für Arbeit (2019): Beschäftigte nach Wirtschaftszweigen (WZ 2008). Abschnitt B.
10 „anerkannter Berufsabschluss“ ist die Summe aus „mit anerkannter Berufsausbildung“ und „Meister-/Techniker-/gleichw. Fachschulabschluss“
11 „akademischer Abschluss“ ist die Summe aus „Bachelor“, „Diplom/Magister/Master/Staatsexamen“ und „Promotion“
12 Bundesagentur für Arbeit (2019): Beschäftigte nach Wirtschaftszweigen (WZ 2008).
13 Statistisches Bundesamt (2020): Fachserie 16 Reihe 2.3. Verdienste und Arbeitskosten. Arbeitnehmerverdienst 2020, S. 6. URL: https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Verdienste/Verdienste-Verdienstunterschiede/Publikationen/Downloads-Verdienste-und-Verdienstunterschiede/arbeitnehmerverdienste-jahr-2160230207004.pdf?__blob=publicationFile (Abruf am 26. November 2021).
14 Ebd.
15 Bundesagentur für Arbeit (2019): Beschäftigte nach Wirtschaftszweigen (WZ 2008).
16 Bundesregierung (2019): Bericht der Bundesregierung über den Frauen- und Männeranteil an Führungsebenen und in Gremien der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes. URL: http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/133/1813333.pdf (Abruf am 1. Dezember 2021).
17 § 1 AGG. URL: https://www.gesetze-im-internet.de/agg/ (Abruf am 1. Dezember 2021).
18 Pariser Klimaschutzabkommen. URL: https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Klimaschutz/paris_abkommen_bf.pdf (Abruf am
1. Dezember 2021).
19 Hauke Hermann, Katja Schumacher, Hannah Förster (Öko-Institut Berlin) im Auftrag des Umweltbundesamtes (2018): Beschäftigungsentwicklung in der Braunkohleindustrie. URL: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/3521/publikationen/2018-07-25_climate-change_18-2018_beschaeftigte-braunkohleindustrie.pdf. S. 13 (Abruf am 1. Dezember 2021).
20 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (2019): Abschlussbericht der Kommission für Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung. URL: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Publikationen/Wirtschaft/abschlussbericht-kommission-wachstum-strukturwandel-und-beschaeftigung.html (Abruf am 1. Dezember 2021).
21 Ebd. S. 4
22 Hierzu heißt es im Grundgesetz (Art. 14 Abs.3): „Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen
Gerichten offen.“
23 Lausitzer Revier (Bundesländer: Brandenburg/Sachsen), Mitteldeutsches Revier (Sachsen/Sachsen-Anhalt/Thüringen), Rheinisches Revier (Nordrhein-Westfalen), Helmstedter Revier (Niedersachsen).
24 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen (2020). URL: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl120s1795.pdf#__bgbl-__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl120s1795.pdf%27%5D__1601384039076 (Abruf am 1. Dezember 2021).
25 Eine beispielhafte Übersicht ist hier verfügbar: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Textsammlungen/Wirtschaft/strukturstaerkungsgesetz-kohleregionen.html
26 STARK steht für „Stärkung der Transformationsdynamik und Aufbruch in den Regionen und an den Kohlekraftwerkstandorten“.
27 Naturschutzbund Deutschland e.V., Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e. V., Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie und Industrie-gewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (2004): Gemeinsame Erklärung zu Rohstoffnutzung in Deutschland. URL: https://www.baustoffindustrie.de/fileadmin/user_upload/bbs/Dateien/gem-rohstoff-erklaerung.pdf (Abruf am 1. Dezember 2021).