Beschäftigung und Soziales
Die rohstoffgewinnende Industrie bietet in einer Vielzahl unterschiedlicher Berufe und Tätigkeiten Industriearbeitsplätze. Zum Jahresende 2020 waren rund 63.000 Menschen1 in der rohstoffgewinnenden Industrie tätig. Dies entspricht rund 0,19 % aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Deutschland. Mit rund 61 % waren im Bereich Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau die meisten Beschäftigten tätig, gefolgt vom Bereich Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden mit rund 17 %.
Verglichen mit dem Berichtszeitraum 2016 (1. D-EITI Bericht) waren ca. 5.600 Arbeitnehmer/innen weniger in der Branche beschäftigt, was überwiegend durch das Auslaufen des Steinkohlenbergbaus bis Ende 2018 bedingt ist.
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nach Wirtschaftszweigen
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte am Stichtag 31. Dezember 2020 | darunter Auszubildende | |||||
Gesamt | Männer | Frauen | Gesamt | Männer | Frauen | |
Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden insgesamt | 62.687 | 54.117 | 8.570 | * | * | * |
Kohlenbergbau | 9.804 | 8.423 | 1.381 | 553 | 473 | 80 |
Gewinnung von Erdöl und Erdgas | 3.283 | 2.555 | 728 | 98 | 78 | 20 |
Erzbergbau | 759 | 690 | 69 | * | * | * |
Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau | 38.237 | 33.195 | 5.042 | 1.357 | 1.168 | 189 |
Dienstleistungen für den Bergbau u. für die Gewinnung von Steinen und Erden | 10.604 | 9.254 | 1.350 | 267 | 229 | 38 |
Quelle: Bundesagentur für Arbeit 2020. Detaillierte Quellenangaben siehe Daten Einsehen Eigene Darstellung.
Mit jedem direkten Arbeitsplatz in der rohstoffgewinnenden Industrie sind weitere Arbeitsplätze in vorund nachgelagerten Wirtschaftsbereichen verbunden.2
Rolle des Gesetzgebers
Das deutsche Wirtschaftssystem ist geprägt durch das Zusammenspiel von freiem Marktgeschehen und staatlicher Sozialpolitik. Gleichzeitig besteht speziell im Rohstoffbereich eine ausgeprägte Sozialpartnerschaft, mit der bestehende Interessenunterschiede zwischen Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen ausgeglichen werden können.
Grundsätzlich regelt der deutsche Gesetzgeber ein einheitliches (Mindest-)Maß an Schutz für die Arbeitnehmer/innen (z. B. Arbeitszeiten, Urlaub, Kündigungsschutz, Schutzrechte für Jugendliche, Schwangere oder Schwerbehinderte, Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit u.v. m.). Über diesem Schutzniveau sind die Sozialpartner im Rahmen ihrer durch Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz verfassungsrechtlich gewährleisteten Tarifautonomie frei, die Arbeitsbedingungen eigenständig für das Unternehmen oder die jeweilige Branche zu regeln.
Die gesetzliche Sozialversicherung bietet Schutz vor Lebensrisiken wie Arbeitslosigkeit, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Unfall und Berufskrankheit sowie Absicherung für das Alter. In der Sozialversicherung sind sozialversicherungspflichtig Beschäftigte versichert; selbstständig Tätige sind teilweise in diesen Schutz einbezogen. Die Leistungen der Sozialversicherungen werden überwiegend aus paritätischen Beiträgen von Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen bestritten. Eine Ausnahme stellt hier die gesetzliche Unfallversicherung dar, welche ausschließlich von dem/der Arbeitgeber/in finanziert wird. In einigen Zweigen der Sozialversicherung werden auch Steuermittel zur Finanzierung hinzugezogen. Die Versicherungsträger sind selbstverwaltend organisiert und garantieren die Beteiligung der Sozialpartner.
Rolle und Zusammenarbeit der Sozialpartner
Mitbestimmung
Eine der wesentlichen Säulen der sozialen Marktwirtschaft in Deutschland ist die Mitbestimmung, d. h. das Recht der Arbeitnehmer/innen und ihrer Interessensvertreter/innen an betrieblichen oder unternehmerischen Entscheidungen mitzuwirken. Die Reichweite und Form der Mitbestimmung unterscheiden sich nach Unternehmensgröße, Rechtsform und Branche.
Am weitgehendsten ist die unternehmerische Mitbestimmung im Bergbau und in der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (Montan-Mitbestimmung: (Montan-Mitbestimmung; MontanMitbestG3, Mon- tanMitbestGErgG4 ): Hier sind die Aufsichtsräte durch Anteilseigner/innen und Arbeitnehmervertreter/innen gleichgewichtig (paritätisch) besetzt. Darüber hinaus wird ein/e Arbeitsdirektor/in, der/die als gleichberechtigtes Mitglied der Geschäftsführung für Personal- und Sozialangelegenheiten zuständig ist, bestellt. Seine/ihre Bestellung ist nach dem MontanMitbestG von der Zustimmung der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter/innen im Aufsichtsrat abhängig.
Für andere Unternehmen, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft geführt werden, gilt bei mehr als 2.000 Arbeitnehmer/innen ebenfalls die gleichgewichtige Vertretung von Arbeitnehmer/innen und Anteilseigner/innen in den Aufsichtsgremien nach dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG). Gegenüber der Montanmitbestimmung gibt es jedoch zwei wesentliche Abweichungen. Tritt bei Abstimmungen Stimmengleichheit auf, gibt die Stimme des/der Aufsichtsratsvorsitzenden, der/die i. d. R. den Anteilseigner/innen zuzurechnen ist, den Ausschlag. Dieses doppelte Stimmrecht des/der Aufsichtsratsvorsitzenden setzt die formell bestehende Parität zwischen Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen faktisch außer Kraft. Zudem kann der/ die Arbeitsdirektor/in grundsätzlich auch gegen die Stimmen der Arbeitnehmervertreter/innen im Aufsichtsrat berufen werden. Für Unternehmen mit 500 bis 2.000 Arbeitnehmer/innen gilt die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmervertreter/innen im Aufsichtsrat (DrittelbG)5.
Die betriebliche Mitbestimmung ist im Betriebsverfassungsgesetz geregelt. In jedem Betrieb in Deutschland mit mindestens fünf Arbeitnehmer/innen haben die Arbeitnehmer/innen das Recht, einen Betriebsrat zu wählen. Der Betriebsrat vertritt als Repräsentant aller Arbeitnehmer/innen die Interessen der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Er hat unterschiedliche Beteiligungsrechte insbesondere in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Ein zentrales Instrument in der Betriebsratsarbeit sind Betriebsvereinbarungen, die – ähnlich wie Tarifverträge – rechtsverbindliche Übereinkünfte zwischen Arbeitgeber/innen und Betriebsrat darstellen und das Arbeitsverhältnis der Beschäftigten regeln. Häufige Themen sind Regelungen zu Arbeitszeit, Arbeitsschutz, Gesundheitsförderung, Datenschutz oder zur Weiterbildung, die auf die im Betrieb geltenden Verhältnisse zugeschnitten sind. Aber auch bei der Einführung neuer technischer Anlagen und Arbeitsverfahren oder dem Aufstellen von Sozialplänen im Falle geplanter Betriebsänderungen ist der Betriebsrat zu beteiligen.
Tarifbindung
Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen sind in Deutschland durch das Grund- gesetz in Art. 9 GG garantiert. Tarifverträge werden von einem oder mehreren Arbeitgeber/innen oder Arbeitgeberverbänden mit einer oder mehreren Gewerkschaften abgeschlossen. Sie sind ausschließlich für ihre Mitglieder bindend (Tarifbindung). Es ist allerdings gängige Praxis von tarifgebundenen Arbeitgeber/innen, durch individualvertragliche Bezugnahmen auf die entsprechenden Tarifverträge auch gewerkschaftlich unorganisierte Arbeitnehmer/innen an dem tarifvertraglich Vereinbarten teilhaben zu lassen. Zudem orientieren sich viele nicht tariflich gebundene Unternehmen an bestehenden Tarifverträgen. Im Jahr 20186 waren 28% der Unternehmen der Rohstoffbranche7 tariflich gebunden; 26 % im Rahmen eines Flächentarifvertrages und 2 % mit einem Firmentarifvertrag. Allerdings gelten die tariflichen Vereinbarungen nur für 49% der Beschäftigten der Branche, wobei 41 % den Bedingungen eines Flächentarifs unterliegen und 2 % denen eines Firmentarifvertrages.
Ausbildung
Die anspruchsvollen Tätigkeiten in der rohstoffgewinnenden Industrie erfordern gut ausgebildetes Fachpersonal. Ca. 72 % der Beschäftigten verfügen über einen anerkannten Berufsabschluss8, weitere 11 % über einen akademischen Abschluss9 etwa im Ingenieurswesen.
Im Wesentlichen erfolgt die Berufsausbildung in Deutschland über das System der dualen Berufsausbildung, bei dem die Ausbildung parallel an zwei Lernorten stattfindet. Der/die Auszubildende schließt mit dem Betrieb einen Ausbildungsvertrag und lernt am Arbeitsplatz die notwendigen berufspraktischen
Kompetenzen und Fertigkeiten. Die zweite Säule des Systems bildet die Berufsschule, die allgemeine und fachtheoretische Kenntnisse vermittelt. Die Dauer der Ausbildung ist vom jeweiligen Beruf abhängig, und variiert zwischen zwei und dreieinhalb Jahren. In dieser Zeit bekommt der/die Auszubildende vom Betrieb eine Ausbildungsvergütung. Der erfolgreiche Abschluss befähigt zur unmittelbaren Berufsausübung als qualifizierte Fachkraft.
Die Branche bildet in einer Reihe unterschiedlicher Berufe aus. Hierzu gehören beispielsweise Mechatroniker/innen, Elektroniker/innen, Industrie- und Verfahrensmechaniker/innen, Aufbereitungsmechaniker/innen, Berg- und Maschinenmann/-frau, Bergbautechnologe/-technologin, oder auch Industriekaufmänner/-frauen. Zum Berichtsstichtag10 waren unter den Beschäftigten der rohstoffgewinnenden Industrie rund 2.300 Auszubildende, was einer Ausbildungsquote von 3,6 % entspricht. Damit lag die Ausbildungsquote in der Branche unterhalb des gesamtdeutschen Durchschnitts von 4,8 %. Betrachtet nach Einzelbranchen ergibt sich für die Rohstoffwirtschaft ein relativ differenziertes Bild. So schwanken die Ausbildungsquoten beispielsweise in der Steine- und Erden-Industrie (WZ 08) von 2,5 % bis 6,3 % (2020), weil die Bedeutung von Ausbildungsberufen jeweils unterschiedlich hoch ist und der Anteil angelernter Arbeitskräfte entsprechend variiert.
Verdienstniveau
Erwerbsarbeit spielt sowohl in gesellschaftlicher als auch in individueller Hinsicht eine zentrale Rolle.
Unbestritten wird Arbeit als Hauptquelle zur Sicherung des Lebensunterhalts gesehen, der Verdienst ist für die Beschäftigten der wichtigste Bestandteil des persönlichen Einkommens. Der durchschnittliche
Brutto-Monatsverdienst von Vollzeitbeschäftigten der Branche lag 2019 bei monatlich 4.159 Euro, zusätzlich wurden monatlich 471 Euro an Sonderzahlungen geleistet.11 Damit ist der durchschnittliche Monatsverdienst in der Rohstoffindustrie gut 3,42 % höher als durchschnittlich im produzierenden Gewerbe und gut 3,75 % höher als die Durchschnittsverdienste von Vollzeitbeschäftigten12 in Deutschland insgesamt. Aufgrund der abzuziehenden Einkommensteuer und der anteilig zu zahlenden Sozialabgaben sind die individuell verfügbaren Nettolöhne der Arbeitnehmer/ innen deutlich niedriger als die Bruttolöhne.
Die durchschnittlich bezahlte Wochenarbeitszeit betrug 39,7 Stunden und war damit im Vergleich mit dem produzierenden Gewerbe mit 37,2 Stunden insgesamt relativ hoch.
In Deutschland gilt der Gleichstellungsgrundsatz zwischen Männern und Frauen. Dieser Grundsatz gilt auch für die Lohnfindung und bedeutet, dass insbesondere geschlechterspezifische Einkommensunterschiede weiter abzubauen sind. Seit 2017 gilt das Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (Entgelttransparenzgesetz (Entg TranspG)). Dieses führt das bereits im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) normierte Entgeltgleichheitsgebot (gleiches Entgelt für Frauen und Männer für gleiche und gleichwertige Arbeit) weiter aus und beinhaltet einen individuellen Auskunftsanspruch für Beschäftigte, Berichtspflichten für große Unternehmen sowie die Aufforderung an große private Arbeitgeber/innen, betriebliche Prüfverfahren zur Entgeltstruktur durchzuführen. Der durchschnittliche Bruttomonatsverdienst von Frauen in der rohstoffgewinnenden Industrie lag mit 4.187 Euro bei 91,6 % der männlichen Beschäftigten (4.573 Euro) und damit oberhalb des durchschnittlichen Anteils von 84,3 % im produzierenden Gewerbe insgesamt.
Diversität und Chancengleichheit
Unterschiedliche Lebenserfahrungen und Arbeitshorizonte von Beschäftigten leisten einen maßgeblichen Beitrag zum wirtschaftlichen Erfolg der Unternehmen. Durch eine bewusste Förderung von Vielfalt können sich Unternehmen einen wichtigen Erfolgs- und Wettbewerbsfaktor erschließen, der sich sowohl auf Unternehmen als auch auf Belegschaften positiv auswirkt.
Diversität lässt sich an einer Reihe von quantitativen Indikatoren messen, beispielsweise am Anteil von Frauen an allen Beschäftigten und an Führungskräften, am Anteil ausländischer Beschäftigter oder an der Altersstruktur der Belegschaft.
Zum Ende des Jahres 2020 lag der Frauenanteil unter den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in der Branche bei 13,7 %. Ausländische Beschäftigte machten einen Anteil von 6,3 % an der Gesamtbelegschaft aus.13
Der Anteil weiblicher Aufsichtsräte in der Branche ist mit 10,7 % sehr gering. Von den Vorständen deutscher Rohstoffunternehmen sind lediglich 4,4 % Frauen. Um den Anteil von Frauen an der Belegschaft und an Führungspositionen weiter zu steigern, besteht auch im Vergleich zu anderen Branchen hoher Handlungsbedarf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschäftigungsstruktur in der Rohstoffwirtschaft traditionell von männlich dominierten technischen Ausbildungsberufen und Studiengängen geprägt ist.14
Mit 60,8 % stellte die Altersgruppe der 25 bis unter 55-Jährigen den weitaus größten Anteil der Belegschaft, gefolgt von den 55 bis unter 65-Jährigen mit 30,7 %. In der Gruppe der unter 25-Jährigen waren 7,4 % der Beschäftigten und 1,1 % der Beschäftigten war älter als 65 Jahre.
Chancengleichheit wird in Deutschland unter anderem durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gefördert, das „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Ge schlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Be hinderung, des Alters oder der sexuellen Identität ver hindern oder […] beseitigen“15 soll sowohl im Bereich des Arbeitslebens als auch des Zivilrechts.
Klimapolitik und Strukturwandel
Die Bundesregierung hat sich verpflichtet, die Klimaziele und das Pariser Klimaschutzabkommen16 umzusetzen. Um diese Zielsetzung zu unterstützen, wird neben der Beendigung der Förderung von Steinkohle 2018 auch die Braunkohlenförderung und die Kohleverstromung in Deutschland bis spätestens 2038 auslaufen. Mit der politischen Wende 1990 erfolgte im Osten Deutschlands ein erheblicher Eingriff in die Braunkohlegewinnung, es kam in den beginnenden 1990er Jahren zu einer drastischen Reduzierung der Beschäftigten im Osten Deutschlands in den Braunkohlerevieren.17 Um eine Entscheidung zum Kohleausstieg und dem damit verbundenen Strukturwandel sozial gerecht zu gestalten, richtete die Bundesregierung u. a. die Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“18 ein, die Vorschläge zur Gestaltung des energie- und klimapolitisch begründeten Strukturwandels in Deutschland erarbeitete. Ziel der Kommission war der Erhalt und die Schaffung neuer, guter tarifvertraglich abgesicherter Arbeitsplätze in den betroffenen Regionen, die sichere und bezahlbare Versorgung mit Strom und Wärme zu jedem Zeitpunkt sowie der Erhalt und die Weiterentwicklung der Kohlereviere zu weiterhin lebenswerten und attraktiven Regionen.
Klimapolitische Anforderungen, Versorgungssicherheit mit Energie, Wettbewerbsfähigkeit waren Gegenstand des umfassenden Dialogs der Kommission. Diese gesellschaftliche Verständigung zur Kohlenutzung wurde im Juli 2020 vom Bundestag und vom Bundesrat bestätigt und mündete in dem Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz – KVBG). Damit wurde ein gesellschaftlicher Kompromiss erzielt. Der Kohlenbergbau und die -verstromung befinden sich meist in eher strukturschwächeren Regionen und leisten dort einen erheblichen Anteil an der industriellen Wertschöpfung. Ein industrieller Arbeitsplatz hat je nach Region indirekte und induzierte Beschäftigungen in verschiedenen Branchen.19
Durch den Abbau der Braunkohle im Tagebau kommt es zur Beeinflussung der wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Struktur der davon direkt betroffenen Gemeinden und der Tagebaurandkommunen in den Revieren. Bei Einfluss- und Inanspruchnahme von Infrastrukturen und Eigentum gilt das Verursacherprinzip. Entschädigungen sowie Umverlegungen und Umsiedlungen sind durch die Bergbauunternehmen zu regeln und zu leisten. Seit Beginn der deutschen Braunkohlenförderung in den frühen 1920er Jahren wurden 120.000 Menschen umgesiedelt.20
Noch immer sind Dörfer von der Umsiedlung betroffen. Die Eigentümer/innen der betroffenen Flächen werden von den Unternehmen für die Umsiedlung entschädigt. Gleiches gilt für das Gemeindeeigentum. Kommunale Einrichtungen werden im Einvernehmen mit den betroffenen Kommunen neu errichtet. Seltene Fälle einer Entschädigung für die bergrechtliche Enteignung21 sind gesetzlich festgeschrieben (Art. 14 Abs. 3 GG i.V.m. §. 84 ff. BBergG).
Die Festlegung der Höhe der Entschädigungszahlungen obliegt bei einer privatrechtlichen Einigung unmittelbar den betroffenen Parteien, lediglich im seltenen Fall einer erforderlichen Enteignung/Grundabtretung erfolgt sie durch die Behörde nach Wertgutachten durch eine/n Sachverständige/n. Sie ist gerichtlich überprüfbar. Die Einigung zum Braunkohleausstiegspfad hat Einfluss auf die Ausdehnung und Anpassung der Tagebaue. Infrastrukturell angedachte Neubauten können gegebenenfalls entfallen.
Die Braunkohlereviere22 werden durch das am 14. August 2020 in Kraft getretene Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen23 unterstützt, damit die Reviere weiterhin als erfolgreiche Wirtschaftsregionen bestehen bleiben können und die wegfallende Beschäftigung kompensiert wird (siehe auch Auswirkungen der Energiewende und des Strukturwandels auf die Rohstoffförderung in Deutschland). Die Bundesregierung hat sich zudem gesetzlich verpflichtet, bis zum Jahr 2028 5.000 Arbeitsplätze in Behörden des Bundes und sonstigen Bundeseinrichtungen in den Kohleregionen neu einzurichten.
Auch strukturschwache Steinkohlekraftwerksstandorte erhalten Fördermittel im Rahmen des Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen. Hier sind bis 2038 bis zu 1 Mrd. Euro vorgesehen. Jeweils 90 Mio. Euro erhalten zudem die ehemaligen Braunkohlereviere Helmstedt und Altenburger Land.
Weiterhin soll mit dem nicht auf Investitionen ausgerichteten Förderprogramm „STARK“24 die ökonomisch, ökologisch und sozial nachhaltige Transformation der Kohleregionen mit dem Ziel unterstützt werden, die Kohleregionen zu international sichtbaren Modellregionen einer treibhausgasneutralen, ressourceneffizienten und nachhaltigen Entwicklung zu machen (siehe auch Auswirkungen der Energiewende und des Strukturwandels auf die Rohstoffförderung in Deutschland).
Zur Abfederung der sozialen Folgen des Kohleausstiegs hat die Bundesregierung entsprechend den Empfehlungen der Kommission „Strukturwandel, Wachstum, Beschäftigung“ zudem ein Anpassungsgeld (APG) für ältere Beschäftigte ab 58 Jahren eingeführt. Damit soll diesen Beschäftigten ein früherer Übergang in den Ruhestand durch die Gewährung eines APG für längstens fünf Jahre erleichtert werden. Einzelheiten zu dem APG nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) wurden in gesonderten, vom damaligen BMWi im Einvernehmen mit BMAS und BMF erlassenen APG-Richtlinien vom 3. September 2020 geregelt.
Unternehmerische Verantwortung
Deutsche Unternehmen sind eng eingebunden in globale Liefer- und Wertschöpfungsketten. Daraus folgt eine besondere Verantwortung für die Unternehmen, nicht nur national, sondern auch international die Bedingungen, unter denen Rohstoffe abgebaut werden, in den Blick zu nehmen und wirtschaftlichen Erfolg mit sozialer Gerechtigkeit und ökologischer Verträglichkeit zu verbinden. Dies gilt gerade im Bereich des internationalen Bergbaus, der mit hohen menschenrechtlichen sowie sozialen und ökologischen Risiken verbunden sein kann. Diesen Herausforderungen begegnen der Gesetzgeber, die Bundesregierung und Unternehmen auf mehreren Ebenen.
Der Nationale Aktionsplan (NAP) der Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte enthält einen breiten Maßnahmenkatalog zum Schutz der Menschenrechte. Zugleich hat die Bundesregierung im Aktionsplan erstmals die Verantwortung von deutschen Unternehmen für die Achtung der Menschenrechte verankert.
Am 11. Juni 2021 ist das Lieferkettensorgfaltspflichten- gesetz (LkSG) vom deutschen Bundestag verabschiedet worden. Das LkSG orientiert sich eng an den Vorgaben des NAP und den dort verankerten Kernelementen der unternehmerischen Sorgfaltspflicht. Das LkSG soll den Schutz der Menschenrechte und bestimmte Umweltbelange in Lieferketten verbessern. Ab 2023 gilt das Gesetz für Unternehmen ab 3.000 Mitarbeiter/ innen, ab 2024 dann für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeiter/innen mit Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland. Im Februar 2022 hat die Europäische Kommission zudem den Vorschlag für eine EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit vorgelegt.
Mit der sog. Konfliktminerale-Verordnung (EU) 2017/821 wurden erstmals verbindliche Sorgfaltspflichten für EU-Importeure von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold (3TG) ab bestimmten Schwellenwerten aus Konflikt- und Hochrisikogebieten eingeführt. Ziel der Verordnung ist es, die Finanzierung bewaffneter Auseinandersetzungen durch Erlöse aus dem Verkauf der genannten Minerale einzudämmen. Die Verordnung gibt dazu zahlreiche Sorgfaltspflichten vor, die Importeure von 3TG seit dem 1. Januar 2021 verbindlich einzuhalten haben.
Mit dem am 7. Mai 2020 in Kraft getretenen natio- nalen Durchführungsgesetz25 wird die wirksame Anwendung der Konfliktminerale-Verordnung in Deutschland sichergestellt.
Auf EU-Ebene existiert seit 2014 eine Richtlinie zur CSR-Berichterstattung, welche die Transparenz hinsichtlich der ökologischen und sozialen Aspekte von Unternehmen erhöhen soll (Richtlinie 2014/95/ EU, Non Financial Reporting Directive). Danach berichten in Deutschland seit dem Geschäftsjahr 2017 große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unter anderem über ihre Konzepte zur Achtung der Menschenrechte. Im Juni 2022 wurde der Richtlinienvorschlag der Kommission für eine Corporate Sustainability Reporting Directive politisch geeint. Damit wird der Kreis der zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen stufenweise ab dem Geschäftsjahr 2024 auf alle großen oder kapitalmarktorientierten Unternehmen erweitert. Ferner werden erstmals verbindliche EU-Standards sowie die verpflichtende Prüfung der zu berichtenden Informationen vorgesehen. Mit einem Inkrafttreten der Richtlinie ist noch im Jahr 2022 zu rechnen. Die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten hat binnen 18 Monaten nach Verkündung der Richtlinie im Amtsblatt der EU zu erfolgen.
Gleichzeitig setzen sich auf Branchenebene zunehmend Initiativen für mehr Nachhaltigkeit ein. So haben beispielsweise die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie und die Industriegewerkschaft Bauen- Agrar-Umwelt 2004 mit dem Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden und dem Naturschutzbund Deutschland (NABU) eine gemeinsame Erklärung zur nachhaltigen Rohstoffnutzung erarbeitet.26 Neben einem möglichst umweltschonenden Rohstoffabbau sowie der Stärkung von Biodiversität und Ressourceneffizienz wird dabei auch der hohe Stellenwert der Qualifizierung von Beschäftigten adressiert. Auch im Bereich der industriellen Weiterverarbeitung von Rohstoffen engagieren sich Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen gemeinsam für mehr Nachhaltigkeit. So haben die Sozialpartner (Gewerkschaften und Verbände) in der deutschen Zementindustrie bereits 2002 die Initiative „Zement verbindet nachhaltig“ gegründet. Zentrale Themen sind neben Natur- und Umweltschutzmaßnahmen auch die Sicherung der heimischen Produktion, die wirtschaftlichen Belange der Unternehmen sowie die sozialen Interessen der Beschäftigten. Wesentliches Ziel der Nachhaltigkeitsinitiative ist der Dialog zwischen Politik und Gesellschaft sowie Gewerkschaften und Arbeitgeber/innen.27
1 Bundesagentur für Arbeit (2020): Beschäftigte nach Wirtschaftszweigen (WZ 2008) – Deutschland, West/Ost und Länder (Quartalszahlen) – Dezember URL: https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Formular.html?nn=15024&r_f=ur_Deutschland&topic_f=beschaeftigung-sozbe-wz-heft&dateOfRevision=202012-202012
2 Siehe exemplarisch DIW Econ (2022): Volkswirtschaftliche Bedeutung der Baustoff-Steine-Erden-Industrie einschließlich indirekter und induzierter Effekte. Eine Studie von DIW Econ im Auftrag des Bundesverbands Baustoffe – Steine und Erden e.V., URL: https://www.baustoffindustrie.de/filead– min/user_upload/bbs/Dateien/Studie_Volkswirtschaftliche_Bedeutung.pdf
3 Montanmitbestimmungsgesetz (MontanMitbestG). URL: https://www.gesetze-im-de/montanmitbestg/MontanMitbestG.pdf
4 Mitbestimmungsergänzungsgesetz (MontanMitbestGErgG). URL: https://www.gesetze-im-de/montanmitbestgergg/MontanMitbestGErgG.pdf
5 Drittelbeteiligungs-Gesetz (DrittelbG). URL: https://www.gesetze-im-internet.de/drittelbg/BJNR097410004.html
6 Statistisches Bundesamt (2018): Tarifverdienste, Tarifbindung. URL: https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Verdienste/Tarifverdienste-Tarifbin- dung/_inhalt.html#sprg262570
7 Bundesagentur für Arbeit (2020): Beschäftigte nach Wirtschaftszweigen (WZ 2008). Abschnitt B.
8 „anerkannter Berufsabschluss“ ist die Summe aus „mit anerkannter Berufsausbildung“ und „Meister-/Techniker-/gleichw. Fachschulabschluss“
9„akademischer Abschluss“ ist die Summe aus „Bachelor“, „Diplom/Magister/Master/Staatsexamen“ und „Promotion“
10 Bundesagentur für Arbeit (2020): Beschäftigte nach Wirtschaftszweigen (WZ 2008), Stichtag Dezember 2020.
11 Statistisches Bundesamt (2020): Fachserie 16 Reihe 2.3. Verdienste und Arbeitskosten. Arbeitnehmerverdienst 2020, S. 6. URL: https://www.destatis.de/ DE/Themen/Arbeit/Verdienste/Verdienste-Verdienstunterschiede/Publikationen/Downloads-Verdienste-und-Verdienstunterschiede/arbeitnehmer-verdienste-jahr-2160230207004.pdf?__ blob=publicationFile
12 Ebd.
13 Bundesagentur für Arbeit (2020): Beschäftigte nach Wirtschaftszweigen (WZ 2008), Stichtag Dezember 2020.
14 Bundesregierung (2019): Bericht der Bundesregierung über den Frauen- und Männeranteil an Führungsebenen und in Gremien der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes. URL: http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/133/1813333.pdf
15 § 1 AGG. URL: https://www.gesetze-im-internet.de/agg/
16 Pariser Klimaschutzabkommen. URL: https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Klimaschutz/paris_abkommen_bf.pdf
17 Hauke Hermann, Katja Schumacher, Hannah Förster (Öko-Institut Berlin) im Auftrag des Umweltbundesamtes (2018): Beschäftigungsentwicklung in der Braunkohleindustrie. URL: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/3521/publikationen/2018-07-25_climate-change_18-2018_ beschaeftigte-braunkohleindustrie.pdf. S. 13
18 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (2019): Abschlussbericht der Kommission für Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung. URL: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Publikationen/Wirtschaft/abschlussbericht-kommission-wachstum-strukturwandel-und-beschaeftigung.html
19 Siehe exemplarisch DIW Econ (2022): Volkswirtschaftliche Bedeutung der Baustoff-Steine-Erden-Industrie einschließlich indirekter und induzierter Effekte. Eine Studie von DIW Econ im Auftrag des Bundesverbands Baustoffe – Steine und Erden e.V., URL: https://www.baustoffindustrie.de/ fileadmin/user_upload/bbs/Dateien/Studie_Volkswirtschaftliche_Bedeutung.pdf
20 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (2019): Abschlussbericht der Kommission für Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung. URL: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Publikationen/Wirtschaft/abschlussbericht-kommission-wachstum-strukturwandel-und-beschaeftigung.html
21 Hierzu heißt es im Grundgesetz (Art. 14 3): „Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.“
22 Lausitzer Revier (Bundesländer: Brandenburg/Sachsen), Mitteldeutsches Revier (Sachsen/Sachsen-Anhalt/Thüringen), Rheinisches Revier (Nordrhein- Westfalen), Helmstedter Revier (Niedersachsen).
23 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen (2020). URL: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl120s1795.pdf#bgbl-%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl120s1795.pdf%27%5D1601384039076
24 STARK steht für „Stärkung der Transformationsdynamik und Aufbruch in den Regionen und an den Kohlekraftwerkstandorten“.
25 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (Mineralische-Rohstoffe-Sorgfaltspflichten-Gesetz – MinRohSorgG)
26 Naturschutzbund Deutschland e. V., Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e.V., Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie und Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (2004): Gemeinsame Erklärung zu Rohstoffnutzung in Deutschland. URL: https://www.baustoffindustrie.de/ fileadmin/user_upload/bbs/Dateien/gem-rohstoff-erklaerung.pdf
27 https://www.zement-verbindet-de/