Beschäftigung und Soziales
Stand: November 2023
Die rohstoffgewinnende Industrie bietet in einer Vielzahl unterschiedlicher Berufe und Tätigkeiten Industriearbeitsplätze. Zum Jahresende 2021 (2022) waren rund 59.000 Menschen (59.000 Menschen)1 in der rohstoffgewinnenden Industrie tätig. Dies entspricht rund 0,17 % (0,17%) aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Deutschland. Mit rund 65% (65%) waren im Bereich Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau die meisten Beschäftigten tätig, gefolgt vom Bereich Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden mit rund 16% (15%).
Verglichen mit dem Berichtszeitraum 2016 (1. D-EITI Bericht) waren ca. 12.000 (12.300) Arbeitnehmer/innen weniger in der Branche beschäftigt, was überwiegend durch das Auslaufen des Steinkohlenbergbaus bis Ende 2018 bedingt ist.
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nach Wirtschaftszweigen
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte am Stichtag 31. Dezember 2020 | darunter Auszubildende | |||||
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Gesamt | Männer | Frauen | Gesamt | Männer | Frauen | |
Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden insgesamt | 59.122 (58.789) | 51.116 (50.754) | 8.006 (8.044) | 1.887 (1.998) | * | * |
Kohlenbergbau | 7.704 (7.910) | 6.728 (6.965) | 976 (945) | 221 (199) | 181 (162) | 40 (37) |
Gewinnung von Erdöl und Erdgas | 2.948 (2.996) | 2.294 (2.328) | 654 (668) | 85 (83) | 69 (67) | 16 (16) |
Erzbergbau | 757 (781) | 681 (708) | 76 (73) | 11 (6) | * | * |
Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau | 38.396 (38.229) | 33.279 (33.097) | 5.117 (5.132) | 1.325 (1.273) | 1.137 (1.099) | 188 (174) |
Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden | 9.317 (8.882) | 8.134 (7.656) | 1.183 (1.226) | 245 (437) | 211 (382) | 34 (55) |
Mit jedem direkten Arbeitsplatz in der rohstoffgewinnenden Industrie sind weitere Arbeitsplätze in vorund nachgelagerten Wirtschaftsbereichen verbunden.2
Rolle des Gesetzgebers
Das deutsche Wirtschaftssystem ist geprägt durch das Zusammenspiel von freiem Marktgeschehen und staatlicher Sozialpolitik. Gleichzeitig besteht speziell im Rohstoffbereich eine ausgeprägte Sozialpartnerschaft, mit der bestehende Interessenunterschiede zwischen Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen ausgeglichen werden können.
Grundsätzlich regelt der deutsche Gesetzgeber ein einheitliches (Mindest-)Maß an Schutz für die Arbeitnehmer/innen (z. B. Arbeitszeiten, Urlaub, Kündigungsschutz, Schutzrechte für Jugendliche, Schwangere oder Schwerbehinderte, Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit u.v. m.). Über diesem Schutzniveau sind die Sozialpartner im Rahmen ihrer durch Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz verfassungsrechtlich gewährleisteten Tarifautonomie frei, die Arbeitsbedingungen eigenständig für das Unternehmen oder die jeweilige Branche zu regeln.
Rolle und Zusammenarbeit der Sozialpartner
Mitbestimmung
Eine der wesentlichen Säulen der sozialen Marktwirtschaft in Deutschland ist die Mitbestimmung, d. h. das Recht der Arbeitnehmer/innen und ihrer Interessensvertreter/innen an betrieblichen oder unternehmerischen Entscheidungen mitzuwirken. Die Reichweite und Form der Mitbestimmung unterscheiden sich nach Unternehmensgröße, Rechtsform und Branche.
Am weitgehendsten ist die unternehmerische Mitbestimmung im Bergbau und in der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (Montan-Mitbestimmung: (MontanMitbestG3, Mon- tanMitbestGErgG4 ): Hier sind die Aufsichtsräte durch Anteilseigner/innen und Arbeitnehmervertreter/innen gleichgewichtig (paritätisch) besetzt. Darüber hinaus wird ein/e Arbeitsdirektor/in, der/die als gleichberechtigtes Mitglied der Geschäftsführung für Personal- und Sozialangelegenheiten zuständig ist, bestellt. Seine/ihre Bestellung ist nach dem MontanMitbestG von der Zustimmung der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter/innen im Aufsichtsrat abhängig.
Für andere Unternehmen, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft geführt werden, gilt bei mehr als 2.000 Arbeitnehmer/innen ebenfalls die gleichgewichtige Vertretung von Arbeitnehmer/innen und Anteilseigner/innen in den Aufsichtsgremien nach dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG). Gegenüber der Montanmitbestimmung gibt es jedoch zwei wesentliche Abweichungen. Tritt bei Abstimmungen Stimmengleichheit auf, gibt die Stimme des/der Aufsichtsratsvorsitzenden, der/die i. d. R. den Anteilseigner/innen zuzurechnen ist, den Ausschlag. Dieses doppelte Stimmrecht des/der Aufsichtsratsvorsitzenden setzt die formell bestehende Parität zwischen Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen faktisch außer Kraft. Zudem kann der/ die Arbeitsdirektor/in grundsätzlich auch gegen die Stimmen der Arbeitnehmervertreter/innen im Aufsichtsrat berufen werden. Für Unternehmen mit 500 bis 2.000 Arbeitnehmer/innen gilt die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmervertreter/innen im Aufsichtsrat (DrittelbG)5.
Die betriebliche Mitbestimmung ist im Betriebsverfassungsgesetz geregelt. In jedem Betrieb in Deutschland mit mindestens fünf Arbeitnehmer/innen haben die Arbeitnehmer/innen das Recht, einen Betriebsrat zu wählen. Der Betriebsrat vertritt als Repräsentant aller Arbeitnehmer/innen die Interessen der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Er hat unterschiedliche Beteiligungsrechte insbesondere in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Ein zentrales Instrument in der Betriebsratsarbeit sind Betriebsvereinbarungen, die – ähnlich wie Tarifverträge – rechtsverbindliche Übereinkünfte zwischen Arbeitgeber/innen und Betriebsrat darstellen und das Arbeitsverhältnis der Beschäftigten regeln. Häufige Themen sind Regelungen zu Arbeitszeit, Arbeitsschutz, Gesundheitsförderung, Datenschutz oder zur Weiterbildung, die auf die im Betrieb geltenden Verhältnisse zugeschnitten sind. Aber auch bei der Einführung neuer technischer Anlagen und Arbeitsverfahren oder dem Aufstellen von Sozialplänen im Falle geplanter Betriebsänderungen ist der Betriebsrat zu beteiligen.
Tarifbindung
Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen sind in Deutschland durch das Grund- gesetz in Art. 9 GG garantiert. Tarifverträge werden von einem oder mehreren Arbeitgeber/innen oder Arbeitgeberverbänden mit einer oder mehreren Gewerkschaften abgeschlossen. Sie sind ausschließlich für ihre Mitglieder bindend (Tarifbindung). Es ist allerdings gängige Praxis von tarifgebundenen Arbeitgeber/innen, durch individualvertragliche Bezugnahmen auf die entsprechenden Tarifverträge auch gewerkschaftlich unorganisierte Arbeitnehmer/innen an dem tarifvertraglich Vereinbarten teilhaben zu lassen. Zudem orientieren sich viele nicht tariflich gebundene Unternehmen an bestehenden Tarifverträgen. Im Jahr 20226 waren 32% der Betriebe der Rohstoffbranche7 tariflich gebunden; 25 % im Rahmen eines Flächentarifvertrages und 7% mit einem Firmentarifvertrag. Die tariflichen Vereinbarungen gelten für 62% der Beschäftigten der Branche, wobei 25 % den Bedingungen eines Flächentarifs unterliegen und 37% denen eines Firmentarifvertrages.
Ausbildung
Die anspruchsvollen Tätigkeiten in der rohstoffgewinnenden Industrie erfordern gut ausgebildetes Fachpersonal. Ca. 73% (74%) der Beschäftigten verfügen über einen anerkannten Berufsabschluss8, weitere 11% (11%) über einen akademischen Abschluss9 etwa im Ingenieurswesen.
Im Wesentlichen erfolgt die Berufsausbildung in Deutschland über das System der dualen Berufsausbildung, bei dem die Ausbildung parallel an zwei Lernorten stattfindet. Der/die Auszubildende schließt mit dem Betrieb einen Ausbildungsvertrag und lernt am Arbeitsplatz die notwendigen berufspraktischen
Kompetenzen und Fertigkeiten. Die zweite Säule des Systems bildet die Berufsschule, die allgemeine und fachtheoretische Kenntnisse vermittelt. Die Dauer der Ausbildung ist vom jeweiligen Beruf abhängig, und variiert zwischen zwei und dreieinhalb Jahren. In dieser Zeit bekommt der/die Auszubildende vom Betrieb eine Ausbildungsvergütung. Der erfolgreiche Abschluss befähigt zur unmittelbaren Berufsausübung als qualifizierte Fachkraft.
Die Branche bildet in einer Reihe unterschiedlicher Berufe aus. Hierzu gehören beispielsweise Mechatroniker/innen, Elektroniker/innen, Industrie- und Verfahrensmechaniker/innen, Aufbereitungsmechaniker/innen, Berg- und Maschinenmann/-frau, Bergbautechnologe/-technologin, oder auch Industriekaufmänner/-frauen. Zum Berichtsstichtag10 waren unter den Beschäftigten der rohstoffgewinnenden Industrie rund 1.887 (1.998) Auszubildende, was einer Ausbildungsquote von 3,2% (3,4%) entspricht. Damit lag die Ausbildungsquote in der Branche unterhalb des gesamtdeutschen Durchschnitts von 4,7% (4,5%). Betrachtet nach Einzelbranchen ergibt sich für die Rohstoffwirtschaft ein relativ differenziertes Bild. So schwanken die Ausbildungsquoten beispielsweise in der Steine- und Erden-Industrie (WZ 08) von 1,5% (0,8%) bis 3,5% (3,3%) (2021 (2022)), weil die Bedeutung von Ausbildungsberufen jeweils unterschiedlich hoch ist und der Anteil angelernter Arbeitskräfte entsprechend variiert.
Verdienstniveau
Erwerbsarbeit spielt sowohl in gesellschaftlicher als auch in individueller Hinsicht eine zentrale Rolle.
Unbestritten wird Arbeit als Hauptquelle zur Sicherung des Lebensunterhalts gesehen, der Verdienst ist für die Beschäftigten der wichtigste Bestandteil des persönlichen Einkommens. Der durchschnittliche
Brutto-Monatsverdienst von Vollzeitbeschäftigten der Branche lag 2021 bei monatlich 4.150 Euro, zusätzlich wurden monatlich 519 Euro an Sonderzahlungen geleistet.11 Damit ist der durchschnittliche Monatsverdienst in der Rohstoffindustrie gut 1,43% höher als durchschnittlich im produzierenden Gewerbe und gut 3,41 % höher als die Durchschnittsverdienste von Vollzeitbeschäftigten12 in Deutschland insgesamt. Aufgrund der abzuziehenden Einkommensteuer und der anteilig zu zahlenden Sozialabgaben sind die individuell verfügbaren Nettolöhne der Arbeitnehmer/ innen deutlich niedriger als die Bruttolöhne.
Die durchschnittlich bezahlte Wochenarbeitszeit betrug 40,0 Stunden und war damit im Vergleich mit dem produzierenden Gewerbe mit 37,8 Stunden insgesamt relativ hoch.
Diversität und Chancengleichheit
Unterschiedliche Lebenserfahrungen und Arbeitshorizonte von Beschäftigten leisten einen maßgeblichen Beitrag zum wirtschaftlichen Erfolg der Unternehmen. Durch eine bewusste Förderung von Vielfalt können sich Unternehmen einen wichtigen Erfolgs- und Wettbewerbsfaktor erschließen, der sich sowohl auf Unternehmen als auch auf Belegschaften positiv auswirkt.
Diversität lässt sich an einer Reihe von quantitativen Indikatoren messen, beispielsweise am Anteil von Frauen an allen Beschäftigten und an Führungskräften, am Anteil ausländischer Beschäftigter oder an der Altersstruktur der Belegschaft.
Zum Ende des Jahres 2021 lag der Frauenanteil unter den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in der Branche bei 13,5 % (13,7%). Ausländische Beschäftigte machten einen Anteil von 6,5% (6,7%) an der Gesamtbelegschaft aus.13
Der Anteil weiblicher Aufsichtsräte in der Bergbaubranche ist mit 14,3 % (Geschäftsjahr 2019) sehr gering. In den Vorständen dieser Unternehmen sind lediglich 10,8 % Frauen vertreten. Um den Anteil von Frauen an der Belegschaft und an Führungspositionen weiter zu steigern, besteht auch im Vergleich zu anderen Branchen hoher Handlungsbedarf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschäftigungsstruktur branchenbedingt traditionell von männlich dominierten technischen Ausbildungsberufen und Studiengängen geprägt ist.14
Mit 60,9 % (61,4%) stellte die Altersgruppe der 25 bis unter 55-Jährigen den weitaus größten Anteil der Belegschaft, gefolgt von den 55 bis unter 65-Jährigen mit 30,9% (30,1%). In der Gruppe der unter 25-Jährigen waren 6,9% (7,4%) der Beschäftigten und 1,2% (1,3%) der Beschäftigten war älter als 65 Jahre.
Chancengleichheit wird in Deutschland unter anderem durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gefördert. Danach sind „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität im Arbeitsleben unzulässig beseitigen.“15
Klimapolitik und Strukturwandel
Die Festlegung der Höhe der Entschädigungszahlungen obliegt bei einer privatrechtlichen Einigung unmittelbar den betroffenen Parteien, lediglich im seltenen Fall einer erforderlichen Enteignung/Grundabtretung erfolgt sie durch die Behörde nach Wertgutachten durch eine/n Sachverständige/n. Sie ist gerichtlich überprüfbar. Die Einigung zum Braunkohleausstiegspfad hat Einfluss auf die Ausdehnung und Anpassung der Tagebaue. Infrastrukturell angedachte Neubauten können gegebenenfalls entfallen.
Zur Abfederung der sozialen Folgen des Kohleausstiegs hat die Bundesregierung entsprechend den Empfehlungen der Kommission „Strukturwandel, Wachstum, Beschäftigung“ zudem ein Anpassungsgeld (APG) für ältere Beschäftigte ab 58 Jahren eingeführt. Damit soll diesen Beschäftigten ein früherer Übergang in den Ruhestand durch die Gewährung eines APG für längstens fünf Jahre erleichtert werden. Einzelheiten zu dem APG nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) wurden in gesonderten, vom damaligen BMWi im Einvernehmen mit BMAS und BMF erlassenen APG-Richtlinien vom 3. September 2020 geregelt.
Unternehmerische Verantwortung
Auf Branchenebene setzen sich zunehmend Initiativen für mehr Nachhaltigkeit ein. So haben beispielsweise die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie und die Industriegewerkschaft Bauen- Agrar-Umwelt 2004 mit dem Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden und dem Naturschutzbund Deutschland (NABU) eine gemeinsame Erklärung zur nachhaltigen Rohstoffnutzung erarbeitet.25 Neben einem möglichst umweltschonenden Rohstoffabbau sowie der Stärkung von Biodiversität und Ressourceneffizienz wird dabei auch der hohe Stellenwert der Qualifizierung von Beschäftigten adressiert. Auch im Bereich der industriellen Weiterverarbeitung von Rohstoffen engagieren sich Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen gemeinsam für mehr Nachhaltigkeit. So haben die Sozialpartner (Gewerkschaften und Verbände) in der deutschen Zementindustrie bereits 2002 die Initiative „Zement verbindet nachhaltig“ gegründet. Zentrale Themen sind neben Natur- und Umweltschutzmaßnahmen auch die Sicherung der heimischen Produktion, die wirtschaftlichen Belange der Unternehmen sowie die sozialen Interessen der Beschäftigten. Wesentliches Ziel der Nachhaltigkeitsinitiative ist der Dialog zwischen Politik und Gesellschaft sowie Gewerkschaften und Arbeitgeber/innen.26
1 Bundesagentur für Arbeit (2022): Beschäftigte nach Wirtschaftszweigen (WZ 2008) – Deutschland, West/Ost und Länder (Quartalszahlen) – Dezember 2022. URL: https://statistik.arbeitsagentur.de/Statistikdaten/Detail/202112/iiia6/beschaeftigung-sozbe-wz-heft/wz-heft-d-0-202112-xlsx.xlsx?__blob=publicationFile&v=1
2 Siehe exemplarisch DIW Econ (2022): Volkswirtschaftliche Bedeutung der Baustoff-Steine-Erden-Industrie einschließlich indirekter und induzierter Effekte. Eine Studie von DIW Econ im Auftrag des Bundesverbands Baustoffe – Steine und Erden e.V., URL: https://www.baustoffindustrie.de/filead– min/user_upload/bbs/Dateien/Studie_Volkswirtschaftliche_Bedeutung.pdf
3 Montanmitbestimmungsgesetz (MontanMitbestG). URL: https://www.gesetze-im-internet.de/montanmitbestg/MontanMitbestG.pdf (Abruf am 09. Dezember 2022).
4 Mitbestimmungsergänzungsgesetz (MontanMitbestGErgG). URL: https://www.gesetze-im-de/montanmitbestgergg/MontanMitbestGErgG.pdf (Abruf am 09. Dezember 2022).
5 Drittelbeteiligungs-Gesetz (DrittelbG). URL: https://www.gesetze-im-internet.de/drittelbg/BJNR097410004.html (Abruf am 09. Dezember 2022).
6 Statistisches Bundesamt (2018): Tarifverdienste, Tarifbindung. URL: https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Verdienste/Tarifverdienste-Tarifbin- dung/_inhalt.html#sprg262570
7 Bundesagentur für Arbeit (2022): Beschäftigte nach Wirtschaftszweigen (WZ 2008). Abschnitt B.
8 „anerkannter Berufsabschluss“ ist die Summe aus „mit anerkannter Berufsausbildung“ und „Meister-/Techniker-/gleichw. Fachschulabschluss“
9„akademischer Abschluss“ ist die Summe aus „Bachelor“, „Diplom/Magister/Master/Staatsexamen“ und „Promotion“
10 Bundesagentur für Arbeit (2020): Beschäftigte nach Wirtschaftszweigen (WZ 2008), Stichtag Dezember 2021.
11 Statistisches Bundesamt (2022): Fachserie 16 Reihe 2.3. Verdienste und Arbeitskosten. Arbeitnehmerverdienst 2021, S. 6. URL: https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Verdienste/Verdienste-Branche-Berufe/Publikationen/Downloads/arbeitnehmerverdienste-jahr-2160230217004.pdf?__blob=publicationFile (Abruf am 19. Juli 2023)
12 Ebd.
13 Bundesagentur für Arbeit (2020): Beschäftigte nach Wirtschaftszweigen (WZ 2008), Stichtag Dezember 2020.
14 Bundesregierung (2023): Sechste Jährliche Information der Bundesregierung über die Entwicklung des Frauenanteils an Führungsebenen und in Gremien der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes (https://dserver.bundestag.de/btd/20/053/2005340.pdf)
15Pariser Klimaschutzabkommen. URL: https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Klimaschutz/paris_abkommen_bf.pdf
16 Hauke Hermann, Katja Schumacher, Hannah Förster (Öko-Institut Berlin) im Auftrag des Umweltbundesamtes (2018): Beschäftigungsentwicklung in der Braunkohleindustrie. URL: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/3521/publikationen/2018-07-25_climate-change_18-2018_ beschaeftigte-braunkohleindustrie.pdf. S. 13
17 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (2019): Abschlussbericht der Kommission für Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung. URL: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Publikationen/Wirtschaft/abschlussbericht-kommission-wachstum-strukturwandel-und-beschaeftigung.html
18 Siehe exemplarisch DIW Econ (2022): Volkswirtschaftliche Bedeutung der Baustoff-Steine-Erden-Industrie einschließlich indirekter und induzierter Effekte. Eine Studie von DIW Econ im Auftrag des Bundesverbands Baustoffe – Steine und Erden e.V., URL: https://www.baustoffindustrie.de/ fileadmin/user_upload/bbs/Dateien/Studie_Volkswirtschaftliche_Bedeutung.pdf
19 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (2019): Abschlussbericht der Kommission für Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung. URL: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Publikationen/Wirtschaft/abschlussbericht-kommission-wachstum-strukturwandel-und-beschaeftigung.html
20Hierzu heißt es im Grundgesetz (Art. 14 3): „Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.“
21 Lausitzer Revier (Bundesländer: Brandenburg/Sachsen), Mitteldeutsches Revier (Sachsen/Sachsen-Anhalt/Thüringen), Rheinisches Revier (Nordrhein- Westfalen), Helmstedter Revier (Niedersachsen).
22 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen (2020). URL: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl120s1795.pdf#bgbl-%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl120s1795.pdf%27%5D1601384039076
23 Vgl. https://www.csr-in-deutschland.de/DE/Wirtschaft-Menschenrechte/Europa/Lieferketten-Gesetzesinitiative-in-der-EU/lieferketten-gesetzesinitiative-der-eu.html (Abruf am 01. September 2023)
24 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (Mineralische-Rohstoffe-Sorgfaltspflichten-Gesetz – MinRohSorgG) (Abruf am 19. Juli 2023)
25 Naturschutzbund Deutschland e. V., Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e.V., Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie und Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (2004): Gemeinsame Erklärung zu Rohstoffnutzung in Deutschland. URL: https://www.baustoffindustrie.de/ fileadmin/user_upload/bbs/Dateien/gem-rohstoff-erklaerung.pdf (Abruf am 4. Oktober 2023)
26 Vgl. https://www.zement-verbindet-de/