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Glossar

Der oberirdische Abbau von nichtenergetischen, grundeigenen Rohstoffen im Rahmen von Trockengrabungen wird in Bayern und Nordrhein-Westfalen auf Landesebene durch die vorhandenen Abgrabungsgesetze (AbgrG) bestimmt. FĂŒr die Abgrabung von Festgesteinen (Kalkstein, Basalt etc.) in SteinbrĂŒchen, in denen nicht gesprengt wird, gilt das AbgrG fĂŒr FörderstĂ€tten mit einer FlĂ€che von bis zu 10 Hektar. FĂŒr den Fall, dass diese GrĂ¶ĂŸenordnung ĂŒberschritten wird oder sich nach Beendigung der AbbautĂ€tigkeiten GewĂ€sser bilden werden, kommen wiederum das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bzw. das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zum Tragen. In den anderen BundeslĂ€ndern ist diese Art der Rohstoffförderung in den jeweiligen Landesbauordnungen oder Landesnaturschutzgesetzen geregelt.

Im Allgemeinen besitzt das AbgrG fĂŒr solche Rohstoffe GĂŒltigkeit, deren Abbau nicht unmittelbar dem Bergrecht bzw. den Bergbehörden unterliegen. Hierunter fallen insbesondere Kies, Sand, Ton, Lehm, Kalkstein, Dolomit, sonstige Gesteine, Moorschlamm und Ton. Jedoch kann fĂŒr bestimmte Rohstoffe, wie z. B. Quarzkies, die ZustĂ€ndigkeit zwischen AbgrG oder Bergrecht fallabhĂ€ngig variieren. In jedem Fall muss die angerufene Behörde ihre eigene ZustĂ€ndigkeit stets selbst ĂŒberprĂŒfen. Vom AbgrG miteingeschlossen ist auch die OberflĂ€chennutzung sowie deren anschließende Wiedernutzbarmachung.

In den BundeslĂ€ndern, in denen die Gesetzgebung kein Abgrabungsgesetz vorsieht und das Landesnaturschutzgesetz nicht fĂŒr den Abbau von nichtenergetischen, grundeigenen Rohstoffen im Rahmen von Trockengrabungen zum Tragen kommt, fĂ€llt diese Art der Rohstoffförderung in den Geltungsbereich der entsprechenden Landesbauordnungen.

Zudem bestehen rechtliche Abgrenzungen: Die Landesbauordnungen gelten fĂŒr die Abgrabung von Festgesteinen (Kalkstein, Basalt etc.) in SteinbrĂŒchen mit einer FlĂ€che von bis zu 10 Hektar, in denen nicht gesprengt wird. FĂŒr den Fall, dass diese GrĂ¶ĂŸenordnung ĂŒberschritten wird oder sich nach Beendigung der AbbautĂ€tigkeiten GewĂ€sser bilden werden, kommen wiederum das BImSchG bzw. WHG zum Tragen.

GrundsĂ€tzlich sieht der Vertrag ĂŒber die Arbeitsweise der EuropĂ€ischen Union (AEU-Vertrag) ein Verbot staatlicher Beihilfen vor. Allerdings gilt dieses Beihilfeverbot nicht ausnahmslos. Beihilfen, die mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, kann die EuropĂ€ische Kommission genehmigen. So können beispielsweise UnterstĂŒtzungsmaßnahmen im Bereich der Regionalförderung, der Energie- und Umweltpolitik oder im Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbereich unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden.

Die Mitgliedstaaten haben entschieden, dass die Kontrolle ĂŒber staatliche Beihilfen grds. in der ZustĂ€ndigkeit der EuropĂ€ischen Kommission liegt („HĂŒterin der VertrĂ€ge“), was dieser grundsĂ€tzlich das Recht gibt, auch in Politikbereichen, in denen sie keine sachliche ZustĂ€ndigkeit hat (zum Beispiel in der Steuer- oder der BeschĂ€ftigungspolitik), die Beihilfekontrolle auszuĂŒben. Daher mĂŒssen geplante beihilferelevante Maßnahmen in der Regel bei der EuropĂ€ischen Kommission angezeigt oder sogar förmlich angemeldet („notifiziert“) und ggf. von ihr genehmigt werden 1 .

 

1 Bundesministerium fĂŒr Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (2024): Beihilfenkontrollpolitik. URL: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Euro-pa/beihilfenkontrollpolitik.html (Abruf am 24. Januar 2024)

Das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren dient der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans bei Vorhaben, die einer UmweltvertrĂ€glichkeitsprĂŒfung (UVP) bedĂŒrfen (§§ 52 Abs. 2 a i. V. m. 57 a BBergG).

Als BeschĂ€ftigungswirkung werden EinflĂŒsse auf die BeschĂ€ftigung (d. h. Anzahl der ArbeitsplĂ€tze) ausgehend von einem Sektor oder einer Investition bezeichnet. Direkte (BeschĂ€ftigungs-) Effekte (z. B. Angestellte im rohstoffgewinnenden Sektor) werden genauso einbezogen wie indirekte (BeschĂ€ftigungs-) Effekte (z. B. Angestellte in vor- oder nachgelagerten Wertschöpfungsstufen, wie Hersteller von Vorprodukten zur Rohstoffgewinnung o. À.).

Braunkohlereviere sind bestimmte geographisch eingegrenzte Bezirke, welche einer Bergbehörde unterstellt sind. Die vom StrukturstĂ€rkungsgesetz unterstĂŒtzten Braunkohlereviere in Deutschland sind: Lausitzer Revier (BundeslĂ€nder: Brandenburg/Sachsen), Mitteldeutsches Revier (Sachsen/Sachsen-Anhalt/ThĂŒringen), Rheinisches Revier (Nordrhein-Westfalen), Helmstedter Revier (Niedersachsen).

Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) misst den Wert der im Inland hergestellten Waren und Dienstleistungen (Wertschöpfung) in einer bestimmten Periode (Quartal, Jahr). Das statistische Bundesamt berechnet das BIP folgendermaßen: Produktionswert minus Vorleistungen ist gleich die Bruttowertschöpfung; zuzĂŒglich GĂŒtersteuern und abzĂŒglich der Subventionen ergibt das BIP2 .

2 Statistisches Bundesamt – DESTATIS (2024): Bruttoinlandsprodukt (BIP). URL: https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Volkswirtschaftliche-Gesamtrechnungen-Inlandsprodukt/Methoden/bip.html (Abruf am 24. Januar 2024).

Die Bruttowertschöpfung wird durch Abzug der Vorleistungen von den Produktionswerten errechnet; sie umfasst also nur den im Produktionsprozess geschaffenen Mehrwert. Die Bruttowertschöpfung ist bewertet zu Herstellungspreisen, das heißt ohne die auf die GĂŒter zu zahlenden Steuern (GĂŒtersteuern), aber einschließlich der empfangenen GĂŒtersubventionen.

Beim Übergang von der Bruttowertschöpfung (zu Herstellungspreisen) zum Bruttoinlandsprodukt sind die NettogĂŒtersteuern (GĂŒtersteuern abzĂŒglich GĂŒtersubventionen) global hinzuzufĂŒgen, um zu einer Bewertung des Bruttoinlandsprodukts zu Marktpreisen zu gelangen.3

3 Statistisches Bundesamt – DESTATIS (2024): Bruttowertschöpfung. URL: https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Volkswirtschaftliche-Gesamtrechnungen-Inlandsprodukt/Glossar/bruttowertschoepfung.html (Abruf am 24. Januar 2024).

Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) ist das bedeutendste und in der Praxis relevanteste Gesetz des Umweltrechts. Es stellt die Genehmigungsgrundlage fĂŒr Industrie- und Gewerbeanlagen dar. In der rohstofffördernden Industrie sind SteinbrĂŒche zum Abbau von Steinen und Erden genehmigungspflichtig. Nach § 1 Nr. 3 der Verordnung ĂŒber die UmweltvertrĂ€glichkeitsprĂŒfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) mĂŒssen Halden ab 10 Hektareine UmweltvertrĂ€glichkeitsprĂŒfung (UVP) durchlaufen. Die ZustĂ€ndigkeit fĂŒr das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren wird in den Landesimmissionsschutzgesetzen nĂ€her bestimmt. Mit dem Verwaltungsvollzug sind die LĂ€nder beauftragt. Im Regelfall ist das jeweilige Landesumweltministerium als oberste Immissionsschutzbehörde des Landes zustĂ€ndig. Nachgeordnete Behörden sind die RegierungsprĂ€sidien, Kreis- und untere Verwaltungsbehörden. Die sachliche ZustĂ€ndigkeit liegt in der Regel bei den unteren Verwaltungsbehörden.

Ein Zertifikat ist im Umweltrecht ein verbrieftes Recht, in einem bestimmten Zeitraum eine bestimmte Menge eines Schadstoffes zu emittieren. CO2-Zertifikate sind an den Energiebörsen handelbar, wodurch das CO2-Emissionsrecht einen Marktpreis bekommt. Indem immer weniger Zertifikate ausgegeben werden, sollen die Unternehmen einen Anreiz erhalten, in klimafreundliche Techniken zu investieren. Wobei der ĂŒberwiegende Teil der Emissionszertifikate nicht mehr kostenlos vergeben, sondern versteigert wird. Bis 2030 verringert sich das Cap um 62 Prozent im Vergleich zu 2005. Die Erlöse aus der Versteigerung fließen zu mehr als 90 Prozent in den Klimaschutz.4

4 Umweltbundesamt (2023). Der EuropÀische Emissionshandel. URL: https://www.umweltbundesamt.de/daten/klima/der-europaeische-emissionshandel (Abruf am 24.01.2024).

Der EITI Standard sieht eine jĂ€hrliche Berichtspflicht fĂŒr EITI LĂ€nder vor. Dieser EITI Bericht umfasst zwei Hauptteile:

  • Der Kontextbericht enthĂ€lt Informationen, die der breiten Öffentlichkeit einen Überblick ĂŒber die Funktionsweisen des nationalen Rohstoffsektors geben. Darin werden Fragen beantwortet, wie: Welche Rohstoffe werden in welcher Menge abgebaut? Wie sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen? Welche Einnahmen erzielt der Staat? Wie viele Rohstoffe werden exportiert? Welchen Beitrag leistet der Rohstoffsektor zur Volkswirtschaft?
  • Im zweiten Teil des Berichts gleicht ein unabhĂ€ngiger Verwalter die wichtigsten Zahlungen von rohstofffördernden Unternehmen mit den korrespondierenden Einnahmen der staatlichen Stellen ab. Hierzu legen die Unternehmen ihre Zahlungen und die zustĂ€ndigen Finanzbehörden ihre Einnahmen offen.

2018 veröffentlichte die MSG den ersten D-EITI Bericht. Dieser enthĂ€lt neben den beiden Hauptteilen auch Sonderthemen: Kompensationsmaßnahmen fĂŒr den Eingriff in die Natur, RĂŒckstellungen und Sicherheitsleistungen sowie Wasserentnahme zur Rohstoffförderung und erneuerbare Energien. Die Sonderthemen gehen ĂŒber den internationalen EITI Standard hinaus und erhöhen so die Relevanz von EITI in Deutschland. Im zweiten D-EITI Bericht wurden die innovativen Themen erweitert und um die Bereiche BeschĂ€ftigung und Soziales und Recycling ergĂ€nzt. Im vierten Bericht wurden die Themen durch ein Kapitel zu Auswirkungen der Energiewende und des Strukturwandels auf die Rohstoffförderung in Deutschland ergĂ€nzt. Im fĂŒnften Bericht erarbeitete die MSG mit Blick auf die geopolitische Lage und die wirtschaftlichen Herausforderungen ein weiteres Kapitel zum Thema Der Beitrag der heimischen Rohstoffgewinnung zur Versorgungssicherheit unter Einbeziehung der Rolle Deutschlands im internationalen Rohstoffmarkt zu erarbeiten. Seit dem dritten D-EITI Bericht wird aufgrund eines von der D-EITI durchgefĂŒhrten Pilotprojekts anstelle des Zahlungsabgleichs ein Kapitel zu den seitens der Unternehmen offengelegten Zahlungsströme mit einer alternativen QualitĂ€tssicherung dieser Zahlungen inkludiert. Das Pilotprojekt wurde im vierten und fĂŒnften D-EITI Bericht modifiziert und wird im vorliegenden sechsten D-EITI Bericht fortgefĂŒhrt (siehe Kacheln zu Zahlungsströme und QualitĂ€tssicherung).

Das Gesetz ĂŒber das Inverkehrbringen, die RĂŒcknahme und die umweltvertrĂ€gliche Entsorgung von Elektro- und ElektronikgerĂ€ten (Elektro- und ElektronikgerĂ€tegesetz – ElektroG), das im Oktober 2015 in Kraft trat, setzt die Richtlinie 2012/19/EU ĂŒber Elektro- und ElektronikaltgerĂ€te der EuropĂ€ischen Union (WEEE-Richtlinie) in nationales Recht um. Das Gesetz gibt drei Ziele zur Sammlung und Verwertung von Elektro- und ElektronikaltgerĂ€ten vor:

  • In den Jahren von 2016 bis 2018 mussten mindestens 45 % des gemittelten Gesamtgewichts der in den drei Vorjahren in Verkehr gebrachten Elektro- und ElektronikgerĂ€te gesammelt werden (Mindestsammelquote). In dieser Quote sind nicht nur AltgerĂ€te aus privaten Haushalten (business to customer; b2c-GerĂ€te), sondern auch von gewerblichen Quellen (business to business; b2b-GerĂ€te) wie Firmen und Behörden (so genannte „andere Quellen als private Haushalte“), enthalten. Seit 2019 gilt eine Mindestsammelquote von 65 %.
  • Von der jĂ€hrlich gesammelten AltgerĂ€te-Masse sind je nach GerĂ€tekategorie 75 bis 85 % zu verwerten (Verwertungsquoten). Die Verwertung umfasst dabei die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die (insbesondere energetische) Verwertung.
  • Von der jĂ€hrlich gesammelten AltgerĂ€te-Masse sind je nach GerĂ€tekategorie 55 bis 80 % zur Wiederverwendung vorzubereiten oder zu recyceln (Quoten fĂŒr Vorbereitung zur Wiederverwendung + Recycling).

Die Bezugsmenge fĂŒr die Verwertungs- und Recyclingquoten ist laut Art. 11 Abs. 2 der WEEE-RL (GĂŒltigkeit 15.08.2015) die gesamte Sammelmenge je GerĂ€tekategorie, wĂ€hrend in den Jahren davor die damals so genannte Wiederverwendung ganzer GerĂ€te nicht in die Bezugsmenge einbezogen wurde.5

5 Umweltbundesamt (2022): Elektro- und ElektronikaltgerÀte. URL: https://www.umweltbundesamt.de/daten/ressourcen-abfall/verwertung-entsor-gung-ausgewaehlter-abfallarten/elektro-elektronikaltgeraete#sammlung-und-verwertung-von-elektro-und-elektronikaltgeraten-drei-kennzahlen-zahlen (Abruf am 24. Januar 2022).

In Deutschland ist die Sozialversicherung eine Mischform aus Versicherung (Finanzierung durch BeitrĂ€ge), Versorgung (Ausgleich nach sozialen Gesichtspunkten) und FĂŒrsorge (Leistungen zur Rehabilitation). Die soziale Sicherung besteht aus fĂŒnf SĂ€ulen: 1.) Krankenversicherung; (2.) Unfallversicherung; (3.) Rentenversicherung; (4.) Arbeitslosenversicherung; (5.) Pflegeversicherung.

Am weitgehendsten ist die unternehmerische Mitbestimmung im Bergbau (Montan-Mitbestimmung; MontanMitbestG, MontanMitbestGErgG): Hier sind die AufsichtsrĂ€te durch Arbeitgeber/innen- und Arbeitnehmer/innenvertreter/innen gleichgewichtig (paritĂ€tisch) besetzt. DarĂŒber hinaus ist die Bestimmung des/der Arbeitsdirektors/in, der/die als gleichberechtigtes Mitglied der GeschĂ€ftsfĂŒhrung fĂŒr Personal- und Sozialangelegenheiten zustĂ€ndig ist, von der Zustimmung der Mehrheit der Arbeitnehmer/innenvertreter/innen im Aufsichtsrat abhĂ€ngig.

In der Multi-Stakeholder-Gruppe (MSG) der D-EITI sind Akteure aus Regierung, Wirtschaft und Zivilgesellschaft vertreten. Sie werden von der Bundesregierung fĂŒr einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren berufen. Aufgabe der MSG ist die Steuerung und Kontrolle der Umsetzung von D-EITI. Dazu gehören unter anderem die Festlegung von Inhalten der Berichterstattung sowie die regelmĂ€ĂŸige Erstellung und Abnahme von ArbeitsplĂ€nen und Fortschrittsberichten zur Umsetzung der D-EITI. Die Mitglieder der deutschen MSG finden sie auf der D-EITI Website

PrimĂ€rrohstoffe sind abgesehen von ihrer Gewinnung unbearbeitete Rohstoffe, beispielsweise Frischholzfasern fĂŒr die Papierherstellung, die aus gefĂ€llten BĂ€umen gewonnen wurden. SekundĂ€rrohstoffe hingegen werden durch Recycling gewonnen, etwa Zellulosefasern aus Altpapier. Aufgrund begrenzter natĂŒrlicher Ressourcen ist es unvermeidlich, den Verbrauch von PrimĂ€rrohstoffen zu reduzieren. Eine Möglichkeit hierfĂŒr besteht in der Substitution durch SekundĂ€rrohstoffe.

Je nach Beschaffenheit, technischem Verfahren und Aufwand können verschiedene Rohstoffe unterschiedlich oft wieder zu SekundĂ€rrohstoffen aufbereitet werden. Dabei kann die Zerkleinerung und Trennung verschiedener Bestandteile, z. B. bei Verbundwerkstoffen, erhebliche Mengen Energie erfordern. Unter UmstĂ€nden ist die Gewinnung von PrimĂ€rrohstoffen dann wirtschaftlich gĂŒnstiger als das Recycling. Durch neue bzw. verbesserte Recycling-Verfahren und kreislauf- freundlich konzipierte Produkte kann dieses VerhĂ€ltnis zu Gunsten des Recyclings verschoben werden. Zudem können steuerliche Anreize, etwa durch eine Besteuerung von PrimĂ€rrohstoffen, den Anteil recycelter Rohstoffe erhöhen.

Die Recyclingquote (errechnet nach dem Gewichtsanteil der gesammelten AbfĂ€lle, die in eine Recyclinganlage eingebracht werden) unterscheidet sich von der Rezyklat-Einsatzquote (Anteil der recycelten Materialien, die wieder in der Produktion eingesetzt werden). Siehe auch „Elektro- und ElektronikgerĂ€tegesetz – ElektroG“.
Siehe „Elektro- und ElektronikgerĂ€tegesetz – ElektroG“.

Die Sozialpartnerschaft spielt in Deutschland eine herausragende Rolle. Auf den unterschiedlichsten Ebenen findet das gestaltende Miteinander zwischen Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen, ArbeitgeberverbĂ€nden und Gewerkschaften mit dem Ziel statt, InteressengegensĂ€tze durch Konsenspolitik zu lösen. Zum Beispiel auf betrieblicher Ebene, wo eine Beteiligung der Arbeitnehmer/innen in betrieblichen Angelegenheiten ĂŒber die von ihnen gewĂ€hlten BetriebsrĂ€te stattfindet. Auf Unternehmensebene sind ab einer bestimmten UnternehmensgrĂ¶ĂŸe Arbeitnehmer/innen in den Aufsichtsorganen vertreten. Daneben arbeiten die Sozialpartner/innen auf unterschiedlichsten regionalen Ebenen, auf Bundesebene, aber auch in Europa stĂ€ndig zusammen – in Form gemeinsamer Positionierungen, Initiativen, Aktionen oder des sozialen Dialogs. Sie widmen sich den grundlegenden Orientierungsfragen der Menschen und beteiligen sich an Werte- und Systemdebatten.

Unter stofflicher Verwertung (Recycling) ist gem. § 3 Absatz 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) jedes Verwertungsverfahren zu verstehen, durch das AbfĂ€lle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder fĂŒr den ursprĂŒnglichen Zweck oder fĂŒr andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung. Die energetische Verwertung meint hingegen die thermische Verwertung von AbfĂ€llen durch Verbrennung. Eine Verbrennung von AbfĂ€llen ohne Auskopplung von Energie stellt dagegen eine Beseitigung dar.

Es gibt sowohl auf internationaler als auch auf nationaler Ebene unterschiedliche Definitionen und methodische AnsĂ€tze zur Frage, was Subvention sind und wie sie berechnet werden. Entsprechend der Definition des Subventionsberichts der Bundesregierung werden hier direkt budgetrelevante Subventionen des Bundes fĂŒr private Unternehmen und Wirtschaftszweige (d. h. Finanzhilfen als Geldleistungen sowie SteuervergĂŒnstigungen als spezielle steuerliche Ausnahmeregelungen) erfasst. Subventionen der föderalen Ebene können ĂŒber die Subventionsberichte der BundeslĂ€nder eingesehen werden (siehe hierzu Anlage 5 des Subventionsberichtes der Bundesregierung).

Jede Person hat nach dem Umweltinformationsrecht freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen. Bund und LĂ€nder haben dazu Regelungen erlassen, die die völkerrechtlichen Vorgaben (“erste SĂ€ule” der Aarhus-Konvention) sowie die der EuropĂ€ischen Union umsetzen.

Zu unterscheiden ist zwischen dem Umweltinformationsgesetz (UIG), welches den Zugang zu Umweltinformationen auf Bundesebene regelt, und den Umweltinformationsgesetzen der BundeslĂ€nder, die fĂŒr informationspflichtige Stellen in den LĂ€ndern gelten. Auf andere amtliche Informationen bei Bundesbehörden ist das allgemeine Informationsfreiheitsgesetz (IFG) anwendbar.

9 Bundesministerium fĂŒr Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (2024): Umweltinformationsgesetz. URL: https://www.bmuv.de/themen/umweltinformation/umweltinformationsgesetz (Abruf am 24. Januar 2024).

FĂŒr den jĂ€hrlichen D-EITI Bericht gleicht der UnabhĂ€ngige Verwalter die wichtigsten Zahlungen von rohstofffördernden Unternehmen mit den korrespondierenden Einnahmen der staatlichen Stellen ab. Hierzu legen die Unternehmen ihre Zahlungen und die zustĂ€ndigen Finanzbehörden ihre Einnahmen offen.

Der Auftrag fĂŒr die Erstellung des Zahlungsabgleiches wird nach entsprechendem Vergaberecht ausgeschrieben. Somit kann der UnabhĂ€ngige Verwalter jĂ€hrlich wechseln. Er hat hauptsĂ€chlich zwei Aufgaben: Zum einen ist er dafĂŒr zustĂ€ndig, die Zahlen der betroffenen Unternehmen und Regierungsstellen zusammenzustellen und etwaigen Abweichungen auf den Grund zu gehen. Diese Abweichungen und ihre GrĂŒnde stellt der UnabhĂ€ngige Verwalter im EITI Bericht dar. Zum anderen unterstĂŒtzt er die MSG bei der KlĂ€rung von Fachfragen. FĂŒr den dritten D-EITI Bericht (2021) fĂŒhrte der UV im Auftrag der MSG erstmalig ein Pilotprojekt zum Zahlungsabgleich durch. Das Pilotprojekt zum Zahlungsabgleich wurde im vierten und fĂŒnften D-EITI Bericht modifiziert und wird im vorliegenden sechsten D-EITI Bericht fortgefĂŒhrt.

Als Unternehmensgruppe wird die Gesamtheit rechtlich selbststÀndiger Unternehmen bezeichnet, die aufgrund bestimmter Gemeinsamkeiten zusammengehören (z.B. indem sie einer einheitlichen Leitung unterstehen oder in einem AbhÀngigkeits- oder BeherrschungsverhÀltnis zueinanderstehen).

Unternehmen, die in einer vertraglich verbundenen Einheit kooperieren, werden als Unternehmensverbund bezeichnet.

Die Verwertungsquote umfasst sowohl die energetische als auch die stoffliche Verwertung von AbfĂ€llen. Dies unterscheidet sie von der Recyclingquote, welche die energetische Verwertung ausschließt. Siehe auch „Elektro- und ElektronikgerĂ€tegesetz – ElektroG“

Der Abbau von GrundeigentĂŒmerbodenschĂ€tzen wie Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Moor oder Steine im Nassabbau erfordert gem. des § 68 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ein Planfestellungsverfahren. (Der)Grund ist, dass im Nassabbau Grundwasser freigelegt wird und in der Folge oberirdische GewĂ€sser entstehen. Das Planfeststellungsverfahren wird von der unteren Wasserbehörde durchgefĂŒhrt.

Die Verfahrensschritte des Planfeststellungsverfahrens richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 72-78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVfG). Im Sinne des § 68 Abs. 3 Nr. 1 und 2 WHG darf der Plan nur dann festgestellt oder genehmigt werden, wenn eine BeeintrĂ€chtigung des Allgemeinwohls nicht zu erwarten ist und andere Anforderungen des WHG sowie sonstige öffentlich-rechtliche Bestimmungen erfĂŒllt sind.