Wasser
Stand: Oktober 2024
Wasserentnahme zur Rohstoffförderung
Beispiel: Wassernutzung im Kali- und Steinsalzbergbau
Im Kali- und Steinsalzbergbau wird in vielen Prozessen Wasser unterschiedlicher Herkunft und Qualität genutzt und eingesetzt, darunter Flusswasser, Grundwasser und Trinkwasser. So wird bei der bergmännischen Gewinnung von Kali und Steinsalz unter Tage das Rohsalz in der Regel mittels Bohren und Sprengen abgebaut. Salz kann jedoch auch in einem Solbetrieb gewonnen werden. Hierbei wird durch ein Bohrloch Frischwasser in lösefähiges (Salz-)Gestein eingebracht, wodurch mit Salzwasser gefüllte Kammern entstehen. Anschließend wird das mit Salz gesättigte Wasser (die sogenannte Sole) über eine weitere Rohrleitung an die Erdoberfläche gefördert. Hier wird schließlich das Salz durch das Verdampfen der Sole gewonnen.
Verwendung des Wassers
Bereits bei der Erschließung einer Rohstofflagerstätte kann das Abpumpen von Grundwasser zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen. Zudem können Wasserentnahmen während des Abbaus notwendig werden, beispielsweise um Schächte oder Abbaugruben trocken zu halten. Dieses sogenannte Sümpfungs- und Grubenwasser wird unter Beachtung der Genehmigungsauflagen, wenn nötig, aufbereitet, gereinigt, wiederversickert, ggf. weiterverwendet, z. B. zum Erhalt von Feuchtbiotopen verwendet oder ohne weitere Verwendung in das Oberflächengewässer eingeleitet.
Die Wassernutzung durch den Bergbau ist mit Folgen für den Wasserhaushalt verbunden. Umweltauswirkungen können sich unter anderem aus der Veränderung des Grundwasserspiegels, der Fließgeschwindigkeit von Gewässern sowie durch das Einleiten von Sümpfungs- und Grubenwasser in Oberflächengewässer ergeben.
Wasserentnahme im Rohstoffsektor nach Bundesländern Jahr 2019 (in 1.000 m³)
Quelle: Statistisches Bundesamt, eigene Darstellung.
Rechtlicher Rahmen der Wasserentnahme
Die Umsetzung der WRRL in nationales Recht erfolgte in Deutschland durch das Wasserhaushaltsgesetz, das auf nationaler Ebene den Schutz und die Nutzung des Oberflächen- und des Grundwassers regelt. Wasserentnahmen stehen hier unter dem Erlaubnisvorbehalt der Wasserbehörden. Die Landeswassergesetze der Bundesländer ergänzen und konkretisieren die wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes. Die Regelung der Wasserentnahmeentgelte bleibt insgesamt den Ländern überlassen.
Ausgestaltung der Wasserentnahmeentgelte
Bei der Höhe der Abgabesätze wird in den meisten Bundesländern nach Art der Entnahme, Zweck, Menge oder Herkunft des Wassers (Oberflächenwasser oder Grundwasser) differenziert. Zudem existieren verschiedene länderspezifische Abweichungen von den Regelsätzen in Form von Befreiungen oder Ermäßigungen, die auch für den Rohstoffsektor gelten können.
Wasserentnahmeentgelte im Rohstoffsektor
Für die Wasserentnahme im Rohstoffsektor werden bundesweit sehr unterschiedliche Entgeltsätze erhoben. So werden in einigen Bundesländern für bestimmte Abbauarten Gebührensätze für Oberflächenwasser zwischen 0,5 und 6 Cent/m³ angewendet (z. B. in Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern), während in manchen Bundesländern auch die Gebührensätze für die Grundwasserentnahme zwischen 5 und 18 Cent/m³ liegen können.
In einigen Bundesländern (z.B. in Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein) wiederum ist die Grundwasserfreilegung vom Wasserentnahmeentgelt befreit. In einigen Bundesländern gibt es explizite Regelungen für die bergbaubedingte Wasserhaltung bzw. für Wasser, das ohne Nutzung wieder in Oberflächengewässer eingeleitet wird.
Die verschiedenen Entgeltsätze, Ausnahmetatbestände und Ermäßigungsregelungen sind in den jeweiligen Landeswassergesetzen oder in Landesverordnungen veröffentlicht. Eine Übersicht über die relevanten Entgeltsätze im Rohstoffsektor bietet das Umweltbundesamt.7 Eine öffentlich zugängliche Informationsquelle über die Höhe der Einnahmen aus den Wasserentnahmeentgelten bezogen auf den Rohstoffsektor existiert hingegen nicht in allen Bundesländern. In Nordrhein-Westfalen wird dem Landtag regelmäßig hierüber berichtet.
Die Wasserentnahmeentgelte stellen einen Zahlungsstrom zwischen rohstofffördernden Unternehmen und dem Staat dar. Unter anderem aufgrund der unterschiedlichen Entgeltsätze in den Bundesländern liegen die meisten Zahlungen unter der in der D-EITI vereinbarten Wesentlichkeitsschwelle, weshalb sie im D-EITI Bericht nicht als Zahlungsstrom offengelegt werden. Dort wo Unternehmen des extraktiven Sektors Wasserentnahmeentgelte über der Wesentlichkeitsgrenze von 100.000 Euro gemeldet haben, finden sich diese in den BilRUG-Zahlungsberichten.8
1 Statistisches Bundesamt (2022): Umweltökonomische Gesamtrechnung. URL: https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Umwelt/ (Abruf am 9. Oktober 2024)
2 Destatis, Fachserie 19 Reihe 2.2 (2023). URL: https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Umwelt/Wasserwirtschaft/Publikationen/Downloads-Wasserwirtschaft/wasser-abwasser-nichtoeffentlich-2190220199005.xlsx?__blob=publicationFile (Abruf am 9. Oktober 2024)
3 Beispielsweise in Sachsen vgl. Statistisches Landesamt Sachsen (2022) Wasserversorgung und Abwasserentsorgung in den Betrieben des nicht öffentlichen Bereichs im Freistaat Sachsen. URL: https://www.statistischebibliothek.de/mir/servlets/MCRFileNodeServlet/SNHeft_derivate_00009499/statistik-sachsen_qI2_wasserversorgung-nichtoeffentlich.pdf (Abruf am 9. Oktober 2024)
4 Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 11. September 2014 (Aktenzeichen C-525/12) bestätigt, dass Deutschland mit diesen bundes- und landesrechtlichen Regelungen das Prinzip der Kostendeckung aus der EU-Wasserrahmenrichtlinie hinreichend umgesetzt hat. Der EuGH weist zudem ausdrücklich darauf hin, dass die EU-Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Abs. 4 dieser Richtlinie ohnehin befugt sind, unter Berücksichtigung der Zwecke und Ziele dieser Richtlinie das Kostendeckungsprinzip auf bestimmte Wassernutzungen nicht anzuwenden
5 Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU) (2024): Wasserentnahmeentgelte der Bundesländer im Vergleich. URL: Aktualisierte VKU-Grafik: Wasserentnahmeentgelte der Bundesländer im Vergleich: VKU (Abruf am 17. September 2024)
6 Umweltbundesamt (2022): Übersicht über die Länderregelungen zu Wasserentnahmeentgelten. URL: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2875/dokumente/tabelle_wasserentnahmeentgelte_laender_stand_sept_2022.pdf (Abruf am 26. September 2024).
7 Umweltbundesamt (2022): Tabelle Übersicht über die Länderregelungen zu Wasserentnahmeentgelten – Stand August 2023. URL: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2875/dokumente/tabelle_wasserentnahmeentgelte_laender_stand_sept_2022.pdf (Abruf am 17. September 2024).
8 Für das Jahr 2022 wurden gemäß § 341v HGB z. B. von folgenden Unternehmen Zahlungen von Wassernutzungsentgelten gemeldet: LEAG Lausitzer Energie Bergbau AG: 541.044,93 EUR; RWE Aktiengesellschaft 13.218.419; Quelle: Jährliche Zahlungsberichte – wwww.unternehmensregister.de