Wo sind Informationen zu den vergebenen Lizenzen zugänglich?
Wirtschaftlich Berechtigter
Die Frage, wer hinter einem Unternehmen steht und sein sogenannter wirtschaftlich Berechtigter ist, hat in den letzten Jahren im Hinblick auf die Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche und deren Vortaten wie etwa Steuerstraftaten an Bedeutung gewonnen. Den Rahmen setzt die Europäische Union mit ihrer Geldwäsche-Richtlinie, zuletzt der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie (RL [EU] 2018/843), die von den Mitgliedstaaten umgesetzt wird.
Verstärkte Sorgfaltspflichten gelten, wenn es sich bei dem wirtschaftlich Berechtigten um eine sogenannte politisch exponierte Person (PeP) handelt. Eine PeP ist in §1 Abs. 12 GwG definiert als jede Person, die ein hochrangiges wichtiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene ausübt oder ausgeübt hat. Erfasst sind zudem Personen, die ein öffentliches Amt unterhalb der nationalen Ebene aber vergleichbarer politischer Bedeutung ausüben oder ausgeübt haben. Zu den PeP gehören insbesondere Minister/innen, Staatssekretäre/innen, Parlamentsabgeordnete, Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane staatlicher Unternehmen (sofern Bund oder Länder mit mehr als 50 % beteiligt und mehr als 2.000 Arbeitnehmer/innen beschäftigt sind) sowie Mitglieder der Leitungsorgane der Rechnungshöfe.
Um die Identifizierung von PeP zu erleichtern, erstellt und aktualisiert jeder EU-Mitgliedstaat und die Europäische Kommission gemäß Artikel 1 Nr. 13 der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie (RL [EU] 2018/843) eine Liste, in der die genauen Funktionen angegeben sind, die als wichtige öffentliche Ämter im Sinne der Richtlinie anzusehen sind. In Deutschland ist das Bundesministerium der Finanzen für die Erstellung und Aktualisierung der Liste sowie deren Übermittlung an die Europäische Kommission zuständig. Die Europäische Kommission führt die Listen der EU-Mitgliedstaaten und ihre eigene Liste zusammen und veröffentlicht eine gemeinsame Liste.
Deutsches Transparenzregister
In Deutschland ergeben sich wirtschaftlich Berechtigte aus dem Transparenzregister, das über ein Internetportal zugänglich ist. Im Rahmen der Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/849 vom 20. Mai 2015 wurde zum 26. Juni 2017 ein Transparenzregister in Form eines Auffangregisters eingerichtet, welches Daten zu wirtschaftlich Berechtigten vorhält, soweit sich diese Daten nicht bereits aus anderen öffentlich zugänglichen Registern ergeben. D.h. über das Transparenzregister konnten zum einen Informationen zu wirtschaftlich Berechtigten aus bereits bestehenden, öffentlich zugänglichen elektronischen Registern (s. o.) abgerufen werden. Zum anderen waren auch Informationen in den Fällen abrufbar, in denen sich der wirtschaftlich Berechtigte nicht aus anderen Registern ableiten lässt und daher unmittelbar eine Mitteilung über die wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister vorzunehmen war.
Durch das am 30. Juni 2021 verkündete Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) wurde das Transparenzregister vom Auffangregister auf ein Vollregister umgestellt. Das bedeutet, dass ab dem Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. August 2021 alle Rechtseinheiten verpflichtet sind, ihren wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar der registerführenden Stelle des Transparenzregisters zur Eintragung mitzuteilen. Hierfür gibt es Übergangsfristen, die je nach Unternehmensform spätestens zum 31. Dezember 2022 abgelaufen sind. Ab dem 01.01.2023 sollte damit im Transparenzregister zu allen deutschen Gesellschaften und sonstigen Rechtseinheiten ein Eintrag zu deren wirtschaftlich Berechtigen in digitalem Format vorhanden sein. Die Richtigkeit der Daten und die Einhaltung der Eintragungspflichten wird vom Bundesverwaltungsamt als zuständige Bußgeldstelle und auch durch die Unstimmigkeitsmeldungen von geldwäscherechtlich Verpflichteten und Behörden kontrolliert. Demnach sollen die geldwäscherechtlichen Verpflichteten und Behörden nach § 23a GwG unverzüglich melden, soweit sie Unstimmigkeiten zwischen den Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten, die im Transparenzregister zugänglich sind, und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen über die wirtschaftlich Berechtigten feststellen.
Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister
Erfasst werden Vor- und Nachname des wirtschaftlich Berechtigten, das Geburtsdatum und der Wohnort, Wohnsitzland, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und alle Staatsangehörigkeiten.
Betreuung des Transparenzregisters
Das Transparenzregister wird von der Bundesanzeiger Verlag GmbH als beliehene Behörde geführt. Grundsätzlich sind die in § 20 und § 21 GwG genannten Vereinigungen und Rechtsgestaltungen in Deutschland dazu verpflichtet, die aktuellen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten in elektronischer Form an das Transparenzregister zu melden. Bei der Eintragung nimmt die registerführende Stelle eine Schlüssigkeitsprüfung der gemeldeten Daten vor, § 18 Abs. 3 GwG. Eine inhaltliche Prüfung der gemeldeten Daten erfolgt dann, wenn eine Unstimmigkeitsmeldung abgegeben wurde.
Unrichtige, unvollständige oder fehlende Eintragungen sind nach § 56 Abs. 1 S.1 Nummer 55 GwG bußgeldbewehrt. Zuständige Ordnungsbehörde für die Verhängung von Bußgeldern ist das Bundesverwaltungsamt (BVA). Zudem müssen geldwäscherechtlich Verpflichtete (z. B. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungsinstitute, Immobilienmakler/innen oder Rechtsanwälte/innen und Notare/innen soweit sie für den/die Mandanten/in Immobilien oder Gewerbebetriebe kaufen oder verkaufen) und Behörden ihnen im Transparenzregister auffallende Unstimmigkeiten nach § 23a GwG melden. Das Unterlassen einer erforderlichen Unstimmigkeitsmeldung ist für Verpflichtete ebenfalls bußgeldbewehrt (§ 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 66 GwG). Seit Einführung der Pflicht zur Meldung von Unstimmigkeiten gemäß § 23a GwG (1. Januar 2020) haben Verpflichtete im Jahr 2020 insgesamt 8.858, in 2021 18.052, in 2022 34.287 und in 2023 64.027 Unstimmigkeitsmeldungen abgegeben. Behörden, die zu ihrer Aufgabenerfüllung in das Transparenzregister Einsicht nehmen dürfen, haben in 2020 keine in 2021 drei, in 2022 drei und in 2023 bisher fünf Unstimmigkeitsmeldungen abgegeben.
Bestandskräftige und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen wird vom BVA im Internet veröffentlicht, sofern das Bußgeld einen Betrag von 200 Euro übersteigt.2
Einsicht in das Transparenzregister
Die Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister sind staatlichen Behörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben, geldwäscherechtlich Verpflichteten im Rahmen der Erfüllung ihrer geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten und seit dem 1. Januar 2020 entsprechend den Vorgaben der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie (RL [EU] 2018/843) auch der gesamten Öffentlichkeit zugänglich (§ 23 Abs. 1 GwG). In diesem Zusammenhang sieht ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November 2022 in den verbundenen Rechtssachen C-37/20 und C-601/20 vor, dass die Regelung der EU-Geldwäscherichtlinie ungültig ist, die EU-weit vorsieht, dass die Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten der im Transparenzregister eingetragenen Gesellschaften oder anderen juristischen Personen in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sind.
Hieraus folgt, dass wieder die Rechtslage der 4. EU-Geldwäscherichtlinie gilt, wonach Mitglieder der Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme nachweisen müssen. Der Unabhängige Verwalter stellt für die zur Berichterstattung eingeladenen Unternehmen fest, ob diese einen Eintrag im Transparenzregister haben und ob dieser auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden und einzuholenden Informationen plausibel ist.3
Stand 04.2023: Der Unabhängige Verwalter konnte alle Einträge der an der D-EITI beteiligten Unternehmen beim Transparenzregister einsehen sowie diese auf ihre Plausibilität hin überprüfen. Er teilte dazu am 24. April 2023 mit: Nach Durchsicht der Angaben […] und Abgleich mit uns zugänglichen öffentlichen Quellen haben wir keine Unplausibilitäten in den Angaben festgestellt (Stand 21.04.23). Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass bei einem teilnehmenden Unternehmen im April 2023 eine Prüfung nach § 23a GWG abgeschlossen wurde und für ein weiteres teilnehmendes Unternehmen zum Zeitpunkt unserer Abfrage eine Prüfung noch anhängig war.
Die Daten des Transparenzregisters stehen nicht im Format offener Daten zur Verfügung. Wenn Interessierte Einsicht in das Transparenzregister nehmen wollen, müssen sie sich einmalig online auf der Webseite www.transparenzregister.de registrieren. Die einzelnen Registrierungsschritte werden in der Kurzanleitung „Einsichtnahme in das Transparenzregister für Mitglieder der Öffentlichkeit“ näher erläutert. Dies erfolgt gemäß der Leistungsbeschreibung an den Unabhängigen Verwalter, welche durch die D-EITI MSG beschlossen wurde.
Sofern schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten vorliegen, besteht weiterhin die Möglichkeit, die Einsichtnahme in das Transparenzregister durch die registerführende Stelle beschränken zu lassen. Die wirtschaftlich Berechtigten müssen hierfür Tatsachen darlegen, nach denen die Einsichtnahme sie der Gefahr aussetzen würde, Opfer bestimmter Straftaten (z. B. Erpressung) zu werden (§ 23 Abs. 2 GwG). Bis zum 9. Juli 2021 wurden 2.278 Anträge auf Beschränkung gestellt. Ab 2021 wird die registerführende Stelle jährlich eine Statistik über die Anzahl der bewilligten Beschränkungen und über die Gründe für erfolgte Beschränkungen erstellen, auf ihrer Internetseite unter Downloads veröffentlichen (Direktlink zur Statistik im PDF-Format) und an die Europäische Kommission übermitteln (vgl. § 23 Abs. 2 Letzter Satz GwG n.F.).
Zur Deckung des Verwaltungsaufwands ist für jedes Dokument, in das Einsicht genommen wird, eine Gebühr in Höhe von 1,65 Euro fällig (vgl. Gebührenverzeichnis der besonderen Gebührenordnung des Bundesministeriums der Finanzen zum Transparenzregister vom 12. November 2021, Transparenzregisterge- bührenverordnung [TrGebV]). Die Höhe der Gebühren ist abhängig vom jeweiligen Register, sie liegen jedoch in der Größenordnung der für die Einsicht in das Transparenzregister anfallenden Gebühren.
Den Strafverfolgungsbehörden sowie der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit, FIU) wurde ab 1. Januar 2021 ein automatisierter Zugriff auf sämtliche Daten des Transparenzregisters im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung ermöglicht (vgl. § 26a GwG). Durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz wird diese Möglichkeit künftig auf die Aufsichtsbehörden, das Bundeszentralamt für Steuern, die örtlichen Finanzbehörden und die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ausgeweitet.
Derzeit arbeiten die Mitgliedstaaten der EU gemeinsam mit der EU-Kommission an der Vernetzung der europäischen Transparenzregister gem. Art. 30 ff. der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie (RL [EU] 2018/843). Diese Vernetzung wird dazu führen, dass über eine gemeinsame europäische Plattform („BORIS“) Zugang zu den Transparenzregistern aller Mitgliedstaaten besteht.
3 Dies erfolgt gemäß der Leistungsbeschreibung des Unabhängigen Verwalters, welche durch die D-EITI MSG beschlossen wird.