Umgang mit Eingriffen in Natur und Landschaft

Stand: Oktober 2024

Naturschutzrechtliche Eingriffsregelungen

Jede Bergbautätigkeit ist mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden und kann gravierende Umweltbelastungen zur Folge haben. Kompensationsmaßnahmen wie Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sollen Eingriffe in Natur und Landschaft kompensieren und deren beeinträchtigte Funktionen wiederherstellen bzw. funktionsgleich ersetzen. Nur soweit eine Realkompensation nicht möglich ist, ist eine Ersatzzahlung zu leisten, vorausgesetzt, die Belange des Naturschutzes sind nachrangig. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwenden.

Insgesamt wird der für die mittel- und langfristige Rohstoffsicherung erforderliche Flächenbedarf auf nur wenig über 1 % der Fläche der Bundesrepublik Deutschland geschätzt. Zum letzten Stichtag, dem 31. Dezember 2022, wurden nach Angaben des Statistischen Bundesamtes ca. 1340 km², d. h. ca. 0,375% der Landfläche der Bundesrepublik Deutschland als Abbauland (Bergbaubetrieb, Tagebau, Grube, Steinbruch) genutzt.1 In den letzten rund 30 Jahren hat damit der Flächenbedarf für Abbauland in Deutschland um rund 28 % (538 km²) abgenommen. Das Flächenäquivalent für die im Jahr 2022 genutzte Rohstoffmenge betrug rund 28 km². Bezogen auf die Gesamtfläche Deutschlands (357.582 km²) ergibt sich daraus ein temporärer Flächenbedarf von ca. 0,008 % der Landesfläche für 2022.2 Die für die Rohstoffgewinnung genutzten Flächen sind regional unterschiedlich konzentriert, wodurch auch die damit verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft große regionale Unterschiede und Konzentrationen aufweisen.

Rechtlicher Rahmen

Das Bundesberggesetz (BbergG) verpflichtet den Bergbautreibenden zunächst, die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß zu treffen (§ 55 Absatz 1 Nummer 7 BBergG). Unter Wiedernutzbarmachung ist die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses zu verstehen (§ 4 Absatz 4 BBergG). Damit fallen unter diesen Begriff alle für eine Rekultivierung erforderlichen Tätigkeiten, ohne dass dabei jedoch der Status quo ante erreicht werden muss. Im Rahmen der bergbaulichen Verpflichtung zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche kann im Einzelfall – je nach Art und Umfang der zu diesem Zwecke ergriffenen Maßnahmen – die gleichzeitig bestehende naturschutzrechtliche Verpflichtung zur Kompensation von Eingriffen in die Natur (§ 13 BNatSchG) bereits erfolgt sein. 3

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) stellt den allgemeinen Grundsatz auf, dass erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vom Verursacher vorrangig zu vermeiden sind (Vermeidungspflicht). Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen (im Weiteren „Kompensationsmaßnahmen“) oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren (§ 13 BNatSchG). Von diesem allgemeinen Grundsatz und seiner Rechtsfolgenkaskade (zunächst die Vermeidung, dann die Kompensationsmaßnahmen, und als letzte Möglichkeit die Ersatzzahlung) kann nicht abgewichen werden. Bei Bergbaumaßnahmen zielt das Vermeidungsgebot vor allem auf eine möglichst umweltschonende Ausführungsvariante ab. Unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnaher Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern (§ 1 Abs. 5 S. 4 BNatSchG). Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort, ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind (§ 15 BNatSchG).

Kompensationsmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum wird von der Zulassungsbehörde im Zulassungsbescheid festgelegt. Für die Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Kompensationsmaßnahmen ist der/die Verursacher/in des Eingriffs oder dessen Rechtsnachfolger/in verantwortlich.

Nach bundes- und europarechtlichen Vorgaben sind in Zulassungsverfahren von naturschutzrechtlichen Eingriffen zudem unter anderem die möglichen Auswirkungen eines Vorhabens auf besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten (besonderes Artenschutzrecht) sowie auf das europäische Schutzgebietsnetz NATURA 2000 zu prüfen.

Das BNatSchG enthält eine Vollregelung, d. h. Landesgesetze und -normen zur instrumentalen Ausgestaltung der Eingriffsregelung dürfen dieser nicht widersprechen. Zur Konkretisierung bei der Anwendung der Vorschriften haben die Länder zum Teil ergänzende Regelungen getroffen, wobei die Praxis in den Ländern unterschiedlich ist. Beispielsweise ist die konkrete Bemessung der Höhe und Verwendung von Ersatzzahlungen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Da auf Landesebene mit anderen Biotoptypenlisten gearbeitet wird, wurden vom Bund Übersetzungsschlüssel angefertigt, die eine Zurechnung der jeweiligen Biotoptypen meist ermöglichen.4

Die Bundeskompensationsverordnung (BKompV) konkretisiert die gesetzlich vorgesehene naturschutzrechtliche Eingriffsregelung für Vorhaben im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung. Sie erfasst damit insbesondere Vorhaben im Bereich der öffentlichen Infrastruktur (z. B. Energieleitungen, Offshore-Windparks und Wasserstraßenprojekte, im Regelfall auch Bundesautobahnen). Die BKompV verfolgt das Ziel, die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung länderübergreifend zu vereinheitlichen und transparenter sowie effektiver zu gestalten. In einigen Ländern gelten weiterhin abweichende Regelungen.5

Zulassungspraxis bei der Rohstoffförderung

Plant ein Unternehmen einen Eingriff in Natur und Landschaft im Rahmen der Rohstoffförderung, wird die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung auf Ebene der zuständigen Zulassungsbehörde geprüft. Je nach Rohstoff kann unterschiedliches Recht anwendbar sein. Davon hängt ab, welche Behörden in einem Bundesland zuständig sind. Beim Abbau von Bodenschätzen, die weder dem Bergrecht noch dem Wasserrecht unterliegen, kann eine Naturschutzbehörde zuständig sein (im Naturschutzrecht vieler Bundesländer sind für den Abbau eigene Verfahren verankert z. B. in Sachsen-Anhalt 6). Darüber hinaus kommen die Bergbehörden der Bundesländer (bei bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen oder bei untertägiger Gewinnung) oder die für den Vollzug der landesrechtlichen Abgrabungsgesetze, des Bau- und Wasserhaushaltsrechts oder des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Landesbehörden (bei sogenannten Grundeigentümerbodenschätzen) in Betracht.7 Dieses Vorgehen entspricht dem sogenannten „Huckepack-Verfahren“: Die Eingriffsregelung wird grundsätzlich im Rahmen von fachrechtlichen Anzeige- oder Zulassungsverfahren – ohne eigenständiges Verwaltungsverfahren – geprüft. Die Naturschutzbehörde ist zu beteiligen und gibt eine naturschutzfachliche Stellungnahme ab. Die zuständige Zulassungsbehörde erteilt dann die Genehmigung unter Berücksichtigung der Stellungnahme im „Benehmen“ mit der zuständigen Naturschutzbehörde (§ 17 Abs. 1 BNatSchG).8 Die jeweilige Zulassungsbehörde, die die Entscheidung über die Rechtsfolgen des Eingriffs trifft, ist hier nicht an die Stellungnahme der Naturschutzbehörde gebunden, die über die fachrechtlichen Vorgaben der Naturschutzgesetze und die anerkannten fachlichen Standards im Natur- und Artenschutz hinausgehen.

Sie kann hiervon aus sachlichen Gründen abweichen. Die Bestimmungen des besonderen Artenschutzes sind unabhängig von der Eingriffsregelung zwingend einzuhalten. Gesetzlicher Biotopschutz, der nationale und europäische Gebietsschutz sind, wie der besondere Artenschutz auch, von der Eingriffsregelung unabhängige Naturschutzbelange, die separat abzuarbeiten sind.

Im Zulassungsverfahren legt der/die Unternehmer/in hierzu der zuständigen Behörde ein naturschutzfachliches Gutachten vor, in dem die Inhalte gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG abgearbeitet werden. Beispielsweise macht ein landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) insbesondere Angaben über Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie die vorgesehenen Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen und ggf. auch über den Ersatzgeldumfang. Hierbei wird regelmäßig der überwiegende Teil der erforderlichen Kompensation im Rahmen der Renaturierung bzw. Rekultivierung erbracht (siehe Zielbestimmung in § 1 Abs. 5 S. 4 BNatSchG).

Kompensationsmaßnahmen auf externen Flächen sind beispielsweise dann erforderlich, wenn sich bestimmte Landschafts- bzw. Biotopstrukturen am Eingriffsort nicht in gleichartiger Weise wiederherstellen lassen, wenn der zeitliche Abstand zwischen Beeinträchtigung und Renaturierung zu groß ist oder wenn aus Biotopschutz-, Schutzgebiets- oder artenschutzrechtlichen Gründen spezielle Maßnahmen notwendig sind (FN)9.

Beim Abbau der sogenannten bergfreien (z. B. Kohle, Salze, Erdöl und Erdgas) und grundeigenen (z. B. Steine, Erden und Industrieminerale) Bodenschätze, der durch das BBergG geregelt wird, wird die Eingriffsregelung nach dem BNatSchG im Rahmen des bergrechtlichen Betriebsplanverfahrens abgearbeitet, wobei die Pflichten nach dem BNatSchG vollumfänglich gelten. Die Kompensation von Eingriffen kann grundsätzlich bereits im Rahmen der bergrechtlichen Verpflichtung zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche (§ 55 Abs. 1 Nr. 7 BBergG, § 1 Abs. 5 S.4 BNatSchG) erfolgen. Soweit dies nicht möglich ist, sind Ausgleichs- und/ oder Ersatzmaßnahmen oder nachrangig Ersatzzahlungen nach BNatSchG erforderlich (siehe hierzu Beispiel aus NRW unten). Bei Verfahren, die unter das BBergG fallen, finden dabei auch die rechtlichen Instrumente des BBergG, wie insbesondere die regelmäßige Kontrolle durch die in der Regel alle zwei Jahre vorzulegenden und neu zu genehmigenden Hauptbetriebspläne, Anwendung.

Dokumentation von Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in die Natur

Seit der Novellierung des BNatSchG 2010 sind die Bundesländer verpflichtet, Kompensationsverzeichnisse für sämtliche Eingriffe in die Natur zu erstellen. Diese sind jedoch unterschiedlich ausgeprägt und nicht in allen Bundesländern öffentlich einsehbar.

Übersicht Kompensationsverzeichnisse in den Bundesländern

Bundesland

Öffentlich einsehbar

Zentral für das Bundes-land

Umfassende Informationen zur Eingriffsfläche und Kompensationsart

Weblink

Informationen zu Ersatzzahlungen

Baden-Württemberg

Ja

Nein

Ja

Liste der Ersatzgeldzahlungen kann bei der Stiftung Naturschutzfonds angefordert werden.

Bayern

Ja

Ja

Ja

https://www.lfu.bayern.de/natur/oefka_oeko/index.htm

Listen der Ersatzzahlungen können auf Ebene der Kreisverwaltungsbehörden angefordert werden.

Berlin

Ja

Ja

Nein

http://fbinter.stadt-berlin.de/fb/index.jsp

Listen der Ersatzzahlungen können auf Bezirksebene angefordert werden.

Brandenburg

Ja

Ja

Ja

https://lfu.brandenburg.de/lfu/de/aufgaben/natur/naturschutz-in-planungs-und-genehmigungsverfahren/ekis/

Liste der Ersatzzahlungen kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz angefordert werden.

Bremen

Ja

Ja

Ja

https://www.bauumwelt.bremen.de/umwelt/natur/gis_dienste___geodaten-48536

Liste der Ersatzzahlungen kann bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau angefordert werden.

Hamburg

Ja

Ja

Ja

https://geoportal-hamburg.de/geoportal/geo-online

Gesamtbetrag der Ersatzzahlungen ist über die Jahresbilanz des Sondervermögens für Naturschutz öffentlich einsehbar.

Hessen

Ja

Ja

Ja

http://natureg.hessen.de/mapapps/resources/apps/natureg/index.html?lang=de

Ersatzzahlungen sind nicht öffentlich einsehbar.

Mecklenburg-Vorpommern

Ja

Ja

Ja

https://www.kompensationsflaechen-mv.de/wiki/index.php/Hauptseite

https://www.kompensationsflaechen-mv.de/wiki/index.php/Hauptseite

Ersatzzahlungen sind nicht öffentlich einsehbar.

Niedersachsen

Teilweise; landesweites Verzeichnis in Planung (Online-Datenbank)

Nein

Teilweise (s. Bsp. Landkreis Cuxhaven)

z.B. LK Cuxhaven https://www.landkreis-cuxhaven.de/Landkreis-Politik/Karten/Geoportal/index.php?La=1&object=tx,1779.2612.1&sub=0

Ersatzzahlungen sind nicht öffentlich einsehbar.

Nordrhein-Westfalen

Ja

Ja

Teilweise ja

https://linfos.naturschutzinformationen.nrw.de/atlinfos/de/kev/karte

Die unteren Naturschutzbehörden (Kreise und kreisfreie Städte) führen Ersatzgeldverzeichnisse, die im Internet veröffentlicht werden und Informationen (auch zur Verwendung der Ersatzzahlungen) enthalten.

Rheinland-Pfalz

Ja

Ja

Ja

https://naturschutz.rlp.de/fachanwendungen/ergaenzende-fachinformationssysteme/kompensationsverzeichnis

Liste von Ersatzgeldzahlungen kann bei der Stiftung Natur und Umwelt angefordert werden.

Saarland

Nein

Nein

Nein

-

Ökokontomaßnahmen können über das Geoportal des Saarlandes (www.geoportal.saarland.de) eingesehen werden.

Sachsen

Nein

Ja

Nein

https://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/natur/15205

Listen der Ersatzzahlungen können auf Ebene der Kreisverwaltungsbehörden angefordert werden.

Sachsen-Anhalt

Teilweise (Ökokonten: Ja, Kompensationsverzeichnis: Nein)

Ja

Nein

http://ekis.geolock.de/

Ersatzzahlungen sind nicht öffentlich einsehbar.

Schleswig-Holstein

Ja

Nein

Nein

https://www.lksh.de/landwirtschaft/um- welt-und-gewaesserschutz/oekokonto/

Liste der Ersatzzahlungen kann beim Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur angefordert werden.

Thüringen

Nein

Ja

Ja

Ersatzzahlungen sind an die Stiftung Naturschutz Thüringen (SNT) zu leisten. Die entsprechenden Übersichtslisten sind nicht öffentlich einsehbar. Bisher hat es noch keine Ersatzzahlungen aus bergbaulichen Vorhaben gegeben.
 

Eigene Darstellung (Stand: Oktober 2024).

* Informationen zu Ersatzzahlungen werden auf der Ebene der Unteren Naturschutzbehörden geführt und damit in allen kreisfreien Städten und Landkreisen, aber nicht zentral für das jeweilige Bundes- land, gesammelt. Zudem werden die Daten nicht nach Sektoren aufgeschlüsselt, so dass eine Berichterstattung zur Höhe der Ersatzzahlungen pro Bundesland und spezifisch für den Rohstoffsektor im Rahmen des D-EITI Berichtes nicht geleistet werden kann.

** Veröffentlichung für Ende 2024/ Anfang 2025 vorgesehen.

Beispiel für die Transparenz von Kompensationsverzeichnissen in Baden-Württemberg 10

Grundlage für das baden-württembergische Kompensationsverzeichnis bildet neben dem § 17 Abs. 6 BNatSchG und § 18 NatSchG BW die Kompensationsverzeichnis-Verordnung (KompVzVO) und die Ökokonto-Verordnung (ÖKVO) des Landes, welche eine öffentliche Dokumentationspflicht vorsehen. Beide Verordnungen können auf der Webseite der Landesrecht Baden-Württemberg heruntergeladen werden:

Das baden-württembergische Kompensationsverzeichnis ist in die Abteilungen „Ökokonto“ und „Eingriffskompensation“ unterteilt.
Ein Ökokonto ist ein Instrument für Eingriffsverursacher/innen, um Kompensationsmaßnahmen zeitlich und räumlich von der Abbaufläche zu entkoppeln und somit flexibler zu managen. Über sogenannte „Ökopunkte“, die durch die gezielte naturschutzfachliche Aufwertung von externen Flächen angesammelt werden, können Kompensationsmaßnahmen bevorratet und die entsprechenden Ökopunkte bei späteren Eingriffen zugeordnet werden, um sie ganz oder in Teilen auszugleichen.11 Eingriffsverursacher/innen wie z. B. Rohstoffunternehmen und Kommunen treten hierbei sowohl als Maßnahmenträger/innen als auch als Verbraucher/innen und Händler/innen von Ökopunkten auf.

Eine zentrale Übersicht über die Gesamtanzahl aller Eingriffe in Baden-Württemberg, einschließlich ihrer Kompensationsmaßnahmen, ist zwar nicht verfügbar, jedoch können die naturschutzrechtlichen Ökokontomaßnahmen sowie die bereits einem naturschutzrechtlichen Eingriff zugeordneten Kompensationsmaßnahmen über die Internetseiten der zuständigen unteren Naturschutzbehörden auf Ebene der Stadt- und Landkreise abgerufen werden (https://www. lubw.baden-wuerttemberg.de/natur-und-landschaft/ oeffentliches-verzeichnis-abteilung-oekokonto).                                                                                                       

Dort sind folgende Informationen zu den naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen der Kreise einsehbar:

  • Bezeichnung der Zulassungsbehörde und der Kompensationsmaßnahme (Kurzbeschreibung),
  • Aktenzeichen und Datum des Zulassungsbescheids,
  • Art des den Eingriff verursachenden Vorhabens,
  • Vorhabenträger/in,
  • Lage der Kompensationsfläche,
  • Maßgaben zur fristgerechten Umsetzung der Kompensationsmaßnahme und zum festgesetzten Unterhaltungszeitraum,
  • Stand der Umsetzung.
Für die Ökokontomaßnahmen sind weiterhin folgende Informationen einsehbar:
  • Maßnahmenkomplex,
  • Status,
  • Naturraum,
  • Lage der Maßnahme,
  • Ökopunkte.
Im Kompensationsverzeichnis des Landes Baden- Württemberg sind Kompensationsmaßnahmen so wohl auf Eingriffsflächen als auch auf Ersatzflächen dokumentiert. Aufgelistet sind Maßnahmen seit April 2011. Aktuell wird an einer Novellierung der KompVzVO gearbeitet. Es sollen zukünftig auch bauplanungsrechtliche Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 1a Abs. 3 und 200a BauGB erfasst werden, soweit diese außerhalb der Eingriffsfläche des Bebauungsplans, in einem räumlich getrennten Teilgeltungsbereich des Eingriffsbebauungsplans, im Geltungsbereich eines Ausgleichsbebauungsplans, auf von der Gemeinde außerhalb des Eingriffsbebauungsplans bereitgestellten Flächen oder auf Flächen in einer anderen Gemeinde durchgeführt werden, §18 Abs.2 NatSchG BW. Zudem sollen Natura 2000- und artenschutzbezogene Maßnahmen erfasst werden. Hierdurch soll eine weitere Steigerung der Transparenz und Nachprüfbarkeit dieser Maßnahmen erreicht werden. Außerdem sollen Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten auch unterhalb der Erheblichkeitsschwelle erfasst werden, um mögliche Summationswirkungen besser feststellen zu können (sog. Summationskataster), vgl. §18 Abs.3 NatSchG BW.

Beispiel für die Festsetzung von Ersatzzahlungen in Nordrhein-Westfalen (NRW)⁷

Nach § 15 Abs. 6 BNatSchG hat der Verursacher Ersatz in Geld als Ultima Ratio bei einem zugelassenen Eingriff zu leisten, wenn die Beeinträchtigungen der Natur nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Kompensationsmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile (§ 15 Abs. 6 S. 1 ff. BNatSchG).

Bei der Zulassung der Aktivitäten der rohstofffördernden Industrie in NRW ist die Festsetzung von Ersatzzahlungen die Ausnahme. Dennoch gibt es Fälle, bei denen z. B. der überwiegende Teil der Kompensation in der Rekultivierung erfolgt, ein kleines rechnerisches Kompensationsdefizit aber noch auf einer externen Fläche umzusetzen wäre oder die Festsetzung der Kompensation durch Wiedernutzbarmachung nicht zweckmäßig ist. Wenn diese Fläche bzw. die erforderliche Maßnahme mit verhältnismäßigem Aufwand nicht verfügbar, nicht umsetzbar bzw. nicht zweckmäßig ist, erfolgt eine entsprechende Ersatzgeldfestsetzung. In NRW wird diese Festsetzung entsprechend den Vorgaben des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) im Benehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene vorgenommen (§ 33 Abs. 1 LNatSchG NRW).

Empfänger des Ersatzgeldes ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt, in dem oder in der der Eingriff durchgeführt wird; das Ersatzgeld ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwenden (§ 31 Abs. 4 LNatSchG NRW). Soweit das Ersatzgeld für einen Eingriff in Waldflächen zu zahlen oder für eine Aufforstung von Flächen zu verwenden ist, wird es der Forstverwaltung zweckgebunden zur Verfügung gestellt (§ 31 Abs. 4 LNatSchG NRW).

Beispiele für Ersatzgeldfestsetzungen sind die Kiestagebaue im Tagebauvorfeld der Braunkohlevorhaben. In drei Tagebauen war eine naturschutzfachlich wertvolle Wiedernutzbarmachung nicht angezeigt, weil im direkten Anschluss zur Kies- bzw. Sandgewinnung der Braunkohlentagebau die Fläche nutzt. Für diese Fälle hat die dortige untere Naturschutzbehörde ein vereinfachtes Bewertungsverfahren entwickelt, mit welchem eine angemessene Ersatzzahlung ermittelt werden kann. Für die drei vorgenannten Vorhaben sind insgesamt Ersatzzahlungen von 265.767,90 Euro festgesetzt worden.

Für einen weiteren Kiestagebau wurde im Rahmen einer kleinflächigen Erweiterungsplanung ein Ersatzgeld festgesetzt, sofern die beabsichtigte Rekultivierung nicht umgesetzt werden kann. Mit dem eingenommenen Ersatzgeld von 21.900 Euro soll dann die untere Naturschutzbehörde des Kreises eine andere gleichwertige Kompensationsmaßnahme umsetzen.

Im Zeitraum 2011 und 2015 hat es bei der Bergbehörde NRW Ersatzgeldfestsetzungen von insgesamt nur ca. 300.000 Euro gegeben. In den Jahren 2015 bis 2019 hat die Bedeutung von Ersatzzahlungen in den bergrechtlichen Verfahren erheblich abgenommen. Sie erreichen in diesem Zeitraum einen Gesamtbetrag von weniger als 100.000 Euro.

Für die Braunkohlentagebaue in NRW hat es bisher keine Ersatzzahlungen gegeben; die Eingriffskompensation erfolgt überwiegend in der Wiedernutzbarmachung. Das Verhältnis der vielen und teilweise auch sehr großflächigen Tagebauvorhaben (insbesondere im Braunkohlenbergbau) unter Bergrecht in NRW zu den wenigen vorgenannten kleinen Vorhaben zeigt, dass die Festsetzung von Ersatzgeld in den bergrechtlichen Verfahren eine untergeordnete Rolle spielt.

Kooperation zwischen Stakeholdern

Weil jede Rohstoffextraktion einen erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft darstellt, muss eine umweltschonende Abbauführung und Gewinnungstechnik Unternehmensstandard sein. Eine zeitnahe Renaturierung und Rekultivierung kann zur Förderung der biologischen Vielfalt beitragen, aber auch betriebene Abbaustätten können teilweise Habitate für seltene Tiere und Pflanzen darstellen. Hierbei hat sich die Zusammenarbeit zwischen rohstoffgewinnenden Unternehmen, dort Beschäftigten und ortskundigen Naturschützer/innen als sinnvoll erwiesen. Dadurch kann das Betriebsmanagement an die lokalen und spezifischen Biodiversitätsansprüche angepasst werden. Dies gelingt in der Regel, wenn Unternehmensleitung und Beschäftigte kontinuierlich im Dialog mit naturschutzfachlich kundigen Institutionen und Personen stehen. Bei Erweiterungen oder neuen Abbauvorhaben dient der frühzeitige Dialog der Interessensträger/innen auch dazu, Konflikte gar nicht erst entstehen zu lassen. Informations- und Schulungsmaterialien zum Thema helfen der Breitenwirkung solcher Initiativen, die durch mitgliedsstarke Umwelt- und Naturschutzverbände, die Industriegewerkschaften Bergbau, Chemie, Energie und Bauen-Agrar-Umwelt sowie Wirtschaftsverbände auf Bundes- und Landesebene unterstützt werden.

Rückstellungen

In Deutschland ist bundesgesetzlich geregelt, dass rohstoffgewinnende Unternehmen Rekultivierungsmaßnahmen durchführen. Hierzu gehören üblicherweise Maßnahmen, die nach dem Stilllegen des Bergbaus noch erforderlich sind, wie zum Beispiel Maßnahmen zur Wiedernutzbarmachung der in Anspruch genommenen Oberfläche oder Rekultivierungsmaßnahmen.

Für diese finanziellen Verpflichtungen werden nach bilanziellen Vorschriften Rückstellungen gebildet. Die Höhe der zu bildenden Rückstellungen basiert auf dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen notwendigen Betrag. Bei der Bewertung der Rückstellung sind künftige Kostensteigerungen zu berücksichtigen. Die zu erwartenden Erfüllungszeitpunkte sind im Wesentlichen abhängig von der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer der jeweiligen Förderstandorte. Die Verpflichtungen reichen teilweise bei den Unternehmen weit über das Jahr 2050 hinaus. Langfristige Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr werden mit einem ihrer Restlaufzeit entsprechenden und von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelten und monatlich bekanntgegebenen durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst. Rückstellungen werden in den Jahresabschlüssen der rohstoffgewinnenden Betriebe auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen. Sie werden ab einer gesetzlich bestimmten Unternehmensgröße im Rahmen der Abschlussprüfung verpflichtend durch Abschlussprüfer/innen geprüft. In steuerrechtlichen Fragen wird die Angemessenheit von Rückstellungen von der Finanzverwaltung überprüft.

Transparent ausgewiesen werden die Rückstellungen bei den Unternehmen, die ihre Jahresabschlüsse auf http://www.bundesanzeiger.de, offenlegen müssen. Berichtspflichtige Unternehmen mit Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, veröffentlichen ihre Jahresabschlüsse auf https://www.unternehmensregister.de. Die Pflicht zur Offenlegung nach § 325 HGB gilt grundsätzlich für alle Kapitalgesellschaften und alle Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden/er Gesellschafter/in (z. B. GmbH & Co. KG).

Sicherheitsleistungen

Sicherheitsleistungen stellen ein in Deutschland vorgesehenes Instrument dafür dar, die durch rohstoffgewinnende Betriebe zu leistenden Rückbau-, Sicherungs- und Wiedernutzbarmachungsmaßnahmen bei Ausfall oder Verweigerung des Unternehmens ohne zusätzliche Kosten für die Allgemeinheit durch sogenannte Ersatzvornahmen der Behörden umsetzen zu können.

Für unter das BBergG fallende Rohstoffgewinnungsvorhaben sind Sicherheitsleistungen als behördliches Instrument im BBergG ausdrücklich vorgesehen. Einzelne Bundesländer haben für die Rohstoffgewinnung außerhalb des Geltungsbereiches des BBergG in ihren Abgrabungsgesetzen oder anderen untergesetzlichen Regelungen für Abgrabungen vergleichbare Vorschriften erlassen. Zudem können zur Absicherung der Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für die Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 17 Abs. 5 BNatSchG Sicherheitsleistungen festgesetzt werden.

Die Bergbehörde kann im Rahmen ihres Ermessensspielraums nach § 56 Abs. 2 BBergG die Zulassung von Betriebsplänen von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um insbesondere Maßnahmen zur Gefahrenvorsorge und Wiedernutzbarmachung der in Anspruch genommenen Flächen abzusichern. Dies betrifft beispielsweise Folgemaßnahmen bergbaulicher Aktivitäten, wie Wasserhaltungen, aber auch den Rückbau von Anlagen, die Entfernung wassergefährdender Stoffe sowie die Sicherung von ehemaligen Abbauflächen durch Verfüllen oder Absperren.

Die Behörde kann, sofern sie eine Sicherheit für notwendig hält und sich aus der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift keine Beschränkungen ergeben, grundsätzlich jede geeignete Form der Sicherheitsleistung zulassen. Möglich sind die Hinterlegung von Bargeld und Wertpapieren, Hypotheken, spezielle Ausfallversicherungen, betriebliche Rückstellungen, Bank- oder Konzernbürgschaften und sogenannte harte Patronatserklärungen.

Branchenüblich im Rohstoffgewinnungssektor sind betriebliche Rückstellungen, Bankbürgschaften oder Versicherungsbürgschaften und insbesondere bei großen Unternehmen Konzernbürgschaften sowie Patronatserklärungen. Bargeld und Wertpapiere werden üblicherweise nicht als Sicherheit angenommen, da die Verwaltung dieser Finanzmittel durch die Behörde zu komplex ist. Insoweit handelt es sich nicht um Zahlungen der Unternehmen an staatliche Stellen.

Die Höhe der festzusetzenden Sicherheitsleistung richtet sich nach den geschätzten Kosten einer möglicherweise notwendigen Ersatzvornahme. Soll ein Vorhaben in Abschnitten durchgeführt werden, wird die Sicherheitsleistung orientiert am tatsächlichen Eingriff etappenweise festgesetzt und nach erfolgreicher Teilwiedernutzbarmachung anteilig freigegeben.

Einen Sonderfall stellen die für das Lausitzer Braunkohlerevier vorgesehenen Zweckgesellschaften dar, die im Zuge der Vorsorgevereinbarungen 2018/2019 (angepasst in 2021)12 zur Sicherung der bergbaulichen Wiedernutzbarmachungs sowie etwaiger Nachsorgeverpflichtungen zwischen dem Tagebaubetreiber LEAG und den Ländern Brandenburg und Sachsen eingerichtet wurden.13 Das Unternehmen stattet diese Zweckgesellschaften mit einem zweckgebundenen Sondervermögen aus. Vorgesehen hierfür ist ein Sockelbetrag, der – abhängig von den laufenden Gewinnen des Unternehmens – jährlich ausgebaut werden soll. Das Sondervermögen soll im Falle von Unternehmensinsolvenz oder Verlegung des Unternehmens ins Ausland an die jeweiligen Bundesländer verpfändet werden. Die Entschädigungszahlungen im Rahmen des Kohleausstiegs (siehe Auswirkungen der Energiewende und des Strukturwandels) werden direkt in die Zweckgesellschaften eingezahlt. Die Vorsorgevereinbarung im Mitteldeutschen Revier (Sachsen-Anhalt) wird mit geringen Änderungen fortgeführt.

1 Destatis, Tabelle 33111-0001. URL: https://www-genesis.destatis.de/genesis//online?operation=table&code=33111-0001&bypass=true&levelindex=1&levelid=1720534916628#abreadcrumb (Abruf am 9. Juli 2024)

2 Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) 1): Deutschland – Rohstoffsituation 2022 (Stand: Dezember 2023), S.28. URL: https://www.bgr.bund.de/DE/Themen/Min_rohstoffe/Downloads/rohsit-2022.pdf;jsessionid=5E3B0196D0DD8463753064EE00230A18.internet991?__blob=publicationFile&v=7 (Abruf am 9. Juli 2024)

3Näheres zur Kompensation von Eingriffen in die Natur durch die Rohstoffgewinnung, Kap. 7.1, Dokumentation von Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft

4 Die Übersetzungsschlüssel sind hier veröffentlicht: Bundesamt für Naturschutz (2021): Eingriffsregelung. URL: https://www.bfn.de/eingriffsregelung (Abruf am 9. Oktober 2024)

5 Abweichende Reglungen gelten in Baden-Württemberg (§ 15 Abs. 5 S. 3 NatSchG BW) und Bayern (Art. 8 Abs. 3 S. 2 BayNatSchG), die von der Abweichungskompetenz gem. Art. 72 Abs. 3 GG Gebrauch gemacht haben.

6In Sachsen-Anhalt bedarf § 11 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) der Abbau von Bodenschätzen, der weder dem Bergrecht noch dem Wasserrecht unterliegt, wie insbesondere von Sand, Kies, Mergel, Lehm, Ton, Kalk- und sonstigem Gestein, Gips sowie Torf und Mudden, wenn die abzubauende Fläche größer als 100 Quadratmeter ist, der Genehmigung der Naturschutzbehörde (regelmäßig untere Naturschutzbehörde). Inhalt und Verfahren einschließlich der zu leistenden Vermeidungs-, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen sowie Ersatzzahlungen und Sicherheiten richten sich nach den Vorschriften der §§ 13 bis 18 des Bundesnaturschutzgesetzes und den §§ 6 bis 10 NatSchG LSA, soweit die Vorschriften der § 12 bis 14 NatSchG LSA nichts Abweichendes regeln

7 Falls kein Trägerverfahren (Rechtsvorschrift) einschlägig ist, indem die Eingriffsregelung abgearbeitet wird, ist nach § 17 Abs. 3 BNatSchG immer die jeweilige Naturschutzbehörde zuständig.

8 Im Landesrecht kann eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben sein – bspw. Einvernehmen nach § 7 Abs. 1 ThürNatG.

9 Die artenschutzrechtliche Prüfung sowie etwaige Maßnahmen und die Eingriffsregelung stehen grundsätzlich nebeneinander. Maßnahmen des Artenschutzes werden oft im Landschaftspflegerischen Begleitplan mit dargestellt. Im Einzelfall können Artenschutzmaßnahmen auch unter der Eingriffsregelung angerechnet werden (siehe dazu § 15 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG).

10 Informationen zu weiteren Bundesländern; https://xn--kopunktemarkt-hmb.de/oekokontoverordnungen-bundeslaender/ Allg. Informationen: https://www.kompensationsmarkt.de/faq

11 Nach § 16 Nr. 1 BNatSchG müssen bevorratende Maßnahmen die Voraussetzungen von § 15 Absatz 2 BNatSchG erfüllen. Demnach ist mindestens ein Naturraumbezug (beim Ersatz) zu fordern.

12 Vgl.: https://www.leag.de/de/news/details/vorsorgevereinbarung-mit-brandenburg-aktualisiert/, https://www.leag.de/de/news/details/ vorsorgevereinbarung-mit-sachsen-aktualisiert/ (Abruf am 17. September 2024).

13 Vgl.: https://lbgr.brandenburg.de/lbgr/de/aktuell/buergerinformationen/vorsorgevereinbarung/ und https://www.oba.sachsen.de/ kohleausstieg-4084.html (Abruf am 17. September 2024).

Glossar

Der oberirdische Abbau von nichtenergetischen, grundeigenen Rohstoffen im Rahmen von Trockengrabungen wird in Bayern und Nordrhein-Westfalen auf Landesebene durch die vorhandenen Abgrabungsgesetze (AbgrG) bestimmt. Für die Abgrabung von Festgesteinen (Kalkstein, Basalt etc.) in Steinbrüchen, in denen nicht gesprengt wird, gilt das AbgrG für Förderstätten mit einer Fläche von bis zu 10 Hektar. Für den Fall, dass diese Größenordnung überschritten wird oder sich nach Beendigung der Abbautätigkeiten Gewässer bilden werden, kommen wiederum das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bzw. das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zum Tragen. In den anderen Bundesländern ist diese Art der Rohstoffförderung in den jeweiligen Landesbauordnungen oder Landesnaturschutzgesetzen geregelt.

Im Allgemeinen besitzt das AbgrG für solche Rohstoffe Gültigkeit, deren Abbau nicht unmittelbar dem Bergrecht bzw. den Bergbehörden unterliegen. Hierunter fallen insbesondere Kies, Sand, Ton, Lehm, Kalkstein, Dolomit, sonstige Gesteine, Moorschlamm und Ton. Jedoch kann für bestimmte Rohstoffe, wie z. B. Quarzkies, die Zuständigkeit zwischen AbgrG oder Bergrecht fallabhängig variieren. In jedem Fall muss die angerufene Behörde ihre eigene Zuständigkeit stets selbst überprüfen. Vom AbgrG miteingeschlossen ist auch die Oberflächennutzung sowie deren anschließende Wiedernutzbarmachung.

In den Bundesländern, in denen die Gesetzgebung kein Abgrabungsgesetz vorsieht und das Landesnaturschutzgesetz nicht für den Abbau von nichtenergetischen, grundeigenen Rohstoffen im Rahmen von Trockengrabungen zum Tragen kommt, fällt diese Art der Rohstoffförderung in den Geltungsbereich der entsprechenden Landesbauordnungen.

Zudem bestehen rechtliche Abgrenzungen: Die Landesbauordnungen gelten für die Abgrabung von Festgesteinen (Kalkstein, Basalt etc.) in Steinbrüchen mit einer Fläche von bis zu 10 Hektar, in denen nicht gesprengt wird. Für den Fall, dass diese Größenordnung überschritten wird oder sich nach Beendigung der Abbautätigkeiten Gewässer bilden werden, kommen wiederum das BImSchG bzw. WHG zum Tragen.

Grundsätzlich sieht der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) ein Verbot staatlicher Beihilfen vor. Allerdings gilt dieses Beihilfeverbot nicht ausnahmslos. Beihilfen, die mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, kann die Europäische Kommission genehmigen. So können beispielsweise Unterstützungsmaßnahmen im Bereich der Regionalförderung, der Energie- und Umweltpolitik oder im Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbereich unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden.

Die Mitgliedstaaten haben entschieden, dass die Kontrolle über staatliche Beihilfen grds. in der Zuständigkeit der Europäischen Kommission liegt („Hüterin der Verträge“), was dieser grundsätzlich das Recht gibt, auch in Politikbereichen, in denen sie keine sachliche Zuständigkeit hat (zum Beispiel in der Steuer- oder der Beschäftigungspolitik), die Beihilfekontrolle auszuüben. Daher müssen geplante beihilferelevante Maßnahmen in der Regel bei der Europäischen Kommission angezeigt oder sogar förmlich angemeldet („notifiziert“) und ggf. von ihr genehmigt werden 1 .

 

1 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (2024): Beihilfenkontrollpolitik. URL: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Euro-pa/beihilfenkontrollpolitik.html (Abruf am 24. Januar 2024)

Das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren dient der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans bei Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bedürfen (§§ 52 Abs. 2 a i. V. m. 57 a BBergG).

Als Beschäftigungswirkung werden Einflüsse auf die Beschäftigung (d. h. Anzahl der Arbeitsplätze) ausgehend von einem Sektor oder einer Investition bezeichnet. Direkte (Beschäftigungs-) Effekte (z. B. Angestellte im rohstoffgewinnenden Sektor) werden genauso einbezogen wie indirekte (Beschäftigungs-) Effekte (z. B. Angestellte in vor- oder nachgelagerten Wertschöpfungsstufen, wie Hersteller von Vorprodukten zur Rohstoffgewinnung o. ä.).

Braunkohlereviere sind bestimmte geographisch eingegrenzte Bezirke, welche einer Bergbehörde unterstellt sind. Die vom Strukturstärkungsgesetz unterstützten Braunkohlereviere in Deutschland sind: Lausitzer Revier (Bundesländer: Brandenburg/Sachsen), Mitteldeutsches Revier (Sachsen/Sachsen-Anhalt/Thüringen), Rheinisches Revier (Nordrhein-Westfalen), Helmstedter Revier (Niedersachsen).

Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) misst den Wert der im Inland hergestellten Waren und Dienstleistungen (Wertschöpfung) in einer bestimmten Periode (Quartal, Jahr). Das statistische Bundesamt berechnet das BIP folgendermaßen: Produktionswert minus Vorleistungen ist gleich die Bruttowertschöpfung; zuzüglich Gütersteuern und abzüglich der Subventionen ergibt das BIP2 .

2 Statistisches Bundesamt – DESTATIS (2024): Bruttoinlandsprodukt (BIP). URL: https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Volkswirtschaftliche-Gesamtrechnungen-Inlandsprodukt/Methoden/bip.html (Abruf am 24. Januar 2024).

Die Bruttowertschöpfung wird durch Abzug der Vorleistungen von den Produktionswerten errechnet; sie umfasst also nur den im Produktionsprozess geschaffenen Mehrwert. Die Bruttowertschöpfung ist bewertet zu Herstellungspreisen, das heißt ohne die auf die Güter zu zahlenden Steuern (Gütersteuern), aber einschließlich der empfangenen Gütersubventionen.

Beim Übergang von der Bruttowertschöpfung (zu Herstellungspreisen) zum Bruttoinlandsprodukt sind die Nettogütersteuern (Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen) global hinzuzufügen, um zu einer Bewertung des Bruttoinlandsprodukts zu Marktpreisen zu gelangen.3

3 Statistisches Bundesamt – DESTATIS (2024): Bruttowertschöpfung. URL: https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Volkswirtschaftliche-Gesamtrechnungen-Inlandsprodukt/Glossar/bruttowertschoepfung.html (Abruf am 24. Januar 2024).

Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) ist das bedeutendste und in der Praxis relevanteste Gesetz des Umweltrechts. Es stellt die Genehmigungsgrundlage für Industrie- und Gewerbeanlagen dar. In der rohstofffördernden Industrie sind Steinbrüche zum Abbau von Steinen und Erden genehmigungspflichtig. Nach § 1 Nr. 3 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) müssen Halden ab 10 Hektareine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchlaufen. Die Zuständigkeit für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren wird in den Landesimmissionsschutzgesetzen näher bestimmt. Mit dem Verwaltungsvollzug sind die Länder beauftragt. Im Regelfall ist das jeweilige Landesumweltministerium als oberste Immissionsschutzbehörde des Landes zuständig. Nachgeordnete Behörden sind die Regierungspräsidien, Kreis- und untere Verwaltungsbehörden. Die sachliche Zuständigkeit liegt in der Regel bei den unteren Verwaltungsbehörden.

Ein Zertifikat ist im Umweltrecht ein verbrieftes Recht, in einem bestimmten Zeitraum eine bestimmte Menge eines Schadstoffes zu emittieren. CO2-Zertifikate sind an den Energiebörsen handelbar, wodurch das CO2-Emissionsrecht einen Marktpreis bekommt. Indem immer weniger Zertifikate ausgegeben werden, sollen die Unternehmen einen Anreiz erhalten, in klimafreundliche Techniken zu investieren. Wobei der überwiegende Teil der Emissionszertifikate nicht mehr kostenlos vergeben, sondern versteigert wird. Bis 2030 verringert sich das Cap um 62 Prozent im Vergleich zu 2005. Die Erlöse aus der Versteigerung fließen zu mehr als 90 Prozent in den Klimaschutz.4

4 Umweltbundesamt (2023). Der Europäische Emissionshandel. URL: https://www.umweltbundesamt.de/daten/klima/der-europaeische-emissionshandel (Abruf am 24.01.2024).

Der EITI Standard sieht eine jährliche Berichtspflicht für EITI Länder vor. Dieser EITI Bericht umfasst zwei Hauptteile:

  • Der Kontextbericht enthält Informationen, die der breiten Öffentlichkeit einen Überblick über die Funktionsweisen des nationalen Rohstoffsektors geben. Darin werden Fragen beantwortet, wie: Welche Rohstoffe werden in welcher Menge abgebaut? Wie sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen? Welche Einnahmen erzielt der Staat? Wie viele Rohstoffe werden exportiert? Welchen Beitrag leistet der Rohstoffsektor zur Volkswirtschaft?
  • Im zweiten Teil des Berichts gleicht ein unabhängiger Verwalter die wichtigsten Zahlungen von rohstofffördernden Unternehmen mit den korrespondierenden Einnahmen der staatlichen Stellen ab. Hierzu legen die Unternehmen ihre Zahlungen und die zuständigen Finanzbehörden ihre Einnahmen offen.

2018 veröffentlichte die MSG den ersten D-EITI Bericht. Dieser enthält neben den beiden Hauptteilen auch Sonderthemen: Kompensationsmaßnahmen für den Eingriff in die Natur, Rückstellungen und Sicherheitsleistungen sowie Wasserentnahme zur Rohstoffförderung und erneuerbare Energien. Die Sonderthemen gehen über den internationalen EITI Standard hinaus und erhöhen so die Relevanz von EITI in Deutschland. Im zweiten D-EITI Bericht wurden die innovativen Themen erweitert und um die Bereiche Beschäftigung und Soziales und Recycling ergänzt. Im vierten Bericht wurden die Themen durch ein Kapitel zu Auswirkungen der Energiewende und des Strukturwandels auf die Rohstoffförderung in Deutschland ergänzt. Im fünften Bericht erarbeitete die MSG mit Blick auf die geopolitische Lage und die wirtschaftlichen Herausforderungen ein weiteres Kapitel zum Thema Der Beitrag der heimischen Rohstoffgewinnung zur Versorgungssicherheit unter Einbeziehung der Rolle Deutschlands im internationalen Rohstoffmarkt zu erarbeiten. Seit dem dritten D-EITI Bericht wird aufgrund eines von der D-EITI durchgeführten Pilotprojekts anstelle des Zahlungsabgleichs ein Kapitel zu den seitens der Unternehmen offengelegten Zahlungsströme mit einer alternativen Qualitätssicherung dieser Zahlungen inkludiert. Das Pilotprojekt wurde im vierten und fünften D-EITI Bericht modifiziert und wird im vorliegenden sechsten D-EITI Bericht fortgeführt (siehe Kacheln zu Zahlungsströme und Qualitätssicherung).

Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG), das im Oktober 2015 in Kraft trat, setzt die Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronikaltgeräte der Europäischen Union (WEEE-Richtlinie) in nationales Recht um. Das Gesetz gibt drei Ziele zur Sammlung und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten vor:

  • In den Jahren von 2016 bis 2018 mussten mindestens 45 % des gemittelten Gesamtgewichts der in den drei Vorjahren in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte gesammelt werden (Mindestsammelquote). In dieser Quote sind nicht nur Altgeräte aus privaten Haushalten (business to customer; b2c-Geräte), sondern auch von gewerblichen Quellen (business to business; b2b-Geräte) wie Firmen und Behörden (so genannte „andere Quellen als private Haushalte“), enthalten. Seit 2019 gilt eine Mindestsammelquote von 65 %.
  • Von der jährlich gesammelten Altgeräte-Masse sind je nach Gerätekategorie 75 bis 85 % zu verwerten (Verwertungsquoten). Die Verwertung umfasst dabei die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die (insbesondere energetische) Verwertung.
  • Von der jährlich gesammelten Altgeräte-Masse sind je nach Gerätekategorie 55 bis 80 % zur Wiederverwendung vorzubereiten oder zu recyceln (Quoten für Vorbereitung zur Wiederverwendung + Recycling).

Die Bezugsmenge für die Verwertungs- und Recyclingquoten ist laut Art. 11 Abs. 2 der WEEE-RL (Gültigkeit 15.08.2015) die gesamte Sammelmenge je Gerätekategorie, während in den Jahren davor die damals so genannte Wiederverwendung ganzer Geräte nicht in die Bezugsmenge einbezogen wurde.5

5 Umweltbundesamt (2022): Elektro- und Elektronikaltgeräte. URL: https://www.umweltbundesamt.de/daten/ressourcen-abfall/verwertung-entsor-gung-ausgewaehlter-abfallarten/elektro-elektronikaltgeraete#sammlung-und-verwertung-von-elektro-und-elektronikaltgeraten-drei-kennzahlen-zahlen (Abruf am 24. Januar 2022).

In Deutschland ist die Sozialversicherung eine Mischform aus Versicherung (Finanzierung durch Beiträge), Versorgung (Ausgleich nach sozialen Gesichtspunkten) und Fürsorge (Leistungen zur Rehabilitation). Die soziale Sicherung besteht aus fünf Säulen: 1.) Krankenversicherung; (2.) Unfallversicherung; (3.) Rentenversicherung; (4.) Arbeitslosenversicherung; (5.) Pflegeversicherung.

Am weitgehendsten ist die unternehmerische Mitbestimmung im Bergbau (Montan-Mitbestimmung; MontanMitbestG, MontanMitbestGErgG): Hier sind die Aufsichtsräte durch Arbeitgeber/innen- und Arbeitnehmer/innenvertreter/innen gleichgewichtig (paritätisch) besetzt. Darüber hinaus ist die Bestimmung des/der Arbeitsdirektors/in, der/die als gleichberechtigtes Mitglied der Geschäftsführung für Personal- und Sozialangelegenheiten zuständig ist, von der Zustimmung der Mehrheit der Arbeitnehmer/innenvertreter/innen im Aufsichtsrat abhängig.

In der Multi-Stakeholder-Gruppe (MSG) der D-EITI sind Akteure aus Regierung, Wirtschaft und Zivilgesellschaft vertreten. Sie werden von der Bundesregierung für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren berufen. Aufgabe der MSG ist die Steuerung und Kontrolle der Umsetzung von D-EITI. Dazu gehören unter anderem die Festlegung von Inhalten der Berichterstattung sowie die regelmäßige Erstellung und Abnahme von Arbeitsplänen und Fortschrittsberichten zur Umsetzung der D-EITI. Die Mitglieder der deutschen MSG finden sie auf der D-EITI Website

Primärrohstoffe sind abgesehen von ihrer Gewinnung unbearbeitete Rohstoffe, beispielsweise Frischholzfasern für die Papierherstellung, die aus gefällten Bäumen gewonnen wurden. Sekundärrohstoffe hingegen werden durch Recycling gewonnen, etwa Zellulosefasern aus Altpapier. Aufgrund begrenzter natürlicher Ressourcen ist es unvermeidlich, den Verbrauch von Primärrohstoffen zu reduzieren. Eine Möglichkeit hierfür besteht in der Substitution durch Sekundärrohstoffe.

Je nach Beschaffenheit, technischem Verfahren und Aufwand können verschiedene Rohstoffe unterschiedlich oft wieder zu Sekundärrohstoffen aufbereitet werden. Dabei kann die Zerkleinerung und Trennung verschiedener Bestandteile, z. B. bei Verbundwerkstoffen, erhebliche Mengen Energie erfordern. Unter Umständen ist die Gewinnung von Primärrohstoffen dann wirtschaftlich günstiger als das Recycling. Durch neue bzw. verbesserte Recycling-Verfahren und kreislauf- freundlich konzipierte Produkte kann dieses Verhältnis zu Gunsten des Recyclings verschoben werden. Zudem können steuerliche Anreize, etwa durch eine Besteuerung von Primärrohstoffen, den Anteil recycelter Rohstoffe erhöhen.

Die Recyclingquote (errechnet nach dem Gewichtsanteil der gesammelten Abfälle, die in eine Recyclinganlage eingebracht werden) unterscheidet sich von der Rezyklat-Einsatzquote (Anteil der recycelten Materialien, die wieder in der Produktion eingesetzt werden). Siehe auch „Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG“.
Siehe „Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG“.

Die Sozialpartnerschaft spielt in Deutschland eine herausragende Rolle. Auf den unterschiedlichsten Ebenen findet das gestaltende Miteinander zwischen Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen, Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften mit dem Ziel statt, Interessengegensätze durch Konsenspolitik zu lösen. Zum Beispiel auf betrieblicher Ebene, wo eine Beteiligung der Arbeitnehmer/innen in betrieblichen Angelegenheiten über die von ihnen gewählten Betriebsräte stattfindet. Auf Unternehmensebene sind ab einer bestimmten Unternehmensgröße Arbeitnehmer/innen in den Aufsichtsorganen vertreten. Daneben arbeiten die Sozialpartner/innen auf unterschiedlichsten regionalen Ebenen, auf Bundesebene, aber auch in Europa ständig zusammen – in Form gemeinsamer Positionierungen, Initiativen, Aktionen oder des sozialen Dialogs. Sie widmen sich den grundlegenden Orientierungsfragen der Menschen und beteiligen sich an Werte- und Systemdebatten.

Unter stofflicher Verwertung (Recycling) ist gem. § 3 Absatz 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) jedes Verwertungsverfahren zu verstehen, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung. Die energetische Verwertung meint hingegen die thermische Verwertung von Abfällen durch Verbrennung. Eine Verbrennung von Abfällen ohne Auskopplung von Energie stellt dagegen eine Beseitigung dar.

Es gibt sowohl auf internationaler als auch auf nationaler Ebene unterschiedliche Definitionen und methodische Ansätze zur Frage, was Subvention sind und wie sie berechnet werden. Entsprechend der Definition des Subventionsberichts der Bundesregierung werden hier direkt budgetrelevante Subventionen des Bundes für private Unternehmen und Wirtschaftszweige (d. h. Finanzhilfen als Geldleistungen sowie Steuervergünstigungen als spezielle steuerliche Ausnahmeregelungen) erfasst. Subventionen der föderalen Ebene können über die Subventionsberichte der Bundesländer eingesehen werden (siehe hierzu Anlage 5 des Subventionsberichtes der Bundesregierung).

Jede Person hat nach dem Umweltinformationsrecht freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen. Bund und Länder haben dazu Regelungen erlassen, die die völkerrechtlichen Vorgaben (“erste Säule” der Aarhus-Konvention) sowie die der Europäischen Union umsetzen.

Zu unterscheiden ist zwischen dem Umweltinformationsgesetz (UIG), welches den Zugang zu Umweltinformationen auf Bundesebene regelt, und den Umweltinformationsgesetzen der Bundesländer, die für informationspflichtige Stellen in den Ländern gelten. Auf andere amtliche Informationen bei Bundesbehörden ist das allgemeine Informationsfreiheitsgesetz (IFG) anwendbar.

9 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (2024): Umweltinformationsgesetz. URL: https://www.bmuv.de/themen/umweltinformation/umweltinformationsgesetz (Abruf am 24. Januar 2024).

Für den jährlichen D-EITI Bericht gleicht der Unabhängige Verwalter die wichtigsten Zahlungen von rohstofffördernden Unternehmen mit den korrespondierenden Einnahmen der staatlichen Stellen ab. Hierzu legen die Unternehmen ihre Zahlungen und die zuständigen Finanzbehörden ihre Einnahmen offen.

Der Auftrag für die Erstellung des Zahlungsabgleiches wird nach entsprechendem Vergaberecht ausgeschrieben. Somit kann der Unabhängige Verwalter jährlich wechseln. Er hat hauptsächlich zwei Aufgaben: Zum einen ist er dafür zuständig, die Zahlen der betroffenen Unternehmen und Regierungsstellen zusammenzustellen und etwaigen Abweichungen auf den Grund zu gehen. Diese Abweichungen und ihre Gründe stellt der Unabhängige Verwalter im EITI Bericht dar. Zum anderen unterstützt er die MSG bei der Klärung von Fachfragen. Für den dritten D-EITI Bericht (2021) führte der UV im Auftrag der MSG erstmalig ein Pilotprojekt zum Zahlungsabgleich durch. Das Pilotprojekt zum Zahlungsabgleich wurde im vierten und fünften D-EITI Bericht modifiziert und wird im vorliegenden sechsten D-EITI Bericht fortgeführt.

Als Unternehmensgruppe wird die Gesamtheit rechtlich selbstständiger Unternehmen bezeichnet, die aufgrund bestimmter Gemeinsamkeiten zusammengehören (z.B. indem sie einer einheitlichen Leitung unterstehen oder in einem Abhängigkeits- oder Beherrschungsverhältnis zueinanderstehen).

Unternehmen, die in einer vertraglich verbundenen Einheit kooperieren, werden als Unternehmensverbund bezeichnet.

Die Verwertungsquote umfasst sowohl die energetische als auch die stoffliche Verwertung von Abfällen. Dies unterscheidet sie von der Recyclingquote, welche die energetische Verwertung ausschließt. Siehe auch „Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG“

Der Abbau von Grundeigentümerbodenschätzen wie Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Moor oder Steine im Nassabbau erfordert gem. des § 68 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ein Planfestellungsverfahren. (Der)Grund ist, dass im Nassabbau Grundwasser freigelegt wird und in der Folge oberirdische Gewässer entstehen. Das Planfeststellungsverfahren wird von der unteren Wasserbehörde durchgeführt.

Die Verfahrensschritte des Planfeststellungsverfahrens richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 72-78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVfG). Im Sinne des § 68 Abs. 3 Nr. 1 und 2 WHG darf der Plan nur dann festgestellt oder genehmigt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls nicht zu erwarten ist und andere Anforderungen des WHG sowie sonstige öffentlich-rechtliche Bestimmungen erfüllt sind.