Umgang mit Eingriffen in Natur und Landschaft
Stand: Oktober 2024
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelungen
Jede Bergbautätigkeit ist mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden und kann gravierende Umweltbelastungen zur Folge haben. Kompensationsmaßnahmen wie Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sollen Eingriffe in Natur und Landschaft kompensieren und deren beeinträchtigte Funktionen wiederherstellen bzw. funktionsgleich ersetzen. Nur soweit eine Realkompensation nicht möglich ist, ist eine Ersatzzahlung zu leisten, vorausgesetzt, die Belange des Naturschutzes sind nachrangig. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwenden.
Rechtlicher Rahmen
Das Bundesberggesetz (BbergG) verpflichtet den Bergbautreibenden zunächst, die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß zu treffen (§ 55 Absatz 1 Nummer 7 BBergG). Unter Wiedernutzbarmachung ist die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses zu verstehen (§ 4 Absatz 4 BBergG). Damit fallen unter diesen Begriff alle für eine Rekultivierung erforderlichen Tätigkeiten, ohne dass dabei jedoch der Status quo ante erreicht werden muss. Im Rahmen der bergbaulichen Verpflichtung zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche kann im Einzelfall – je nach Art und Umfang der zu diesem Zwecke ergriffenen Maßnahmen – die gleichzeitig bestehende naturschutzrechtliche Verpflichtung zur Kompensation von Eingriffen in die Natur (§ 13 BNatSchG) bereits erfolgt sein. 3
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) stellt den allgemeinen Grundsatz auf, dass erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vom Verursacher vorrangig zu vermeiden sind (Vermeidungspflicht). Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen (im Weiteren „Kompensationsmaßnahmen“) oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren (§ 13 BNatSchG). Von diesem allgemeinen Grundsatz und seiner Rechtsfolgenkaskade (zunächst die Vermeidung, dann die Kompensationsmaßnahmen, und als letzte Möglichkeit die Ersatzzahlung) kann nicht abgewichen werden. Bei Bergbaumaßnahmen zielt das Vermeidungsgebot vor allem auf eine möglichst umweltschonende Ausführungsvariante ab. Unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnaher Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern (§ 1 Abs. 5 S. 4 BNatSchG). Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort, ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind (§ 15 BNatSchG).
Kompensationsmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum wird von der Zulassungsbehörde im Zulassungsbescheid festgelegt. Für die Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Kompensationsmaßnahmen ist der/die Verursacher/in des Eingriffs oder dessen Rechtsnachfolger/in verantwortlich.
Nach bundes- und europarechtlichen Vorgaben sind in Zulassungsverfahren von naturschutzrechtlichen Eingriffen zudem unter anderem die möglichen Auswirkungen eines Vorhabens auf besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten (besonderes Artenschutzrecht) sowie auf das europäische Schutzgebietsnetz NATURA 2000 zu prüfen.
Die Bundeskompensationsverordnung (BKompV) konkretisiert die gesetzlich vorgesehene naturschutzrechtliche Eingriffsregelung für Vorhaben im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung. Sie erfasst damit insbesondere Vorhaben im Bereich der öffentlichen Infrastruktur (z. B. Energieleitungen, Offshore-Windparks und Wasserstraßenprojekte, im Regelfall auch Bundesautobahnen). Die BKompV verfolgt das Ziel, die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung länderübergreifend zu vereinheitlichen und transparenter sowie effektiver zu gestalten. In einigen Ländern gelten weiterhin abweichende Regelungen.5
Zulassungspraxis bei der Rohstoffförderung
Sie kann hiervon aus sachlichen Gründen abweichen. Die Bestimmungen des besonderen Artenschutzes sind unabhängig von der Eingriffsregelung zwingend einzuhalten. Gesetzlicher Biotopschutz, der nationale und europäische Gebietsschutz sind, wie der besondere Artenschutz auch, von der Eingriffsregelung unabhängige Naturschutzbelange, die separat abzuarbeiten sind.
Im Zulassungsverfahren legt der/die Unternehmer/in hierzu der zuständigen Behörde ein naturschutzfachliches Gutachten vor, in dem die Inhalte gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG abgearbeitet werden. Beispielsweise macht ein landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) insbesondere Angaben über Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie die vorgesehenen Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen und ggf. auch über den Ersatzgeldumfang. Hierbei wird regelmäßig der überwiegende Teil der erforderlichen Kompensation im Rahmen der Renaturierung bzw. Rekultivierung erbracht (siehe Zielbestimmung in § 1 Abs. 5 S. 4 BNatSchG).
Kompensationsmaßnahmen auf externen Flächen sind beispielsweise dann erforderlich, wenn sich bestimmte Landschafts- bzw. Biotopstrukturen am Eingriffsort nicht in gleichartiger Weise wiederherstellen lassen, wenn der zeitliche Abstand zwischen Beeinträchtigung und Renaturierung zu groß ist oder wenn aus Biotopschutz-, Schutzgebiets- oder artenschutzrechtlichen Gründen spezielle Maßnahmen notwendig sind (FN)9.
Dokumentation von Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in die Natur
Seit der Novellierung des BNatSchG 2010 sind die Bundesländer verpflichtet, Kompensationsverzeichnisse für sämtliche Eingriffe in die Natur zu erstellen. Diese sind jedoch unterschiedlich ausgeprägt und nicht in allen Bundesländern öffentlich einsehbar.
Übersicht Kompensationsverzeichnisse in den Bundesländern
Bundesland | Öffentlich einsehbar | Zentral für das Bundes-land | Umfassende Informationen zur Eingriffsfläche und Kompensationsart | Weblink | Informationen zu Ersatzzahlungen |
Baden-Württemberg | Ja | Nein | Ja | Liste der Ersatzgeldzahlungen kann bei der Stiftung Naturschutzfonds angefordert werden. | |
Bayern | Ja | Ja | Ja | https://www.lfu.bayern.de/natur/oefka_oeko/index.htm | Listen der Ersatzzahlungen können auf Ebene der Kreisverwaltungsbehörden angefordert werden. |
Berlin | Ja | Ja | Nein | http://fbinter.stadt-berlin.de/fb/index.jsp | Listen der Ersatzzahlungen können auf Bezirksebene angefordert werden. |
Brandenburg | Ja | Ja | Ja | https://lfu.brandenburg.de/lfu/de/aufgaben/natur/naturschutz-in-planungs-und-genehmigungsverfahren/ekis/ | Liste der Ersatzzahlungen kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz angefordert werden. |
Bremen | Ja | Ja | Ja | https://www.bauumwelt.bremen.de/umwelt/natur/gis_dienste___geodaten-48536 | Liste der Ersatzzahlungen kann bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau angefordert werden. |
Hamburg | Ja | Ja | Ja | https://geoportal-hamburg.de/geoportal/geo-online | Gesamtbetrag der Ersatzzahlungen ist über die Jahresbilanz des Sondervermögens für Naturschutz öffentlich einsehbar. |
Hessen | Ja | Ja | Ja | http://natureg.hessen.de/mapapps/resources/apps/natureg/index.html?lang=de | Ersatzzahlungen sind nicht öffentlich einsehbar. |
Mecklenburg-Vorpommern | Ja | Ja | Ja | https://www.kompensationsflaechen-mv.de/wiki/index.php/Hauptseite | Ersatzzahlungen sind nicht öffentlich einsehbar. |
Niedersachsen | Teilweise; landesweites Verzeichnis in Planung (Online-Datenbank) | Nein | Teilweise (s. Bsp. Landkreis Cuxhaven) | z.B. LK Cuxhaven https://www.landkreis-cuxhaven.de/Landkreis-Politik/Karten/Geoportal/index.php?La=1&object=tx,1779.2612.1&sub=0 | Ersatzzahlungen sind nicht öffentlich einsehbar. |
Nordrhein-Westfalen | Ja | Ja | Teilweise ja | https://linfos.naturschutzinformationen.nrw.de/atlinfos/de/kev/karte | Die unteren Naturschutzbehörden (Kreise und kreisfreie Städte) führen Ersatzgeldverzeichnisse, die im Internet veröffentlicht werden und Informationen (auch zur Verwendung der Ersatzzahlungen) enthalten. |
Rheinland-Pfalz | Ja | Ja | Ja | https://naturschutz.rlp.de/fachanwendungen/ergaenzende-fachinformationssysteme/kompensationsverzeichnis | Liste von Ersatzgeldzahlungen kann bei der Stiftung Natur und Umwelt angefordert werden. |
Saarland | Nein | Nein | Nein | - | Ökokontomaßnahmen können über das Geoportal des Saarlandes (www.geoportal.saarland.de) eingesehen werden. |
Sachsen | Nein | Ja | Nein | https://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/natur/15205 | Listen der Ersatzzahlungen können auf Ebene der Kreisverwaltungsbehörden angefordert werden. |
Sachsen-Anhalt | Teilweise (Ökokonten: Ja, Kompensationsverzeichnis: Nein) | Ja | Nein | http://ekis.geolock.de/ | Ersatzzahlungen sind nicht öffentlich einsehbar. |
Schleswig-Holstein | Ja | Nein | Nein | https://www.lksh.de/landwirtschaft/um- welt-und-gewaesserschutz/oekokonto/ | Liste der Ersatzzahlungen kann beim Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur angefordert werden. |
Thüringen | Nein | Ja | Ja | Ersatzzahlungen sind an die Stiftung Naturschutz Thüringen (SNT) zu leisten. Die entsprechenden Übersichtslisten sind nicht öffentlich einsehbar. Bisher hat es noch keine Ersatzzahlungen aus bergbaulichen Vorhaben gegeben. |
Eigene Darstellung (Stand: Oktober 2024).
* Informationen zu Ersatzzahlungen werden auf der Ebene der Unteren Naturschutzbehörden geführt und damit in allen kreisfreien Städten und Landkreisen, aber nicht zentral für das jeweilige Bundes- land, gesammelt. Zudem werden die Daten nicht nach Sektoren aufgeschlüsselt, so dass eine Berichterstattung zur Höhe der Ersatzzahlungen pro Bundesland und spezifisch für den Rohstoffsektor im Rahmen des D-EITI Berichtes nicht geleistet werden kann.
** Veröffentlichung für Ende 2024/ Anfang 2025 vorgesehen.
Beispiel für die Transparenz von Kompensationsverzeichnissen in Baden-Württemberg 10
Grundlage für das baden-württembergische Kompensationsverzeichnis bildet neben dem § 17 Abs. 6 BNatSchG und § 18 NatSchG BW die Kompensationsverzeichnis-Verordnung (KompVzVO) und die Ökokonto-Verordnung (ÖKVO) des Landes, welche eine öffentliche Dokumentationspflicht vorsehen. Beide Verordnungen können auf der Webseite der Landesrecht Baden-Württemberg heruntergeladen werden:
- Kompensationsverzeichnis-Verordnung (KompVzVO) https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-KompVerzVBWrahmen
Ökokonto-Verordnung (ÖKVO) https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-%C3%96koKVBWrahmen
Eine zentrale Übersicht über die Gesamtanzahl aller Eingriffe in Baden-Württemberg, einschließlich ihrer Kompensationsmaßnahmen, ist zwar nicht verfügbar, jedoch können die naturschutzrechtlichen Ökokontomaßnahmen sowie die bereits einem naturschutzrechtlichen Eingriff zugeordneten Kompensationsmaßnahmen über die Internetseiten der zuständigen unteren Naturschutzbehörden auf Ebene der Stadt- und Landkreise abgerufen werden (https://www. lubw.baden-wuerttemberg.de/natur-und-landschaft/ oeffentliches-verzeichnis-abteilung-oekokonto).
Dort sind folgende Informationen zu den naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen der Kreise einsehbar:
- Bezeichnung der Zulassungsbehörde und der Kompensationsmaßnahme (Kurzbeschreibung),
- Aktenzeichen und Datum des Zulassungsbescheids,
- Art des den Eingriff verursachenden Vorhabens,
- Vorhabenträger/in,
- Lage der Kompensationsfläche,
- Maßgaben zur fristgerechten Umsetzung der Kompensationsmaßnahme und zum festgesetzten Unterhaltungszeitraum,
- Stand der Umsetzung.
- Maßnahmenkomplex,
- Status,
- Naturraum,
- Lage der Maßnahme,
- Ökopunkte.
Beispiel für die Festsetzung von Ersatzzahlungen in Nordrhein-Westfalen (NRW)⁷
Nach § 15 Abs. 6 BNatSchG hat der Verursacher Ersatz in Geld als Ultima Ratio bei einem zugelassenen Eingriff zu leisten, wenn die Beeinträchtigungen der Natur nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Kompensationsmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile (§ 15 Abs. 6 S. 1 ff. BNatSchG).
Bei der Zulassung der Aktivitäten der rohstofffördernden Industrie in NRW ist die Festsetzung von Ersatzzahlungen die Ausnahme. Dennoch gibt es Fälle, bei denen z. B. der überwiegende Teil der Kompensation in der Rekultivierung erfolgt, ein kleines rechnerisches Kompensationsdefizit aber noch auf einer externen Fläche umzusetzen wäre oder die Festsetzung der Kompensation durch Wiedernutzbarmachung nicht zweckmäßig ist. Wenn diese Fläche bzw. die erforderliche Maßnahme mit verhältnismäßigem Aufwand nicht verfügbar, nicht umsetzbar bzw. nicht zweckmäßig ist, erfolgt eine entsprechende Ersatzgeldfestsetzung. In NRW wird diese Festsetzung entsprechend den Vorgaben des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) im Benehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene vorgenommen (§ 33 Abs. 1 LNatSchG NRW).
Empfänger des Ersatzgeldes ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt, in dem oder in der der Eingriff durchgeführt wird; das Ersatzgeld ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwenden (§ 31 Abs. 4 LNatSchG NRW). Soweit das Ersatzgeld für einen Eingriff in Waldflächen zu zahlen oder für eine Aufforstung von Flächen zu verwenden ist, wird es der Forstverwaltung zweckgebunden zur Verfügung gestellt (§ 31 Abs. 4 LNatSchG NRW).
Beispiele für Ersatzgeldfestsetzungen sind die Kiestagebaue im Tagebauvorfeld der Braunkohlevorhaben. In drei Tagebauen war eine naturschutzfachlich wertvolle Wiedernutzbarmachung nicht angezeigt, weil im direkten Anschluss zur Kies- bzw. Sandgewinnung der Braunkohlentagebau die Fläche nutzt. Für diese Fälle hat die dortige untere Naturschutzbehörde ein vereinfachtes Bewertungsverfahren entwickelt, mit welchem eine angemessene Ersatzzahlung ermittelt werden kann. Für die drei vorgenannten Vorhaben sind insgesamt Ersatzzahlungen von 265.767,90 Euro festgesetzt worden.
Für einen weiteren Kiestagebau wurde im Rahmen einer kleinflächigen Erweiterungsplanung ein Ersatzgeld festgesetzt, sofern die beabsichtigte Rekultivierung nicht umgesetzt werden kann. Mit dem eingenommenen Ersatzgeld von 21.900 Euro soll dann die untere Naturschutzbehörde des Kreises eine andere gleichwertige Kompensationsmaßnahme umsetzen.
Im Zeitraum 2011 und 2015 hat es bei der Bergbehörde NRW Ersatzgeldfestsetzungen von insgesamt nur ca. 300.000 Euro gegeben. In den Jahren 2015 bis 2019 hat die Bedeutung von Ersatzzahlungen in den bergrechtlichen Verfahren erheblich abgenommen. Sie erreichen in diesem Zeitraum einen Gesamtbetrag von weniger als 100.000 Euro.
Für die Braunkohlentagebaue in NRW hat es bisher keine Ersatzzahlungen gegeben; die Eingriffskompensation erfolgt überwiegend in der Wiedernutzbarmachung. Das Verhältnis der vielen und teilweise auch sehr großflächigen Tagebauvorhaben (insbesondere im Braunkohlenbergbau) unter Bergrecht in NRW zu den wenigen vorgenannten kleinen Vorhaben zeigt, dass die Festsetzung von Ersatzgeld in den bergrechtlichen Verfahren eine untergeordnete Rolle spielt.
Kooperation zwischen Stakeholdern
Rückstellungen
In Deutschland ist bundesgesetzlich geregelt, dass rohstoffgewinnende Unternehmen Rekultivierungsmaßnahmen durchführen. Hierzu gehören üblicherweise Maßnahmen, die nach dem Stilllegen des Bergbaus noch erforderlich sind, wie zum Beispiel Maßnahmen zur Wiedernutzbarmachung der in Anspruch genommenen Oberfläche oder Rekultivierungsmaßnahmen.
Transparent ausgewiesen werden die Rückstellungen bei den Unternehmen, die ihre Jahresabschlüsse auf http://www.bundesanzeiger.de, offenlegen müssen. Berichtspflichtige Unternehmen mit Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, veröffentlichen ihre Jahresabschlüsse auf https://www.unternehmensregister.de. Die Pflicht zur Offenlegung nach § 325 HGB gilt grundsätzlich für alle Kapitalgesellschaften und alle Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden/er Gesellschafter/in (z. B. GmbH & Co. KG).
Sicherheitsleistungen
Sicherheitsleistungen stellen ein in Deutschland vorgesehenes Instrument dafür dar, die durch rohstoffgewinnende Betriebe zu leistenden Rückbau-, Sicherungs- und Wiedernutzbarmachungsmaßnahmen bei Ausfall oder Verweigerung des Unternehmens ohne zusätzliche Kosten für die Allgemeinheit durch sogenannte Ersatzvornahmen der Behörden umsetzen zu können.
Für unter das BBergG fallende Rohstoffgewinnungsvorhaben sind Sicherheitsleistungen als behördliches Instrument im BBergG ausdrücklich vorgesehen. Einzelne Bundesländer haben für die Rohstoffgewinnung außerhalb des Geltungsbereiches des BBergG in ihren Abgrabungsgesetzen oder anderen untergesetzlichen Regelungen für Abgrabungen vergleichbare Vorschriften erlassen. Zudem können zur Absicherung der Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für die Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 17 Abs. 5 BNatSchG Sicherheitsleistungen festgesetzt werden.
Die Behörde kann, sofern sie eine Sicherheit für notwendig hält und sich aus der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift keine Beschränkungen ergeben, grundsätzlich jede geeignete Form der Sicherheitsleistung zulassen. Möglich sind die Hinterlegung von Bargeld und Wertpapieren, Hypotheken, spezielle Ausfallversicherungen, betriebliche Rückstellungen, Bank- oder Konzernbürgschaften und sogenannte harte Patronatserklärungen.
Branchenüblich im Rohstoffgewinnungssektor sind betriebliche Rückstellungen, Bankbürgschaften oder Versicherungsbürgschaften und insbesondere bei großen Unternehmen Konzernbürgschaften sowie Patronatserklärungen. Bargeld und Wertpapiere werden üblicherweise nicht als Sicherheit angenommen, da die Verwaltung dieser Finanzmittel durch die Behörde zu komplex ist. Insoweit handelt es sich nicht um Zahlungen der Unternehmen an staatliche Stellen.
Die Höhe der festzusetzenden Sicherheitsleistung richtet sich nach den geschätzten Kosten einer möglicherweise notwendigen Ersatzvornahme. Soll ein Vorhaben in Abschnitten durchgeführt werden, wird die Sicherheitsleistung orientiert am tatsächlichen Eingriff etappenweise festgesetzt und nach erfolgreicher Teilwiedernutzbarmachung anteilig freigegeben.
1 Destatis, Tabelle 33111-0001. URL: https://www-genesis.destatis.de/genesis//online?operation=table&code=33111-0001&bypass=true&levelindex=1&levelid=1720534916628#abreadcrumb (Abruf am 9. Juli 2024)
2 Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) 1): Deutschland – Rohstoffsituation 2022 (Stand: Dezember 2023), S.28. URL: https://www.bgr.bund.de/DE/Themen/Min_rohstoffe/Downloads/rohsit-2022.pdf;jsessionid=5E3B0196D0DD8463753064EE00230A18.internet991?__blob=publicationFile&v=7 (Abruf am 9. Juli 2024)
3Näheres zur Kompensation von Eingriffen in die Natur durch die Rohstoffgewinnung, Kap. 7.1, Dokumentation von Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft
4 Die Übersetzungsschlüssel sind hier veröffentlicht: Bundesamt für Naturschutz (2021): Eingriffsregelung. URL: https://www.bfn.de/eingriffsregelung (Abruf am 9. Oktober 2024)
5 Abweichende Reglungen gelten in Baden-Württemberg (§ 15 Abs. 5 S. 3 NatSchG BW) und Bayern (Art. 8 Abs. 3 S. 2 BayNatSchG), die von der Abweichungskompetenz gem. Art. 72 Abs. 3 GG Gebrauch gemacht haben.
6In Sachsen-Anhalt bedarf § 11 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) der Abbau von Bodenschätzen, der weder dem Bergrecht noch dem Wasserrecht unterliegt, wie insbesondere von Sand, Kies, Mergel, Lehm, Ton, Kalk- und sonstigem Gestein, Gips sowie Torf und Mudden, wenn die abzubauende Fläche größer als 100 Quadratmeter ist, der Genehmigung der Naturschutzbehörde (regelmäßig untere Naturschutzbehörde). Inhalt und Verfahren einschließlich der zu leistenden Vermeidungs-, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen sowie Ersatzzahlungen und Sicherheiten richten sich nach den Vorschriften der §§ 13 bis 18 des Bundesnaturschutzgesetzes und den §§ 6 bis 10 NatSchG LSA, soweit die Vorschriften der § 12 bis 14 NatSchG LSA nichts Abweichendes regeln
7 Falls kein Trägerverfahren (Rechtsvorschrift) einschlägig ist, indem die Eingriffsregelung abgearbeitet wird, ist nach § 17 Abs. 3 BNatSchG immer die jeweilige Naturschutzbehörde zuständig.
8 Im Landesrecht kann eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben sein – bspw. Einvernehmen nach § 7 Abs. 1 ThürNatG.
9 Die artenschutzrechtliche Prüfung sowie etwaige Maßnahmen und die Eingriffsregelung stehen grundsätzlich nebeneinander. Maßnahmen des Artenschutzes werden oft im Landschaftspflegerischen Begleitplan mit dargestellt. Im Einzelfall können Artenschutzmaßnahmen auch unter der Eingriffsregelung angerechnet werden (siehe dazu § 15 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG).
10 Informationen zu weiteren Bundesländern; https://xn--kopunktemarkt-hmb.de/oekokontoverordnungen-bundeslaender/ Allg. Informationen: https://www.kompensationsmarkt.de/faq
11 Nach § 16 Nr. 1 BNatSchG müssen bevorratende Maßnahmen die Voraussetzungen von § 15 Absatz 2 BNatSchG erfüllen. Demnach ist mindestens ein Naturraumbezug (beim Ersatz) zu fordern.
12 Vgl.: https://www.leag.de/de/news/details/vorsorgevereinbarung-mit-brandenburg-aktualisiert/, https://www.leag.de/de/news/details/ vorsorgevereinbarung-mit-sachsen-aktualisiert/ (Abruf am 17. September 2024).
13 Vgl.: https://lbgr.brandenburg.de/lbgr/de/aktuell/buergerinformationen/vorsorgevereinbarung/ und https://www.oba.sachsen.de/ kohleausstieg-4084.html (Abruf am 17. September 2024).