Energiewende

Der Klimawandel stellt weltweit Akteure von Politik, Industrie und Zivilgesellschaft vor große Herausforderungen. Die rohstofffördernde Industrie muss aufgrund internationaler und nationaler Pläne zur Reduktion des Ausstoßes von klimaschädlichen Treibhausgasen einen entscheidenden Beitrag zur Erreichung des Ziels der Klimaneutralität leisten. Die Energiewende wird erheblichen Einfluss auf die Nachfrage und den Absatz von Kohle, Öl und Gas mit sich bringen und einen Strukturwandel in diesen Industrien in Gang setzen bzw. diesen beschleunigen. Zugleich steigt der Bedarf nach Rohstoffen für klimaneutrale Technologien, Erneuerbaren Energien, elektrische Mobilität und Wasserstoff.

Die Bundesrepublik Deutschland ist zur Bewältigung des Klimawandels an verschiedene internationale Vorgaben gebunden. Im Pariser Klimaabkommen von 2015 hat sich die Weltgemeinschaft erstmals rechtsverbindlich darauf verständigt, die Erderwärmung auf möglichst 1,5° Celsius im Vergleich zum vorindustriellen Zeitalter zu begrenzen. Die Europäische Union hat mit dem European Green Deal („Europäisches Klimagesetz“) ebenfalls konkrete Zielmarken gesetzt. Kernelement aller Vereinbarungen ist eine massive Reduktion von Treibhausgasen.

Um diesen Verpflichtungen gerecht zu werden, verfolgt die Bundesrepublik eine nationale Klimapolitik in deren Folge in den letzten Jahren eine Reihe von Gesetzen erlassen wurde. Das Bundes-Klimaschutzgesetz von 2019 und 20211 setzt konkrete jährliche Minderungsziele beim Ausstoß von Treibhausgasen und formuliert das Ziel der Klimaneutralität2 bis 2045. Mit dem „Kohleausstiegsgesetz“3 von 2020 wird die Beendigung des Abbaus von Kohle und der Kohleverstromung bis zum Jahr 2038 geregelt. Neben dem seit 2003 bestehenden europäischen Emissionshandel hat Deutschland mit Beginn des Jahres 2021 ein eigenes nationales Emissionshandelssystem zur Bepreisung fossiler Treibhausgasemissionen eingerichtet.

In diesem Kapitel werden einige der in Deutschland geltenden Gesetze für einen verbesserten Klimaschutz näher vorgestellt sowie der Stand der Erneuerbaren Energien und der steigende Bedarf an metallischen und mineralischen Rohstoffe aufgezeigt. Zudem werden Aktivitäten und Maßnahmen beschrieben, die in Deutschland unternommen werden, um die Herausforderungen von Energiewende und Strukturwandel im Bereich der Rohstoffförderung in Angriff zu nehmen.

Rechtliche Grundlagen

Bundes-Klimaschutzgesetz

Das im Jahr 2019 neu eingeführte Bundes-Klimaschutzgesetz setzt den rechtlichen Rahmen für die Klimapolitik Deutschlands. Es legt die deutschen Klimaziele gesetzlich fest und enthält einen Monitoring- und Nachsteuerungsmechanismus zur Einhaltung der Klimaschutzziele.

Am 24. Juni 2021 hat der Deutsche Bundestag mit der Novelle des Klimaschutzgesetzes (seit dem 31. August 2021 in Kraft) neue, ambitioniertere Klimaschutzziele beschlossen, mit dem Ziel, bis zum Jahr 2045 Nettotreibhausgasneutralität in Deutschland zu erreichen. Als Zwischenziele sollen die Treibhausgasemissionen im Vergleich zum Jahr 1990 bis 2030 um mindestens 65% gemindert werden und bis zum Jahr 2040 um mindestens 88%. Zudem soll der Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) schrittweise zu einer verlässlichen Senke auf 25 Mio. t im Jahr 2030 und im Jahr 2045 auf 35 Mio. t CO2-Äquivalente ausgebaut werden. Auf dem Weg bis 2030 gibt das Bundes-Klimaschutzgesetz zulässige Jahresemissionsmengen für die Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Gebäude, Verkehr, Landwirtschaft und Abfallwirtschaft vor. Im Zuge der Novelle wurden die Emissionsminderungspfade dieser Sektoren ebenfalls verschärft. Den Großteil der zusätzlichen Minderungslasten übernehmen die Sektoren Energiewirtschaft und Industrie.

Für die Einhaltung der zulässigen Jahresemissionsmengen sieht das Bundes-Klimaschutzgesetz einen Prüfungs- und Nachsteuerungsmechanismus vor. Jeweils bis zum 15. März eines Jahres veröffentlicht das Umweltbundesamt die Emissionsdaten der Treibhausgasemissionen des Vorjahres. Diese werden vom Expertenrat für Klimafragen überprüft. Überschreitet ein Sektor die zulässige Jahresemissionsmenge, hat das für den jeweiligen Sektor überwiegend zuständige Ressort ein Sofortprogramm vorzulegen, mit dem die überschrittene Emissionsmenge ausgeglichen und die Einhaltung der Emissionsmengen in den Folgejahren sichergestellt wird. Die Bundesregierung entscheidet dann über die zu ergreifenden Maßnahmen im betroffenen Sektor oder in anderen Sektoren oder über sektorübergreifende Maßnahmen.

Für das Jahr 2020 hat der Gebäudesektor die im Bundes-Klimaschutzgesetz festgelegte zulässige Jahresemissionsmenge um 2 Mio. Tonnen CO2-Äquivalente überschritten. Entsprechend den Vorgaben des Bundes-Klimaschutzgesetzes haben die für den Gebäudesektor verantwortlichen Ressorts, das Bundesinnenministerium (Bau) und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (Energie) im Juli 2021 ein „Sofortprogramm 2020 im Gebäudesektor“ vorgelegt. Auf dessen Grundlage hat das Bundeskabinett am 22. September 2021 zusätzliche Maßnahmen für den Gebäudesektor beschlossen, welche dazu beitragen sollen, die 2020 entstandene Ziellücke zu schließen.

In allen anderen Sektoren wurden die jeweiligen Jahresemissionsmengen für 2020 unterschritten.

Zur Erreichung der Klimaziele wurden im Herbst 2019 das Klimaschutzprogramm 2030 sowie weitere treibhausgasrelevante Maßnahmen im Rahmen des Konjunkturprogramms der Bundesregierung vom 3. Juni 2020 beschlossen. Um die im novellierten Bundes-Klimaschutzgesetz festgeschriebenen verschärften Klimaziele zu erreichen, hat das Bundeskabinett am 23. Juni 2021 zusätzlich das Klimaschutz-Sofortprogramm 2022 beschlossen, welches 8 Mrd. Euro für konkrete Maßnahmen enthält.

Nationaler Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen

Mit dem Europäischen Emissionshandelssystem existiert bereits seit 2005 eine europaweite CO2-Bepreisung für Energiewirtschaft, energieintensive Industrien und den innereuropäischen Luftverkehr. Nicht erfasst wurden bislang die Bereiche Wärme und Verkehr. Dies hat sich mit der Einführung des nationalen Brennstoffemissionshandels nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) zum 1. Januar 2021 geändert. Das BEHG verpflichtet Unternehmen, die Brennstoffe (Heiz- und Kraftstoffe) in den Verkehr bringen, Emissionszertifikate zu erwerben und bis zum 30. September des Folgejahres abzugeben. Die Kosten werden für gewöhnlich entlang der Lieferkette weitergegeben. Dadurch entfaltet der CO2-Preis bei den Endverbraucher/innen eine Lenkungswirkung, da mit steigenden Preisen klimafreundlichere Alternativen immer attraktiver werden.

Für die Einführungsphase hat der Gesetzgeber ein Festpreissystem vorgesehen. Mit einem ansteigenden, aber verlässlichen Preispfad sollen Bürger/innen und Wirtschaft sich schrittweise auf den CO2-Preis einstellen können. Gleichzeitig wird eine Handelsplattform aufgebaut, die eine Auktionierung der Zertifikate und den Handel ermöglicht. Während ein Emissionszertifikat im Jahr 2021 25 Euro kostet, werden die Unternehmen im Jahr 2025 pro Zertifikat bereits 55 Euro aufwenden müssen. Ab 2026 soll sich der Zertifikatspreis grundsätzlich am Markt bilden, wobei jedenfalls für das Jahr 2026 jedoch ein Preiskorridor von 55 bis 65 Euro pro Emissionszertifikat vorgesehen ist.

Soweit der nationale Brennstoffemissionshandel zu Wettbewerbsnachteilen deutscher Unternehmen führen sollte (sog. Carbon Leakage), soll dies möglichst ausgeglichen werden. Die von der Bundesregierung verabschiedete BECV (Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel) entlastet betroffene und beihilfeberechtigte Unternehmen durch eine finanzielle Kompensation, verpflichtet sie jedoch im Gegenzug zu Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen.

Ein Teil der Einnahmen aus dem nationalen Emissionshandel wird darüber hinaus zur Absenkung der EEG-Umlage eingesetzt. Dadurch wird der Strompreis für die Bürgerinnen und Bürger sowie der Industrie abgesenkt. Im Jahr 2024 soll aus einem Teil der Einnahmen die Fernpendlerpauschale angehoben werden. Dadurch und durch weitere Maßnahmen wie der Erhöhung des Wohngelds soll der Brennstoffemissionshandel sozialverträglich ausgestaltet sein.

Kohleausstiegsgesetz

Am 14. August 2020 ist das Gesetz zur Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung in Kraft getreten (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz – KVBG)4 Begleitend wurden weitere energiewirtschaftliche Regelungen novelliert – so das Energiewirtschaftsgesetz, das Treibhausgasemissionshandelsgesetz, das Erneuerbare-Energien-Gesetz, das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz etc. Das KVBG verfolgt das Ziel, die Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Kohle in Deutschland sozialverträglich, schrittweise und möglichst stetig zu reduzieren und bis spätestens 2038 zu beenden. Dadurch sollen Emissionen reduziert werden. Dabei soll eine sichere, preisgünstige, effiziente und klimaverträgliche Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität weiterhin sichergestellt werden. Das Gesetzespaket enthält Regelungen zur Reduzierung und Beendigung der Stein- und Braunkohleverstromung, zur kontinuierlichen Überprüfung der Versorgungssicherheit, zur Löschung frei werdender CO2-Zertifikate, eine Ermächtigung zur Kompensation für Stromverbraucher/innen im Falle eines kohleausstiegsbedingten Strompreisanstieges und für ein Anpassungsgeld für ältere Beschäftigte im Kohlesektor (siehe Kapitel 6). Zum Ausgleich für die sinkende Kohleverstromung wird das Ausbauziel für erneuerbare Energien auf 65% im Jahr 2030 angehoben. Zudem wird die Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung verlängert, um die Umstellung auf eine flexible und klimafreundlichere Stromversorgung zu fördern.5

Die Reduzierung der Steinkohleverstromung erfolgt zwischen 2020 und 2026 zunächst schrittweise durch wettbewerbliche Ausschreibungen für am Strommarkt beteiligte Steinkohleanlagen. Die Anlagenbetreiber/innen geben im Ausschreibungsverfahren einen Gebotswert an, zu dem sie bereit sind, auf die Verfeuerung von Kohle in ihrer Anlage zu verzichten. Durch die Teilnahme an dem wettbewerblichen Verfahren können Anlagenbetreiber/innen einen angemessenen finanziellen Ausgleich für den Steinkohleausstieg erhalten. Auch Braunkohle-Kleinanlagen bis 150 Megawatt (MW) können an den Ausschreibungen teilnehmen. Dadurch sollen die festgelegten Zieldaten in 2022 (jeweils 15 Gigawatt (GW) Steinkohle und Braunkohle), 2030 (8 GW Steinkohle, 9 GW Braunkohle) und 2038 (Null GW) erreicht werden. Der mögliche Höchstpreis pro reduziertem MW sinkt dabei von 165.000 Euro/MW (2020) auf 89.000 Euro/MW (2026). Für den Fall, dass die gesetzlich festgelegten Reduktionsziele für Steinkohlekapazitäten nicht erreicht werden, wird die Ausschreibung ab dem Jahr 2024 durch ordnungsrechtliche Regelungen flankiert. Ab 2027 erfolgen die Stilllegungen im Bereich Steinkohle ausschließlich auf Basis ordnungsrechtlicher Regelungen.

Die Europäische Kommission hat am 25.11.2020 die beihilferechtliche Genehmigung hinsichtlich der gesetzlichen Regelungen zur Reduzierung und Beendigung der Steinkohleverstromung erteilt.6 Zur Verringerung und Beendigung der Braunkohleverstromung in Deutschland legt das KVBG einen verbindlichen Plan zur Stilllegung von Braunkohleanlagen fest. Es enthält u. a. verpflichtende Stilllegungsdaten sowie Regelungen zur Entschädigung der Betreiber/innen der stillgelegten Braunkohleanlagen. Danach erhält RWE 2,6 Mrd. Euro, LEAG erhält 1,75 Mrd. Euro.7 Die gesetzlichen Regelungen werden von einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.8 flankiert, in dem – neben weiteren Regelungen – sich die Braunkohlebetreiber/innen u. a. zur sozialverträglichen Stilllegung aller Kraftwerke verpflichten. Die Stilllegungszeitpunkte der einzelnen Braunkohlekraftwerke erstrecken sich gemäß Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes (KVBG) von 2020 bis 2038. Zudem enthält der Vertrag Regelungen zur Verwendung der Entschädigungszahlungen zur Abdeckung der Tagebaufolgekosten und zu deren Sicherung sowie einen umfassenden Rechtsbehelfsverzicht der Betreiber/innen der Braunkohleanlagen. Im Lausitzer Revier werden die Entschädigungszahlungen an Zweckgesellschaften geleistet, die im Zuge von Vorsorgevereinbarungen zwischen dem Braunkohlebetreiber und den Ländern Brandenburg und Sachsen eingerichtet wurden (siehe Kapitel 7.1).

Die Europäische Kommission überprüft die Angemessenheit der Entschädigungszahlungen an die Betreiber/innen der Braunkohlekraftwerke sowie deren Zweckgesellschaften in einem beihilferechtlichen Hauptprüfverfahren. Dieses Verfahren wurde am 7.5.2021 eröffnet. Das Verfahren dient dazu, für alle Beteiligten mehr Rechtssicherheit zu erreichen. Die Prüfung der Europäischen Kommission hat keine aufschiebende Wirkung auf den vereinbarten Stilllegungspfad der Kraftwerke. Die Verfahrenshoheit liegt bei der Europäischen Kommission.

Im Jahr 2019 hat die Lausitz Energie Bergbau AG oben genannte Zweckgesellschaften in Brandenburg und Sachsen gegründet – die „Lausitz Energie Vorsorge- und Entwicklungsgesellschaft Brandenburg mbH“ (LEVEB) und die „Lausitz Energie Vorsorge- und Entwicklungsgesellschaft Sachsen mbH“ (LEVES).

Die gesamten Anteile an der LEVEB wurden am 12. Dezember 2019 an das Land Brandenburg verpfändet. Gleichzeitig hat LEAG eine erste Tranche in Höhe von 10 Millionen Euro vom vereinbarten Sockelbetrag (insgesamt 102,9 Millionen Euro) in die Gesellschaft eingezahlt.9

Auch in die sächsische Gesellschaft LEVES wurde im Jahr 2019 die erste Tranche in Höhe von 10 Millionen Euro eingezahlt. Die Verpfändung der Gesellschaftsanteile an den Freistaat Sachsen erfolgte im Januar 2020.

Strukturstärkungsgesetz

Die Beendigung der Kohleverstromung bedeutet zugleich auch das Ende der Kohlenförderung in Deutschland. Während die Steinkohlenförderung in Deutschland bereits zum 31.12.2018 ausgelaufen ist (siehe Kapitel 6) und die noch bestehenden Steinkohleanlagen mit importierter Kohle betrieben werden, werden Braunkohleanlagen ausschließlich mit Braunkohle aus heimischer Förderung betrieben. Diese Förderung wird entsprechend dem im Kohleausstiegsgesetz festgelegten Stilllegungsplan reduziert und bis 2038 beendet. Um die Folgen des Ausstiegs aus der Kohleverstromung abzumildern und das wirtschaftliche Wachstum der vom Kohleausstieg betroffenen Regionen zu fördern, ist zeitgleich mit dem Kohleausstiegsgesetz auch das Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen (Strukturstärkungsgesetz)10 in Kraft getreten. Zur Unterstützung des Strukturwandels erhalten die Braunkohleregionen bis zum Jahr 2038 Finanzhilfen von bis zu 14 Milliarden Euro für besonders bedeutsame Investitionen von Ländern und Gemeinden. Zudem unterstützt der Bund die Regionen durch weitere Maßnahmen in seiner eigenen Zuständigkeit bis 2038 mit bis zu 26 Milliarden Euro, etwa durch Erweiterung von Forschungs- und Förderprogrammen, den Ausbau von Verkehrsinfrastrukturprojekten oder die Ansiedelung von Bundeseinrichtungen.

Zusätzliche Unterstützung von bis zu 1 Mrd. Euro erhalten zudem Steinkohlekraftwerksstandorte, die strukturschwach sind und an denen die Steinkohle eine besonders große wirtschaftliche Bedeutung hat.

Erneuerbare Energien

Erneuerbare Energien in Deutschland

Erneuerbare Energien11 leisten einen großen und wachsenden Anteil an der Energieversorgung Deutschlands. 2019 betrug der Anteil erneuerbarer Energien 14,98 % am gesamten Primärenergieverbrauch.

Quelle: Arbeitsgemeinschaft Energiebilanzen April 2021 und AGEE-Stat Februar 2021.

Besonders groß ist der Anteil im Stromsektor. 42,0% des Bruttostromverbrauchs werden durch erneuerbare Quellen gedeckt (242.434 GWh). Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, den Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung im Jahr 2030 auf 65% zu erhöhen sowie die Energieversorgung bis 2050 nahezu vollständig zu dekarbonisieren und so die Treibhausgasemissionen zu reduzieren. Im Jahr 2019 waren in Deutschland rund 82,8% der Treibhausgasemissionen (670,2 Mt CO2-Äquivalente) auf die Verbrennung fossiler Energien zurückzuführen.

Derzeit werden fossil betriebene Kraftwerke neben den erneuerbaren Energien benötigt, um dem Energiebedarf in Deutschland gerecht zu werden. Die Technologien der Erneuerbare-Energie-Anlagen benötigen beispielsweise Stahl, Zement oder petrochemische Rohstoffe wie folgendes Beispiel zeigt: Bauteile einer Windkraftanlage bestehen zu etwa 45% aus Erdöl und Produkten der petrochemischen Industrie. Ein Flügel einer Windturbine, der bei großen Windrädern 30 bis 50 Meter lang sein kann, enthält bis zu 12t petrochemische Erzeugnisse.

Einige der für die Energiewende benötigten Metalle, zum Beispiel Indium, Germanium oder Gallium sind beibrechende Rohstoffe, das heißt, sie werden als Nebenprodukt im Bergbau eines anderen Metalls gewonnen. Bei diesen Metallen funktioniert der Regelkreis der Rohstoffversorgung nur eingeschränkt. In Deutschland und Europa sind Potenziale solcher Lagerstätten vorhanden, so dass mit einer gezielten Lagerstättenentwicklung, entsprechenden Investitionen und Rohstoffgewinnung Importabhängigkeiten verringert werden könnten.

Die Investitionen in Erneuerbare-Energien-Anlagen betrugen 2019 10,7 Mrd. Euro, mit dem Betrieb der bestehenden Anlagen wurden 17,2, Mrd. Euro Umsatz erwirtschaftet. Der Ausbau erneuerbarer Energien kann durch eine zunehmende Nachfrage nach Strom und Wärme sowie den mit erneuerbaren Energien hergestellten Waren und Dienstleistungen eine Vielzahl neuer Arbeitsplätze schaffen. 2019 bot der Sektor der Erneuerbaren insgesamt mehr als 299.700 Personen Beschäftigung. Der Schwerpunkt lag dabei auf erneuerbare Energien in der Stromerzeugung. Finanziert wird der Erneuerbaren-Ausbau in diesem Bereich mit über dem Börsenstrompreis liegenden Einspeisevergütungen. Die Differenzkosten zwischen Börsenstrompreis und Vergütung für den Strom aus Erneuerbare-Energien-Anlagen (EEG) werden von den Stromverbraucher/innen über die sog. EEG-Umlage als Bestandteil ihres Strompreises aufgebracht. 2020 betrug die EEG-Umlage 6,756 ct/kWh für Verbraucher/innen, die nicht in Teilen oder gar in Gänze von der Umlage befreit sind, wie z.B. einige industrielle Großverbraucher/innen. Seit Anfang 2021 wird die EEG-Umlage durch einen Bundeszuschuss gesenkt. Zusätzlich zu Einnahmen aus der neuen nationalen CO2-Bepreisung für Brenn- und Treibstoffe für den Verkehrs- und Wärmebereich erhält die EEG-Umlage weitere 11 Mrd. Euro aus dem Konjunkturpaket.
Dadurch wurde ein starker Anstieg der EEG-Umlage im Zuge der Corona-Pandemie verhindert. In Zukunft soll die Umlage mit steigenden Einnahmen aus der CO2-Bepreisung und etwaigen Restmitteln aus dem Konjunkturpaket weiter gesenkt werden. Dadurch werden Stromverbraucher/innen entlastet und gleichzeitig Anreize für eine sektorübergreifende Energiewende gesetzt. Für den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien sind industrielle Energieprojekte mit der Entwicklung der erneuerbaren Energien in geeigneter Weise zu verbinden. Das betrifft auch die deutsche Rohstoffindustrie, die bereits eine Reihe von Projekten im Bereich Wind, Biomasse, Geothermie, Solar und Wasserkraft in Deutschland installiert hat.

Erneuerbare Energieträger werden sowohl in der Stromerzeugung als auch in der Wärmeerzeugung und im Verkehrssektor verwendet. Wichtigster erneuerbarer Energieträger im Stromsektor ist die Windenergie: Im Jahr 2019 wurden mehr als die Hälfte (51,9%) erneuerbaren Stroms aus Windenergie generiert. Die Windenergie spielt eine tragende Rolle beim Ausbau der erneuerbaren Energien hin zu einer wirtschaftlich tragfähigen und klimaverträglichen Energieversorgung bei angemessenen Preisen und hohem Wohlstandsniveau. Die Nutzung der Windenergie hatte 2019 einen Anteil von 21,7% am deutschen Stromverbrauch. An verschiedenen ehemaligen Bergbaustandorten sind inzwischen Windkraftanlagen vornehmlich auf begrünten Bergehalden mit bevorzugter Windsituation entstanden. Neben dem weiteren Ausbau an geeigneten Landstandorten und dem Ersatz alter, kleinerer Anlagen durch moderne und leistungsstärkere Anlagen – dem sogenannten Repowering – kommt dem Ausbau der Windenergie auf See eine wachsende Bedeutung zu. Alleine in der Zeit von 2017 bis 2019 wurden Anlagen mit einer installierten Leistung von rund 8.000MW an Land und rund 3.300MW auf See gebaut. Insgesamt stehen in Deutschland Ende 2019 rund 60.721MW Kapazität aus Windanlagen zur Verfügung, die 2019 rund 126.000GWh Strom produziert haben; ein Fünftel davon auf See. Bis zum Jahr 2030 soll nach den Plänen der Bundesregierung eine Leistung von 20.000MW Offshore-Wind und zwischen 67.000–71.000MW Windenergie an Land am Netz erreicht werden. Mit Blick auf den Ausbau und die immer größer werdenden Leistungseinheiten (auf See mehr als 10MW je Windkraftanlage) wird auch der Bedarf an mineralischen Rohstoffen steigen. So wird zum Beispiel für den Bau der Fundamente von Windenergieanlagen Beton benötigt. Damit einher geht eine entsprechend höhere Nachfrage nach Kalkstein für die Zementherstellung sowie Zuschlagsstoffen wie Kies und Sand.

Die Biomasse hat sich zu einem relevanten Energieträger für die Stromerzeugung entwickelt. Aufgrund der Nutzungskonkurrenzen der Flächen zum Lebensmittel-, Futteranbau und Energieerzeugung, soll Bioenergie zur Stromerzeugung etwa auf dem derzeitigen Niveau erhalten bleiben. Inzwischen beträgt die Gesamtkapazität der Anlagen zur Stromerzeugung aus Biomasse rund 9.988MW, die Stromerzeugung lag 2019 bei gut 50.200GWh (8,8% des gesamten Stromverbrauchs, 20,7% der erneuerbaren Stromerzeugung). Neben Biogas (inkl. Biomethan, Deponie- und Klärgas) werden auch feste und flüssige Biomasse sowie biogene Abfälle zur Stromerzeugung genutzt, jedoch ist Biogas mit 57% (2019) der gesamten Biomasse der bedeutendste biogene Energieträger zur Stromerzeugung.

Ein weiterer erneuerbarer Energieträger mit einem großen Potenzial ist die solare Stromerzeugung. Mehr als 1,9 Mio. Photovoltaikanlagen wandeln die Strahlungsenergie direkt in Strom um und stellten Ende 2019 insgesamt rund 49.000MW installierte Leistung in Deutschland. 2019 wurden rund 3.800MW Leistung zugebaut. Demzufolge steigt auch die Stromerzeugung aus Photovoltaik nach wie vor kontinuierlich an und hat in 2019 gut 46.400GWh erreicht. Photovoltaik deckte damit 8,0% des gesamten Bruttostromverbrauchs und leistete 19,1% der erneuerbaren Stromversorgung. Auch deutsche Bergbauunternehmen entscheiden sich zunehmend für den Einsatz von Photovoltaik-Anlagen an verschiedenen Bergbauindustriestandorten in Deutschland.

Neben Wind, Biomasse und Photovoltaik leistete auch die Wasserkraft mit rund 19.700GWh (2019) einen Beitrag zur Stromerzeugung.

Auch im Wärmesektor werden zunehmend erneuerbare Energieträger verwendet. 2019 wurden insgesamt 181.700GWh aus erneuerbaren Wärmequellen bestritten. Wichtigster erneuerbarer Energieträger zur Wärmeerzeugung sind dabei mit rund 114.300GWh biogene Feststoffe, überwiegend Holz, beispielsweise in Form von Holzpellets. Auch Biogas, biogener Abfall sowie durch Wärmepumpen nutzbar gemachte Geothermie und Umweltwärme sind relevante erneuerbare Wärmeenergieträger mit jeweils ca. 14.000GWh erzeugter Wärme 2019. Solarthermie leistete mit gut 8.500GWh ebenfalls einen Beitrag zur Wärmeversorgung. Die tiefe Geothermie ist eine grundlastfähige Energieform, die einen geringen, aber festen Bestandteil für die Strom- und Wärmeerzeugung leistet. Generell wird das große Potential der Geothermie in Deutschland nicht ausgenutzt.12 Neben der Energieerzeugung ist an einigen Standorten eine stoffliche Nutzung bei der tiefen Geothermie, beispielsweise die Extraktion von Lithium aus der geförderten Sole, denkbar. Dabei kann die Nutzung der Sole die Wirtschaftlichkeit von Geothermieprojekten, insbesondere im Oberrheingraben und im Norddeutschen Becken, verbessern. Trotz bereits existierender Pilotprojekte gibt es hierzu allerdings noch einen erheblichen Forschungsbedarf.13

Im Verkehrssektor kann Biomasse CO2-Emissionen mindern, insbesondere in Form von Biokraftstoffen wie Bioethanol, Biodiesel oder Biogas für Autos, Lastwagen, Züge, Schiffe und Flugzeuge. Auch Elektrofahrzeuge stellen eine Möglichkeit dar, CO2-Emissionen zu mindern. Im Jahr 2019 stellten die erneuerbaren Energien 5,6% des Kraftstoffverbrauchs in Deutschland.

Durch den flexiblen Einsatz sowohl im Strom-, Wärme- als auch im Verkehrssektor ist die Biomasse damit insgesamt der bedeutendste erneuerbare Energieträger. 52% der gesamten Endenergie aus erneuerbaren Energiequellen wurde 2019 durch die verschiedenen energetisch genutzten Biomassen bereitgestellt.

Der Ausbau und die Nutzung erneuerbarer Energien trägt zur Vermeidung von Treibhausgasemissionen bei und reduziert die Verwendung fossiler Energieträger. Die Einsparungen senken zudem den Anteil notwendiger Importe von Mineralöl, Erdgas und Steinkohle. Trotz des Ausbaus der erneuerbaren Energien werden derzeit aber weiterhin konventionelle Kraftwerke zur Abdeckung des Energiebedarfs insgesamt benötigt.

Studie zum Rohstoffbedarf im Bereich der erneuerbaren Energien

Die MSG hat im Rahmen der Erstellung des zweiten D-EITI Berichts eine Studie zu den Auswirkungen der erneuerbaren Energien auf die zukünftigen Rohstoffbedarfe sowie die damit einhergehenden sozioökonomischen Implikationen in Auftrag gegeben. Mit der Umsetzung dieses Auftrags wurde als externer Dienstleister das Prognos Institut beauftragt, das als Ergebnis die Studie „Rohstoffbedarf im Bereich der erneuerbaren Energien“ (2019) erstellt und der MSG vorgelegt hat. Die vollständige Studie steht über https://d-eiti.de/wp-content/uploads/2020/02/Rohstoffbedarf-im-Bereich-der-erneuerbaren-Energien.Langfassung.pdf zur Verfügung.14

Die Studie hat sich nicht mit der Frage befasst, in welchem Ausmaß der zukünftige Bedarf an Basis- und Technologiemetallen für Erneuerbaren-Energien-Anlagen durch den Rohstoffabbau in Deutschland gedeckt werden kann. Informationen zu Vorkommen und Förderung und Bedarf dieser Rohstoffe in Deutschland finden sich in den Berichten der der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) und der Deutschen Rohstoffagentur (DERA):

BGR (2019): „Deutschland – Rohstoffsituation 201815

BGR (2017): „Heimische mineralische Rohstoffe – unverzichtbar für Deutschland!16

Marscheider-Weidemann, F.; et al. (2021): Rohstoffe für Zukunftstechnologien 202117

Die folgenden Abschnitte sind der Zusammenfassung der Studie entnommen. Die MSG ist für den Inhalt der Studie und die hier wiedergegebenen Inhalte nicht verantwortlich und macht sich diese nicht zu eigen.

Einordnung der erneuerbaren Energien in die Energieversorgung in die Energieversorgung Deutschlands und Darstellung des Rohstoffbedarfs für EE-Anlagen

Im Zusammenhang mit der Energiewende haben die Technologiemetalle Gallium, Indium, Selen und Silizium aufgrund ihrer Verwendung vor allem in PV-Modulen eine besondere Relevanz. Das Gleiche gilt für Kobalt und Lithium aufgrund ihrer Verwendung in Lithium-Ionen- Batterien sowie für Neodym und Dysprosium aufgrund ihrer Verwendung in Windkraftanlagen und Elektromotoren. Die zukünftigen jährlichen Bedarfe an Technologiemetallen zur Herstellung von PV-Modulen bleiben etwa konstant. Der jährliche Bedarf an Kobalt und Lithium steigt aufgrund zunehmender Batterieabsätze deutlich an. Gleiches gilt für den Bedarf an den Seltenerdenmetallen Neodym und Dysprosium. Dies ist verstärkt auf die Zunahme der Elektromobilität als auf den Bau von Windkraftanlagen zurückzuführen. Ein Überblick über den zukünftigen Bedarf an Technologiemetallen für Schlüsseltechnologien der Energiewende ist in Tabelle 1 ausgewiesen.

Die Primärgewinnung einiger benötigter Rohstoffe, z. B. Kobalt, kann insbesondere in Ländern mit schwachen Governancestrukturen mit hohen menschenrechtlichen sowie sozialen und ökologischen Risiken verbunden sein. Gerade im sog. artisanalen Bergbau können Kinderarbeit und fehlende Sozial- und Sicherheitsstandards damit einhergehen, die auch zu Gesundheitsbelastungen der Bevölkerung vor Ort führen können. Umweltbelastungen bei der Primärrohstoffgewinnung entstehen z.B. auch durch Rodungen (bspw. bei Bauxit), Wasserverdunstungen (bspw. bei Lithium aus Salzseen) und Dammbrüchen (Risiko bei Bergbaustandorten).

Quelle: eigene Berechnungen nach (OEKO 2019) und (OEKO/IZT 2019)

Einordnung der erneuerbaren Energien in die Energieversorgung in die Energieversorgung Deutschlands und Darstellung des Rohstoffbedarfs für EE-Anlagen

Um die Energiewende anzustoßen, wurde bereits 1990 mit dem Stromeinspeisungsgesetz ein Fördermechanismus eingeführt, das Energieversorgungsunternehmen in Deutschland erstmals verpflichtet, elektrische Energie aus regenerativen Prozessen (Wind- und Wasserkraft sowie Solarenergie und Biomasse) abzunehmen und zu vergüten. Heute wird die Nutzung erneuerbarer Energien in Deutschland maßgeblich durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) finanziell gefördert. Das EEG konzipiert eine Umlage, die auf den Stromverbrauch (mit Ausnahmen für energieintensive gewerbliche Verbraucher) zusätzlich zum Strompreis erhoben wird. Für 2019 beträgt die EEG-Umlage 6,4 ct/kWh. Der voraussichtliche Umlagebetrag für 2019 beläuft sich auf 23 Milliarden Euro.

Die Zahl der Erwerbstätigen im Leitmarkt „Umweltfreundliche Energieerzeugung, -transport und -speicherung“ belief sich im Jahr 2018 auf 284.000 Personen. Die Zahl der direkten sowie der induzierten Beschäftigung unterliegt Schwankungen und lag 2016 bei 338.500 Personen. Schwankungen in der Beschäftigung lassen sich unter anderem auf Schwankungen bei der Produktion von erneuerbaren Energieanlagen und Schwankungen bei der Anzahl der in Deutschland installierten Anlagen zurückführen.

Ein ausgewiesenes Ziel der Bundesregierung ist die Erhöhung des Anteils des Bruttostromverbrauchs aus erneuerbaren Energiequellen auf 65 %. Derzeit liegt der Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch bei ca. 38 %. Um den angestrebten Anteil zu erreichen, muss die installierte Leistung von 2018 bis 2030 entsprechend ausgebaut werden. Diesen Ausbauzielen stehen zahlreiche Herausforderungen in der Erschließung von erneuerbaren Ressourcen gegenüber. Herausforderungen bestehen insbesondere in Bezug auf die Ausweisung von Eignungsgebieten sowie die gesellschaftliche Akzeptanzsicherung.

Anhand einer regionalen Betrachtung veranschaulicht das Gutachten sodann die sozioökonomische Bedeutung der erneuerbaren Energien mit besonderer Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzungspotenziale der Energiequellen bzw. der zum Einsatz kommenden Technologien. Hierzu vorgestellt werden eine Norddeutsche Region (bestehend aus den Bundesländern Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen) mit Fokus auf Windenergie, eine Mitteldeutsche Region (Hessen, Sachsen-Anhalt und Thüringen) mit Bioenergienutzung sowie eine Süd-Ostdeutsche Region (Baden-Württemberg, Bayern und Brandenburg), wo eine ausgewiesene Solarenergienutzung stattfindet.

In der norddeutschen Windregion waren im Jahr 2017 8.100 Unternehmen und 50.000 Erwerbstätige im Bereich der erneuerbaren Energien tätig. Die Bruttowertschöpfung lag 2018 bei etwa 5 Milliarden Euro. Im Bereich der Windenergie waren 2018 ca. 4.000 Unternehmen und rund 17.900 Erwerbstätige tätig, was etwa einer Verdoppelung gegenüber 2010 entspricht. Trotz des bisher starken Wachstums ist im Hinblick auf die weitere Entwicklung mit Schwankungen zu rechnen. So sind bei einem geringen Ausbau von Windkraftanlagen auch Beschäftigungseinbrüche zu erwarten.

In der mitteldeutschen Bioenergieregion waren 2017 5.900 Unternehmen und etwa 37.000 Erwerbstätige im Bereich der erneuerbaren Energien tätig. Die Bruttowertschöpfung lag 2018 bei etwa 4,5 Milliarden Euro. Im Bereich der Bioenergie waren 2018 etwa 2.000 Unternehmen mit rund 7.600 Erwerbstätigen aktiv, was einem leichten Anstieg gegenüber den 5.100 Erwerbstätigen der Branche im Jahre 2010 entspricht. Der größte Unternehmenszuwachs vollzog sich in den Bereichen Betrieb und Wartung.

In der südostdeutschen Solarregion waren 2017 16.700 Unternehmen und knapp 100.000 Erwerbstätige im Bereich der Erneuerbaren Energien tätig. Die Bruttowertschöpfung lag 2018 bei etwa 11 Milliarden Euro. Im Bereich der Solarenergie waren 2018 etwa 5.500 Unternehmen mit rund 20.100 Erwerbstätigen aktiv, was weniger als der Hälfte der 2010 aktiven Erwerbstätigen in der Branche entspricht. Zu den Gründen rückläufiger Beschäftigung und Wertschöpfung zählt die Verlagerung der Anlagenproduktion in das Ausland sowie eine abnehmende Installation neuer Anlagen gegenüber den hohen Installationszahlen während der Jahre 2010 bis 2012.

Der Ausbau erneuerbarer Energien sieht sich auch Herausforderungen gegenüber. Dazu gehören Fragen der Volatilität und Versorgungssicherheit ebenso wie die gesellschaftliche Akzeptanz des Ausbaus. Während der Ausbau mehrheitlich grundsätzlich befürwortet wird, variiert diese Befürwortung je nach Art der Technologie und scheint abhängig vom Grad der unmittelbaren Betroffenheit zu sinken. Auch Fragen des Natur- und Artenschutzes sowie Lärm- und Geruchsemissionen führen zu Akzeptanzproblemen.“

Heimische Rohstoffe für Zukunftstechnologien

Der Abbau heimischer Rohstoffe spielt für die sichere und nachhaltige Rohstoffversorgung Deutschlands eine zentrale Rolle und kann Importabhängigkeiten verringern. Klimaschutztechnologien und Projekte wie Energiewende, Elektromobilität und Digitalisierung werden den Rohstoffbedarf verändern und insbesondere den Bedarf nach Rohstoffen wie Lithium, Seltene Erden, Kobalt, Nickel und Kupfer erhöhen. Dies gibt Anlass, die Förderung von heimischen Rohstoffen für Zukunftstechnologien in Deutschland stärker in den Blick zu nehmen. So ist beispielswiese bei Lithium eine Förderung in Deutschland aufgrund von Vorkommen grundsätzlich möglich. Die Europäische Kommission hat u. a. Lithium neben Wolfram, Gallium, Indium und Kobalt auf die Liste der „kritischen Rohstoffe“ gesetzt. Hierzu zählen Rohstoffe, die eine entscheidende wirtschaftliche Bedeutung haben, aber nicht oder nur im geringen Umfang in der EU abgebaut werden und deshalb größtenteils importiert werden müssen. Die Gewinnung einzelner kritischer Rohstoffe birgt in einigen Drittländern Umweltgefährdungspotenziale. Die heimische Gewinnung dieser als „kritisch“19 eingestuften Rohstoffe nach höchsten Umwelt- und Sozialstandards kann perspektivisch einen gewissen Beitrag für nachhaltige, integrierte europäische Wertschöpfungsketten leisten.  

Projekte zur Lithiumförderung in Deutschland

Lithium-Ionen-Akkus weisen eine hohe Leistung bei geringem Gewicht auf und machen sie damit für vielfältige Einsatzmöglichkeiten nutzbar, etwa in Smartphones, Tablets und Elektroautos. Bisher wird das hierfür benötigte Lithium vollständig importiert. Doch auch in Deutschland befinden sich Lithiumvorräte, z.B. im Erzgebirge bei Zinnwald (Sachsen), Falkenhain und Sadisdorf und im Oberrheingraben (Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Hessen) in gelöster Form in Thermalwässern. Projekte zur Gewinnung von Lithium an diesen Standorten befinden sich in der Umsetzung.

Im Hinblick auf die Verringerung der Importabhängigkeit setzt sich die Bundesregierung mit der Rohstoffstrategie neben dem Recycling auch für eine lokale Gewinnung von Rohstoffen für Zukunftstechnologien ein, zu denen auch Lithium zählt. 20
Die Deutsche Rohstoffagentur (DERA) in der BGR führt in ihrer aktuellen Publikation „Rohstoffrisikobewertung Lithium“21 zwei geplante Projekte zum Lithiumabbau in Deutschland an: Ein Projekt in Zinnwald (Sachsen) des Unternehmens Deutsche Lithium und das Projekt in Sadisdorf (Sachsen) des Unternehmens Tin International.22 Seit Oktober 2021 koordiniert die BGR ein Projekt, in dem ein Forschungsverbund aus verschiedenen Akteuren die Lithium-Potentiale in Deutschland untersucht.23 Erste Projektergebnisse werden im Jahr 2022 erwartet. Eine Übersicht zu den nachgewiesenen geologischen Vorräten von Lithium und weiteren Metallen und Spaten in Sachsenim Vergleich zu den weltweiten Reserven sowie zur Welt-Produktion findet sich in der Rohstoffstrategie für Sachsen.24

Das im Thermalwasser des Oberrheingrabens vorkommende Lithium könnte mit neuen Verfahren durch Extraktion aus Tiefenwasser in Geothermieanlagen wirtschaftlich und umweltverträglich gewonnen werden. Entsprechende Verfahren befinden sich in der Erprobung.

Mit Lithium aus Deutschland könnte ein bedeutender Teil des Bedarfs aus heimischer Gewinnung gedeckt werden. Neben einer nachhaltigen Gewinnung können so auch integrierte Wertschöpfungsketten in Deutschland etabliert und Arbeitsplätze geschaffen werden.

Umweltschutz, Renaturierung und Rekultivierung

Die Energiewende mit Ausstieg aus der Kohleverstromung erfordert nach geltender Gesetzeslage die Einstellung des Braunkohlenbergbaus bis spätestens zum Jahr 2038. Daraus ergeben sich für die Bergbaubetreiber/innen in den Revieren Rheinland, Mitteldeutschland und Lausitz erhöhte Anforderungen zur Einhaltung der Renaturierungs- und Rekultivierungsverpflichtungen aufgrund der umfangreichen Anpassungen einer zeitlich vorgezogenen Beendigung der Rohstoffgewinnung. Die erforderlichen Maßnahmen bedeuten Mehraufwand und zusätzlichen Kapitalbedarf, der nicht mehr durch Rückstellungen aus dem Bergbaubetrieb gedeckt werden kann und als materielle Forderung an die öffentliche Hand verbleibt.

Weitführende Informationen zu allgemeinen Maßnahmen zu Umweltschutz, Renaturierung und Rekultivierung finden Sie unter…

Soziales im Zusammenhang mit dem Strukturwandel in den Braunkohleregionen

Das Strukturstärkungsgesetz (StStG, siehe auch Abschnitt a.iv) verfolgt unter anderem die Zielsetzung den Strukturwandel in den Braunkohleregionen zu begleiten und die Entstehung neuer Wirtschaftsstrukturen zu fördern. Für den Förderzeitraum von 2020 bis 2038 ist eine Vielzahl von Maßnahmen geplant. Eine erste Gruppe dieser Maßnahmen fällt in die alleinige Zuständigkeit des Bundes, hierfür sind bis zu 26 Mrd. Euro vorgesehen. Im Zuge dieser Maßnahmen werden beispielsweise Verkehrswege in die Kohleregionen verbessert, verschiedene Forschungsvorhaben und -zentren gefördert oder Bundeseinrichtungen dort angesiedelt.

Der zweite Arm sind Finanzhilfen des Bundes für Projekte der Bundesländer. Insgesamt stehen hierfür bis zu 14 Mrd. Euro zur Verfügung mit denen der Bund bis zu neunzig Prozent der Kosten von Projekten der Länder in den Braunkohlerevieren unterstützen kann. Die Einsatzmöglichkeiten sind breit und reichen beispielsweise von der Förderung wirtschaftsnaher Infrastruktur, über touristische Projekte, Digitalisierung, Stadt- und Regionalentwicklung bis hin zu Maßnahmen zu Klima- und Umweltschutz.

Diese Investitionen werden durch das STARK-Bundesprogramm ergänzt, das nicht-investive Projekte von Ländern und Gemeinden fördert. Auch hier sind eine Vielzahl von Bereichen möglich, beispielsweise kann STARK den Betrieb von Strukturentwicklungsgesellschaften oder auch Technologietransferprojekte finanzieren.

1 Bundes-Klimaschutzgesetz. URL: https://www.bmu.de/pressemitteilung/novelle-des-klimaschutzgesetzes-beschreibt-verbindlichen-pfad-zur-klimaneutralitaet-2045/ (Abruf am 10. Dezember 2021).

2 Klimaneutralität bzw. Treibhausgasneutralität (präziserer Begriff für das, was meist mit Klimaneutralität gemeint ist) bedeutet, die Atmosphäre und damit das Klimasystem der Erde ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr durch den Ausstoß von Treibhausgasen zu verändern. Hierfür wird entweder der Ausstoß von Treibhausgagen reduziert, in dem emissionsintensive Produkte und Handlungen weitgehend vermieden werden oder bereits ausgestoßene Treibhausgase werden durch Kompensationsprojekte wieder aus der Atmosphäre entzogen. Dazu gehört z. B. die gezielte Ausweitung CO2-absorbierender natürlicher Ökosysteme (Wälder oder Moore).

3 Kohleausstiegsgesetz. URL: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/kohleausstiegsgesetz.html (Abruf am 10. Dezember 2021).

4 Kohleverstromungsbeendigungsgesetz. URL: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl120s1795.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl120s1818.pdf%27%5D__1601384424365 (Abruf am 10. Dezember 2021).

5 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (2020): Kerninhalte des Kohleausstiegsgesetzes. URL: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/J-L/kerninhalte-kohleausstiegsgesetz-strukturstaerkungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=8 (Abruf am 10. Dezember 2021).

6 Nach der beihilferechtlichen Genehmigung wird es zukünftig eine Anpassung des Ausschreibungssystems geben, die das Jahr 2027 betrifft. Die letzte Ausschreibungsrunde im Jahr 2027 soll entfallen, um ein durchgehend hohes Wettbewerbsniveau in den Ausschreibungen zu gewährleisten.

7 Zur Berechnung der Entschädigungssumme liegen keine öffentlich zugänglichen Informationen vor.

8 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (2020): Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung in Deutschland. URL: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/M-O/oeffentlich-rechtlicher-vertrag-zur-reduzierung-und-beendigung-der-braunkohleverstromung-entwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=4 (Abruf am10.Dezember 2021).

9 https://lbgr.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/Vorsorgevereinbarung.4166576.pdf

10 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen. URL: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl120s1795.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl120s1795.pdf%27%5D__1601384039076 (Abruf am 10. Dezember 2021).

11 Quelle für die in Abschnitt 7.2.a genannten Zahlen: BMWi (2018): Erneuerbare Energien in Zahlen, Nationale und internationale Entwicklung im
Jahr 2018. https://www.erneuerbare-energien.de/EE/Redaktion/DE/Downloads/Berichte/erneuerbare-energien-in-zahlen-2018.html
(Abruf am 10. Dezember 2021).

12 Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (2020): BGR Energiestudie 2019. URL: https://www.bgr.bund.de/DE/Themen/Energie/Downloads/energiestudie_2019.pdf?__blob=publicationFile&v=6 (Abruf am 10. Dezember 2021).

13 Bundesverband Geothermie e. V. (2020): Stand der Forschung und Forschungsbedarf Geothermie. URL: https://www.geothermie.de/fileadmin/user_upload/Forschung_Papier_2020_A4_20201217_Final_interaktiv.pdf (Abruf am 10. Dezember 2021).

14 Am 3. September 2020 hat die Europäische Kommission eine Studie mit ähnlicher Fragestellung und mit Blick auf den Bedarf an kritischen Rohstoffen für die gesamte Europäische Union veröffentlicht. Diese nimmt unter anderem auch zum Sektor der Erneuerbaren Energien Stellung. Siehe hier: https://ec.europa.eu/docsroom/documents/42881

15 Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (2019): Deutschland – Rohstoffsituation 2019. URL: https://www.bgr.bund.de/DE/Themen/Min_rohstoffe/Downloads/rohsit-2018.html?nn=1542132 (Abruf am 10. Dezember 2021).

16 Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (2017): Heimische mineralische Rohstoffe – unverzichtbar für Deutschland! URL: https://www.bgr.bund.de/DE/Themen/Min_rohstoffe/Downloads/studie_mineralische_rohstoffe_2017.pdf?__-blob=publicationFile&v= (Abruf am 10. Dezember 2021).

17 Deutsche Rohstoffagentur( 2021): DERA Rohstoffinformation 50. URL: https://www.deutsche-rohstoffagentur.de/DE/Gemeinsames/Produkte/Downloads/DERA_Rohstoffinformationen/rohstoffinformationen-50.pdf?__blob=publicationFile&v=3, (Abruf am 10. Dezember 2021).

18 Siehe hierzu: https://www.netzentwicklungsplan.de/de/netzentwicklungsplaene/netzentwicklungsplan-2030-2019

19 Kritische Rohstoffe im Sinne der EU-Critical raw materials list, siehe unter: https://ec.europa.eu/growth/sectors/raw-materials/specific-interest/critical_en

20 Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (2020): Deutschland – Rohstoffsituation 2019. S. 61. URL: https://www.bgr.bund.de/DE/Themen/Min_rohstoffe/Downloads/rohsit-2019.pdf?__blob=publicationFile&v=5 (Abruf am 10. Dezember 2021).

21 Schmidt, M. (2017): Rohstoffrisikobewertung – Lithium. – DERA Rohstoffinformationen. URL: https://www.bgr.bund.de/DE/Gemeinsames/Produkte/Downloads/DERA_Rohstoffinformationen/rohstoffinformationen-33.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (Abruf am 10. Dezember 2021).

22 Für beide Projekte gibt es seitens der zuständigen Behörden noch keine Angaben zu geplantem Produktionsbeginn, möglichen Reserven und ­Ressourcen. Angaben hierzu finden sich im Informationsangebot der Unternehmen selbst.

23 Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (2021): Pressemitteilung: BGR koordiniert Projekt: Forschungsverbund untersucht Lithium-­Potenziale in Deutschland. URL: https://www.bgr.bund.de/DE/Gemeinsames/Oeffentlichkeitsarbeit/Pressemitteilungen/BGR/bgr-2021-10-26_lithium-potenziale-deutschland.html?nn=1544712 (Abruf am 10. Dezember 2021).

24 Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (2017): Rohstoffstrategie für Sachsen. URL: https://www.bergbau.sachsen.de/download/2017_12_06_SMWA_BR_Rohstoffstrategie_dt_WEB.pdf (Abruf am 10. Dezember 2021).

Glossar

Der oberirdische Abbau von nichtenergetischen, grundeigenen Rohstoffen im Rahmen von Trockengrabungen wird in Bayern und Nordrhein-Westfalen auf Landesebene durch die vorhandenen Abgrabungsgesetze (AbgrG) bestimmt. Für die Abgrabung von Festgesteinen (Kalkstein, Basalt etc.) in Steinbrüchen, in denen nicht gesprengt wird, gilt das AbgrG für Förderstätten mit einer Fläche von bis zu 10 Hektar. Für den Fall, dass diese Größenordnung überschritten wird oder sich nach Beendigung der Abbautätigkeiten Gewässer bilden werden, kommen wiederum das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bzw. das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zum Tragen. In den anderen Bundesländern ist diese Art der Rohstoffförderung in den jeweiligen Landesbauordnungen oder Landesnaturschutzgesetzen geregelt.

Im Allgemeinen besitzt das AbgrG für solche Rohstoffe Gültigkeit, deren Abbau nicht unmittelbar dem Bergrecht bzw. den Bergbehörden unterliegen. Hierunter fallen insbesondere Kies, Sand, Ton, Lehm, Kalkstein, Dolomit, sonstige Gesteine, Moorschlamm und Ton. Jedoch kann für bestimmte Rohstoffe, wie z. B. Quarzkies, die Zuständigkeit zwischen AbgrG oder Bergrecht fallabhängig variieren. In jedem Fall muss die angerufene Behörde ihre eigene Zuständigkeit stets selbst überprüfen. Vom AbgrG miteingeschlossen ist auch die Oberflächennutzung sowie deren anschließende Wiedernutzbarmachung.

In den Bundesländern, in denen die Gesetzgebung kein Abgrabungsgesetz vorsieht und das Landesnaturschutzgesetz nicht für den Abbau von nichtenergetischen, grundeigenen Rohstoffen im Rahmen von Trockengrabungen zum Tragen kommt, fällt diese Art der Rohstoffförderung in den Geltungsbereich der entsprechenden Landesbauordnungen.

Zudem bestehen rechtliche Abgrenzungen: Die Landesbauordnungen gelten für die Abgrabung von Festgesteinen (Kalkstein, Basalt etc.) in Steinbrüchen mit einer Fläche von bis zu 10 Hektar, in denen nicht gesprengt wird. Für den Fall, dass diese Größenordnung überschritten wird oder sich nach Beendigung der Abbautätigkeiten Gewässer bilden werden, kommen wiederum das BImSchG bzw. WHG zum Tragen.

Grundsätzlich sieht der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) ein Verbot staatlicher Beihilfen vor. Allerdings gilt dieses Beihilfeverbot nicht ausnahmslos. Beihilfen, die mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, kann die Europäische Kommission genehmigen. So können beispielsweise Unterstützungsmaßnahmen im Bereich der Regionalförderung, der Energie- und Umweltpolitik oder im Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbereich unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden.

Die Mitgliedstaaten haben entschieden, dass die Kontrolle über staatliche Beihilfen grds. in der Zuständigkeit der Europäischen Kommission liegt („Hüterin der Verträge“), was dieser grundsätzlich das Recht gibt, auch in Politikbereichen, in denen sie keine sachliche Zuständigkeit hat (zum Beispiel in der Steuer- oder der Beschäftigungspolitik), die Beihilfekontrolle auszuüben. Daher müssen geplante beihilferelevante Maßnahmen in der Regel bei der Europäischen Kommission angezeigt oder sogar förmlich angemeldet („notifiziert“) und ggf. von ihr genehmigt werden 1 .

 

1 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (2024): Beihilfenkontrollpolitik. URL: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Euro-pa/beihilfenkontrollpolitik.html (Abruf am 24. Januar 2024)

Das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren dient der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans bei Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bedürfen (§§ 52 Abs. 2 a i. V. m. 57 a BBergG).

Als Beschäftigungswirkung werden Einflüsse auf die Beschäftigung (d. h. Anzahl der Arbeitsplätze) ausgehend von einem Sektor oder einer Investition bezeichnet. Direkte (Beschäftigungs-) Effekte (z. B. Angestellte im rohstoffgewinnenden Sektor) werden genauso einbezogen wie indirekte (Beschäftigungs-) Effekte (z. B. Angestellte in vor- oder nachgelagerten Wertschöpfungsstufen, wie Hersteller von Vorprodukten zur Rohstoffgewinnung o. ä.).

Braunkohlereviere sind bestimmte geographisch eingegrenzte Bezirke, welche einer Bergbehörde unterstellt sind. Die vom Strukturstärkungsgesetz unterstützten Braunkohlereviere in Deutschland sind: Lausitzer Revier (Bundesländer: Brandenburg/Sachsen), Mitteldeutsches Revier (Sachsen/Sachsen-Anhalt/Thüringen), Rheinisches Revier (Nordrhein-Westfalen), Helmstedter Revier (Niedersachsen).

Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) misst den Wert der im Inland hergestellten Waren und Dienstleistungen (Wertschöpfung) in einer bestimmten Periode (Quartal, Jahr). Das statistische Bundesamt berechnet das BIP folgendermaßen: Produktionswert minus Vorleistungen ist gleich die Bruttowertschöpfung; zuzüglich Gütersteuern und abzüglich der Subventionen ergibt das BIP2 .

2 Statistisches Bundesamt – DESTATIS (2024): Bruttoinlandsprodukt (BIP). URL: https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Volkswirtschaftliche-Gesamtrechnungen-Inlandsprodukt/Methoden/bip.html (Abruf am 24. Januar 2024).

Die Bruttowertschöpfung wird durch Abzug der Vorleistungen von den Produktionswerten errechnet; sie umfasst also nur den im Produktionsprozess geschaffenen Mehrwert. Die Bruttowertschöpfung ist bewertet zu Herstellungspreisen, das heißt ohne die auf die Güter zu zahlenden Steuern (Gütersteuern), aber einschließlich der empfangenen Gütersubventionen.

Beim Übergang von der Bruttowertschöpfung (zu Herstellungspreisen) zum Bruttoinlandsprodukt sind die Nettogütersteuern (Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen) global hinzuzufügen, um zu einer Bewertung des Bruttoinlandsprodukts zu Marktpreisen zu gelangen.3

3 Statistisches Bundesamt – DESTATIS (2024): Bruttowertschöpfung. URL: https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Volkswirtschaftliche-Gesamtrechnungen-Inlandsprodukt/Glossar/bruttowertschoepfung.html (Abruf am 24. Januar 2024).

Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) ist das bedeutendste und in der Praxis relevanteste Gesetz des Umweltrechts. Es stellt die Genehmigungsgrundlage für Industrie- und Gewerbeanlagen dar. In der rohstofffördernden Industrie sind Steinbrüche zum Abbau von Steinen und Erden genehmigungspflichtig. Nach § 1 Nr. 3 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) müssen Halden ab 10 Hektareine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchlaufen. Die Zuständigkeit für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren wird in den Landesimmissionsschutzgesetzen näher bestimmt. Mit dem Verwaltungsvollzug sind die Länder beauftragt. Im Regelfall ist das jeweilige Landesumweltministerium als oberste Immissionsschutzbehörde des Landes zuständig. Nachgeordnete Behörden sind die Regierungspräsidien, Kreis- und untere Verwaltungsbehörden. Die sachliche Zuständigkeit liegt in der Regel bei den unteren Verwaltungsbehörden.

Ein Zertifikat ist im Umweltrecht ein verbrieftes Recht, in einem bestimmten Zeitraum eine bestimmte Menge eines Schadstoffes zu emittieren. CO2-Zertifikate sind an den Energiebörsen handelbar, wodurch das CO2-Emissionsrecht einen Marktpreis bekommt. Indem immer weniger Zertifikate ausgegeben werden, sollen die Unternehmen einen Anreiz erhalten, in klimafreundliche Techniken zu investieren. Wobei der überwiegende Teil der Emissionszertifikate nicht mehr kostenlos vergeben, sondern versteigert wird. Bis 2030 verringert sich das Cap um 62 Prozent im Vergleich zu 2005. Die Erlöse aus der Versteigerung fließen zu mehr als 90 Prozent in den Klimaschutz.4

4 Umweltbundesamt (2023). Der Europäische Emissionshandel. URL: https://www.umweltbundesamt.de/daten/klima/der-europaeische-emissionshandel (Abruf am 24.01.2024).

Der EITI Standard sieht eine jährliche Berichtspflicht für EITI Länder vor. Dieser EITI Bericht umfasst zwei Hauptteile:

  • Der Kontextbericht enthält Informationen, die der breiten Öffentlichkeit einen Überblick über die Funktionsweisen des nationalen Rohstoffsektors geben. Darin werden Fragen beantwortet, wie: Welche Rohstoffe werden in welcher Menge abgebaut? Wie sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen? Welche Einnahmen erzielt der Staat? Wie viele Rohstoffe werden exportiert? Welchen Beitrag leistet der Rohstoffsektor zur Volkswirtschaft?
  • Im zweiten Teil des Berichts gleicht ein unabhängiger Verwalter die wichtigsten Zahlungen von rohstofffördernden Unternehmen mit den korrespondierenden Einnahmen der staatlichen Stellen ab. Hierzu legen die Unternehmen ihre Zahlungen und die zuständigen Finanzbehörden ihre Einnahmen offen.

2018 veröffentlichte die MSG den ersten D-EITI Bericht. Dieser enthält neben den beiden Hauptteilen auch Sonderthemen: Kompensationsmaßnahmen für den Eingriff in die Natur, Rückstellungen und Sicherheitsleistungen sowie Wasserentnahme zur Rohstoffförderung und erneuerbare Energien. Die Sonderthemen gehen über den internationalen EITI Standard hinaus und erhöhen so die Relevanz von EITI in Deutschland. Im zweiten D-EITI Bericht wurden die innovativen Themen erweitert und um die Bereiche Beschäftigung und Soziales und Recycling ergänzt. Im vierten Bericht wurden die Themen durch ein Kapitel zu Auswirkungen der Energiewende und des Strukturwandels auf die Rohstoffförderung in Deutschland ergänzt. Im fünften Bericht erarbeitete die MSG mit Blick auf die geopolitische Lage und die wirtschaftlichen Herausforderungen ein weiteres Kapitel zum Thema Der Beitrag der heimischen Rohstoffgewinnung zur Versorgungssicherheit unter Einbeziehung der Rolle Deutschlands im internationalen Rohstoffmarkt zu erarbeiten. Seit dem dritten D-EITI Bericht wird aufgrund eines von der D-EITI durchgeführten Pilotprojekts anstelle des Zahlungsabgleichs ein Kapitel zu den seitens der Unternehmen offengelegten Zahlungsströme mit einer alternativen Qualitätssicherung dieser Zahlungen inkludiert. Das Pilotprojekt wurde im vierten und fünften D-EITI Bericht modifiziert und wird im vorliegenden sechsten D-EITI Bericht fortgeführt (siehe Kacheln zu Zahlungsströme und Qualitätssicherung).

Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG), das im Oktober 2015 in Kraft trat, setzt die Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronikaltgeräte der Europäischen Union (WEEE-Richtlinie) in nationales Recht um. Das Gesetz gibt drei Ziele zur Sammlung und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten vor:

  • In den Jahren von 2016 bis 2018 mussten mindestens 45 % des gemittelten Gesamtgewichts der in den drei Vorjahren in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte gesammelt werden (Mindestsammelquote). In dieser Quote sind nicht nur Altgeräte aus privaten Haushalten (business to customer; b2c-Geräte), sondern auch von gewerblichen Quellen (business to business; b2b-Geräte) wie Firmen und Behörden (so genannte „andere Quellen als private Haushalte“), enthalten. Seit 2019 gilt eine Mindestsammelquote von 65 %.
  • Von der jährlich gesammelten Altgeräte-Masse sind je nach Gerätekategorie 75 bis 85 % zu verwerten (Verwertungsquoten). Die Verwertung umfasst dabei die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die (insbesondere energetische) Verwertung.
  • Von der jährlich gesammelten Altgeräte-Masse sind je nach Gerätekategorie 55 bis 80 % zur Wiederverwendung vorzubereiten oder zu recyceln (Quoten für Vorbereitung zur Wiederverwendung + Recycling).

Die Bezugsmenge für die Verwertungs- und Recyclingquoten ist laut Art. 11 Abs. 2 der WEEE-RL (Gültigkeit 15.08.2015) die gesamte Sammelmenge je Gerätekategorie, während in den Jahren davor die damals so genannte Wiederverwendung ganzer Geräte nicht in die Bezugsmenge einbezogen wurde.5

5 Umweltbundesamt (2022): Elektro- und Elektronikaltgeräte. URL: https://www.umweltbundesamt.de/daten/ressourcen-abfall/verwertung-entsor-gung-ausgewaehlter-abfallarten/elektro-elektronikaltgeraete#sammlung-und-verwertung-von-elektro-und-elektronikaltgeraten-drei-kennzahlen-zahlen (Abruf am 24. Januar 2022).

In Deutschland ist die Sozialversicherung eine Mischform aus Versicherung (Finanzierung durch Beiträge), Versorgung (Ausgleich nach sozialen Gesichtspunkten) und Fürsorge (Leistungen zur Rehabilitation). Die soziale Sicherung besteht aus fünf Säulen: 1.) Krankenversicherung; (2.) Unfallversicherung; (3.) Rentenversicherung; (4.) Arbeitslosenversicherung; (5.) Pflegeversicherung.

Am weitgehendsten ist die unternehmerische Mitbestimmung im Bergbau (Montan-Mitbestimmung; MontanMitbestG, MontanMitbestGErgG): Hier sind die Aufsichtsräte durch Arbeitgeber/innen- und Arbeitnehmer/innenvertreter/innen gleichgewichtig (paritätisch) besetzt. Darüber hinaus ist die Bestimmung des/der Arbeitsdirektors/in, der/die als gleichberechtigtes Mitglied der Geschäftsführung für Personal- und Sozialangelegenheiten zuständig ist, von der Zustimmung der Mehrheit der Arbeitnehmer/innenvertreter/innen im Aufsichtsrat abhängig.

In der Multi-Stakeholder-Gruppe (MSG) der D-EITI sind Akteure aus Regierung, Wirtschaft und Zivilgesellschaft vertreten. Sie werden von der Bundesregierung für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren berufen. Aufgabe der MSG ist die Steuerung und Kontrolle der Umsetzung von D-EITI. Dazu gehören unter anderem die Festlegung von Inhalten der Berichterstattung sowie die regelmäßige Erstellung und Abnahme von Arbeitsplänen und Fortschrittsberichten zur Umsetzung der D-EITI. Die Mitglieder der deutschen MSG finden sie auf der D-EITI Website

Primärrohstoffe sind abgesehen von ihrer Gewinnung unbearbeitete Rohstoffe, beispielsweise Frischholzfasern für die Papierherstellung, die aus gefällten Bäumen gewonnen wurden. Sekundärrohstoffe hingegen werden durch Recycling gewonnen, etwa Zellulosefasern aus Altpapier. Aufgrund begrenzter natürlicher Ressourcen ist es unvermeidlich, den Verbrauch von Primärrohstoffen zu reduzieren. Eine Möglichkeit hierfür besteht in der Substitution durch Sekundärrohstoffe.

Je nach Beschaffenheit, technischem Verfahren und Aufwand können verschiedene Rohstoffe unterschiedlich oft wieder zu Sekundärrohstoffen aufbereitet werden. Dabei kann die Zerkleinerung und Trennung verschiedener Bestandteile, z. B. bei Verbundwerkstoffen, erhebliche Mengen Energie erfordern. Unter Umständen ist die Gewinnung von Primärrohstoffen dann wirtschaftlich günstiger als das Recycling. Durch neue bzw. verbesserte Recycling-Verfahren und kreislauf- freundlich konzipierte Produkte kann dieses Verhältnis zu Gunsten des Recyclings verschoben werden. Zudem können steuerliche Anreize, etwa durch eine Besteuerung von Primärrohstoffen, den Anteil recycelter Rohstoffe erhöhen.

Die Recyclingquote (errechnet nach dem Gewichtsanteil der gesammelten Abfälle, die in eine Recyclinganlage eingebracht werden) unterscheidet sich von der Rezyklat-Einsatzquote (Anteil der recycelten Materialien, die wieder in der Produktion eingesetzt werden). Siehe auch „Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG“.
Siehe „Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG“.

Die Sozialpartnerschaft spielt in Deutschland eine herausragende Rolle. Auf den unterschiedlichsten Ebenen findet das gestaltende Miteinander zwischen Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen, Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften mit dem Ziel statt, Interessengegensätze durch Konsenspolitik zu lösen. Zum Beispiel auf betrieblicher Ebene, wo eine Beteiligung der Arbeitnehmer/innen in betrieblichen Angelegenheiten über die von ihnen gewählten Betriebsräte stattfindet. Auf Unternehmensebene sind ab einer bestimmten Unternehmensgröße Arbeitnehmer/innen in den Aufsichtsorganen vertreten. Daneben arbeiten die Sozialpartner/innen auf unterschiedlichsten regionalen Ebenen, auf Bundesebene, aber auch in Europa ständig zusammen – in Form gemeinsamer Positionierungen, Initiativen, Aktionen oder des sozialen Dialogs. Sie widmen sich den grundlegenden Orientierungsfragen der Menschen und beteiligen sich an Werte- und Systemdebatten.

Unter stofflicher Verwertung (Recycling) ist gem. § 3 Absatz 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) jedes Verwertungsverfahren zu verstehen, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung. Die energetische Verwertung meint hingegen die thermische Verwertung von Abfällen durch Verbrennung. Eine Verbrennung von Abfällen ohne Auskopplung von Energie stellt dagegen eine Beseitigung dar.

Es gibt sowohl auf internationaler als auch auf nationaler Ebene unterschiedliche Definitionen und methodische Ansätze zur Frage, was Subvention sind und wie sie berechnet werden. Entsprechend der Definition des Subventionsberichts der Bundesregierung werden hier direkt budgetrelevante Subventionen des Bundes für private Unternehmen und Wirtschaftszweige (d. h. Finanzhilfen als Geldleistungen sowie Steuervergünstigungen als spezielle steuerliche Ausnahmeregelungen) erfasst. Subventionen der föderalen Ebene können über die Subventionsberichte der Bundesländer eingesehen werden (siehe hierzu Anlage 5 des Subventionsberichtes der Bundesregierung).

Jede Person hat nach dem Umweltinformationsrecht freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen. Bund und Länder haben dazu Regelungen erlassen, die die völkerrechtlichen Vorgaben (“erste Säule” der Aarhus-Konvention) sowie die der Europäischen Union umsetzen.

Zu unterscheiden ist zwischen dem Umweltinformationsgesetz (UIG), welches den Zugang zu Umweltinformationen auf Bundesebene regelt, und den Umweltinformationsgesetzen der Bundesländer, die für informationspflichtige Stellen in den Ländern gelten. Auf andere amtliche Informationen bei Bundesbehörden ist das allgemeine Informationsfreiheitsgesetz (IFG) anwendbar.

9 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (2024): Umweltinformationsgesetz. URL: https://www.bmuv.de/themen/umweltinformation/umweltinformationsgesetz (Abruf am 24. Januar 2024).

Für den jährlichen D-EITI Bericht gleicht der Unabhängige Verwalter die wichtigsten Zahlungen von rohstofffördernden Unternehmen mit den korrespondierenden Einnahmen der staatlichen Stellen ab. Hierzu legen die Unternehmen ihre Zahlungen und die zuständigen Finanzbehörden ihre Einnahmen offen.

Der Auftrag für die Erstellung des Zahlungsabgleiches wird nach entsprechendem Vergaberecht ausgeschrieben. Somit kann der Unabhängige Verwalter jährlich wechseln. Er hat hauptsächlich zwei Aufgaben: Zum einen ist er dafür zuständig, die Zahlen der betroffenen Unternehmen und Regierungsstellen zusammenzustellen und etwaigen Abweichungen auf den Grund zu gehen. Diese Abweichungen und ihre Gründe stellt der Unabhängige Verwalter im EITI Bericht dar. Zum anderen unterstützt er die MSG bei der Klärung von Fachfragen. Für den dritten D-EITI Bericht (2021) führte der UV im Auftrag der MSG erstmalig ein Pilotprojekt zum Zahlungsabgleich durch. Das Pilotprojekt zum Zahlungsabgleich wurde im vierten und fünften D-EITI Bericht modifiziert und wird im vorliegenden sechsten D-EITI Bericht fortgeführt.

Als Unternehmensgruppe wird die Gesamtheit rechtlich selbstständiger Unternehmen bezeichnet, die aufgrund bestimmter Gemeinsamkeiten zusammengehören (z.B. indem sie einer einheitlichen Leitung unterstehen oder in einem Abhängigkeits- oder Beherrschungsverhältnis zueinanderstehen).

Unternehmen, die in einer vertraglich verbundenen Einheit kooperieren, werden als Unternehmensverbund bezeichnet.

Die Verwertungsquote umfasst sowohl die energetische als auch die stoffliche Verwertung von Abfällen. Dies unterscheidet sie von der Recyclingquote, welche die energetische Verwertung ausschließt. Siehe auch „Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG“

Der Abbau von Grundeigentümerbodenschätzen wie Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Moor oder Steine im Nassabbau erfordert gem. des § 68 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ein Planfestellungsverfahren. (Der)Grund ist, dass im Nassabbau Grundwasser freigelegt wird und in der Folge oberirdische Gewässer entstehen. Das Planfeststellungsverfahren wird von der unteren Wasserbehörde durchgeführt.

Die Verfahrensschritte des Planfeststellungsverfahrens richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 72-78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVfG). Im Sinne des § 68 Abs. 3 Nr. 1 und 2 WHG darf der Plan nur dann festgestellt oder genehmigt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls nicht zu erwarten ist und andere Anforderungen des WHG sowie sonstige öffentlich-rechtliche Bestimmungen erfüllt sind.