Identifizierung der Regierungsstellen & Steuergeheimnis
Identifizierung der Regierungsstellen
Die Gesamtheit der Regierungseinheiten, die Einnahmen aus der Rohstoffindustrie in Deutschland generieren, ergibt sich unmittelbar aus den Zahlungsströmen, die für den vorliegenden zweiten D-EITI Bericht festgelegt wurden. Aufgrund des föderalen Aufbaus der Verwaltung in Deutschland ist keine zentrale Erfassung der relevanten Zahlungsströme möglich. Es handelt sich im Einzelnen grundsätzlich um folgende staatliche Stellen:
- Körperschaftsteuer: die zuständigen Finanzämter am jeweiligen Sitz der Unternehmen
- Feldes- und Förderabgabe: die jeweils zuständigen Bergbehörden der Bundesländer, in denen das Erlaubnis-/Bewilligungsfeld liegt
- Gewerbesteuer: die Gemeinden, in deren Gebiet sich die steuerlich relevanten Betriebsstätten befinden
- Pachtzahlungen und Zahlungen zur Verbesserung der Infrastruktur: staatliche Stellen, auf Landes- bzw. Gemeindeebene, je nach Art der Zahlung (ohne Zahlungsabgleich)
Umgang mit dem Steuergeheimnis
Sowohl die EITI-Berichterstattung als auch der Zahlungsabgleich umfassen Steuerdaten, namentlich Zahlungsströme betreffend Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, die dem Steuergeheimnis gemäß §§ 30 ff. AO unterliegen. Im Zusammenhang mit dem Steuergeheimnis sind nachfolgende Aspekte von Bedeutung:
- Im Zuge der Erstellung des EITI-Berichts wurden die von den Unternehmen gemeldeten Zahlungsströme an staatliche Stellen aufbereitet und offengelegt. Davon betroffen waren auch Steuerzahlungen, also Daten, die unter das Steuergeheimnis fallen. Diese Form der Nutzung steuerrelevanter Daten ist nur dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige, also das jeweilige Unternehmen, ausdrücklich zustimmt (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO). Über die Vorlagen zur Datenerhebung ist sichergestellt, dass diese Zustimmung zum Zwecke der Veröffentlichung der Daten im Rahmen der EITI-Berichterstattung von jedem einzelnen Unternehmen eingeholt wird.
- Im Rahmen des vorgenommenen Zahlungsabgleichs mussten die vom Unternehmen gemeldeten Steuerzahlungen mit den Daten abgeglichen werden, die die Finanzverwaltung als Empfänger der Zahlungen meldete. Aufgrund des Steuergeheimnisses darf die Finanzbehörde diese Daten grundsätzlich nicht für Zwecke des Zahlungsabgleichs zur Verfügung stellen. Dazu bedarf es vielmehr einer ausdrücklichen Bevollmächtigung durch den Steuerpflichtigen zugunsten des Unabhängigen Verwalters.
Form und Inhalt dieser Vollmacht wurden durch die zuständigen Fachabteilungen des Bundesfinanzministeriums und der Länder geprüft und auch im Rahmen eines gemeinsamen Bund-Länder-Ausschusses abgestimmt. Die Vollmacht wurde in der Folge sowohl im Rahmen des Abgleichs der Körperschaftsteuer bzw. Gewerbesteuer als auch für Zwecke des Abgleichs der Feldes- und Förderabgaben verwendet.
IDENTIFIZIERUNG DER REGIERUNGSSTELLEN & STEUERGEHEIMNIS
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