Auswahl der Zahlungsströme und Wesentlichkeit von Zahlungen
Zahlungsströme der Rohstoffwirtschaft sind gemäß EITI-Standard zu berücksichtigen, wenn sie als erheblich für eine vollständige Darstellung der Unternehmenszahlungen und Staatseinnahmen anzusehen sind. Die nachfolgenden Zahlungsströme werden im Rahmen des zweiten deutschen EITI-Berichts erfasst bzw. dem Zahlungsabgleich mit den Einnahmen der staatlichen Stellen unterworfen. Lesen Sie hierzu mehr unter Anfallende Zahlungen.
Steuern
Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer ist in Deutschland die zentrale Ertragsteuer der Kapitalgesellschaften. Sie stellt keine spezifische Steuer für Unternehmen des Rohstoffsektors dar, sondern erfasst werden alle im Inland ansässigen oder tätigen Kapitalgesellschaften. Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer ist das zu versteuernde Einkommen, welches unter Berücksichtigung steuerlicher Modifikationen aus dem handelsrechtlichen Jahresüberschuss abgeleitet wird. Soweit ein Unternehmen neben Tätigkeiten im Rohstoffsektor auch in anderen Bereichen wirtschaftlich tätig ist, kann es zu Abgrenzungsproblemen hinsichtlich des Anteils der Körperschaftsteuer kommen, die auf die Tätigkeiten im Rohstoffsektor entfällt, da die Körperschaftsteuer auf Basis des gesamten zu versteuernden Einkommens berechnet wird.
Aus diesem Grunde wird die Körperschaftsteuer in den nach handelsrechtlichen Vorschriften aufzustellenden Zahlungsberichten als nicht projektbezogene Zahlung eingestuft. Eine Aufteilung dieser Zahlungen auf Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des Rohstoffsektors kann durch die Unternehmen wahlweise vorgenommen werden, wenn eine sachgerechte Schlüsselung anhand geeigneter Aufteilungsmaßstäbe verlässlich möglich ist. Dieser handelsrechtlichen Vorgehensweise wird für Zwecke der EITI-Berichterstattung gefolgt.
Gewerbesteuer
Weiterhin werden gewerblich tätige Unternehmen in Deutschland der Gewerbesteuer unterworfen. Hebeberechtigt sind die Gemeinden, in denen das jeweilige Unternehmen Betriebsstätten unterhält; eine Betriebsstätte kann sich hierbei auch über mehrere Gemeinden erstrecken. Zahlungsempfänger für Gewerbesteuerzahlungen sind entsprechend die einzelnen Gemeinden und nicht etwa der Bund oder die Länder. Insofern spiegelt sich der föderale Staatsaufbau in Deutschland wieder (Lesen Sie hierzu auch mehr zur Gewerbesteuer ). Dies stellt den Zahlungsabgleich hinsichtlich der Gewerbesteuer angesichts der Vielzahl an Gemeinden vor besondere Herausforderungen . Hinzu kommt, dass die einzelnen Gemeinden – anders als die einzelnen Finanzämter im Fall der Körperschaftsteuer – nicht zentral über eine Organisationseinheit angesprochen werden können.
Für ein besseres Verständnis der im Rahmen der Datenerhebung gemeldeten Zahlungen von Körperschaftsteuer bzw. Gewerbesteuer sollen nachfolgend weitergehende Hinweise zur Erfassung von Steuerzahlungen in bestimmten Mutter-Tochter-Konstellationen bzw. zu Besonderheiten von Steuerzahlungen im Rahmen von steuerlichen Organschaftsverhältnissen gegeben werden. Im Zuge der Auswertung der Datenerhebung und des Zahlungsabgleichs hat sich gezeigt, dass beide Aspekte für die Einordnung und Würdigung der gemeldeten Steuerzahlungen von besonderer Relevanz sind.
Besonderheiten hinsichtlich der Erfassung von Steuerzahlungen in bestimmten Mutter-Tochter-Konstellationen
Personengesellschaften wie die GmbH & Co. KG spielen in Deutschland traditionell – im Gegensatz zu vielen anderen Rechtskreisen – gerade in der mittelständischen Wirtschaft eine große Rolle. Sie unterliegen der Gewerbesteuer, nicht aber der Körperschaftsteuer. Eine Belastung mit Körperschaftsteuer erfolgt erst auf Ebene des Gesellschafters, soweit dieser eine Kapitalgesellschaft ist. Insofern ist eine Besonderheit des deutschen Steuerrechts zu beachten, wonach Personengesellschaften im Bereich der Ertragsteuern selbst nicht Steuersubjekt sind, sondern der im Unternehmen erwirtschaftete Ertrag auf Ebene der Gesellschafter zusammen mit den von diesen aus anderen Quellen erzielten Einkünften der Besteuerung unterworfen wird.
In der Konstellation Tochter-Personengesellschaft einer Mutter-Kapitalgesellschaft können sich Konsequenzen für die Erfassung der Steuerzahlungen (Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer) im Rahmen der Datenerhebung für den EITI-Bericht ergeben, die nachfolgend beispielhaft dargestellt werden. Dabei wird jeweils unterstellt, dass ein Unternehmen bei entsprechender Tätigkeit im Rohstoffsektor freiwillig an der Datenerhebung für den EITI-Bericht teilnimmt.
Wenn sowohl die Mutter-Kapitalgesellschaft als auch die Tochter-Personengesellschaft im Rohstoffsektor tätig sind werden alle relevanten Steuerzahlungen (Gewerbesteuer der Tochter- und der Muttergesellschaft sowie Körperschaftsteuer auf Ebene der Muttergesellschaft) im EITI-Bericht erfasst. Falls dagegen Tochter- oder Muttergesellschaft nicht im Rohstoffsektor tätig sind, werden nicht alle oder zu viele Steuerzahlungen an staatliche Stellen erfasst. Wenn beispielsweise die Mutter-Kapitalgesellschaft im Rohstoffsektor tätig ist, die Tochter-Personengesellschaft aber nicht, umfassen die gemeldeten Körperschaftsteuerzahlungen des Mutterunternehmens auch die Ergebnisse des Tochterunternehmens. Aus handelsrechtlicher Sicht besteht in diesem Fall die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht zur Aufteilung der Körperschaftsteuerzahlungen auf Tätigkeiten im Rohstoffsektor und auf Tätigkeiten außerhalb des Rohstoffsektors. Ist umgekehrt die Tochter-Personengesellschaft im Rohstoffsektor tätig, die Mutter-Kapitalgesellschaft aber nicht, werden über die (alleinige) Teilnahme der Tochtergesellschaft an der Datenerhebung lediglich die Gewerbesteuerzahlungen der Tochtergesellschaft erfasst, nicht aber (anteilig) die auf die Ergebnisse der Tochtergesellschaft entfallende Körperschaftsteuer bei der Mutter-Kapitalgesellschaft.
Vorstehende Ergebnisse sind im deutschen Steuersystem begründet. Die MSG hat beschlossen, der dargestellten steuerrechtlichen Sichtweise auch für EITI-Zwecke zu folgen.
Besonderheiten hinsichtlich der Erfassung von Steuerzahlungen bei steuerlichen Organschaftsverhältnissen
Auf Ebene des Organträgers wird daher für Zwecke des handelsrechtlichen (Konzern-) Zahlungsberichts wie folgt differenziert:
- Ist die Organschaft entsprechend § 341r Nr. 1 HGB schwerpunktmäßig in der mineralgewinnenden Industrie tätig, kann eine Berichterstattung über den Gesamtbetrag der durch den Organträger gezahlten Steuern erfolgen. Es besteht keine Pflicht zur Aufteilung der Steuerzahlungen auf Tätigkeiten innerhalb bzw. außerhalb des Anwendungsbereich des § 341r Nr. 1 HGB.
- Ist die Organschaft dagegen nicht schwerpunktmäßig entsprechend § 341r Nr. 1 HGB in der mineralgewinnenden Industrie tätig, können die Steuerzahlungen des Organträgers auf freiwilliger Basis aufgeteilt werden. Andernfalls unterbleibt die Angabe der durch den Organträger geleisteten Steuerzahlungen.
Feldes- und Förderabgaben nach Bundesberggesetz
In Deutschland werden für sogenannte bergfreie Rohstoffe auf Basis des Bundesberggesetzes als spezifische Abgabe für Unternehmen des Rohstoffsektors die Feldes- und die Förderabgabe (§§ 30, 31 BBergG) erhoben.
Die MSG hat beschlossen, die Feldes- und Förderabgabe als Zahlungsstrom in den EITI-Bericht aufzunehmen und dem Zahlungsabgleich zu unterwerfen.
Pachtzahlungen
Über die Feldes- und Förderabgaben hinaus werden in Deutschland keine weiteren Gegenleistungen für das Aufsuchen und die Gewinnung von bergfreien Rohstoffen erhoben. Jedoch können Pachtzahlungen an staatliche Stellen im Zusammenhang mit dem Abbau nicht bergfreier Rohstoffe insbesondere im Bereich Steine und Erden anfallen. Dies ist der Fall, wenn staatliche Stellen als Grundeigentümer privatrechtliche Verträge über den Abbau von Rohstoffen mit der Rohstoffwirtschaft abschließen. Die vertraglichen Regelungen können sowohl fixe Zahlungen als auch Zahlungen in Abhängigkeit von der abgebauten Menge oder eine Kombination beider Varianten vorsehen.
Zahlungsempfänger für Pachtzahlungen sind die staatlichen Stellen, die vertragliche Regelungen mit dem Unternehmen abgeschlossen haben (z. B. Gemeinden, Forstämter, staatliche Domänenverwaltung bzw. Moorverwaltung). Inhalt und Anzahl der Verträge werden nicht zentral dokumentiert (Lesen Sie mehr zu den Zahlungen der rohstoffgewinnenden Industrie). Hinzu kommt, dass die einzelnen staatlichen Stellen, die Pachtverträge abgeschlossen haben – anders als die einzelnen Finanzämter im Fall der Körperschaftsteuer – nicht zentral über eine Organisationseinheit angesprochen werden können. Dies führt wie bei der Gewerbesteuer zu besonderen Schwierigkeiten hinsichtlich eines Zahlungsabgleichs.
Es ist nicht im Vorhinein absehbar, an welche und an wie viele staatliche Stellen Pachtzahlungen geleistet werden. Diese Informationen können nur von den teilnehmenden Unternehmen selbst im Rahmen des Datenerhebungsprozesses bereitgestellt werden.
Pachtzahlungen der Unternehmen an staatliche Stellen werden daher unverändert, wie im Rahmen des ersten deutschen EITI-Berichts im Rahmen der Datenerhebung erfasst, jedoch nicht in den Zahlungsabgleich einbezogen.
Zahlungen für die Verbesserung der Infrastruktur
Der Zahlungsstrom entspricht der gesetzlichen Regelung des (Konzern-)Zahlungsberichts in § 341r Nr. 3 g) HGB. Die Zahlungen wurden erstmalig für den vorliegenden zweiten deutschen EITI-Bericht erhoben und die Datenmeldungen an die teilnehmenden Unternehmen insofern ergänzt. Die gemeldeten Zahlungen umfassen generell Maßnahmen der Unternehmen zum Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft wie z. B. Zahlungen zur Förderung von kommunalen Investitionen oder Bildungseinrichtungen oder für die Schaffung bzw. Instandhaltung von öffentlicher Infrastruktur. Inhalt und Zusammensetzung der gemeldeten Zahlungen wurden auf Wunsch der MSG analog zum ersten D-EITI Bericht durch den Unabhängigen Verwalter näher analysiert und die Ergebnisse der MSG vorgestellt. Die Ergebnisse zeigen eine hohe Heterogenität der erfassten Zahlungen als Folge der Vielfalt an Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Ausgleich von Einwirkungen aus dem jeweiligen Bergbaubetrieb getätigt werden.
Ausgestaltung des Projektbegriffs
Der EITI-Standard sieht grundsätzlich eine Berichterstattung auf Projektebene vor (EITI-Anforderung 4.7). Die MSG hat sich dazu entschieden, Inhalt und Umfang des Projektbegriffs in analoger Anwendung der gesetzlichen Regelung des § 341 r Nr. 5 HGB umzusetzen. Zahlungen an staatliche Stellen sind danach grundsätzlich je Projekt anzugeben, wenn das berichtende Unternehmen im Berichtszeitraum mehr als ein Projekt betrieben hat. Der Begriff des Projekts wird in § 341 r Nr. 5 HGB konkretisiert als die Zusammenfassung operativer Tätigkeiten, die die Grundlage für die Zahlungsverpflichtungen gegenüber einer staatlichen Stelle bilden und auf einem Vertrag, einer Lizenz, einem Mietvertrag, einer Konzession oder einer ähnlichen rechtlichen Vereinbarung beruhen. Für die Zahlungsströme „Körperschaftsteuer“ und „Gewerbesteuer“ ist damit generell keine projektbezogene Berichterstattung vorgesehen, da es sich um Zahlungsströme handelt, die auf einer gesetzlichen Regelung und nicht auf Basis einer der in § 341 r Nr. 5 HGB genannten rechtlichen Vereinbarung beruhen. Für den Zahlungsstrom „Feldes- und Förderabgaben“ ist mit der Angabe des entsprechenden Erlaubnis-/ Gewinnungsgebietes im Rahmen der Datenmeldung eine hinreichende Bestimmbarkeit des jeweiligen Projektes sichergestellt. Hinsichtlich der Pachtzahlungen und der Zahlungen für die Verbesserung der Infrastruktur sehen die Vorlagen zur Datenerhebung eine Aufteilung der Zahlungen auf Projekte je staatlicher Stelle vor.
Wesentlichkeit von Zahlungen
Die handelsrechtlichen Regelungen zur Erstellung von (Konzern-)Zahlungsberichten sehen vor, dass die betroffenen Unternehmen Zahlungen eines Berichtsjahres ab einem Betrag von 100.000,00 Euro je staatlicher Stelle zu berichten haben (vgl. § 341t Abs. 4 HGB). Eine staatliche Stelle, an die im Berichtszeitraum weniger als 100.000,00 Euro geleistet wurde, braucht nicht angegeben zu werden.
Die MSG hat sich dazu entschieden, diese Regelungen für den ersten D-EITI Bericht zu übernehmen. Sind Zahlungen geleistet worden, die den Betrag von 100.000,00 Euro je staatlicher Stelle im Berichtsjahr 2017 nicht erreichten, sehen die Vorlagen zur Datenerhebung einen entsprechenden Hinweis auf das Vorhandensein von Zahlungen vor, ohne dass diese betragsmäßig zu nennen wären.
Bezüglich der Gewerbesteuer hat die MSG für den zweiten D-EITI Berichts entschieden sämtliche durch die Unternehmen gemeldeten Gewerbesteuerzahlungen, die einen Betrag von 2,0 Mio. Euro je staatlicher Stelle überschreiten, einem Abgleich zu unterwerfen. Diese Entscheidung der MSG beruht auf den im zweiten D-EITI Bericht in Kapitel 11.a.iii. dargestellten Besonderheiten bzw. Herausforderungen, die mit dem Abgleich der Gewerbesteuerzahlungen verbunden sind.